Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §56Spruch
,
W105 1400690-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022, Zahl 770984509/222684145, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022, Zahl 770984509/222684145, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 und 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56 und 60 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 22.10.2007 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
2. Mit Bescheid vom 08.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt. 2. Mit Bescheid vom 08.07.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, C13 400.690-1/2008/10E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingten Strafnachsichten der anderen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wurden wiederrufen.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingten Strafnachsichten der anderen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wurden wiederrufen.
8. Mit Bescheid vom 01.06.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BF den mit Bescheid vom 08.07.2008 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Abschließend erließ das BFA gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 29.06.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
10. Mit Erkenntnis vom 10.03.2022, W155 1400690-2/14E, bestätigte das BVwG die Rückkehrentscheidung, und setzte die Dauer des über den BF verhängten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herab.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
1. Der BF stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG, und legte diverse Unterlagen in Kopie sowie Fotos von Dokumenten vor.1. Der BF stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG, und legte diverse Unterlagen in Kopie sowie Fotos von Dokumenten vor.
In der Antragsbegründung führte der BF im Wesentlichen aus, seit Oktober 2007 in Österreich aufhältig sowie beruflich, sozial und sprachlich fest verankert zu sein. Er sei derzeit bei einem genannten Unternehmen als Arbeiter tätig, könne mit seinem Einkommen für seinen Lebensunterhalt aufkommen und sei seit vielen Jahren auf keine Grundversorgung des Staates angewiesen. Der BF bereue die von ihm gesetzten Taten im Suchtmittelbereich sehr und habe keinerlei Kontakt mehr zu Suchtmittelkreisen. Es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum seiner letzten Verurteilung mehr als fünf Jahre zurückliege und er sich seitdem wohlverhalten habe.
2. Mit Bescheid vom 21.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ab.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund des gegen den BF bestehenden fünfjährigen Einreiseverbotes ein absoluter Versagungsgrund nach § 60 AsylG vorliege. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund des gegen den BF bestehenden fünfjährigen Einreiseverbotes ein absoluter Versagungsgrund nach Paragraph 60, AsylG vorliege.
3. Der Bescheid wurde dem BF am 12.01.2023 rechtswirksam zugestellt.
4. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertreterin vom 08.02.2023 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG zu jenen des § 60 Abs. 3 Z 2 FPG in Widerspruch stünden. Die Bestimmung des § 56 AsylG sei explizit in § 60 Abs. 3 Z 2 FPG enthalten, weshalb die Rückkehrentscheidung gegenstandslos würde, wenn dem BF der Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG erteilt würde.4. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertreterin vom 08.02.2023 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu jenen des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in Widerspruch stünden. Die Bestimmung des Paragraph 56, AsylG sei explizit in Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG enthalten, weshalb die Rückkehrentscheidung gegenstandslos würde, wenn dem BF der Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG erteilt würde.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.02.2023 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi.
Der BF wurde in der Provinz Uruzgan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er besuchte ein Jahr lang eine Koranschule und erlernte keinen Beruf.Der BF wurde in der Provinz Uruzgan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Er besuchte ein Jahr lang eine Koranschule und erlernte keinen Beruf.
Der BF reiste im Jahr 2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.07.2008 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Letzterer wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 07.07.2018.
Der BF weist mehrere Verurteilungen nach dem SMG auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingten Strafnachsichten der anderen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wurden wiederrufen.Der BF weist mehrere Verurteilungen nach dem SMG auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingten Strafnachsichten der anderen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wurden wiederrufen.
In der Folge wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 01.06.2018 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von neun Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, W155 1400690-2/14E, bestätigt und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt. Das Erkenntnis erwuchs mit Erlassung am 10.03.2022 in Rechtskraft und hat der BF das Bundesgebiet bisher nicht verlassen, weshalb sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zur Person des BF sowie seinen Lebensumständen in Österreich stützen sich auf den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, W155 1400690-2/14E.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug vom 24.03.2023.
Die Feststellungen zur rechtswirksam gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bestehenden Einreiseverbot gründen auf dem Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, W155 1400690-2/14E. Dieses Erkenntnis wurde am 10.03.2023 erlassen, weshalb festzustellen war, dass es an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF nach Erlass der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot das Bundesgebiet verlassen hat, zumal er dies nicht behauptete und seit Oktober 2007 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 56. Abs. 1 AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3).3.1.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,).
Nach § 56 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.Nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.
§ 56 Abs. 3 AsylG normiert, dass die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen hat. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Paragraph 56, Absatz 3, AsylG normiert, dass die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen hat. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 in Verbindung mit 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
§ 60 Abs. 3 FPG normiert, dass die Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Z 1) oder ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird (Z 2).Paragraph 60, Absatz 3, FPG normiert, dass die Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Ziffer eins,) oder ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird (Ziffer 2,).
3.1.2. § 60 Abs. 1 AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60, K1).3.1.2. Paragraph 60, Absatz eins, AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60,, K1).
Bei den Versagungsgründen des § 60 Abs. 1 AsylG handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 in Verbindung mit 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.Bei den Versagungsgründen des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bekannten Gründe. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.
Bei einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 oder 3 FPG handelt es sich eigentlich um ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 FPG.Bei einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG handelt es sich eigentlich um ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG.
Rückkehrentscheidungen, die mit keinem Einreiseverbot verbunden worden sind, hindern eine Antragstellung – auch von Asylwerbern – nicht. Solche Rückkehrentscheidungen werden mit Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gemäß § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).Rückkehrentscheidungen, die mit keinem Einreiseverbot verbunden worden sind, hindern eine Antragstellung – auch von Asylwerbern – nicht. Solche Rückkehrentscheidungen werden mit Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).
Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037).
Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG hat die Behörde zwar nach Abs. 3 leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG hat die Behörde zwar nach Absatz 3, leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.
3.1.3. Der BF stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, der mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2018 gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen wurde.3.1.3. Der BF stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, der mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2018 gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, W155 1400690-2/14E, wurde die Rückkehrentscheidung bestätigt und gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Das Erkenntnis erwuchs mit Erlassung am 10.03.2022 in Rechtskraft und hat der BF das Bundesgebiet bisher nicht verlassen, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die Frist des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 4 FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Tatsache, dass dieser bisher das Bundesgebiet nicht verließ, wurde vom BF auch nicht bestritten.Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, W155 1400690-2/14E, wurde die Rückkehrentscheidung bestätigt und gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Das Erkenntnis erwuchs mit Erlassung am 10.03.2022 in Rechtskraft und hat der BF das Bundesgebiet bisher nicht verlassen, weshalb das gegen ihn verhängte Einreiseverbot noch nicht konsumiert ist, zumal die Frist des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Tatsache, dass dieser bisher das Bundesgebiet nicht verließ, wurde vom BF auch nicht bestritten.
Da gegen den BF im konkreten Fall eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 in Verbindung mit 53 Abs. 3 FPG besteht, ist den Ausführungen des BFA im gegenständlichen Bescheid zu folgen und darf dem BF gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war die Beschwerde ohne eine weitere Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Da gegen den BF im konkreten Fall eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG besteht, ist den Ausführungen des BFA im gegenständlichen Bescheid zu folgen und darf dem BF gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war die Beschwerde ohne eine weitere Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Die Beschwerde des BF war gemäß § 56 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ohne eine weitergehende Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorliegen, abzuweisen, weil gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 3 FPG besteht, was sich unstrittig aus dem Akteninhalt ergibt und vom BF nicht substantiiert bestritten wurde. Die Beschwerde des BF war gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ohne eine weitergehende Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorliegen, abzuweisen, weil gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG besteht, was sich unstrittig aus dem Akteninhalt ergibt und vom BF nicht substantiiert bestritten wurde.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und kein Beschwerdevorbringen vorliegt, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und kein Beschwerdevorbringen vorliegt, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W105.1400690.3.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023