Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AVG §6Spruch
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I421 2276014-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 18.07.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 untersagte die Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Teilnahme des minderjährigen XXXX am häuslichen Unterricht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Schüler das Gymnasium in Deutschland nicht bestanden habe und somit nicht berechtigt sei, am häuslichen Unterricht teilzunehmen. Des Weiteren habe der Schüler noch keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern noch in Deutschland. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 untersagte die Bildungsdirektion für römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Teilnahme des minderjährigen römisch 40 am häuslichen Unterricht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Schüler das Gymnasium in Deutschland nicht bestanden habe und somit nicht berechtigt sei, am häuslichen Unterricht teilzunehmen. Des Weiteren habe der Schüler noch keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern noch in Deutschland.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Notwendigkeit hin, eine etwaige Beschwerde schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.07.2023 per E-Mail zugestellt.
2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2023 das Rechtsmittel einer Beschwerde und übermittelte diese am 01.08.2023 per E-Mail. Allerdings adressierte er die Beschwerde entgegen der im Bescheid erfolgten Rechtsmittelbelehrung nicht an die belangte Behörde, sondern direkt an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 01.08.2023 einlangte und mit Schriftsatz zu GZ I421 2276014-1 vom 03.08.2023 an die belangte Behörde weitergleitet wurde.
3. Die belangte Behörde legte sodann mit Beschwerdevorlage vom 07.09.2023 die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 15.09.2023 einlangte und der Gerichtsabteilung I421 2276014-2 zugewiesen wurde.
4. Mit Schreiben vom 25.09.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.
5. Mit Schreiben vom 14.10.2023 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte zusammengefasst aus, dass er seinen Widerspruch (gemeint: Beschwerde) vom 31.07.2023 der belangten Behörde fristgerecht per E-Mail zur Kenntnisnahme zugestellt habe. Eine Lesebestätigung der E-Mail vom 31.07.2023 könne als Beweis vorgelegt werden. Außerdem sei der bekämpfte Bescheid vom 18.07.2023 nur an ihn, nicht aber an die Kindermutter zugestellt worden. Da diese somit keinen Bescheid erhalten habe, könne sie auch nicht widersprechen. Demnach sei der Einspruch auch heute noch möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Behörden- und Gerichtsakt und war daher festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Wie festgestellt wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.07.2023 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Recht zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen und darauf, dass die Beschwerde binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde schriftlich einzubringen ist. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 01.08.2023.
Hinsichtlich der in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides eingeräumten Beschwerdefrist von zwei Wochen sei darauf hingewiesen, dass - davon abweichend - § 27 Abs. 2 SchPflG in den Fällen des § 11 Abs. 6 SchPflG (Untersagung der Teilnahme am häußlichen Unterricht) eine – kürzere - Frist von fünf Tagen für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorsieht. Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt jedoch in jenen Fällen, in welchen in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der angegebenen Frist eingebracht wurde (siehe etwa VwGH vom 27.09.2001, 2001/20/0435). Es kommt daher im gegenständlichen Fall die in der Rechtsmittelbelehrung eingeräumte zwei wöchige Beschwerdefrist zum Tragen. Hinsichtlich der in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides eingeräumten Beschwerdefrist von zwei Wochen sei darauf hingewiesen, dass - davon abweichend - Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (Untersagung der Teilnahme am häußlichen Unterricht) eine – kürzere - Frist von fünf Tagen für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorsieht. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG gilt jedoch in jenen Fällen, in welchen in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der angegebenen Frist eingebracht wurde (siehe etwa VwGH vom 27.09.2001, 2001/20/0435). Es kommt daher im gegenständlichen Fall die in der Rechtsmittelbelehrung eingeräumte zwei wöchige Beschwerdefrist zum Tragen.
Tatsächlich erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2023 das Rechtsmittel einer Beschwerde, welche er am letzten Tag der zwei wöchigen Beschwerdefrist, nämlich am 01.08.2023, und sohin grundsätzlich rechtzeitig per E-Mail übermittelte. Allerding wurde die Beschwerde entgegen der im Bescheid erfolgten Rechtsmittelbelehrung nicht an die belangte Behörde, sondern direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressiert, wo diese am 01.08.2023 einlangte und mit Schriftsatz zu GZ I421 2276014-2 vom 03.08.2023 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Die Beschwerde wurde also gem. § 6 AVG nach Verstreichen der Beschwerdefrist an die belangte Behörde weitergeleitet, sodass sie sich als verspätet erweist. Tatsächlich erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2023 das Rechtsmittel einer Beschwerde, welche er am letzten Tag der zwei wöchigen Beschwerdefrist, nämlich am 01.08.2023, und sohin grundsätzlich rechtzeitig per E-Mail übermittelte. Allerding wurde die Beschwerde entgegen der im Bescheid erfolgten Rechtsmittelbelehrung nicht an die belangte Behörde, sondern direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressiert, wo diese am 01.08.2023 einlangte und mit Schriftsatz zu GZ I421 2276014-2 vom 03.08.2023 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Die Beschwerde wurde also gem. Paragraph 6, AVG nach Verstreichen der Beschwerdefrist an die belangte Behörde weitergeleitet, sodass sie sich als verspätet erweist.
§ 6 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, AVG lautet wie folgt:
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6, (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Daraus folgt, dass da die Weiterleitung der Beschwerde vom BVwG an die belangte Behörde außerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und nur außerhalb dieser erfolgen konnte, da die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim BVwG einlangte, die Beschwerde verspätet ist.
Auch aus der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass im Falle, dass ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (VwGH 14.1.2020, Ra 2019/07/0111, mwN) (VwGH Ra 2022/15/0068 vom 22.09.2022).
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.10.2023, dass er seine Beschwerde vom 31.07.2023 der belangten Behörde fristgerecht per E-Mail zur Kenntnisnahme zugestellt habe, nichts zu ändern. Diesbezüglich sei auf die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides hingewiesen, aus welcher klar hervorgeht, dass eine Einbringung der Beschwerde in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail, möglich ist.
Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.10.2023, dass der Kindesmutter der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht zugestellt worden sei, und diese von ihrem Beschwerderecht daher nicht Gebrauch machen habe können, für das verfahrensgegenständliche, ausschließlich den Beschwerdeführer betreffende Verfahren, keine Relevanz zukommt.
Die Beschwerde war daher gem § 28 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gem Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Rechtsmittelbelehrung Verspätung Weiterleitung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2276014.2.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023