Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
I412 2279257-1/2E, I412 2279257-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, betreffend den am 22.12.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, betreffend den am 22.12.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Nigerias, wurde im Februar 2017 erstmals im österreichischen Bundesgebiet angetroffen und festgenommen.
Die Beschwerdeführerin wurde zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage/Prüfung des Sicherungsbedarfs einmal am 14.02.2017 und einmal am 04.09.2017 vor der belangten Behörde einvernommen.
Mit Formularvordruck vom 22.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin postalisch über einen bevollmächtigten Vertreter einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Im Begleitschreiben heißt es in der Antragsbegründung, die Beschwerdeführerin habe einen Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei. Ihre Ausweisung nach Nigeria würde ihre Rechte auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, verletzen sowie einen grober Verstoß gegen das Kindeswohl darstellen. Mit Formularvordruck vom 22.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin postalisch über einen bevollmächtigten Vertreter einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Im Begleitschreiben heißt es in der Antragsbegründung, die Beschwerdeführerin habe einen Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei. Ihre Ausweisung nach Nigeria würde ihre Rechte auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK, verletzen sowie einen grober Verstoß gegen das Kindeswohl darstellen.
Am 27.02.2023 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters per Email an die belangte Behörde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines österreichischen Kindes sei, die Rechtslage daher unproblematisch sein dürfte und um rasche Erledigung des Antrages ersucht.
In einem Mail des rechtsfreundlichen Vertreters an die belangte Behörde vom 01.03.2023 wird von diesem ausgeführt, dass gemäß § 13 AVG jeder Antrag auch auf postalischem Wege gestellt werden könne. Der Behörde stehe es dann frei, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, damit der Antragsteller die allfällige persönliche Antragstellung nachholen könne. Sollte die Behörde die persönliche Antragsstellung erwünschen, werde um Vergabe eines Termins gebeten. In einem Mail des rechtsfreundlichen Vertreters an die belangte Behörde vom 01.03.2023 wird von diesem ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, AVG jeder Antrag auch auf postalischem Wege gestellt werden könne. Der Behörde stehe es dann frei, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, damit der Antragsteller die allfällige persönliche Antragstellung nachholen könne. Sollte die Behörde die persönliche Antragsstellung erwünschen, werde um Vergabe eines Termins gebeten.
Per Email vom 28.02.2023 wurde die Rechtsvertretung der BF darauf hingewiesen, dass Anträge gemäß § 55 AsylG persönlich zu stellen seien, dies unabhängig vom inhaltlichen Sachverhalt. Per Email vom 28.02.2023 wurde die Rechtsvertretung der BF darauf hingewiesen, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG persönlich zu stellen seien, dies unabhängig vom inhaltlichen Sachverhalt.
Mit Schreiben vom 24.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung ein Termin für eine persönliche Antragstellung am 30.05.2023 mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass folgende Dokumente bei der Antragstellung im Original vorzulegen seien: Reisepass der Mutter und Kind, Geburtsurkunde des Kindes, eventuell Mutter-Kind-Pass. Es wurde zudem erneut darauf hingewiesen, dass, sollten die Dokumente bei der persönlichen Antragstellung nicht vorgelegt werden, der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen werde.Mit Schreiben vom 24.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung ein Termin für eine persönliche Antragstellung am 30.05.2023 mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass folgende Dokumente bei der Antragstellung im Original vorzulegen seien: Reisepass der Mutter und Kind, Geburtsurkunde des Kindes, eventuell Mutter-Kind-Pass. Es wurde zudem erneut darauf hingewiesen, dass, sollten die Dokumente bei der persönlichen Antragstellung nicht vorgelegt werden, der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 03.07.2023 wurde von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Säumnisbeschwerde eingebracht und langte diese am 11.10.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war von 21.09.2017 bis 05.09.2018 im Bundesgebiet gemeldet, seit 15.07.2022 verfügt sie in Österreich wieder über eine Meldeadresse.
Am 27.12.2022 langte ein Antrag gemäß § 55 AsylG postalisch bei der belangten Behörde ein, in der Antragsbegründung wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines österreichischen Kindes namens XXXX , geb. XXXX , sei.Am 27.12.2022 langte ein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG postalisch bei der belangten Behörde ein, in der Antragsbegründung wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines österreichischen Kindes namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sei.
Die Beschwerdeführerin wurde zumindest mit Email an ihre Rechtsvertretung vom 28.02.2023 sowie vom 24.05.2023 zur persönlichen Antragstellung aufgefordert und zumindest mit Email vom 24.05.2023 auch zur Vorlage von Unterlagen, nämlich einem gültigen Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung), einer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument des Kindes (Original und Kopie und Übersetzung) sowie des Mutter-Kind Passes, aufgefordert.
Mit E-Mail vom 24.05.2023 an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin wurde der BF ein Termin am 30.05.2023, 14:40 Uhr zur Stellung des persönlichen Antrages und der Vorlage der angeführten Unterlagen mitgeteilt und diese darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Dokumente der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen werde.Mit E-Mail vom 24.05.2023 an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin wurde der BF ein Termin am 30.05.2023, 14:40 Uhr zur Stellung des persönlichen Antrages und der Vorlage der angeführten Unterlagen mitgeteilt und diese darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Dokumente der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen werde.
Die Beschwerdeführerin hat diesem Termin nicht Folge geleistet bzw. die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.07.2023 wurde von der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf den unzweifelhaften Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Der BF hat am 19.12.2019 in einem Verfahren nach dem AsylG – somit in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde, nämlich dem BFA, besorgt wird – Säumnisbeschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat demnach das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Zu A) Abweisung:
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
In die Frist nicht eingerechnet werden gemäß Abs. 2 leg.cit.:In die Frist nicht eingerechnet werden gemäß Absatz 2, leg.cit.:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs. 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Absatz eins,). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2,).
Im konkreten Fall hat die BF einlangend am 27.10.2022 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bei der zuständigen Behörde, dem BFA, eingebracht.Im konkreten Fall hat die BF einlangend am 27.10.2022 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bei der zuständigen Behörde, dem BFA, eingebracht.
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).
Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach dem AsylG wie im gegenständlichen Verfahren Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, war das BFA verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrags – sohin spätestens am 27.06.2023 (vgl. § 32 Abs. 2 AVG) – mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden.Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach dem AsylG wie im gegenständlichen Verfahren Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, war das BFA verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrags – sohin spätestens am 27.06.2023 vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG) – mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden.
Es ist demnach davon auszugehen, dass das BFA im vorliegenden Fall seine Entscheidungspflicht verletzt hat, weshalb die am 03.07.2023 vom BF richtigerweise beim BFA eingebrachte, verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde in einem ersten Schritt grundsätzlich als zulässig zu werten war.
Gegenständlich hat die Behörde von ihrem Recht, ihre (säumige) Entscheidung binnen drei Monaten nachzuholen (vgl. § 16 Abs. 1 VwGVG), keinen Gebrauch gemacht, sondern die Beschwerde (entsprechend § 16 Abs. 2 VwGVG) zulässigerweise dem (hierfür zuständigen) Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Gegenständlich hat die Behörde von ihrem Recht, ihre (säumige) Entscheidung binnen drei Monaten nachzuholen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG), keinen Gebrauch gemacht, sondern die Beschwerde (entsprechend Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG) zulässigerweise dem (hierfür zuständigen) Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).
Ein VwG kann die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen (VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005).
Gegenständlich ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung unzweifelhaft die BF trifft:
Die belangte Behörde hat die BF zeitnah nach Einbringen des Antrages mit Email vom 28.02.2023 auf die Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung (siehe § 58 Abs. 5 AsylG) hingewiesen. Wenn auch mangels Zustellnachweis im Akt nicht festgestellt werden kann, ob der im Akt ebenfalls aufliegende Verbesserungsauftrag vom 28.02.2023 der Beschwerdeführerin tatsächlich übermittelt wurde (in diesem wird ebenfalls auf die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen verwiesen), wurde diese doch zweifellos über ihre Rechtsvertretung innerhalb der Entscheidungsfrist mit Email vom 24.05.2023 aufgefordert, die für die Erledigung des Antrages notwendigen Unterlagen, insbesondere zum Nachweis der Identität des in der schriftlichen Antragsbegründung erwähnten Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft, vorzulegen. Zudem wurde die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich einzubringen ist.Die belangte Behörde hat die BF zeitnah nach Einbringen des Antrages mit Email vom 28.02.2023 auf die Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung (siehe Paragraph 58, Absatz 5, AsylG) hingewiesen. Wenn auch mangels Zustellnachweis im Akt nicht festgestellt werden kann, ob der im Akt ebenfalls aufliegende Verbesserungsauftrag vom 28.02.2023 der Beschwerdeführerin tatsächlich übermittelt wurde (in diesem wird ebenfalls auf die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen verwiesen), wurde diese doch zweifellos über ihre Rechtsvertretung innerhalb der Entscheidungsfrist mit Email vom 24.05.2023 aufgefordert, die für die Erledigung des Antrages notwendigen Unterlagen, insbesondere zum Nachweis der Identität des in der schriftlichen Antragsbegründung erwähnten Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft, vorzulegen. Zudem wurde die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich einzubringen ist.
Im Akt finden sich keine Hinweise auf eine persönliche Antragstellung. Die belangte Behörde weist in der Säumnisbeschwerdevorlage auch darauf hin, dass bis dato weder der Antrag persönlich eingebracht worden sei, noch Dokumente vorgelegt worden seien. Dem Schriftverkehr mit der Rechtsvertretung der BF zufolge war dem gewillkürten Vertreter auch bewusst, dass ein derartiges Anbringen persönlich zu stellen ist und dass dies unterblieben ist, da er in einem Mail an die belangte Behörde am 01.03.2023 ausführt: „Sollte die Behörde die persönliche Antragstellung erwünschen, so wird um Bekanntgabe eines Termins gebeten.“, was auch mit Email vom 24.05.2023 erfolgte.
Am 24.05.2023 wurde (innerhalb der Entscheidungsfrist) von der belangten Behörde ein Termin für den 30.05.2023 zur Stellung eines persönlichen Antrages an die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelt und diese zur Vorlage der bezeichneten Unterlagen aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin ist weder zu diesem Termin erschienen, noch wurden Unterlagen in Vorlage gebracht, sondern am 03.07.2023 sogleich eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Es wird nicht verkannt wird, dass das BFA dazu angehalten gewesen wäre, bereits unmittelbar nach Stellung des Antrages die Beschwerdeführerin nachweislich unter Gewährung einer Frist zur persönlichen Antragstellung und Vorlage von zur Bearbeitung des Antrages notwendigen Unterlagen aufzufordern sowie nach Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel die verfahrensrechtliche Erledigung zu treffen, womit gleichwohl auch der Behörde ein gewisses Verschulden an der Verzögerung anzulasten ist.
In einer Gesamtbetrachtung ist die Verfahrensverzögerung aber jedenfalls nicht auf das überwiegende Verschulden der Behörde (BFA) zurückzuführen, sondern vielmehr größtenteils der Sphäre der BF zuzurechnen, die in dem gegenständlichen Verfahren – welches überdies von ihr selbst eingeleitet wurde und in dem sie rechtsfreundlich vertreten ist - über mehrere Monate hinweg der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht kein überwiegendes behördliches Verschulden Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Verschulden kein überwiegendes VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2279257.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023