Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I405 2278313-1/11E
I405 2278313-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 28.07.2023, Zl. 1288205109-231290753, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.09.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 28.07.2023, Zl. 1288205109-231290753, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.09.2023:
A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Wiedereinsetzungswerber stellte am 05.07.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2023 mit der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 28.07.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies.1. Der Wiedereinsetzungswerber stellte am 05.07.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2023 mit der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 28.07.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies.
2. Mit E-Mail vom 28.07.2023 wurde die Betreuungseinrichtung, in welcher der Wiedereinsetzungswerber zu diesem Zeitpunkt wohnhaft war, ersucht, den „Bescheid“ bzw. die Erledigung vom 28.07.2023 samt Informationsblättern dem Wiedereinsetzungswerber auszufolgen. Mit E-Mail vom 01.08.2023 wurde der unterschriebene Zustellschein von der Betreuungseinrichtung an das BFA rückübermittelt.
3. Mit Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag vom 12.09.2023 wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber erstmalig am 21.08.2023 in der Justizanstalt Josefstadt von einer namentlich genannten Rechtsberaterin zur Rechtsberatung aufgesucht worden sei, nachdem die BBU GmbH intern die Information erhalten habe, dass sich der Wiedereinsetzungswerber in der Justizanstalt aufhalte. Bei der Rechtsberatung habe der Wiedereinsetzungswerber angegeben, dass er keinen Bescheid erhalten habe und von nichts wisse. Am selben Tag sei der Bescheid durch die Rechtsberaterin von der belangten Behörde angefordert worden. Am 29.08.2023 habe die Rechtsberaterin den Bescheid per E-Mail erhalten und festgestellt, dass der Bescheid bereits rechtskräftig sei. Am 04.09.2023 sei der Wiedereinsetzungswerber in der Justizanstalt erneut von einer Rechtsberaterin besucht und über den Inhalt des Bescheids informiert worden. Auf die Frage, wann der Bescheid zugestellt worden sei, habe der Wiedereinsetzungswerber geantwortet, dass er nichts erhalten und unterschrieben habe. Selbst wenn er etwas erhalten hätte, wüsste er nicht was der Inhalt des Schreibens sei. Am 06.09.2023 sei der Wiedereinsetzungswerber noch einmal in der Justizanstalt besucht und mit dem inzwischen bei der belangten Behörde angeforderten Zustellnachweis samt seiner Unterschrift konfrontiert worden. Der Wiedereinsetzungswerber habe darauf beharrt, dass er nichts erhalten und unterschrieben habe. Daraufhin habe er angegeben, dass er seit 3 Jahren starke Medikamente (Rivotrill 2mg, Prigabalin 300g) nehme und eventuell zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides unter Drogeneinfluss gewesen sei und sich an nichts erinnern würde. Derzeit sitze der Wiedereinsetzungswerber in Einzelhaft, weil er versucht habe, sich das Leben zu nehmen.
Im vorliegenden Fall habe der Wiedereinsetzungswerber zum Zeitpunkt der Bescheidsübernahme am 30.07.2023 unter Drogeneinfluss und dem Einfluss starker Medikamente gestanden, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, zu realisieren, ein behördliches Schriftstück erhalten zu haben. Somit sei sein Zustand als unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.09.2023, Zl. XXXX m, wurde der Wiedereinsetzungswerber wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.09.2023, Zl. römisch 40 m, wurde der Wiedereinsetzungswerber wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
5. Auf Anfrage des erkennenden übermittelte die Justizanstalt XXXX am 13.10.2023 eine Behandlungsmitteilung, auf welcher die vom Wiedereinsetzungswerber eingenommenen Medikamente aufgelistet sind und eine Risikodokumentation, wonach sich der Drogenharn des Wiedereinsetzungswerbers vom 01.08.2023 bzgl. der Substanzen PGP (Pregabalin), BZO (Benzodiazepine) und COC (Kokain) positiv erwiesen habe. 5. Auf Anfrage des erkennenden übermittelte die Justizanstalt römisch 40 am 13.10.2023 eine Behandlungsmitteilung, auf welcher die vom Wiedereinsetzungswerber eingenommenen Medikamente aufgelistet sind und eine Risikodokumentation, wonach sich der Drogenharn des Wiedereinsetzungswerbers vom 01.08.2023 bzgl. der Substanzen PGP (Pregabalin), BZO (Benzodiazepine) und COC (Kokain) positiv erwiesen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 28.07.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Diese Erledigung wurde dem Wiedereinsetzungswerber persönlich am 30.07.2023 von Organen einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG übergeben.Mit der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 28.07.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Diese Erledigung wurde dem Wiedereinsetzungswerber persönlich am 30.07.2023 von Organen einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG übergeben.
Der Wiedereinsetzungswerber war zum Zeitpunkt der Übernahme der gegenständlichen Erledigung vom 30.07.2023 nicht handlungs- und prozessfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Erledigung vom 28.07.2023 liegt im Verwaltungsakt ein und ergeben sich dazu die Feststellungen zu dessen Inhalt.
Dass die Erledigung vom 28.07.2023 dem Wiedereinsetzungswerber am 30.07.2023 persönlich übergeben wurde, ergibt sich zunächst aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellschein vom selben Tag (AS 189). Aus dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zudem ersichtlich, dass der Wiedereinsetzungswerber zum damaligen Zeitpunkt an dieser Zustelladresse wohnhaft war.
Die Feststellung zum positiven Drogenharn des Wiedereinsetzungswerbers vom 01.08.2023 ergibt sich aus der Risikodokumentation der JA XXXX vom 13.10.2023. Die Feststellung zum positiven Drogenharn des Wiedereinsetzungswerbers vom 01.08.2023 ergibt sich aus der Risikodokumentation der JA römisch 40 vom 13.10.2023.
Die Negativfeststellung zur Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde und aus der Behandlungsmitteilung sowie der Risikodokumentation der JA XXXX vom 13.10.2023. So befindet der Wiedereinsetzungswerber sich seit 31.07.2023 in Strafhaft. Ein am 01.08.2023 durchgeführter Drogenharn beim Wiedereinsetzungswerber erwies sich auf die Substanzen PGP (Pregabalin), BZO (Benzodiazepine) und COC (Kokain) als positiv. Diese Substanzen sind ein bis drei Tage (BZO) bzw. zwei bis vier Tage (COC) nach Konsum noch im Urin nachweisbar. Somit ist davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungswerber zum Zeitpunkt der Bescheidübernahme am 30.07.2023 unter Einfluss von Drogen- bzw. Medikamenten stand und deshalb nicht handlungs- bzw. prozessfähig war.
Die Feststellung zum Nachweis der Substanzen (PGP-Pregabalin, BZO-Benzodiazepine, COC-Kokain) im Urin ergeben sich aus der Drogentabelle des Landes Steiermark (abzurufen unter: https://www.drogenberatung.steiermark.at/cms/ziel/146576774/DE/). Die Negativfeststellung zur Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde und aus der Behandlungsmitteilung sowie der Risikodokumentation der JA römisch 40 vom 13.10.2023. So befindet der Wiedereinsetzungswerber sich seit 31.07.2023 in Strafhaft. Ein am 01.08.2023 durchgeführter Drogenharn beim Wiedereinsetzungswerber erwies sich auf die Substanzen PGP (Pregabalin), BZO (Benzodiazepine) und COC (Kokain) als positiv. Diese Substanzen sind ein bis drei Tage (BZO) bzw. zwei bis vier Tage (COC) nach Konsum noch im Urin nachweisbar. Somit ist davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungswerber zum Zeitpunkt der Bescheidübernahme am 30.07.2023 unter Einfluss von Drogen- bzw. Medikamenten stand und deshalb nicht handlungs- bzw. prozessfähig war. , Die Feststellung zum Nachweis der Substanzen (PGP-Pregabalin, BZO-Benzodiazepine, COC-Kokain) im Urin ergeben sich aus der Drogentabelle des Landes Steiermark (abzurufen unter: https://www.drogenberatung.steiermark.at/cms/ziel/146576774/DE/).
Die Inhaftierung des Wiedereinsetzungswerbers seit 31.07.2023 ergibt sich aus der „Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden“ der Justizanstalt vom 22.09.2023, der Urteilsausfertigung des Landesgerichtsgerichts XXXX vom 21.09.2023 sowie der melderechtlichen Erfassung in der Justizanstalt mit 01.08.2023. Die Inhaftierung des Wiedereinsetzungswerbers seit 31.07.2023 ergibt sich aus der „Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden“ der Justizanstalt vom 22.09.2023, der Urteilsausfertigung des Landesgerichtsgerichts römisch 40 vom 21.09.2023 sowie der melderechtlichen Erfassung in der Justizanstalt mit 01.08.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung und der Beschwerde:
Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).
Im gegenständlichen Fall gilt somit zunächst zu prüfen, ob eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, insbesondere vor dem Hintergrund des Drogenkonsums des Wiedereinsetzungswerbers bzw. seiner Medikamenteneinnahme zum Zeitpunkt der Ausfolgung des „angefochtenen Bescheides“ am 30.07.2023.
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149).
Stellt eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht einer nicht prozessfähigen Partei einen Bescheid bzw. ein Erkenntnis oder einen Beschluss zu, vermag dieser/dieses der betroffenen Person gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Denn Amtshandlungen der Behörde (insbesondere die Zustellung), die entgegen dem § 11 bzw AVG gesetzt werden, sind unwirksam (vgl. Erwachsenenschutzrecht: Praxiskommentar, Zierl/Schweighofer/Wimberger, S. 393). Dies selbst dann, wenn die Behörde ohne Verschulden keine Kenntnis von der mangelnden Prozessfähigkeit der Partei hatte (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 11 Rz 4, unter Hinweis auf die Rsp des VwGH; beachte insb VfGH 24. 11. 2017, E 1741/2016; vgl dazu Rz 621a, 625b).Stellt eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht einer nicht prozessfähigen Partei einen Bescheid bzw. ein Erkenntnis oder einen Beschluss zu, vermag dieser/dieses der betroffenen Person gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Denn Amtshandlungen der Behörde (insbesondere die Zustellung), die entgegen dem Paragraph 11, bzw AVG gesetzt werden, sind unwirksam vergleiche Erwachsenenschutzrecht: Praxiskommentar, Zierl/Schweighofer/Wimberger, S. 393). Dies selbst dann, wenn die Behörde ohne Verschulden keine Kenntnis von der mangelnden Prozessfähigkeit der Partei hatte (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 11, Rz 4, unter Hinweis auf die Rsp des VwGH; beachte insb VfGH 24. 11. 2017, E 1741 aus 2016,; vergleiche dazu Rz 621a, 625b).
Der Wiedereinsetzungswerber bringt vor, dass er zum Zeitpunkt der Bescheidübernahme am 30.07.2023 unter Drogeneinfluss und dem Einfluss starker Medikamente gestanden, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, zu realisieren, ein behördliches Schriftstück erhalten zu haben. Dieses Vorbringen wird durch den in der JA durchgeführten Drogenharn bestätigt, demzufolge beim Wiedereinsetzungswerber ein positives Ergebnis zu den Substanzen PGP, BZO und COC vorlag, welche im Urin in einem Zeitraum von ein bis drei Tage (BZO- Benzodiazepine) bzw. zwei bis vier Tage (COC-Kokain) noch nachweisbar sind.
Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wiedereinsetzungswerber zum Zeitpunkt der Übernahme des „angefochtenen Bescheides vom 28.07.2023“ unter Drogen- und Medikamenteneinfluss stand und daher nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Angesichts dieser Umstände ist daher von einer unwirksamen Zustellung auszugehen, weshalb auch noch kein Bescheid erlassen wurde. Daher war der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG), ebenso die Beschwerde, zumal noch kein Bescheid vorliegt, der angefochten werden kann. Angesichts dieser Umstände ist daher von einer unwirksamen Zustellung auszugehen, weshalb auch noch kein Bescheid erlassen wurde. Daher war der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG), ebenso die Beschwerde, zumal noch kein Bescheid vorliegt, der angefochten werden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen waren und im Übrigen eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen waren und im Übrigen eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheiderlassung Drogenkonsum Handlungsfähigkeit Nichtbescheid Prozessfähigkeit rechtswirksame Zustellung strafgerichtliche Verurteilung Unterfertigung Unterschrift unzulässiger Antrag Vergehen Vorfrage Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellmangel ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I405.2278313.1.00Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024