Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
AMPFG §2Spruch
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W260 2234287-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand GmbH in 1130 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.06.2020, Fremdzahl: 122020CLB20008095200, betreffend Beitragsnachverrechnung iHv. EUR 8.313,96-, gem. §§ 44, 49, 51, 53a, 54, 58 und 59 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm §§ 2 und 5 Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz (AMPFG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand GmbH in 1130 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.06.2020, Fremdzahl: 122020CLB20008095200, betreffend Beitragsnachverrechnung iHv. EUR 8.313,96-, gem. Paragraphen 44, 49, 51, 53 a, 54, 58 und 59 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraphen 2 und 5 Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz (AMPFG), beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) betrieb im Jahr 2003 und Anfang 2004 ein Lokal und eine Diskothek und beschäftigte dort mehrere Personen1. römisch 40 (im folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) betrieb im Jahr 2003 und Anfang 2004 ein Lokal und eine Diskothek und beschäftigte dort mehrere Personen
2. Mit Prüfauftrag vom 18.05.2005 wurde der GPLA-Prüfer beauftragt, eine Prüfung beim Beschwerdeführer über den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2004 vorzunehmen, welche mit Schlussbesprechung vom 02.03.2010 abgeschlossen wurde. Im Bereich der Sozialversicherung wurde ein Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 10.093,98 zuzüglich Zinsen in Höhe von € 3.759,59 festgestellt, insgesamt somit € 13.853,57.
3. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausfertigung des Bescheides über das Ergebnis der GPLA. Da der Beschwerdeführer gegen die steuerliche Nachverrechnung Berufung erhob, wurde das Verfahren im Bereich der Sozialversicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Finanzverfahrens ausgesetzt.
4. In der Folge nahm das zuständige Finanzamt Niederschriften namentlich genannter, ehemaliger Dienstnehmer auf und erließ in weiterer Folge eine Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG).
5. Nach einem Erörterungsgespräch vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) wurden die Bescheide vom zuständigen Finanzamt gemäß § 300 Bundesabgabenordnung (BAO) durch neue Bescheide ersetzt, wodurch die ursprünglich festgestellte Lohnsteuer geringer ausfiel. 5. Nach einem Erörterungsgespräch vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) wurden die Bescheide vom zuständigen Finanzamt gemäß Paragraph 300, Bundesabgabenordnung (BAO) durch neue Bescheide ersetzt, wodurch die ursprünglich festgestellte Lohnsteuer geringer ausfiel.
6. Auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen des BFG wurde eine Neuberechnung der offenen Beiträge von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) vorgenommen und der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 6.017,70 sowie die Verzugszinsen im Ausmaß von € 2.296,26, gesamt sohin € 8.313,96 zu entrichten.
Die Beitragsabrechnungen aus der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2004 zur BKNR 180204326 vom 02.03.2010 sowie der Prüfbericht 15.03.2010 würden einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 und Anfang 2004 eine Gastronomie und eine Diskothek betrieben. Dort seien typischerweise zwei Personen als Bedienung anwesend gewesen. Die Öffnungszeiten der beiden Lokale seien stark vom Besuch abhängig gewesen. Wochentags sei der Beschwerdeführer typischerweise selbst anwesend gewesen, weshalb nur ein Dienstnehmer zusätzlich nötig gewesen sei. An Wochenenden sei er an einem von zwei Tagen anwesend gewesen, weshalb ein bis zwei Dienstnehmer zusätzlich anwesend gewesen seien. Alle Dienstnehmer seien im Servicebereich mit Inkasso tätig gewesen. Als Stundenlohn sei € 8,- in bar bezahlt worden. Belege über Auszahlungen habe es keine gegeben. Die vom Prüfer festgestellten Beitragsgrundlagen seien von den gemeldeten Beitragsgrundlagen abgewichen.
Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze seien die Dienstnehmer folglich im Jahr 2003 und 2004 der Vollversicherung unterlegen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und darin führte aus, dass der Bescheid den Anforderungen an die Nachprüfbarkeit nicht genüge.
Es sei nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde den Betrag an nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 6.017,70, sowie die Verzugszinsen ermittelt habe.
Der Verweis auf die Beitragsabrechnungen aus der GPLA vermag die Nachvollziehbarkeit nicht zu gewährleisten, weil damals der Betrag von € 10.093,98 samt Verzugszinsen in Höhe von € 3.759,59 nachverrechnet worden seien und die Überleitung von diesem Betrag auf den gegenständlichen Betrag nicht nachvollziehbar sei.
Zwar werde angeführt von welchen Tätigkeitszeiträumen für welche insgesamt sechs Dienstnehmer auszugehen sei, es sei jedoch nur für zwei davon ausgeführt worden, in welcher Wochenstundenzahl sie beschäftigt gewesen sein sollen und nur für einen von ihnen weiter ausgeführt, wie sich dessen Monatslohn aufgrund der Wochenstundenzahl und dem Nettomonatslohn von € 8,00 ergebe.
Der Bescheid habe darzulegen, von welcher Wochenstundenanzahl für die festgestellten Tätigkeitszeiträume ausgegangen werde und darauf aufbauend den Nettolohn zu ermitteln, sowie nachvollziehbar in den Bruttolohn überzuleiten. Schließlich seien auf der Grundlage des Bruttolohns die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie Verzugszinsen zu ermitteln. Die auszuführenden Darstellungen seien dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Des Weiteren werde auf den Vorlageantrag im finanzbehördlichen Verfahren vom 17.07.2017 samt den Beilagen ./4 und ./5 verwiesen.
9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens, samt einer Stellungnahme vom 14.08.2020, am 24.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die der GPLA zugrundeliegenden Berechnungen dem Beschwerdeführer im Rahmen der GPLA vorgelegt und ihm daher bekannt seien. Der Vollständigkeit halber werde ein Berechnungsbeispiel aus dem Prüfbericht näher erläutert. Während der gesamten GPLA-Prüfung sei zu Gunsten des Dienstgebers mit der Annahme von 4 Wochen pro Monat anstatt mit 4,333, periodisch gerechnet worden.
Als Beispiel werde der Dienstnehmer XXXX herangezogen: Dieser sei im Jahr 2003 mit einem Monatslohn von 241,- € als geringfügig gemeldet gewesen. Dies entspreche etwa bei einer Wochenstundenzahl von 8 einem Stundenlohn von € 7,5 (brutto): Im Verfahren habe der GPLA-Prüfer festgestellt, dass die Dienstnehmer einen Stundenlohn von 8,- € bar auf die Hand erhalten hätten, also netto. Als Beispiel werde der Dienstnehmer römisch 40 herangezogen: Dieser sei im Jahr 2003 mit einem Monatslohn von 241,- € als geringfügig gemeldet gewesen. Dies entspreche etwa bei einer Wochenstundenzahl von 8 einem Stundenlohn von € 7,5 (brutto): Im Verfahren habe der GPLA-Prüfer festgestellt, dass die Dienstnehmer einen Stundenlohn von 8,- € bar auf die Hand erhalten hätten, also netto.
€ 8,- x 8 Wochenstunden x 4 Wochen = € 256,- (netto)
Da es sich um einen Netto-Betrag handle, müsse auf den Bruttobetrag umgerechnet werden.
€ 312,96 x 18,2%= € 56,96 DN Anteil SV
€ 312,96 (brutto) – € 56,96 (SV Anteil DN) = € 256,- (netto)
Nun müsse die anteilige Sonderzahlung berechnet werden:
Aliquote Sonderzahlung: Versicherung 01.11.2003-31.12.2003
2 x € 312,96 (Monatslohn November und Dezember) = € 625,92 und davon 2/12 für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration = € 104,32
So würden sich die Beitragsgrundlagen ergeben, die im Prüfbericht in der Tabelle vermerkt seien. Aus diesen Beitragsgrundlagen seien dann die Beiträge mit den damals geltenden Prozentsätzen errechnet, davon wiederum die vom Dienstgeber bereits bezahlten Beträge abgezogen, und der übrig gebliebene Betrag stelle die offene Nachverrechnung dar. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die im Bescheid ergangenen Ausführungen verwiesen.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.08.2020 Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2023 im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
12. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18.10.2023 die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18.10.2023 die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind.
Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und von seinem Rechtsvertreter verfasst. Man hat sich in gegenständlicher Beschwerdesache außergerichtlich geeinigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Dies trifft hier zu, der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom 18.10.2023 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2234287.1.00Im RIS seit
25.10.2023Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023