Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W207 2269467-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Petra ILLEK-KLINGENSCHMID, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.11.2022, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Petra ILLEK-KLINGENSCHMID, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.11.2022, OB: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.07.2022 beim Sozialministeriumservice, Landestelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.09.2022, ergänzt durch eine gutachterliche Stellungnahme vom 23.11.2022, wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2022 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Hingegen wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Beschwerde. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten nunmehr einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.03.2023 ein, welches ebenfalls ergab, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 28.03.2023 einen Vorlageantrag, auf dessen Grundlage die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2023 zur Entscheidung vorlegte.
Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte am 20.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie vom 16.10.2023, welches die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis bestätigt, ein, welches in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 erörtert werden sollte.
Nach Übermittlung dieses Sachverständigengutachtens an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zog diese mit Anwaltsschriftsatz vom 18.10.2023 den Vorlageantrag vom 28.03.2023 zurück und teilte mit, dass daher die mündliche Verhandlung am 20.10.2023 nicht besucht werde.
Die für 20.10.2023 anberaumt gewesene mündliche Verhandlung wurde daher abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 18.10.2023 aus freien Stücken ihren Vorlageantrag vom 28.03.2023 zurückgezogen hat.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit der mit Anwaltsschriftsatz vom 18.10.2023 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages erwächst die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und ist die Beschwerde damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages entfällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Mit der mit Anwaltsschriftsatz vom 18.10.2023 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages erwächst die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und ist die Beschwerde damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages entfällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Vorlageantrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W207.2269467.1.00Im RIS seit
25.10.2023Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023