Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
BVergG 2018 §350Spruch
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W139 2228671-2/44E
W139 2228671-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina Hofer über die Anträge der XXXX vertreten durch Höhne, in der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Wien V und steirische Schulen, BBG-GZ 2601.03452“ der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Österreichische Akademie der Wissenschaften, Errichtungsgemeinschaft IMBA GmbH – GMI GmbH, Oö. Landes-Feuerwehrverband, Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Marktgemeinde Moosburg, ELGA GmbH, IEF-Service GmbH, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina Hofer über die Anträge der römisch 40 vertreten durch Höhne, in der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Wien römisch fünf und steirische Schulen, BBG-GZ 2601.03452“ der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Österreichische Akademie der Wissenschaften, Errichtungsgemeinschaft IMBA GmbH – GMI GmbH, Oö. Landes-Feuerwehrverband, Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Marktgemeinde Moosburg, ELGA GmbH, IEF-Service GmbH, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien:
A)
I. Das zur Zahl W139 2228671-2 geführte Verfahren wird in Bezug auf den Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht wolle die der Antragstellerin am 6.2.2020 von der BBG als vergebende[n] Stelle bekannt gegebenen Auftraggeberentscheidungen im Vergabeverfahren «Reinigungsleistungen Wien V und steirische Schulen», BBG-GZ 2601.03452, nämlich die Entscheidung über das Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin, soweit davon auch jenes zu Los 6 umfasst ist, sowie die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung betreffend Los 6 [...] für nichtig erklären“, eingestellt. römisch eins. Das zur Zahl W139 2228671-2 geführte Verfahren wird in Bezug auf den Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht wolle die der Antragstellerin am 6.2.2020 von der BBG als vergebende[n] Stelle bekannt gegebenen Auftraggeberentscheidungen im Vergabeverfahren «Reinigungsleistungen Wien römisch fünf und steirische Schulen», BBG-GZ 2601.03452, nämlich die Entscheidung über das Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin, soweit davon auch jenes zu Los 6 umfasst ist, sowie die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung betreffend Los 6 [...] für nichtig erklären“, eingestellt.
II. Das zur Zahl W139 2228671-3 geführte Verfahren betreffend die Anträge auf Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren in der gesetzlichen Höhe durch die Auftraggeberinnen wird eingestellt. römisch zwei. Das zur Zahl W139 2228671-3 geführte Verfahren betreffend die Anträge auf Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren in der gesetzlichen Höhe durch die Auftraggeberinnen wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A) I. und und A) II. nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. und und A) römisch zwei. nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 17.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin) betreffend das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Wien V und steirische Schulen, BBG-GZ 2601.03452“ einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, soweit davon auch das Angebot zu Los 6 umfasst sei, der Entscheidung über die Auswahl des beabsichtigten Rahmenvereinbarungspartners betreffend Los 6 sowie der Festlegung vom 02.12.2019, wonach nicht fristgerecht eingebrachte Nachreichungen nicht berücksichtigt werden können, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit welcher die Untersagung des Abschlusses der gegenständlichen Rahmenvereinbarung betreffend Los 6 beantragt wurde, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht sowie auf Ersatz der von der Antragstellerin für Ihre Anträge entrichteten Pauschalgebühren in der gesetzlichen Höhe. 1. Mit Schriftsatz vom 17.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) betreffend das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Wien römisch fünf und steirische Schulen, BBG-GZ 2601.03452“ einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, soweit davon auch das Angebot zu Los 6 umfasst sei, der Entscheidung über die Auswahl des beabsichtigten Rahmenvereinbarungspartners betreffend Los 6 sowie der Festlegung vom 02.12.2019, wonach nicht fristgerecht eingebrachte Nachreichungen nicht berücksichtigt werden können, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit welcher die Untersagung des Abschlusses der gegenständlichen Rahmenvereinbarung betreffend Los 6 beantragt wurde, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht sowie auf Ersatz der von der Antragstellerin für Ihre Anträge entrichteten Pauschalgebühren in der gesetzlichen Höhe.
2. Mit Beschluss vom 27.02.2020, Zl. W139 2228671-1/4E, wurde der beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und den Auftraggeberinnen für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Wien V und steirische Schulen, BBG-GZ 2601.03452“ die Rahmenvereinbarung betreffend Los 6 abzuschließen. 2. Mit Beschluss vom 27.02.2020, Zl. W139 2228671-1/4E, wurde der beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und den Auftraggeberinnen für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Wien römisch fünf und steirische Schulen, BBG-GZ 2601.03452“ die Rahmenvereinbarung betreffend Los 6 abzuschließen.
3. Mit Erkenntnis vom 10.07.2020, Zl. W139 2228671-2/36E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag dahingehend statt, dass sowohl die angefochtene Ausscheidensentscheidung als auch die angefochtene Auswahlentscheidung für nichtig wurden (Spruchpunkt A.). Der Antrag auf Nichtigerklärung der Festlegung der Auftraggeberinnen, wonach nicht fristgerecht eingebrachte Nachreichungen nicht berücksichtigt werden könnten, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt B.).
4. Mit Beschluss vom 10.07.2020, Zl. W139 2228671-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Pauschalgebührenersatz statt und verpflichtete die Auftraggeberinnen, der mitbeteiligten Partei die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 19.440,00 zu ersetzen.
5. Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 erhob die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt A. des Erkenntnisses vom 10.07.2020, Zl. W139 2228671-2/36E sowie gegen den Beschluss vom 10.07.2020, Zl. W139 2228671-1/2E.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.08.2023, Zl. Ra 2020/04/0110 und 0111-5, wurden das angefochtene Erkenntnis (im Umfang des bekämpften Spruchpunktes A.) und der angefochtene Beschluss jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
7. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, zog die Antragstellerin ausdrücklich ihren Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Kostenersatz zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie eines Antrages auf Kostenersatz bzw. Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie eines Antrages auf Kostenersatz bzw. Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) I. und II.Zu A) römisch eins. und römisch zwei.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes nie erlassen worden (ua VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048). Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes nie erlassen worden (ua VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048).
Gemäß § 353 Abs. 4 BVergG 2018 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen, wenn während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wird. Dies gilt auch, wenn ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.Gemäß Paragraph 353, Absatz 4, BVergG 2018 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen, wenn während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wird. Dies gilt auch, wenn ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt; handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014. Es hat daher auch im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde bzw. – wie im gegenständlichen Fall – der Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Kostenersatz bzw. Gebührenersatz ein Einstellungsbeschluss zu ergehen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Verwaltungsgerichtshof führt zu Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt; handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014. Es hat daher auch im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde bzw. – wie im gegenständlichen Fall – der Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Kostenersatz bzw. Gebührenersatz ein Einstellungsbeschluss zu ergehen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Vorliegend wurde kein Antrag gemäß § 353 Abs. 4 BVergG 2018 auf Weiterführung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt. Die Antragstellerin hat vielmehr sowohl den gegenständlichen Nachprüfungsantrag als auch den Antrag auf Kostenersatz (gemeint wohl die Anträge auf Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren) zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W139 2228671-2 und W139 2228671-3 geführten Verfahren sind somit in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Auswahlentscheidung sowie in Bezug auf die Anträge auf Gebührenersatz beendet. Vorliegend wurde kein Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz 4, BVergG 2018 auf Weiterführung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt. Die Antragstellerin hat vielmehr sowohl den gegenständlichen Nachprüfungsantrag als auch den Antrag auf Kostenersatz (gemeint wohl die Anträge auf Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren) zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W139 2228671-2 und W139 2228671-3 geführten Verfahren sind somit in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Auswahlentscheidung sowie in Bezug auf die Anträge auf Gebührenersatz beendet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung (Spruchpunkte A.I. und A.II) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung (Spruchpunkte A.I. und A.II) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W139.2228671.2.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023