Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
BBG §40Spruch
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W135 2266529-1/10E
W135 2266532-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen
1. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.01.2023, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, und
2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2023 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 BEinstG an. römisch 40 gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, BEinstG an.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.04.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 09.03.2016 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In weiterer Folge berichtigte die belangte Behörde von Amts wegen den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers bescheidmäßig auf 60 v.H.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer ab 24.03.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Ab 12.01.2017 wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit 50 v.H. neu festgesetzt.
In Folge einer amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft wurde im Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl. W201 2168146-1, der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit 50 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer fortlaufend dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 25.06.2018 zugrunde gelegt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Unterschenkel und Kniegelenk links: Zustand nach zweimaligem Bruch, Zustand nach achtfacher Operation, straffe Pseudarthrose proximale Tibiadiaphyse, schwere Valgusgonarthrose Oberer Rahmensatz, da Stabilisierung durch Osteosynthesematerial Endoprothesenindikation gegeben“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.29 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., und 2. „Nervus peronäus links: Teillähmung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da die Fußhebung beeinträchtigt ist aber keine Stürze erhebbar sind“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie aufgrund des wechselseitigen ungünstigen Zusammenwirkens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden.
Zuletzt holte die belangte Behörde im Rahmen eines nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten Verfahrens ein allgemeinmedizinisches/chirurgisches Sachverständigengutachten vom 11.11.2020 ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach 2-maligem Bruch linker Unterschenkel, 8-maliger Operation, Pseudarthrose und schwere Valgusgonarthrose links oberer Rahmensatz unter Berücksichtigung der Kniegeleksabnützung“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.29 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. „Teillähmung des Nervus peronaeus links eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beeinträchtigte Fußhebung ohne Stürze“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., und 3. „Mäßige Hypertonie fixer Rahmensatz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie aufgrund der wechselseitigen negativen Beeinflussung der Leiden 1. und 2. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Weiters hielt der Gutachter fest, dass in Kombination der Leiden 1. und 2. das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht möglich sei. Eine Nachuntersuchung wurde für November 2022 empfohlen, da eine Besserung möglich sei.
In Folge dessen wurden dem Beschwerdeführer ein bis 30.11.2022 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und ein ebenfalls bis 30.11.2022 befristeter Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ausgestellt.In Folge dessen wurden dem Beschwerdeführer ein bis 30.11.2022 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und ein ebenfalls bis 30.11.2022 befristeter Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ausgestellt.
Am 04.07.2022 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, einen Antrag auf Verlängerung seines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit allen Zusatzeintragungen sowie seines ebenfalls befristet ausgestellten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem Antrag wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines bis 30.11.2022 befristeten Parkausweises für Behinderte beigelegt.Am 04.07.2022 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, einen Antrag auf Verlängerung seines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit allen Zusatzeintragungen sowie seines ebenfalls befristet ausgestellten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem Antrag wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines bis 30.11.2022 befristeten Parkausweises für Behinderte beigelegt.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2022, ein. In diesem wird Folgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Vorgutachten 11/2020 50%; Vorgutachten 11 aus 2020, 50%;
Derzeitige Beschwerden:
Die Schmerzen sind unverändert, besonders im Knie. Der Zehenheber geht nicht, dort habe ich auch eine Taubheit, es ist wie eingeschlafen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste Dr. XXXX 30.9.2022: Tramabene,Voltaren,Amlodipin,Candesartan Liste Dr. römisch 40 30.9.2022: Tramabene,Voltaren,Amlodipin,Candesartan
Sozialanamnese:
Bundesheerbed.; geschieden, 2 Kinder mit Lebensgefährtin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten 2020; Röntgen XXXX 5/2022:!m Vergleich zur Voruntersuchung von 2019 unverändert inhomogene Knochenstruktur bei ZU’-itsncl nach knöchern geheilter Fraktur der proximalen Tibia und Fibula. Das Osteosynthesematerial ist unverändert in situ, kein Materialbruch, keine Lockerungszeichen. Vorgutachten 2020; Röntgen römisch 40 5/2022:!m Vergleich zur Voruntersuchung von 2019 unverändert inhomogene Knochenstruktur bei ZU’-itsncl nach knöchern geheilter Fraktur der proximalen Tibia und Fibula. Das Osteosynthesematerial ist unverändert in situ, kein Materialbruch, keine Lockerungszeichen.
Gering zunehmende lateral betonte Ärthrosezeichen im Kniegelenk, geringe FemoroPatellararthrose.
Oberer Patellarsporn.
Insgesamt osteopenische Knochenstruktur.
Knöchern geheilte Frakturen ohne Osteosynthesematerial der distalen Tibia und Fibula
Ossikel caudal des Malleolus mediaiis,
Incipiente Arthrosezeichen im oberen und unteren Sprunggelenk.
CT XXXX 5/2022:In der proximalen Tibiadiaphyse beträchtliche Inhomogenitäten der Knochenstruktur, es bestehen aber auch Alterationen der Konfiguration und der Kontur - ohne signifikante Änderung zur Voruntersuchung. CT römisch 40 5/2022:In der proximalen Tibiadiaphyse beträchtliche Inhomogenitäten der Knochenstruktur, es bestehen aber auch Alterationen der Konfiguration und der Kontur - ohne signifikante Änderung zur Voruntersuchung.
Auch im distalen Drittel der Tibiadiaphyse posttraumatische Alterationen der Konfiguration, Konturunr. der Knochenstruktur der Tibia.
In der Fibuladiaphyse ganz proximal, sowie im distalen Drittel, Irregularitäten der Konfiguration.
Kontur- und Knochenstruktur, Residual posttraumatisch nach knöchern verheilten Frakturen.
Es besteht eine beträchtliche sekundäre Gonarthrose, lateral betont - bekannte beträchtliche
Irregularitäten der Kontur der knöchernen Gelenkobefläche des lateralen Tibiapiateaus nach komplexer Tibiakopffraktur.Bilder werden mitgebracht und eingesehen-knöcherne Heilung bei deutlicher Gonarthrose.
Bericht Dr. XXXX 18.7.2022 mitgebracht: part.Peronäusparese links, Teilpseudoarthrose li prox. Unterschenkel.KO in einem Jahr. Bericht Dr. römisch 40 18.7.2022 mitgebracht: part.Peronäusparese links, Teilpseudoarthrose li prox. Unterschenkel.KO in einem Jahr.
Bericht KH XXXX 10/2021:Leichtgradige obstruktives Schlafapnoe Bericht KH römisch 40 10/2021:Leichtgradige obstruktives Schlafapnoe
Durschlafstörung wegen Schmerzen
Rhonchopathie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 193,00 cm Gewicht: 112,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke rechts 0-0-130 zu links 0-3-115, Sprunggelenke 15-0-45 zu links 10-0-40.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Strassenschuhen mit einem Gehstock, aber auch ohne Gehbehelfe möglich, rechtshinkend.
Status Psychicus:
Normale Vigilanz, regulärer Ductus.
Ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
posttraumatische Gonarthrose links
Wahl der Position, da deutliche radiologische Arthrose mit Belastungseinschränkung bei noch relativ guter Beweglichkeit
02.05.20
30
2
Teillähmung des Nervus peronaeus links
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beeinträchtigte Fußhebung ohne Stürze
04.05.13
20
3
Mäßige Hypertonie
fixer Rahmensatz
05.01.02
20
4
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - leichte Form
06.11.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Besserung, da praktisch knöcherne Heilung bei ungelockert liegender Platte
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erniedrigung des Gdb um eine Stufe
?
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung -
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
? JA ? NEIN
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Die/Der Untersuchte
?
?
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, Kraft und Koordination sind ausreichend.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
?
?
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 20 v.H.
[…]“
Mit Schreiben vom 20.10.2022 übermittelte die belangte Behörde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer in dem nach den Bestimmungen des BBG geführten Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2022, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei nicht nachvollziehbar. Die Angabe des Sachverständigen, wonach eine knöcherne Heilung bei ungelockert liegender Platte vorliege, würde nicht den Angaben der behandelnden Ärzte entsprechen. So werde im CT-Befund des Kniegelenks vom 18.05.2022 festgehalten, dass in der Tibiadiaphyse eine beträchtliche Inhomogenität der Knochenstruktur und Alterationen der Konfiguration und der Kontur bestehen würden sowie dass keine Änderung zur Voruntersuchung eingetreten sei. Auch in der Fibuladiaphyse würden Irregularitäten der Konfiguration, Kontur- und Knochenstruktur beschrieben. In einem weiteren Befund vom 31.10.2022 werde ausgeführt, dass die Gonarthrosezeichen im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2020 sogar etwas ausgeprägter seien und dass in der Tibiadiaphyse nur eine partiell knöcherne Durchbauung der Fraktur bestehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, woraus die Besserung abgeleitet worden sei. Insbesondere sei bereits in den Vorgutachten aus dem Jahr 2019 festgehalten worden, dass eine Besserung nur durch eine operative Sanierung des Kniegelenks möglich sei. Eine solche habe bisher aber nicht stattgefunden. Der gesundheitliche Zustand liege unverändert vor. Die Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens wurde beantragt. Der Stellungnahme wurden neue medizinische Beweismittel beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 14.11.2022 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, das Knieleiden habe sich nicht gebessert.
Es wird eine neuer Befund KH. XXXX vorgelegt, 3.11.2022: keine Änderung im Durchbau der Fraktur, Es wird eine neuer Befund KH. römisch 40 vorgelegt, 3.11.2022: keine Änderung im Durchbau der Fraktur,
Arthrose hat etwas zugenommen.Streckdefizit von 10 Grad, Beugung ist gut möglich.
Im Moment ist kein chirurgisches Procedere vorgesehen.
Es wurden die Bilder von mir eingesehen und im Gutachten befundet: es besteht eine posttraumatische Gonarthrose, der Bruch ist knöchern gut verheilt, mit Defektareal, welches im CT sichtbar ist.Das Osteosynthesematerial ist ungelockert.
Es besteht derzeit kein chirurgischer Handlungsbedarf, was meine Einschätzung bestätigt.“
In der Folge leitete die belangte Behörde von Amts wegen auch ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen des BEinstG ein und übermittelte dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs gleichsam das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2022. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Bescheid vom 09.12.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 04.07.2022 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen zum Parteiengehör sei der Gutachter neuerlich befasst worden; die diesbezügliche Stellungnahme liege bei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 14.11.2022 angeschlossen.
Am 20.12.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung auch in dem nach den Bestimmungen des BEinstG geführten Verfahren eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen sein Vorbringen aus seiner im BBG-Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 08.11.2022 wiederholte. Der Stellungnahme wurden keine neuen medizinischen Beweismittel beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde erneut eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.12.2022 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, der Bruch sei nicht knöchern durchgebaut.
Der CT-befund 5/2022 bedeutet nur, dass wegen der vielen Bruchlinien gewisse Areale nicht verknöchert sind, was aber bei liegender und somit stützender Platte völlig unerheblich für die Belastbarkeit ist, die bestehende Einschränkung ist durch die Gonarthrose bedingt, die korrekt bewertet wurde, zumal das Material ungelockert und ohne Materialbruch in situ liegt. Der CT-befund 5 aus 2022, bedeutet nur, dass wegen der vielen Bruchlinien gewisse Areale nicht verknöchert sind, was aber bei liegender und somit stützender Platte völlig unerheblich für die Belastbarkeit ist, die bestehende Einschränkung ist durch die Gonarthrose bedingt, die korrekt bewertet wurde, zumal das Material ungelockert und ohne Materialbruch in situ liegt.
Der Zustand jetzt ist mit 30% bei einer relativ guten Beweglichkeit korrekt eingeschätzt, die 40% sind schweren Knieveränderungen wie Versteifungen oder Nahezuversteifungen vorbehalten ( Beweglichkeit schlechter oder gleich 0-30-90); das liegt hier glücklicherweise nicht vor.
Das Kalkül des Gutachtens entspricht somit den Einschätzungsrichtlinien der EVO.“
Mit Bescheid vom 02.01.2023 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die erhobenen Einwendungen hätten jedoch keine Abänderung der ursprünglichen gutachterlichen Einschätzung erwirken können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.12.2022 angeschlossen.Mit Bescheid vom 02.01.2023 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die erhobenen Einwendungen hätten jedoch keine Abänderung der ursprünglichen gutachterlichen Einschätzung erwirken können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.12.2022 angeschlossen.
Gegen die Bescheide vom 09.12.2022 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses) und vom 02.01.2023 (betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft) brachte der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer jeweils am 30.01.2023 fristgerecht eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerde ein. Darin führte er zusammengefasst aus, bei ihm bestehe ein Zustand nach achtmaliger Operation wegen einer Tibiakopftrümmerfraktur links, eine Pseudoarthrose und eine schwere Valgusgonarthrose links. Diese Gesundheitsschädigungen seien im Vorverfahren nach der Position 02.05.29 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft worden. Seither sei im Gesundheitszustand keine Besserung bzw. Änderung eingetreten. So sei im Röntgenbefund vom 19.05.2022 mit Zusatz vom 27.12.2022 festgestellt worden, dass der Befund der inhomogenen, knöchern geheilten Fraktur der proximalen Tibia im Wesentlichen ohne Dynamik zur Voruntersuchung von 2018 bestehe und auch die knöchern konsolidierten Frakturen der distalen Fibula und Tibia keine wesentlichen Unterschiede zur Voruntersuchung aufweisen würden. Weiters sei auch in einem Befund einer näher genannten Klinik vom 03.11.2022 festgestellt worden, dass keine Änderung des Zustandes nach Fraktur des Unterschenkels festgestellt werden könne. Im Besonderen sei auch aus dem Umstand, dass derzeit kein chirurgisches Procedere vorgesehen sei, nicht abzuleiten, dass eine Besserung im Zustandsbild eingetreten sei. So sei auch im entsprechenden Befund vom 07.12.2022 festgehalten worden, dass im Vergleich zu den CT-Bildern aus dem Jahr 2018 keine relevante Veränderung eingetreten sei. Insgesamt sei daher nicht nachvollziehbar, dass aktuell nur noch die posttraumatische Gonarthrose einstuft werde, nicht jedoch – wie im Vorgutachten – der Zustand nach zweimaligem Bruch des Unterschenkels und achtfacher Operation mit Pseudoarthrose und schwerer Gonarthrose. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem unveränderten Zustandsbild und an Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks und des Unterschenkels insbesondere bei Belastung. Er sei auch nach wie vor auf die Verwendung von Unterarmstützkrücken angewiesen und es liege eine reduzierte Gehfähigkeit und Belastbarkeit vor. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass nicht von einer Besserung auszugehen sei, welche eine Verminderung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie wurde beantragt. Zudem wurde ein Antrag auf Verbindung der anhängigen Beschwerdeverfahren gestellt. Den Beschwerden wurden weitere medizinische Beweismittel beigelegt.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Die Verfahren wurden der hg. Gerichtsabteilung W133 zugeteilt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und der Gerichtsabteilung W135 neu zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2023 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertretung sowie des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unter Einbeziehung der Einwendungen des Beschwerdeführers umfassend erörtert wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung wurden Vorgutachten betreffend den Beschwerdeführer vom 23.03.2017 (Beilage ./1), vom 07.01.2019 (Beilage ./2) und vom 19.12.2019 (Beilage ./3) sowie ein CT-Befund des linken Unterschenkels vom 18.04.2017 (Beilage ./4) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 09.03.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In Folge einer im Jahr 2017 amtswegig erfolgten Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl. W201 2168146-1, der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer fortlaufend dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Damals wurde beim Beschwerdeführer auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2018 unter anderem die Gesundheitsschädigung „Unterschenkel und Kniegelenk links: Zustand nach zweimaligem Bruch, Zustand nach achtfacher Operation, straffe Pseudarthrose proximale Tibiadiaphyse, schwere Valgusgonarthrose“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., festgestellt.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines bis 30.11.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines Behindertenpasses brachte der Beschwerdeführer am 04.07.2022 einen Antrag auf Verlängerung ein.
Mit Bescheid vom 09.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle.
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.01.2023 die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten von Amts wegen aberkannt, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle.
Gegen die Bescheide vom 09.12.2022 und vom 02.01.2023 brachte der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde ein.
Festgestellt wird, dass in Bezug auf das Leiden 1. des Beschwerdeführers gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine Änderung des Zustandsbildes im Sinne einer Besserung eingetreten ist.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1. um das führende Leiden handelt:
1. posttraumatische Gonarthrose links
2. Teillähmung des Nervus peronaeus links
3. Mäßige Hypertonie
4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - leichte Form
Das führende Leiden ist mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. einzuschätzen. Leiden 1. wird durch das Leiden 2. um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die Leiden 3. und 4. erhöhen nicht weiter, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.
Beim Beschwerdeführer liegt somit ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsbürgerschaft und zu seinem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 21.02.2023. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 21.02.2023. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde.
Dass der Beschwerdeführer seit 09.03.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2016 (AS 1 f des Verwaltungsaktes zum BEinstG-Verfahren). Die Feststellungen zur im Jahr 2018 erfolgten Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zu der damals beim Beschwerdeführer vorgelegenen Gesundheitsschädigung basieren auf dem hg. Erkenntnis vom 06.09.2018, Zl. W201 2168146-1.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines befristeten Behindertenpasses war, gründet sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Datenstammblatt (AS 33 des Verwaltungsaktes zum BBG-Verfahren).
Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses, zu den Bescheiden der belangten Behörde vom 09.12.2022 und vom 02.01.2023 und zur Beschwerdeerhebung basieren auf dem Akteninhalt.
Die beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2022. In Bezug auf das Leiden 1. ist – dem Beschwerdevorbringen folgend – in Abweichung vom gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten allerdings ein höherer Einzelgrad der Behinderung anzusetzen:
So wurde im Vorgutachten vom 25.06.2018, welches dem rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 06.09.2018 (Zl. W201 2168146-1) zugrunde gelegt wurde, das Leiden 1. des Beschwerdeführers unter der Bezeichnung „Unterschenkel und Kniegelenk links: Zustand nach zweimaligem Bruch, Zustand nach achtfacher Operation, straffe Pseudarthrose proximale Tibiadiaphyse, schwere Valgusgonarthrose“ nach der Positionsnummer 02.05.29 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Schienbeinpseudoarthrose straff) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Auch im zuletzt – im Rahmen eines nach den Bestimmungen des BBG geführten Verfahrens – eingeholten Vorgutachten vom 11.11.2020 wurde das Leiden unter der Bezeichnung „Zustand nach 2-maligem Bruch linker Unterschenkel, 8-maliger Operation, Pseudarthrose und schwere Valgusgonarthrose links“ unverändert nach der Positionsnummer 02.05.29 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft. In Abweichung hiervon unterzog der aktuell beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie das nunmehr als „posttraumatische Gonarthrose links“ bezeichnete Leiden 1. in seinem Gutachten vom 20.10.2022 einer Einstufung unter der Position 02.05.20 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) und bewertete dieses mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.
In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aus dem Jahr 2018 – keine Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten ist. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2023 auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2017 wesentlich geändert habe, aus, dass die Arthrose im Knie mehr werde und auch die Schmerzen zugenommen hätten. Diese Ausführungen decken sich mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Konkret wird im CT-Befund des linken Kniegelenks vom 18.05.2022 mit Zusatz vom 31.10.2022 ausgeführt, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 06.08.2020 die Gonarthrosezeichen im lateralen Kompartment etwas ausgeprägter seien, sich das Bild sonst aber nicht signifikant verändert habe (vgl. AS 4 des BBG-Verwaltungsaktes). Gleichsam beschreibt der weiters vorliegende Röntgenbefund des linken Knies und des linken Unterschenkels vom 19.05.2022 mit Zusatz vom 27.12.2022 eine inhomogen knöchern geheilte Fraktur der proximalen Tibia ohne Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 11.01.2018; auch die knöchern konsolidierten Frakturen der distalen Fibula und Tibia würden ohne wesentlichen Unterschied zur Voruntersuchung bestehen (vgl. AS 26 des BBG-Verwaltungsaktes). Ebenso wird im unfallchirurgischen Nachbehandlungsbefund einer näher genannten Klinik vom 03.11.2022 festgehalten, dass sich verglichen mit den vorhergehenden CT-Bildern keine Änderungen im knöchernen Durchbau der Fraktur zeigen würden (vgl. AS 5 des BBG-Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aus dem Jahr 2018 – keine Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten ist. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2023 auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2017 wesentlich geändert habe, aus, dass die Arthrose im Knie mehr werde und auch die Schmerzen zugenommen hätten. Diese Ausführungen decken sich mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Konkret wird im CT-Befund des linken Kniegelenks vom 18.05.2022 mit Zusatz vom 31.10.2022 ausgeführt, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 06.08.2020 die Gonarthrosezeichen im lateralen Kompartment etwas ausgeprägter seien, sich das Bild sonst aber nicht signifikant verändert habe vergleiche AS 4 des BBG-Verwaltungsaktes). Gleichsam beschreibt der weiters vorliegende Röntgenbefund des linken Knies und des linken Unterschenkels vom 19.05.2022 mit Zusatz vom 27.12.2022 eine inhomogen knöchern geheilte Fraktur der proximalen Tibia ohne Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 11.01.2018; auch die knöchern konsolidierten Frakturen der distalen Fibula und Tibia würden ohne wesentlichen Unterschied zur Voruntersuchung bestehen vergleiche AS 26 des BBG-Verwaltungsaktes). Ebenso wird im unfallchirurgischen Nachbehandlungsbefund einer näher genannten Klinik vom 03.11.2022 festgehalten, dass sich verglichen mit den vorhergehenden CT-Bildern keine Änderungen im knöchernen Durchbau der Fraktur zeigen würden vergleiche AS 5 des BBG-Verwaltungsaktes).
Mangels einer objektivierbaren, gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eingetretenen Änderung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers ist das führende Leiden 1. daher unverändert nach der Positionsnummer 02.05.29 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. einzuschätzen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Einschätzungen der Leiden 2. bis 4. basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.10.2022, welche seitens des vertretenen Beschwerdeführers unbestritten blieben. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern sind nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Die Feststellung, dass das Leiden 1. durch das Leiden 2. aufgrund einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 3. und 4. hingegen mangels einer wechselseitigen negativen Beeinflussung nicht weiter erhöhen, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten vom 20.10.2022, welche für das Bundeverwaltungsgericht nachvollziehbar sind und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.10.2022; hinsichtlich der Einschätzung des führenden Leidens 1. wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Im Ergebnis ist beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.05 Untere Extremitäten
[…]
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.
[…]
02.05.20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 %
Streckung/Beugung 0-10-90°
[…]
Schienbeinpseudoarthrose
02.05.29 Schienbeinpseudoarthrose straff 20 – 40 %
[…]
04 Nervensystem
[…]
04.05 Lähmungen der peripheren Nerven
Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt.
Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus.
[…]
04.05.13 Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus 10 – 40 %
10 %: Kraftdefizit bei der Untersuchung
20 %: Fußhebung beeinträchtigt keine Stürze
30 %: Fußhebung deutlich beeinträchtigt, Stürze objektivierbar
40 %: Fallfuß – Peronaeusschiene
[…]
05 Herz und Kreislauf
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund.
Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %
05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %
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06 Atmungssystem
[…]
06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas)
06.11.01 Leichte Form 10 %
Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen
[...]“
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung grundsätzlich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.10.2022 zugrunde gelegt. In Bezug auf das führende Leiden 1. des Beschwerdeführers ist – dem Beschwerdevorbringen folgend – in Abweichung vom eingeholten Gutachten allerdings ein höherer Einzelgrad der Behinderung und daraus folgend auch ein höherer Gesamtgrad der Behinderung anzusetzen.
So wurde das gegenständliche Leiden 1. im Vorgutachten vom 25.06.2018, welches dem rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 06.09.2018, Zl. W201 2168146-1, zugrunde gelegt wurde, nach der Positionsnummer 02.05.29 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewertet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 22.01.2013, 2011/11/0209, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG zugrunde lag, bereits ausgeführt, dass etwa eine Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Grad der Behinderung festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist (vgl. VwGH 22.10.2022, 2001/11/0313).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist vergleiche etwa VwGH 22.01.2013, 2011/11/0209, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG zugrunde lag, bereits ausgeführt, dass etwa eine Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Grad der Behinderung festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist vergleiche VwGH 22.10.2022, 2001/11/0313).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist ausgehend von den Ermittlungsergebnissen und den im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen eine Änderung des Sachverhalts im Sinne einer Besserung des Leidens 1. des Beschwerdeführers nicht eingetreten, sondern stellt sich das Leiden im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren unverändert dar. Die Einschätzung des gegenständlichen Leidens ist mangels einer eingetreten maßgeblichen Änderung des Leidenszustandes sohin auch keiner Abänderung zugänglich, weshalb für das Leiden 1. weiterhin ein Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. anzusetzen ist.
Aufgrund der vorliegenden wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1. und 2. ist der Grad der Behinderung des führenden Leidens um eine Stufe zu erhöhen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt.
Gleichsam sind auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nach wie vor erfüllt. Gleichsam sind auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nach wie vor erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in den Beschwerden gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellten Anträge auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diese Anträge nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verfahrensgegenständlich sind.In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellten Anträge auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diese Anträge nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verfahrensgegenständlich sind.
Den Beschwerden war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
begünstigter Behinderter Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2266532.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023