Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W114 2279887-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 26.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22204955010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 26.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22204955010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22204955010, wurde der Antrag von XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, auf Gewährung von Direktzahlungen (DIZA) abgewiesen, weil weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MOG keine Basisprämie einschließlich Greeninganteil gewährt werden könne. 1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22204955010, wurde der Antrag von römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, auf Gewährung von Direktzahlungen (DIZA) abgewiesen, weil weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei und daher gemäß Artikel 10, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG keine Basisprämie einschließlich Greeninganteil gewährt werden könne.
Zudem wurde hinsichtlich einer vom BF beantragten gekoppelten Stützung für 23 sonstige Rinder festgestellt, dass aufgrund eines Abgleichs mit den Angaben in der Rinderdatenbank eines anderen Mitgliedstaats (Deutschland) davon auszugehen sei, dass für 23 Rinder keine ordnungsgemäße Meldung vorliege. Sie können daher gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a der VO (EU) 640/2014 iVm Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 DIZA-VO nicht als ermittelt gelten. Gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG erfolge keine Auszahlung der gekoppelten Stützung, da der für die prämienfähigen Tiere in Summe errechnete Mindestbetrag von EUR 150,00 nicht erreicht worden sei.Zudem wurde hinsichtlich einer vom BF beantragten gekoppelten Stützung für 23 sonstige Rinder festgestellt, dass aufgrund eines Abgleichs mit den Angaben in der Rinderdatenbank eines anderen Mitgliedstaats (Deutschland) davon auszugehen sei, dass für 23 Rinder keine ordnungsgemäße Meldung vorliege. Sie können daher gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, der VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO nicht als ermittelt gelten. Gemäß Artikel 10, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG erfolge keine Auszahlung der gekoppelten Stützung, da der für die prämienfähigen Tiere in Summe errechnete Mindestbetrag von EUR 150,00 nicht erreicht worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 26.01.2023 elektronisch Beschwerde und wies in dieser Beschwerde darauf hin, dass alle 27 Tiere ordnungsgemäß vom 18.06.2022 bis zum 17.09.2022 beim Veterinäramt des Landratsamts Ravensburg gemeldet worden seien. Dass die Fläche seines Betriebes kleiner als 1,5 ha sei, wurde vom BF hingegen nicht bestritten.
Ergänzend gab der BF den Namen eines Ansprechpartners im Landratsamt Ravensburg samt dessen Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt und beantragte die Korrektur des Bescheides.
3. Die AMA legte am 17.10.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Der Sachverhalt habe sich dahingehend geändert, dass die AMA aktuelle Daten bekommen habe. Diese Daten wären von der AMA geprüft worden und könnten von der AMA zu einer teilweise stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Der Sachverhalt habe sich dahingehend geändert, dass die AMA aktuelle Daten bekommen habe. Diese Daten wären von der AMA geprüft worden und könnten von der AMA zu einer teilweise stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die gegenständliche Angelegenheit zu einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung führen würde und widerspricht im Begleitschreiben, dass eine Entscheidung durch das BVwG erfolgt, zumal, so die Auffassung der AMA, eine sofortige positive Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an. Eine sofortige stattgebende Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA davon auszugehen haben, dass entsprechend den nun vorliegenden aktuellen Daten die sonstigen Rinder des BF ordnungsgemäß gemeldet wurden, sodass im zu erlassenden Bescheid dem BF für diese Tiere auch die gekoppelte Stützung zu gewähren sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtswegigkeit Direktzahlung Kassation Neubeurteilung Verfahrensbeschleunigung Widerspruch ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2279887.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023