TE Bvwg Beschluss 2023/10/20 W114 2279310-1

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Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch


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W114 2279310-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 30.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ. XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 30.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ. römisch 40 , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:

A)

Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 11.04.2022 zeigten XXXX als Vertretungsbefugter sowie XXXX , XXXX und XXXX als Beteiligte mit Hilfe der Bezirksbauernkammer Scheibbs die Betriebsneuanlage der XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF, mit Wirksamkeitsbeginn 25.03.2022 an. 1. Am 11.04.2022 zeigten römisch 40 als Vertretungsbefugter sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Beteiligte mit Hilfe der Bezirksbauernkammer Scheibbs die Betriebsneuanlage der römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF, mit Wirksamkeitsbeginn 25.03.2022 an.

2. Am 10.05.2022 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2022 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2022. In diesem Antrag wurde eine Zahlung für Junglandwirte nicht beantragt.

3. Ebenfalls am 10.05.2022 stellten XXXX als übergebender Bewirtschafter und die Beschwerdeführerin als übernehmende Bewirtschafterin einen Antrag auf Übertragung von 11,1521 ZA für das Jahr 2022. In diesem Antrag gaben sie als Rechtsgrundlage Pacht mit Flächenweitergabe und eine Übertragung nach automatischer Reihenfolge für die ZA bekannt. Vermutlich wurde der Antrag versehentlich vom BF für die übernehmende Bewirtschafterin unterschrieben. Mittels Korrektur vom 12.07.2022 wurde die Unterschrift vom vertretungsbefugten XXXX auf der Seite des übernehmenden Bewirtschafters nachgereicht.3. Ebenfalls am 10.05.2022 stellten römisch 40 als übergebender Bewirtschafter und die Beschwerdeführerin als übernehmende Bewirtschafterin einen Antrag auf Übertragung von 11,1521 ZA für das Jahr 2022. In diesem Antrag gaben sie als Rechtsgrundlage Pacht mit Flächenweitergabe und eine Übertragung nach automatischer Reihenfolge für die ZA bekannt. Vermutlich wurde der Antrag versehentlich vom BF für die übernehmende Bewirtschafterin unterschrieben. Mittels Korrektur vom 12.07.2022 wurde die Unterschrift vom vertretungsbefugten römisch 40 auf der Seite des übernehmenden Bewirtschafters nachgereicht.

4. Am 17.05.2022 wurde mit Hilfe der Bezirksbauernkammer durch eine Korrektur des MFA 2022 der BF die Zahlung für Junglandwirte beantragt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von DIZA abgewiesen. Der BF würden keine ZA für die Basisprämie zur Verfügung stehen. Auch der Antrag auf Übertragung von ZA vom 10.05.2022 mit der lfd. Nr. UE7735K22 wurde abgewiesen. Es sei keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen worden. Schließlich wurde auch der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) mit der lfd. Nr. BBK1379 abgewiesen, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von DIZA abgewiesen. Der BF würden keine ZA für die Basisprämie zur Verfügung stehen. Auch der Antrag auf Übertragung von ZA vom 10.05.2022 mit der lfd. Nr. UE7735K22 wurde abgewiesen. Es sei keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen worden. Schließlich wurde auch der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) mit der lfd. Nr. BBK1379 abgewiesen, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig am 30.01.2023 elektronisch Beschwerde und begründete dies damit, dass zunächst mit 01.01.2022 aufgrund eines Pachtvertrags eine (erste) Flächenweitergabe und Übertragung der ZA vom Betrieb Nr. XXXX auf den Betrieb Nr. XXXX erfolgt sei. In der Folge sei die Fläche vom Betrieb Nr. XXXX an die neu gegründete BF unterverpachtet und somit weitergegeben worden sowie die ZA vom Betrieb Nr. XXXX auf die BF übertragen worden. Die zweite Übertragung der ZA sei erfolgt, weil zum Zeitpunkt der ersten Übertragung der Betrieb der BF noch nicht existiert hätte und eine Übertragung somit nicht möglich gewesen wäre.6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig am 30.01.2023 elektronisch Beschwerde und begründete dies damit, dass zunächst mit 01.01.2022 aufgrund eines Pachtvertrags eine (erste) Flächenweitergabe und Übertragung der ZA vom Betrieb Nr. römisch 40 auf den Betrieb Nr. römisch 40 erfolgt sei. In der Folge sei die Fläche vom Betrieb Nr. römisch 40 an die neu gegründete BF unterverpachtet und somit weitergegeben worden sowie die ZA vom Betrieb Nr. römisch 40 auf die BF übertragen worden. Die zweite Übertragung der ZA sei erfolgt, weil zum Zeitpunkt der ersten Übertragung der Betrieb der BF noch nicht existiert hätte und eine Übertragung somit nicht möglich gewesen wäre.

Abschließend begehrte der BF die Übertragungen der ZA und als Folge dessen auch die Zahlung für Junglandwirte (TOPup) und stellte die Anträge, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass die beantragten DIZA gewährt werden, und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF legte der Beschwerde noch den zwischen XXXX und XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag in Kopie bei.Abschließend begehrte der BF die Übertragungen der ZA und als Folge dessen auch die Zahlung für Junglandwirte (TOPup) und stellte die Anträge, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass die beantragten DIZA gewährt werden, und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF legte der Beschwerde noch den zwischen römisch 40 und römisch 40 abgeschlossenen Pachtvertrag in Kopie bei.

7. Im Zuge der Antragstellung für das Antragsjahr 2023 legte die BF ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis als Ausbildungsnachweis für ihren vertretungsbefugten XXXX vor.7. Im Zuge der Antragstellung für das Antragsjahr 2023 legte die BF ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis als Ausbildungsnachweis für ihren vertretungsbefugten römisch 40 vor.

8. Die AMA legte am 10.10.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA zusammenfassend aus, dass nach einem Vergleich mit einem ähnlich entschiedenen Fall des BVwG (Erkenntnis zu W180 2173711-1/2E) die Übertragung der Zahlungsansprüche nunmehr positiv berücksichtigt werden könnte. Den beiden Anträgen mit den lfd. Nr. UE7735K22 und UE688K22 (Übertragung der ZA vom Betrieb Nr. XXXX auf den Betrieb Nr. XXXX ) würde seitens der AMA stattgegeben werden und es würde eine Nachzahlung bei der nächsten Berechnung erfolgen, wenn die AMA noch zuständig wäre. In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA zusammenfassend aus, dass nach einem Vergleich mit einem ähnlich entschiedenen Fall des BVwG (Erkenntnis zu W180 2173711-1/2E) die Übertragung der Zahlungsansprüche nunmehr positiv berücksichtigt werden könnte. Den beiden Anträgen mit den lfd. Nr. UE7735K22 und UE688K22 (Übertragung der ZA vom Betrieb Nr. römisch 40 auf den Betrieb Nr. römisch 40 ) würde seitens der AMA stattgegeben werden und es würde eine Nachzahlung bei der nächsten Berechnung erfolgen, wenn die AMA noch zuständig wäre.

Da im Zuge der Antragstellung für das Antragsjahr 2023 der vollständige Nachweis erbracht worden sei, könne nun auch das Top-up nach Anrechnung der ZA gewährt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

2.3. Zur Zurückverweisung

Die AMA weist in der Beschwerdevorlage darauf hin, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche sowie die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) nunmehr positiv zu beurteilen seien. Dies würde bei der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre.

Da die AMA selbst wohl mit Blick auf § 28 Abs. 3 VwGVG offensichtlich das erkennende Gericht unter Hinweis auf eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens dazu anregt, die angefochtene Entscheidung zu beheben und die Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, erfolgt gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der gegenständlichen Angelegenheit eine Behebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung.Da die AMA selbst wohl mit Blick auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG offensichtlich das erkennende Gericht unter Hinweis auf eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens dazu anregt, die angefochtene Entscheidung zu beheben und die Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, erfolgt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der gegenständlichen Angelegenheit eine Behebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung.

Dabei ist dem Antrag von XXXX und der Beschwerdeführerin mit der lfd. Nr. UE7735K22 sowie dem Antrag der BF auf Zahlung für Junglandwirte mit der lfd. Nr. BBK1379 stattzugeben und auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2022 zu gewährenden DIZA vorzunehmen und das Ergebnis dieser Berechnungen mit Bescheid der Beschwerdeführerin bekanntzugeben.Dabei ist dem Antrag von römisch 40 und der Beschwerdeführerin mit der lfd. Nr. UE7735K22 sowie dem Antrag der BF auf Zahlung für Junglandwirte mit der lfd. Nr. BBK1379 stattzugeben und auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2022 zu gewährenden DIZA vorzunehmen und das Ergebnis dieser Berechnungen mit Bescheid der Beschwerdeführerin bekanntzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit Direktzahlung Kassation Neubeurteilung Verfahrensbeschleunigung Widerspruch Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2279310.1.00

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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