TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/20 90/02/0187

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Oktober 1990, Zl. MA 70-9/990/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 23. September 1988 um 12.40 Uhr in Wien 10, Wiedner Gürtel 1A, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's in

"3. Spur, somit nicht am Fahrbahnrand gehalten" habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat sich schon von Anfang an damit verantwortet, daß er mit dem gegenständlichen Fahrzeug zur angeführten Tatzeit nicht am angegebenen Tatort gewesen sei und es sich bei der zugrundeliegenden Anzeige um einen Irrtum des Meldungslegers gehandelt haben müsse. Er berief sich diesbezüglich auf sein Visitenbuch, aus dem sich ergebe, daß er "zu dem genannten Zeitpunkt nicht in Wien gewesen sein kann, sondern vielmehr eine ärztliche Visite" bei einer dem Namen und der Adresse (in Grub im Wienerwald) nach näher bezeichneten Patientin vorgenommen habe. Dieser Verantwortung hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Angaben des auch als Zeugen vernommenen Meldungslegers hinsichtlich des von ihm abgelesenen Kennzeichens des gegenständlichen (und für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassenen) Pkws VW Golf entgegen, wobei sie auf die straf- und dienstrechtlichen Sanktionen, mit denen der Meldungsleger im Falle unwahrer Angaben zu rechnen habe, seine mangelnde Veranlassung, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten, und seine Fähigkeit als besonders geschultes Organ der Verkehrsüberwachung, einen derartigen Vorfall im ruhenden Verkehr einwandfrei zu erkennen und wiederzugeben, hinwies. Sie bemerkte weiters, daß eine Zeugenvernehmung der vom Beschwerdeführer genannten Patientin nicht habe erfolgen können, weil diese bereits (der Aktenlage nach am 4. Juli 1989) verstorben sei, und hielt fest, daß der Beschwerdeführer (der Aktenlage nach anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 2. August 1990) eine "Bestätigung der Gemeinde Alland" vorgelegt habe, wonach in das Visitenbuch Einsicht genommen "und für die Tatzeit auch die behauptete Visite eingetragen sei". Diesbezüglich meinte sie, daß, "wenn auch eine solche Eintragung nicht bezweifelt werden soll, es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, daß tatsächlich den Eintragungen gemäß vorgegangen worden ist und es nicht doch zu zeitlichen Abweichungen kommen konnte", und "es jedoch den Denkgesetzen folgend nicht nachvollziehbar scheint, daß der (auf Grund des zutreffend abgelesenen Kennzeichens) festgestellte Berufungswerber als (vermutlicher) Lenker seines Kraftfahrzeuges (welches er eigenen Angaben zufolge niemandem überlassen hat und eine mißbräuchliche Verwendung nicht behauptet wurde) sich an einem anderen Ort als dem Tatort befunden hat".

Der Beschwerdeführer wendet sich (ausschließlich) gegen diese Beweiswürdigung, die vom Verwaltungsgerichtshof nur hinsichtlich der Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und ihrer Schlüssigkeit überprüft werden kann (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die belangte Behörde hat zwar nicht in Abrede gestellt, daß auch das Visitenbuch des Beschwerdeführers als geeignetes Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 in Betracht kommt, diesem Beweismittel aber nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen, die ihm in dem von ihr durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, zukommt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß seinem Vertreter im Verwaltungsstrafverfahren der Umstand, daß die von ihm genannte Patientin bereits verstorben sei und deshalb nicht mehr vernommen werden könne, nicht mitgeteilt und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er macht geltend, daß es andernfalls für ihn "ein Leichtes gewesen wäre, anhand meines Patientenbuches die unmittelbar vor oder nach der verstorbenen Zeugin von mir an diesem Tag besuchten Patienten namhaft zu machen, die ihrerseits als weitere Zeugen hätten einvernommen werden können", "für mich somit die Möglichkeit bestanden hätte, trotz des Ablebens der vorerst beantragten Zeugin meine Verantwortung durch weitere zur Verfügung stehende Zeugen unter Beweis stellen zu können", und "durch die nachweisbaren Besuchzeiten eine gleichzeitige Anwesenheit in Wien für den inkriminierten Zeitraum hätte ausgeschlossen werden müssen". Damit hat der Beschwerdeführer auf dem Boden der dargestellten Rechtslage im Ergebnis mit Recht einen wesentlichen Verfahrensmangel dargetan.

Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 2. August 1990 "nach Kenntnisnahme des gesamten Ergebnisses des Beweisverfahrens" - demnach muß angenommen werden, einschließlich des Vermerkes vom 8. Februar 1990 über den zwischenzeitigen Tod der vom Beschwerdeführer genannten Patientin und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit ihrer Zeugenvernehmung - die bereits erwähnte "Bestätigung" über die seiner Behauptung entsprechende Eintragung im Visitenbuch vorgelegt hat. Er durfte erwarten, daß die betreffende (wenn auch nicht erkennende) Behörde auf Grund des ihr zur Einsichtnahme als Beweismittel zur Verfügung gestellten Visitenbuches alle sich daraus ergebenden Umstände, soweit sie für die Erledigung dieser Verwaltungsstrafsache maßgebend sind, aktenkundig macht, und er hatte daher angesichts der ausgestellten "Bestätigung" - trotz des ihm offenbar bekannten Umstandes, daß die Richtigkeit der Eintragung durch eine Zeugenvernehmung dieser Patientin nicht mehr bestätigt werden kann - keine Veranlassung, von sich aus noch ein weiteres Vorbringen zu erstatten und diesbezüglich auf weitere Eintragungen in seinem Visitenbuch hinzuweisen. Es mußte unter diesen Umständen für ihn vielmehr überraschend wirken, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Angaben des Meldungslegers nicht schon auf Grund des damit nicht in Einklang stehenden Inhaltes dieser "Bestätigung" als widerlegt erachtet. Der belangten Behörde hätte bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung die Ergänzungsbedürftigkeit des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens bewußt werden müssen, weshalb sie gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1950 verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, das (von ihm bereits einmal vorgewiesene) Visitenbuch neuerlich vorzulegen und, sollten weitere (über die "Bestätigung" vom 2. August 1990 hinausgehende) Eintragungen auf Grund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges für die Richtigkeit seiner Verantwortung sprechen, diesbezüglich ergänzende Beweisanträge zu stellen.

Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das (sich auf den Ersatz von Stempelgebühren beziehende) Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen und der angefochtene Bescheid lediglich in einer einzigen Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020187.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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