TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/21 90/09/0118

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 Z2 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 idF 1986/389;
LDG 1984 §65;
LDG 1984 §66 Abs1 Z1;
LDG 1984 §66 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Volks- und Sonderschullehrer) vom 22. Feber 1990, Zl. 1-LOK-2/2-1989, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Volksschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und ist seit 1. September 1984 an der Volksschule R, S, Oberösterreich, "schulfest"; daneben war der Beschwerdeführer in dem im Beschwerdefall maßgebenden Beurteilungszeitraum auch als Sprachheillehrer in einer Reihe anderer Volksschulen eingesetzt.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 17. Dezember 1984 war seinerzeit festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hatte.

Mit Bescheid des Bezirksschulrates G vom 10. Oktober 1987 war der Beschwerdeführer an die Volksschule A als Sprachheillehrer versetzt worden. Diese Versetzung war mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. Dezember 1987 aufgehoben worden.

Der Beschwerdeführer führte daraufhin in der Zeit vom 7. Jänner bis 24. Feber 1988 (abzüglich Semesterferien) an der Volksschule R eine 2. Klasse. Vom 25. Feber bis 8. Juli 1988 - diese Ausführungen beruhen auf dem unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den Verwaltungsakten - hatte der Beschwerdeführer Sprachheilunterricht an vier Nebenschulen zu erteilen.

Mit einem undatierten Bericht, der dem Beschwerdeführer am 20. Juni 1988 ausgehändigt wurde, erstattete der Leiter der Volksschule R über den Beschwerdeführer Bericht, weil er der Meinung gewesen war, daß die Leistung des Beschwerdeführers im Schuljahr 1987/88 sowohl als Klassen- als auch als Sprachheillehrer nicht mehr erheblich über dem Durchschnitt liege.

Hiezu gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme ab, in der er sich zu den einzelnen Punkten äußerte und besonders auf gewisse Schwierigkeiten im Hinblick auf den häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. Lehrerwechsel sowie auf das fehlende Mitarbeitergespräch hinwies.

Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich weiters ein Bericht des Bezirksschulinspektors über eine Inspektion am 1. Feber 1988.

Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat G vom 13. Dezember 1988 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1987/88 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Die Behörde erster Instanz stützte diese Aussage auf den Bericht des Leiters der Volksschule R und auf den vorher genannten Inspektionsbericht. Eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nur hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Übersehens von Fehlern bei der Korrektur von schriftlichen Arbeiten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er neuerlich insbesondere auf seine Verwendung in verschiedenen Bereichen verwies.

Die belangte Behörde erließ nach ergänzenden Erhebungen den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Feststellung der "überwertigen" Beurteilung aus 1984, nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und einer verkürzten Zusammenfassung der Berufung des Beschwerdeführers weiter aus:

Sei der Leiter der Meinung, daß auf einen Lehrer, für den die Leistungsfeststellung "den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten" getroffen worden sei, diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutreffe, so habe er gemäß § 66 Abs. 2 LDG 1984 über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Da der Leiter der Volksschule R dieser Meinung gewesen sei, habe er am 20. Juni 1988 dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprochen. Gemäß § 61 LDG 1984 habe er über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten. Aufgabe des Leiters sei es, nach den im § 62 LDG 1984 festgelegten Beurteilungsmerkmalen zum Zwecke der Leistungsfeststellung einen Bericht zu erstellen.

Am Beispiel der Korrekturen der schriftlichen Arbeiten sei festgestellt worden, daß es keine besondere Leistung sei, diese Korrekturen fehlerfrei durchzuführen. Eine fehlerfreie Korrektur entspreche dem Kalkül "den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen". Weder im Leiterbericht, noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu, noch im Bescheid der ersten Instanz oder aus der Berufung des Beschwerdeführers gehe ein einziger Hinweis auf besondere Leistungen hervor, sodaß sich die belangte Behörde außerstande sehe, den Berufungsantrag auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, stattzugeben.

§ 63 Abs. 2 LDG 1984 lege fest, daß über einen Landeslehrer im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden dürfte, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung dieses Berichtes mindestens 26 Wochen Dienst versehen habe. Wesentlich sei, daß der Landeslehrer Dienst versehen habe; ob er als Klassenlehrer oder in anderer Funktion eingesetzt gewesen sei, sei ohne Belang.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (Weitergeltung einer) auf Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges durch besondere Leistungen lautenden Leistungsfeststellung bezüglich des Schuljahres 1987/88 nach § 66 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 des § 66 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lauten wie folgt:

"(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Im Fall des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

.....

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam."

Im Beschwerdefall beschränken sich die Überlegungen der belangten Behörde in der Sache selbst nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Hinweis auf den Leiterbericht; weiters auf die beispielsweise Feststellung, daß eine fehlerfreie Korrektur lediglich dem durchschnittlichen Leistungskalkül entspreche und auf die Feststellung, daß weder dem Leiterbericht noch dem Bescheid erster Instanz noch auch der Berufung des Beschwerdeführers Hinweise auf besondere Leistungen zu entnehmen gewesen seien.

Bereits daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in mehrfacher Hinsicht.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt - entgegen der Verpflichtung nach §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 - jegliche Sachverhaltsfeststellungen über den Einsatz des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum in verschiedenen Schulen und eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vermissen. In diesem Zusammenhang wurden zwar - wie den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen war - ansatzweise Erhebungen geführt; eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt ist aber unterblieben, obwohl es doch als offensichtlich bezeichnet werden muß, daß eine Leistungsfeststellung über ein Schuljahr bei einer solchen Sachlage nicht bloß auf Feststellungen, die sich offensichtlich nur auf einen Teil dieses Zeitraumes stützen können, beruhen darf.

Die Aussage, daß eine vollkommen fehlerfreie Korrektur lediglich dem durchschnittlichen Kalkül entspreche, kann nicht geteilt werden, weil dies in letzter Konsequenz geradezu "Übermenschliches" für ein überdurchschnittliches Kalkül voraussetzen würde (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0132).

Der Verwaltungsgerichtshof kann aber bei der Lage des Falles auch nicht die Auffassung der belangten Behörde teilen, daß es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, seine hervorragenden Leistungen hervorzuheben. Es ist vielmehr - wie die Beschwerde unter Hinweis auf § 66 Abs. 2 LDG 1984 zutreffend darlegt - Aufgabe der Behörde, in einem mängelfreien Verfahren unter Heranziehung des Beamten im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung festzustellen, daß die Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 nicht mehr zutrifft. Eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Beamten, alle seine positiven Leistungen aus eigenem hervorzuheben, um nicht von vornherein einen aussichtslosen Antrag zu stellen, hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu der dem § 65 LDG 1984 entsprechenden Regelung des § 86 BDG 1979 (- bei Antragstellung des zu Beurteilenden -) ausgesprochen (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 26. Juni 1986, Zl. 85/09/0097).

Da die belangte Behörde insbesondere in der Frage völliger Fehlerfreiheit einer Leistung von einer im Gesetz nicht gedeckten Rechtsauffassung ausging, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090118.X00

Im RIS seit

21.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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