Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2277571-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 01.06.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 01.06.2023 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 196,80 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.06.2023 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Arabisch geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.06.2023 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Arabisch geladen wurde.
2. In der Folge fand am 01.06.2023 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am 27.06.2023 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen mit 01.06.2023 datierten Antrag für Dolmetscher:innen gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX am 01.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurden Gebühren in Höhe von insgesamt € 201,50 verzeichnet, wobei unter dem Punkt Mühewaltung u.a. auch ein Zuschlag von € 4,00 für die Überprüfung einer Übersetzung geltend gemacht wurde.3. Am 27.06.2023 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen mit 01.06.2023 datierten Antrag für Dolmetscher:innen gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 am 01.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurden Gebühren in Höhe von insgesamt € 201,50 verzeichnet, wobei unter dem Punkt Mühewaltung u.a. auch ein Zuschlag von € 4,00 für die Überprüfung einer Übersetzung geltend gemacht wurde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.09.2023, GZ. W195 2277571-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Bestimmung des § 54 GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung keinen gesonderten Gebührenansatz für die Überprüfung einer Übersetzung mehr vorsehe und die dafür beantragte Gebühr dem Antragsteller demnach nicht zuerkannt werden könne.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.09.2023, GZ. W195 2277571-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Bestimmung des Paragraph 54, GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung keinen gesonderten Gebührenansatz für die Überprüfung einer Übersetzung mehr vorsehe und die dafür beantragte Gebühr dem Antragsteller demnach nicht zuerkannt werden könne.
Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme seitens des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2023 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der vom Antragsteller am 27.06.2023 übermittelten Honorarnote begehrt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2023 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der vom Antragsteller am 27.06.2023 übermittelten Honorarnote begehrt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX dem Gebührenantrag vom 01.06.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2023 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. römisch 40 dem Gebührenantrag vom 01.06.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2023 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG kann die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG kann die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung:
In seinem gebührenrechtlichen Antrag vom 01.06.2023 machte der Antragsteller unter dem Punkt „Mühewaltung (§§ 31 ff, 54 Abs. 1)“ u.a. einen Zuschlag von € 4,00 für eine Überprüfung einer Übersetzung geltend.In seinem gebührenrechtlichen Antrag vom 01.06.2023 machte der Antragsteller unter dem Punkt „Mühewaltung (Paragraphen 31, ff, 54 Absatz eins,)“ u.a. einen Zuschlag von € 4,00 für eine Überprüfung einer Übersetzung geltend.
Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 01.06.2023 im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX , ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Zuge der Verhandlung auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einblick in eine im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Urkunde sowie eine zugehörige Übersetzung genommen und in weiterer Folge eine korrekte Übersetzung bestätigt hat. Darüber hinaus gab der Antragsteller an, schon öfters derartige Urkunden gesehen zu haben, jedoch nicht angeben zu können, ob diese tatsächlich echt seien.Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 01.06.2023 im Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 , ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Zuge der Verhandlung auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einblick in eine im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Urkunde sowie eine zugehörige Übersetzung genommen und in weiterer Folge eine korrekte Übersetzung bestätigt hat. Darüber hinaus gab der Antragsteller an, schon öfters derartige Urkunden gesehen zu haben, jedoch nicht angeben zu können, ob diese tatsächlich echt seien.
§ 54 Abs. 1 Z 5 GebAG (idF BGBl. I. Nr. 40/2014) normierte dazu in der bis einschließlich 30.06.2022 in Kraft stehenden Fassung, dass die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro beträgt.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 40 aus 2014,) normierte dazu in der bis einschließlich 30.06.2022 in Kraft stehenden Fassung, dass die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro beträgt.
Im Zuge der Neufassung des § 54 GebAG (BGBl. I Nr. 202/2021), welche mit 01.07.2022 in Kraft trat, wurde § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht übernommen, sodass seither im GebAG kein gesonderter Gebührenansatz für die Überprüfung einer Übersetzung normiert ist.Im Zuge der Neufassung des Paragraph 54, GebAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,), welche mit 01.07.2022 in Kraft trat, wurde Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht übernommen, sodass seither im GebAG kein gesonderter Gebührenansatz für die Überprüfung einer Übersetzung normiert ist.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich im Hinblick auf die gegenständlich vom Antragsteller – ausweislich der Verhandlungsniederschrift – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Überprüfung einer Übersetzung einer Urkunde, dass die Bestimmung des § 54 GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung keinen gesonderten Gebührenersatz für die Überprüfung einer Übersetzung mehr vorsieht. Eine Überprüfung einer Übersetzung stellt daher keinen eigenen Gebührenbestandteil mehr da, wie dies etwa nach wie vor für eine Rückübersetzung von im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken der Fall ist, sondern ist von der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 GebAG mitumfasst. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich im Hinblick auf die gegenständlich vom Antragsteller – ausweislich der Verhandlungsniederschrift – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Überprüfung einer Übersetzung einer Urkunde, dass die Bestimmung des Paragraph 54, GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung keinen gesonderten Gebührenersatz für die Überprüfung einer Übersetzung mehr vorsieht. Eine Überprüfung einer Übersetzung stellt daher keinen eigenen Gebührenbestandteil mehr da, wie dies etwa nach wie vor für eine Rückübersetzung von im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken der Fall ist, sondern ist von der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GebAG mitumfasst.
Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller daher eine Gebühr für die geltend gemachten Kosten betreffend die Überprüfung einer Übersetzung nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
,
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. 33 GebAG
€
1 begonnene Stunde á 22,70
22,70
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG
Mittagessen – die Reise wurde vor 11 angetreten und nach 14 Uhr beendet
8,50
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG):
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
b)für die zweite halbe Stunde € 37,50
37,50
c) für 1 weitere halbe Stunde á € 31,25
31,25
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG
für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00
12,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Zwischensumme
163,95
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
32,79
Gesamtsumme
196,74
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
196,80
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 196,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Überprüfung ÜbersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2277571.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023