Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W141 2277701-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 21.08.2023, OB: XXXX , betreffend die Anerkennung der beim Beschwerdeführer als Folge der am 10.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigung als Impfschaden gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz, Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz sowie die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 21.08.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Anerkennung der beim Beschwerdeführer als Folge der am 10.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigung als Impfschaden gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz, Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sowie die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.01.2022, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen nach dem Impfschadengesetz.
Darin führte er aus, dass es bei ihm in Folge einer ihm am 10.12.2021 Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX zu einem Taubheitsgefühl im linken Ober- und Unterkiefer, Geschmacksverlust sowie zu Taubheit in seiner Lippe und Zunge gekommen sei. Er habe zugewartet, da er dies für vorübergehend gehalten habe, doch seien die Beschwerden nach wie vor anhaltend. Darin führte er aus, dass es bei ihm in Folge einer ihm am 10.12.2021 Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 zu einem Taubheitsgefühl im linken Ober- und Unterkiefer, Geschmacksverlust sowie zu Taubheit in seiner Lippe und Zunge gekommen sei. Er habe zugewartet, da er dies für vorübergehend gehalten habe, doch seien die Beschwerden nach wie vor anhaltend.
2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein neurologisches Gutachten vom 23.01.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer eine Läsion des II. und III. Astes des Nervus trigeminus der linken Seite vorliege und es sich dabei um einen möglichen Impfschaden handle. Es fehle jedoch eine Strukturabklärung (cerebrales MRI). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage demnach 10 vH.2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein neurologisches Gutachten vom 23.01.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer eine Läsion des römisch zwei. und römisch drei. Astes des Nervus trigeminus der linken Seite vorliege und es sich dabei um einen möglichen Impfschaden handle. Es fehle jedoch eine Strukturabklärung (cerebrales MRI). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage demnach 10 vH.
3. Mit Schreiben vom 16.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund seines Ersuchens um Fristverlängerung vom 10.07.2023 wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.08.2023 verlängert.3. Mit Schreiben vom 16.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund seines Ersuchens um Fristverlängerung vom 10.07.2023 wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.08.2023 verlängert.
4. Mit Eingabe vom 13.07.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Beschwerden bis dato nicht verändert hätten. So leide er nach wie vor am Taubheitsgefühl und habe er Schwierigkeiten beim Kauen. Er habe links kein Geschmacksempfinden. Da er der Regierung anlässlich der Impfpflicht fälschlich vertraut habe, müsse er nun mit den Konsequenzen leben.
5. Mit Bescheid vom 21.08.2023 wurde unter Spruchpunkt I. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der bei ihm als Folge der am 10.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff der Hersteller XXXX aufgetretenen Läsion des II. und III. Astes des Nervus trigeminus der linken Seite als Impfschaden gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz stattgegeben. 5. Mit Bescheid vom 21.08.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der bei ihm als Folge der am 10.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff der Hersteller römisch 40 aufgetretenen Läsion des römisch zwei. und römisch drei. Astes des Nervus trigeminus der linken Seite als Impfschaden gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz stattgegeben.
Gemäß Spruchpunkt II. sind als Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens zu übernehmen:Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. sind als Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens zu übernehmen:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
Unter Spruchpunkt III. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgewiesen, da die hierfür erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vH nicht vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgewiesen, da die hierfür erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vH nicht vorliege.
6. Mit Eingabe vom 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin fragte er, welche ärztliche Hilfe er in Anspruch nehmen solle. Die leitende Ärztin müsse doch wissen, dass seine Gesundheitsschädigung nicht behandelbar sei. Er würde gerne wissen, wie sie entscheiden würde.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.09.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seine Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere aufgefordert, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein erkennbares Begehren zu formulieren und diesen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seine Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere aufgefordert, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein erkennbares Begehren zu formulieren und diesen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 21.08.2023 wurde unter Spruchpunkt I. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der bei ihm als Folge der am 10.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff der Hersteller XXXX aufgetretenen Läsion des II. und III. Astes des Nervus trigeminus der linken Seite als Impfschaden gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz stattgegeben. Mit Bescheid vom 21.08.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der bei ihm als Folge der am 10.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff der Hersteller römisch 40 aufgetretenen Läsion des römisch zwei. und römisch drei. Astes des Nervus trigeminus der linken Seite als Impfschaden gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz stattgegeben.
Gemäß Spruchpunkt II. sind als Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens zu übernehmen:Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. sind als Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens zu übernehmen:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
Unter Spruchpunkt III. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 04.09.2023. Darin führte der Beschwerdeführer aus (sic):
„Ich möchte gegen diesen Bescheid neuerlich Einspruch erheben.
Ich möchte auch wissen was für ärztliche Hilfe ich beanspruchen soll.
Ich war bei Dr. XXXX ( Neurologin ) in XXXX zur Untersuchung,und habe sie nach der Untersuchung gefragt, was kann ich für Behandlungen machen.Ich war bei Dr. römisch 40 ( Neurologin ) in römisch 40 zur Untersuchung,und habe sie nach der Untersuchung gefragt, was kann ich für Behandlungen machen.
Antwort: Ich kann Ihnen nicht Helfen!
Mich wundert auch dass Verhalten der Leitenden Ärztin,sie müsste eigentlich wissen dass es hier keine Hilfe gibt.
Anmerkung:
Ich würde meine Leiden gerne der Ärztin weitergeben,und wie würde sie dann Entscheiden.
Hochachtungsvoll
XXXX Das Rechtsmittel bezeichnet weder die belangte Behörde noch den angefochtenen Bescheid. Es enthält zudem keine Beschwerdegründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützt und lässt auch nicht erkennen, in welcher Hinsicht dessen Abänderung begehrt wird. römisch 40 Das Rechtsmittel bezeichnet weder die belangte Behörde noch den angefochtenen Bescheid. Es enthält zudem keine Beschwerdegründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützt und lässt auch nicht erkennen, in welcher Hinsicht dessen Abänderung begehrt wird.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.09.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen auf. Der Beschwerdeführer wurde auf den notwendigen Inhalt einer Beschwerde - insbesondere das ausführliche und begründete Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid - sowie ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.09.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen auf. Der Beschwerdeführer wurde auf den notwendigen Inhalt einer Beschwerde - insbesondere das ausführliche und begründete Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid - sowie ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 zugestellt.
Er hat diesem jedoch bis dato nicht Folge geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellung der Zustellung des Mangelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem Rückschein der Post, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:Die Feststellung der Zustellung des Mangelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem Rückschein der Post, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 zugestellt wurde., 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich mit Beschluss zu entscheiden.
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Gegenständlich fehlten der Beschwerde somit sämtliche der im Gesetz aufgezählten Erfordernisse. So wurden in der Beschwerde weder die belangte Behörde noch der angefochtene Bescheid bezeichnet und fehlten insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein erkennbares Begehren. Auch die Rechtzeitigkeit ergibt sich lediglich implizit aus dem im Akt ersichtlichen Versanddatum.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist und in welcher Hinsicht er dessen Abänderung begehrt.
Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde binnen zwei Wochen zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen war Spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2277701.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023