Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
BBG §40Spruch
,
W133 2272802-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2023, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch den römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2023, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H. (von Hundert).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 30.04.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2018 einen befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2018 einen befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus.
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2020 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses aufgrund der ablaufenden Befristung des bestehenden Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass bei der belangten Behörde. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.03.2021, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den LeidenspositionenDer Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2020 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses aufgrund der ablaufenden Befristung des bestehenden Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass bei der belangten Behörde. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.03.2021, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom,
Spannungskopfschmerz, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da trotz Analgetika keine vollständige Schmerzcoupierung.
04.11.02
40
2
Depressive Störung, Generalisierte Angststörung
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlungen erforderlich. Therapieoptionen unausgeschöpft.
03.06.01
30
3
Sicca-Symptomatik bei Sjögren-Syndrom
Oberer Rahmensatz, da Autoimmunerkrankung.
11.01.01
20
4
Refluxösophagitis, Hiatushernie
1 Stufe u?ber unterem Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich.
07.03.05
20
5
Tinnitus
Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.
12.02.02
10
6
Riechstörung
Unterer Rahmensatz, da keine vollständige Anosmie vorliegt.
12.04.05
10
zugeordnet wurden und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde am 04.03.2021 ein bis 30.11.2023 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am 04.03.2021 ein bis 30.11.2023 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt.
Mit Bescheid vom 04.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Mit E-Mail vom 30.03.2021 brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2021 gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021, W133 2241145-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 13.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dem Antrag wurde ein Patientenbrief vom 12.08.2022 beigelegt.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin ein. In diesem Gutachten vom 08.11.2022 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
pankreopriver Diabetes mellitus, insulinpflichtig, unterer Rahmensatz, da unter einmal täglicher Insulingabe
09.02.02
30
2
Depressive Störung, Generalisierte Angststörung zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche
Behandlungen erforderlich. Therapieoptionen unausgeschöpft.
03.06.01
30
3
chronisches Schmerzsyndrom
oberer Rahmensatz, da ohne opioidhaltige Analgetika stabilisiert
04.11.01
20
4
chronische Sicca Symptomatik bei Sjögren Syndrom oberer Rahmensatz, da Autoimmunerkrankung
11.01.01
20
5
Riechstörung
unterer Rahmensatz, da keine Anosmie vorliegt
12.04.05
10
6
Milzverlust,
fixer Rahmensatz
10.03.11
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussungen um eine Stufe erhöht werde, die übrigen Leiden würden den Grad der Behinderung nicht erhöhen, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien. Im Vergleich zum Vorgutachten würden das Leiden 1 und das Leiden 6 zusätzlich berücksichtigt werden. Das vormalige Leiden 1 werde nach Therapiereduktion um zwei Stufen niedriger im aktuellen Leiden 3 eingestuft. Die vormaligen Leiden 4 und 5 seien nicht weiter befundbelegt und würden entfallen. Aufgrund dessen werde der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe niedriger eingestuft.
Mit Schreiben vom 09.11.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 08.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 09.11.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 08.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit E-Mail vom 31.01.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung, Verein ChronischKrank Österreich, fristgerecht eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht stabilisiert worden seien und der Beschwerdeführer die medikamentöse Behandlung mit Tramal nicht mehr vertragen habe. Es werde zusätzlich Therapie, wie u.a. invasive Schmerztherapie und Schmerzberatung, empfohlen. Dieses Leiden sei im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten unter einer falschen Positionsnummer subsumiert worden. Die Schmerzen würden bereits bei leichter Belastung auftreten und seit Juli 2022 komme es auch zu belastungsunabhängigen Schmerzen in Form eines Brennens in Unterarmen, Beinen und Nacken, daher solle eine Einstufung im Bereich der Positionsnummer 04.11.02 vorgenommen werden. Die Medikamente würden seit einem langen Zeitraum eingenommen werden und seien ein fast täglicher Begleiter. Daraus lasse sich auch eine depressive Begleitreaktion aus der Positionsnummer 03.06.01 schließen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Stellungnahme wurde – neben einer Vollmacht vom 22.11.2022 – ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 11.04.2023 verwies die Gutachterin darauf, dass die weiteren nachgereichten Befunde bereits vollinhaltlich im Gutachten vom 08.11.2022 berücksichtigt worden seien. Der weitere vorgelegte Befund stehe nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung, ein Behandlungsverlauf bleibe abzuwarten. Psychiatrisch fachärztliche Befunde würden nicht vorliegen. Die Argumente in der Stellungnahme würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, deswegen werde daran festgehalten.
Mit Bescheid vom 12.04.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten samt ergänzender Stellungnahme, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das Gutachten vom 08.11.2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 11.04.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung, XXXX fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2023 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe. Das chronische Schmerzsyndrom sei als bisher führendes Leiden um zwei Stufen im Leiden 3 heruntergestuft worden. Vor allem das chronische Schmerzsyndrom und die unter der laufenden Nummer 2 angeführten Beschwerden (depressive Störung und generalisierte Angststörung) würden zu einer massiven Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen. Es bestehe auch eine massive gegenseitige Leidenspotenzierung der psychischen Probleme mit den körperlichen Beschwerden wie Diabetes und dem Sjögren Syndrom. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und den Grad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen. Der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 08.05.2023 sowie weitere medizinische Unterlagen beigelegt.Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung, römisch 40 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2023 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe. Das chronische Schmerzsyndrom sei als bisher führendes Leiden um zwei Stufen im Leiden 3 heruntergestuft worden. Vor allem das chronische Schmerzsyndrom und die unter der laufenden Nummer 2 angeführten Beschwerden (depressive Störung und generalisierte Angststörung) würden zu einer massiven Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen. Es bestehe auch eine massive gegenseitige Leidenspotenzierung der psychischen Probleme mit den körperlichen Beschwerden wie Diabetes und dem Sjögren Syndrom. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und den Grad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen. Der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 08.05.2023 sowie weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 26.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Vorlage der ärztlichen Befunde betreffend die Kontrolltermine des Beschwerdeführers in der näher genannten Schmerzeinrichtung sowie allenfalls weitere Befunde seit Bescheiderlassung betreffend das Schmerzsyndrom gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Mit Schreiben vom 26.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Vorlage der ärztlichen Befunde betreffend die Kontrolltermine des Beschwerdeführers in der näher genannten Schmerzeinrichtung sowie allenfalls weitere Befunde seit Bescheiderlassung betreffend das Schmerzsyndrom gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht einen Befund eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 11.07.2023 ein. Zudem führte er aus, dass er nicht von jedem Kontrollbesuch einen Befund erhalte.
Mit Schreiben vom 18.07.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.07.2023 samt übermitteltem Befund vom 11.07.2023 wurde den Verfahrensparteien als Beilagen übermittelt. Weiters brachte das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage eine Einstufung des bei dem Beschwerdeführer behördlicherseits festgestellten Leidens 3 unter der Positionsnummer 04.11.02 im unteren Rahmensatz, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. sowie eine daraus resultierende Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. (wie bisher) gerechtfertigt erscheine. Diese Erwägung erfolge unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem Beschwerdeführer nach seinen im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben und der entsprechenden Befunde der Schmerzordination eine Erleichterung der Beschwerden nur mit opioidhaltigen Analgetika (Tramal retard plus Tramal Tropfen) möglich sei, trotzdem noch Schmerzen bestehen würden und Therapiereserven nicht ausgeschlossen seien (Coeliacus Blockade, Dronabinol). Diese Erwägung sei nach der Aktenlage im bisherigen Verfahren nicht nachvollziehbar berücksichtigt worden. Da durch die offenbar vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers und die Therapiereserven eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren gerechtfertigt zu sein.Mit Schreiben vom 18.07.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.07.2023 samt übermitteltem Befund vom 11.07.2023 wurde den Verfahrensparteien als Beilagen übermittelt. Weiters brachte das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage eine Einstufung des bei dem Beschwerdeführer behördlicherseits festgestellten Leidens 3 unter der Positionsnummer 04.11.02 im unteren Rahmensatz, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. sowie eine daraus resultierende Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. (wie bisher) gerechtfertigt erscheine. Diese Erwägung erfolge unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem Beschwerdeführer nach seinen im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben und der entsprechenden Befunde der Schmerzordination eine Erleichterung der Beschwerden nur mit opioidhaltigen Analgetika (Tramal retard plus Tramal Tropfen) möglich sei, trotzdem noch Schmerzen bestehen würden und Therapiereserven nicht ausgeschlossen seien (Coeliacus Blockade, Dronabinol). Diese Erwägung sei nach der Aktenlage im bisherigen Verfahren nicht nachvollziehbar berücksichtigt worden. Da durch die offenbar vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers und die Therapiereserven eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren gerechtfertigt zu sein.
Die Verfahrensparteien brachten innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein, das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Sozialministeriumservice stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.Das Sozialministeriumservice stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2020 Anträge auf Neuausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2020 Anträge auf Neuausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass.
Das Sozialministeriumservice übermittelte dem Beschwerdeführer am 04.03.2021 einen bis 30.11.2023 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Das Sozialministeriumservice übermittelte dem Beschwerdeführer am 04.03.2021 einen bis 30.11.2023 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
Mit Bescheid vom 04.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Mit E-Mail vom 30.03.2021 brachte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2021 gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021, W133 2241145-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte am 13.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom 12.04.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach dem Bundesbehindertengesetz auf 40 v.H. herab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegend zu beurteilende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Pankreopriver Diabetes-mellitus, insulinpflichtig, unter einmal täglicher Insulinabgabe;
2. Depressive Störung, generalisierte Angststörung, regelmäßige fachärztliche Behandlungen erforderlich;
3. Chronisches Schmerzsyndrom, trotz opioidhaltiger Analgetika;
4. Chronische Sicca Symptomatik bei Sjögren Syndrom, Autoimmunerkrankung;
5. Riechstörung, keine Anosmie;
6. Milzverlust.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3, aufgrund maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussungen, jeweils um eine Stufe erhöht. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Festgestellt wird, dass in Bezug auf das Leiden 3, das in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.11.2022 gemäß der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde, trotz Einnahme opioidhaltiger Analgetika (Tramal retard plus Tramal Tropfen) weiterhin Schmerzen bestehen und Therapiereserven nicht ausgeschlossen sind, die eine Einschätzung des Leidens gemäß dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und somit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung auf 30 v.H. und in weiterer Folge des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. rechtfertigt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H.
Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers kann durch die offenbar vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers und die Therapiereserven nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung im Oktober 2025 und eine entsprechende Befristung des Behindertenpasses auf die Dauer von zwei Jahren geboten ist.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Absatz 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich weiterhin vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz 1 erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich weiterhin vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung - die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.11.2022 samt ergänzenden Stellungnahme derselben Gutachterin vom 11.04.2023, insb. die darin festgehaltenen Anamnese, Beschwerden, Medikamenteneinnahme und Sozialanamnese, sowie betreffend die Beurteilung des Leidens 3 zusätzlich die im Verfahren vorgelegten aktuellen fachärztlichen Befunde, insbesondere. der Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 11.07.2023, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zum Ausmaß der einzelnen Funktionseinschränkungen sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung gründen sich – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung - auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.11.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023, ergänzt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten, die Beurteilung des Leidens 3 betreffenden fachärztlichen Befundberichte vom 12.08.2022, 25.01.2023, 14.02.2023 und 11.07.2023, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
In Bezug auf das im Gutachten vom 08.11.2022 als „Chronisches Schmerzsyndrom, ohne opioidhaltiger Analgetika stabilisiert“ bezeichnete, ehemaliges führendes, Leiden 3 des Beschwerdeführers konnte den Beurteilungen in dem vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.11.2022 aus folgenden Gründen allerdings nicht gefolgt werden:
Die für die Einschätzung des gegenständlichen Leidens maßgeblichen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:
„04.11 Chronisches Schmerzsyndrom
04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 %
10 %:
Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe
20 %:
Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe
Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat
04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 -40 %
30 %:
Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden
Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat
Depressive Begleitreaktionen fassbar
40 %:
Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr
ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung
Schmerzattacken fast täglich
Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel
[…]“
Das chronische Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers wurde durch die von der belangten Behörde beigezogenen Ärztin für Innere Medizin in ihrem Gutachten vom 08.11.2022 zunächst eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., eingeordnet, dies mit der Begründung, dass das vormalige Leiden 1 nach Therapiereduktion nun um zwei Stufen niedriger im aktuellen Leiden 3 eingestuft werde. Der Zustand des Beschwerdeführers sei ohne die Einnahme opioidhaltiger Analgetika stabilisiert.
In der mit E-Mail vom 31.01.2023 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung aus, dass die Subsumierung des Chronischen Schmerzsyndroms unter der Positionsnummer 04.11.01 dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom 25.01.2023 widerspreche. Aus diesem gehe klar hervor, dass die Schmerzen nicht stabilisiert worden seien, sondern vielmehr die medikamentöse Behandlung mit Tramal nicht vertragen worden sei. Es habe sich, aufgrund der Medikamentenunverträglichkeit, schlichtweg die Behandlungsart geändert. Die Schmerzen würden bereits bei leichter Belastung auftreten und seit Juli 2022 komme es auch zu belastungsunabhängigen Schmerzen. Die Medikamente würden bereits seit einem langen Zeitraum eingenommen werden und die Schmerzattacken seien fast ein täglicher Begleiter. Die depressive Begleitreaktion, die im Leiden 2 festgestellt wurde, bestehe aufgrund des Chronischen Schmerzsyndroms. Hier solle auch die wechselseitige ungünstige Lebensbeeinflussung in die Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung einfließen.
Gleichbleibend führte der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung in der schriftlichen Beschwerde vom 26.05.2023 aus, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Das bisher führende Leiden sei um zwei Stufen niedriger unter dem nunmehrigen Leiden 3 eingestuft worden. Das Chronische Schmerzsyndrom und die Beschwerden des Leidens 2 (depressive Störung und generalisierte Angststörung) würden zu einer massiven Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen.
Diese Ausführungen decken sich auch mit der im Rahmen der behördlich initiierten Begutachtung durch eine namentlich bekannte Fachärztin für Innere Medizin am 29.09.2022 im Gutachten vom 08.11.2022 festgehaltenen, Anamnese, Beschwerden, Medikamenteneinnahme und Sozialanamnese:
„Anamnese:
Letztes Gutachten vom 12.2.2021: GdB 50vH chron. Schmerzsyndrom, Depressio/Angst, Sjögren Syndrom, Refluxösophagitis, Tinnitus, Riechstörung, NU 08/23
Antragsleiden: Pankreaslinksteilresektion„Anamnese: , Letztes Gutachten vom 12.2.2021: GdB 50vH chron. Schmerzsyndrom, Depressio/Angst, Sjögren Syndrom, Refluxösophagitis, Tinnitus, Riechstörung, NU 08/23 , Antragsleiden: Pankreaslinksteilresektion
Derzeitige Beschwerden:
? „Die Operation war umsonst, eigentlich habe ich urologische Beschwerden. Ich war Corona positiv. Das Essen war erschwert mit Unwohlsein, Schwäche, Stuhlproblemen, Durchfall, Verstopfung. Ich suche immer ein WC. Ich habe Schmerzen vom Bauch bis in den Penis.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Kreon, Semglee 0-0-4, Halcion, Pregabalin, Trittico, Aprednislon (derzeit Stoßtherapie), Mometason, Xanor bB Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: , Kreon, Semglee 0-0-4, Halcion, Pregabalin, Trittico, Aprednislon (derzeit Stoßtherapie), Mometason, Xanor bB
Sozialanamnese:
ledig, Wohnbegleiter, 1 Kind (6Jahre)“Sozialanamnese: , ledig, Wohnbegleiter, 1 Kind (6Jahre)“
Die Feststellung und die Zuordnung der Funktionseinschränkung des Leidens 3 im Gutachten vom 08.11.2022 (Positionsnummer 04.11.01) steht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, die mit seinen diesbezüglichen Angaben übereinstimmen.
Entgegen der Beurteilung im Gutachten vom 08.11.2022 belegen die Befunde eines näher genannten Krankenhauses in Wien, Abteilung Chirurgie, vom 12.08.2022 („Im postoperativen Verlauf klagt der Patient über […] Ganzkörper-Knochenschmerzen und einem Leistungsabfall seit mehreren Monaten. Die Symptome haben teilweise schon vor der Operation bestanden. […] Aufgrund der Persistenz der Beschwerden und des hohen Leidensdrucks des Pateinten erfolgen regelmäßige entlastende Gespräche durch die klinische Psychologin […]“); eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 25.01.2023 („Relevante Anamnese: […] aktuell kein Kortison, Schmerzen schon bei geringer Belastung im Nacken, Beinen, LWS Bereich -> Vd a FMS von Neurologen geäußert; Novalgin, Seractil helfen nur wenig; Saroten probiert, Kombination mit Tramal war lange Zeit hilfreich, nach einer OP im Sommer 22 (Zyste Pankreas) wurde Tramal nicht mehr vertragen […] Aktueller Befund: […] Schmerzen brennend in Unterarmen, Beine, Nacken, belastungsunabhängig; nicht radikulär; psychisch getriggert“); eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 14.02.2023 („[…] Der Alltag ist deutlich beeinträchtigt, Wegstrecke reduziert, Aktivität sehr deutlich limitiert. Bei Überanstrengung kommt es zur Verschlechterung des Zustandes, reduzierter Konzentration, verstärkt der Erschöpfung. Generell auch die kognitive Leistungsfähigkeit reduziert, Fernsehen ist beispielsweise nur für wenige Minuten möglich. Zuletzt auch neuropathische Schmerzen an den Fingern und Füßen, verbunden mit Taubheit […]“) und eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 11.07.2023 („[…] Schmerzen in den Händen und Füßen sowie Nacken, v.a. im Muskelbereich, selbst barfuß gehen ist unerträglich wegen brennender Schmerzen, Abdominalschmerzen unverändert gürtelartig; andauernde Kopfschmerzen, schlechter Schlaf […] Pregabalin effekt trotz hoher Dosis nicht erkennbar, daher langsamer Rückzug empfohlen […] Tramal ist offenbar das einzige, das eine Erleichterung bringt, daher Umstellung auf Retard Präparat […] “), trotz der Einnahme opioidhaltiger Analgetika, keine Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers.Entgegen der Beurteilung im Gutachten vom 08.11.2022 belegen die Befunde eines näher genannten Krankenhauses in Wien, Abteilung Chirurgie, vom 12.08.2022 („Im postoperativen Verlauf klagt der Patient über […] Ganzkörper-Knochenschmerzen und einem Leistungsabfall seit mehreren Monaten. Die Symptome haben teilweise schon vor der Operation bestanden. […] Aufgrund der Persistenz der Beschwerden und des hohen Leidensdrucks des Pateinten erfolgen regelmäßige entlastende Gespräche durch die klinische Psychologin […]“); eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 25.01.2023 („Relevante Anamnese: […] aktuell kein Kortison, Schmerzen schon bei geringer Belastung im Nacken, Beinen, LWS Bereich -> römisch fünf d a FMS von Neurologen geäußert; Novalgin, Seractil helfen nur wenig; Saroten probiert, Kombination mit Tramal war lange Zeit hilfreich, nach einer OP im Sommer 22 (Zyste Pankreas) wurde Tramal nicht mehr vertragen […] Aktueller Befund: […] Schmerzen brennend in Unterarmen, Beine, Nacken, belastungsunabhängig; nicht radikulär; psychisch getriggert“); eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 14.02.2023 („[…] Der Alltag ist deutlich beeinträchtigt, Wegstrecke reduziert, Aktivität sehr deutlich limitiert. Bei Überanstrengung kommt es zur Verschlechterung des Zustandes, reduzierter Konzentration, verstärkt der Erschöpfung. Generell auch die kognitive Leistungsfähigkeit reduziert, Fernsehen ist beispielsweise nur für wenige Minuten möglich. Zuletzt auch neuropathische Schmerzen an den Fingern und Füßen, verbunden mit Taubheit […]“) und eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 11.07.2023 („[…] Schmerzen in den Händen und Füßen sowie Nacken, v.a. im Muskelbereich, selbst barfuß gehen ist unerträglich wegen brennender Schmerzen, Abdominalschmerzen unverändert gürtelartig; andauernde Kopfschmerzen, schlechter Schlaf […] Pregabalin effekt trotz hoher Dosis nicht erkennbar, daher langsamer Rückzug empfohlen […] Tramal ist offenbar das einzige, das eine Erleichterung bringt, daher Umstellung auf Retard Präparat […] “), trotz der Einnahme opioidhaltiger Analgetika, keine Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers.
In der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin vom 11.04.2023 wurde weiters festgehalten, dass betreffend die Einstufung der Funktionseinschränkungen ein Behandlungsverlauf abzuwarten sei.
Somit sind die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Positionsnummer 04.11.02 im unteren Rahmensatz gegeben. Der Beschwerdeführer nimmt seit mehr als einem Jahr opioidhaltige Analgetika (Tramal retard plus Tramal Tropfen), die aufgrund einer Unverträglichkeit nach einer Operation im Sommer 2022 eine Zeit lang ausgesetzt wurden, ein. Bei dem kurzzeitigen Wegfall des Medikaments Tramal handelte es sich somit nicht um eine, wie im Gutachten vom 08.11.2022 festgestellte, (freiwillige) Therapiereduktion, sondern um eine vorübergehende Medikamentenunverträglichkeit. Weiters ist auch aus dem Gutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie vom 01.03.2021 aus dem vorangegangenen Verfahren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2021 das Medikament Tramal einnimmt. Laut Befundbericht vom 11.07.2023 ist das opioidhaltige Analgetika Tramal derzeit das einzige Medikament, welches eine Erleichterung für die Leiden des Beschwerdeführers bringt. Dennoch leidet der Beschwerdeführer weiterhin an, laut eigenen Angaben, fast täglichen Schmerzattacken, zumal Therapiereserven nicht ausgeschlossen sind (Coeliacus Blockade, Dronabinol). Eine Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers konnte unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde somit nicht objektiviert werden.
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Aktenlage des chronischen Schmerzsyndroms des Beschwerdeführers ist somit die von der Gutachterin vorgenommene Zuordnung des Leidens 3 zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht zutreffend; vielmehr ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist es sohin mittels seiner im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben und der vorgelegten übereinstimmenden fachärztlichen Befundberichte vom 12.08.2022, 25.01.2023, 14.02.2023 und 11.07.2023 gelungen, die Einschätzung der beigezogenen Gutachterin in Bezug auf das Leiden 3 zu entkräften.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 31.01.2023 weiters vorbrachte, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welcher einer Berücksichtigung durch die Positionsnummer 03.05.04 bedürfe, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die angegebene Posttraumatische Belastungsstörung keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage brachte. Lediglich im Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie wurde eine „Posttraumtische Belastungsstörung, Depression, Angstsyndrom, Panikattacken, Cephalea, Vertigo, Schmerzpatient“ diagnostiziert. Eine dauerhafte, sohin länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsschädigung wird dadurch allerdings noch nicht ausreichend dargetan, da der Befund bereits über neun Monate alt ist, keine weiterführenden Ausführungen beinhaltet und der Beschwerdeführer keine sonstigen aktuellen Befunde in Vorlage brachte. Eine bestehende maßgebliche dauerhafte, sohin länger als sechs Monaten andauernde Posttraumatische Belastungsstörung ist somit aufgrund der Aktenlage nicht objektivierbar.
Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 darüber informiert, dass unter Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunde, insbesondere des Befundberichts vom 11.07.2023, der unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund des Gutachtens vom 08.11.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023, eine Zuordnung des Leidens 3 zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, aufgrund der Einnahme opioidhaltiger Analgetika (Tramal retard plus Tramal Tropfen), der weiterhin bestehenden Schmerzen und der nicht auszuschließenden Therapiereserven (Coeliacus Blockade, Dronabinol), gerechtfertigt ist, was eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung von Leiden 3 auf 30 v.H. sowie eine daraus resultierende Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. zur Folge hat. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zu dieser Rechtsansicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Parteien des Verfahrens brachten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein und sind somit der – vom Sachverständigengutachten vom 08.11.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023 abweichenden – rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten. Es ist daher in Bezug auf das Leiden 3 des Beschwerdeführers ein höherer Grad der Behinderung gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 08.11.2022 einzuschätzen. Abweichend vom vorliegenden Gutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers – resultierend aus der Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens 3 von 20 v.H. auf 30 v.H. – somit 50 v.H.
Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.11.2022 konnte – wie bereits dargelegt wurde - bei der Beurteilung des Leidens 3, aufgrund der Nichtberücksichtigung der Einnahme von opioidhaltigen Analgetika (Tramal retard plus Tramal Tropfen) und der trotzdem anhaltenden Schmerzen nicht gefolgt werden und war der eingeschätzte Einzelgrad der Behinderung des Leidens von 20 v.H. auf 30 v.H. und – daraus resultierend – auch der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. auf 50 v.H. zu erhöhen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie bereits oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen eingehend dargelegt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.11.2022 samt ergänzender Stellungnahme derselben Fachärztin vom 11.04.2023 – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung - sowie betreffend die Beurteilung des Leidens 3 die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, hierbei insbesondere der Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 11.07.2023, wodurch es zu einer Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des Leiden 3 um eine Stufe und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten samt ergänzender Stellungnahme nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung - richtig eingestuft. Der Einstufung des Leiden 3 konnte aufgrund der vorgelegten Befunde und der in dem Gutachten enthaltenen Anamnese, Beschwerden, Medikamenteneinnahme und Sozialanamnese nicht gefolgt werden. Das Leiden 3 ist unter die Positionsnummer 04.11.02, unterer Rahmensatz, zu subsumieren und ist aufgrund dessen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 v.H. anzuheben ist.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen eingehend dargelegt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.11.2022 samt ergänzender Stellungnahme derselben Fachärztin vom 11.04.2023 – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung - sowie betreffend die Beurteilung des Leidens 3 die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, hierbei insbesondere der Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 11.07.2023, wodurch es zu einer Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des Leiden 3 um eine Stufe und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten samt ergänzender Stellungnahme nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung - richtig eingestuft. Der Einstufung des Leiden 3 konnte aufgrund der vorgelegten Befunde und der in dem Gutachten enthaltenen Anamnese, Beschwerden, Medikamenteneinnahme und Sozialanamnese nicht gefolgt werden. Das Leiden 3 ist unter die Positionsnummer 04.11.02, unterer Rahmensatz, zu subsumieren und ist aufgrund dessen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 v.H. anzuheben ist.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 23.10.2023 auszustellen. Eine Nachuntersuchung wird in zwei Jahren – sohin im Oktober 2025 – erforderlich sein.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 23.10.2023 auszustellen. Eine Nachuntersuchung wird in zwei Jahren – sohin im Oktober 2025 – erforderlich sein.
Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer somit in der Folge einen entsprechenden Behindertenpass auszustellen haben.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung – aus dem seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.11.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023, ergänzt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten, die Beurteilung des Leidens 3 betreffenden fachärztlichen Befundberichte vom 12.08.2022, 25.01.2023, 14.02.2023 und 11.07.2023, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag mehr gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 18.07.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, – mit Ausnahme der Beurteilung des Leidens 3 „chronisches Schmerzsyndrom“ und daraus resultierend des Gesamtgrades der Behinderung – aus dem seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.11.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.04.2023, ergänzt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten, die Beurteilung des Leidens 3 betreffenden fachärztlichen Befundberichte vom 12.08.2022, 25.01.2023, 14.02.2023 und 11.07.2023, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag mehr gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 18.07.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Befristung Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2272802.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023