Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AVG §13Spruch
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W131 2243130-2/56E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Nachprüfungsantrag des anwaltlich XXXX vom 07.06.2021 betreffend das Vergabeverfahren „Bereitstellung von Assistenzleistungen für Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen an Bundesschulen“ zu den Losen 1-9 der Auftraggeberin (= AG) „Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH“, vertreten durch die Finanzprokuratur, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Nachprüfungsantrag des anwaltlich römisch 40 vom 07.06.2021 betreffend das Vergabeverfahren „Bereitstellung von Assistenzleistungen für Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen an Bundesschulen“ zu den Losen 1-9 der Auftraggeberin (= AG) „Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH“, vertreten durch die Finanzprokuratur, folgenden Beschluss:
A)
Das Rechtsschutzverfahren betreffend den Nachprüfungsantrag wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der XXXX (Antragstellerin; in Folge: ASt) leitete am 07.06.2021 ua ein Nachprüfungsverfahren ein und stellte dort ua einen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Vergabelosen. 1. Der römisch 40 (Antragstellerin; in Folge: ASt) leitete am 07.06.2021 ua ein Nachprüfungsverfahren ein und stellte dort ua einen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Vergabelosen.
2. Von der damals am Bundesverwaltungsgericht für die gegenständlichen Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung W120 wurden die Rechtsschutzanträge betreffend das Los 6 als eigenständiges Verfahren zu den hg Verfahrenszahlen W120 2243474-1, W120 2243474-2 und W120 2243474-3 protokolliert.
Die Anträge betreffend die Lose 1-5 und 7-9 wurden hg zu den Verfahrenszahlen W120 2243130-1, W120 2243130-2, W120 2243130-3 behandelt.
Dies vor dem Hintergrund, dass beim Los 6 eine anderer in Aussicht genommener Zuschlagsempfänger in der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung (-en) benannt worden war als bei den Losen 1 bis 5 und 7 bis 9.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, W120 2243130-1/4E und W120 2243474-1/3E, wurde betreffend die Lose 1 bis 9 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
4. Mit Erkenntnis vom 28.10.2021, W120 2243130-2/44E, entschied das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Lose 1 bis 5 und 7 bis 9 wie folgt:
A)
„I. Der Antrag,
[d]as Bundesverwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die Zuschlagsentscheidung vom 28.05.2021 für nichtig erklären‘,„I. Der Antrag,, [d]as Bundesverwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die Zuschlagsentscheidung vom 28.05.2021 für nichtig erklären‘,
wird betreffend die Lose 1, 7 und 9 als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag,römisch zwei. Dem Antrag,
‚[d]as Bundesverwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die Zuschlagsentscheidung vom 28.05.2021 für nichtig erklären‘,
wird betreffend die Lose 2, 3, 4, 5 und 8 Folge gegeben.
Die am 28. Mai 2021 der Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung betreffend die Lose 2, 3, 4, 5 und 8 wird für nichtig erklärt.“
5. Mit Erkenntnis vom 28.10.2021, W120 2243474-2/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag den ASt betreffend das Los 6 des gegenständlichen Vergabeverfahrens als unbegründet ab.
6. Mit Beschluss vom 29.10.2021, W120 2243130-3/2E und W120 2243474-3/2E gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der ASt auf Pauschalgebührenersatz Folge und verpflichtete die AG, der ASt die Pauschalgebühren iHv EUR 9.720,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.
7. Am 07.12.2021 erhob die AG Revision gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, W120 2243130-2/44E, sowie gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021, W120 2243130-3/2E und W120 2243474-3/2E.7. Am 07.12.2021 erhob die AG Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, W120 2243130-2/44E, sowie gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021, W120 2243130-3/2E und W120 2243474-3/2E.
8. Am 07.12.2021 wurden die gegenständlichen Verfahren vorerst zwecks Revisionsverfahrensbetreuung der Gerichtsabteilung W131 neu zugewiesen.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2023, Zl Ra 2021/04/0223 wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes A) II. sowie der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. 9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2023, Zl Ra 2021/04/0223 wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes A) römisch zwei. sowie der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
10. Ein Weiterführungsantrag nach § 353 Abs 4 BVergG 2018 wurde von der ASt nicht gestellt. Vielmehr wurde von dieser am 19.04.2023 mit dem Betreff: "Zuschlagsentscheidung" bekannt gegeben, dass das obige Verfahren nicht weiter betrieben wird. Rücksichtlich der Telefonate insb mit der Vertretung der AG ist zudem auch von einem Abschluss des Vergabeverfahrens iSd § 146 BVergG auszugehen.10. Ein Weiterführungsantrag nach Paragraph 353, Absatz 4, BVergG 2018 wurde von der ASt nicht gestellt. Vielmehr wurde von dieser am 19.04.2023 mit dem Betreff: "Zuschlagsentscheidung" bekannt gegeben, dass das obige Verfahren nicht weiter betrieben wird. Rücksichtlich der Telefonate insb mit der Vertretung der AG ist zudem auch von einem Abschluss des Vergabeverfahrens iSd Paragraph 146, BVergG auszugehen.
11. Am - protokolliert - 23.10.2023 teilte eine neue anwaltliche Rechtsvertretung dankenswerter Weise die geänderte Vertretung der ASt zwecks Zustellungsmöglichkeit mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W120 2243130-1, W131 2243130-2, W131 2243130-3, W120 2243474-1, W131 2243474-2 und W131 2243474-3.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung:
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 BVergG 2018 war gegenständlich durch den Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 328, BVergG 2018 war gegenständlich durch den Senat zu entscheiden.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG und auch aus § 328 BVergG 2018 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in einem Fall wie hier die Einstellungsentscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und auch aus Paragraph 328, BVergG 2018 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in einem Fall wie hier die Einstellungsentscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Nach der stRsp des des VwGH war das Nachprüfungsverfahren nach Zurückziehung einzustellen, siehe dazu nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047, nachdem die Eingabe, das Rechtsschutzverfahren nicht weiterbetreiben zu wollen, gemäß § 13 AVG iVm § 333 BVergG als Beschwerdezurückziehung zu deuten ist.Nach der stRsp des des VwGH war das Nachprüfungsverfahren nach Zurückziehung einzustellen, siehe dazu nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047, nachdem die Eingabe, das Rechtsschutzverfahren nicht weiterbetreiben zu wollen, gemäß Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG als Beschwerdezurückziehung zu deuten ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich zulässig, weil keine Rsp des VwGH vorliegt, ob iSd § 353 Abs 4 BVergG formlos einzustellen ist oder förmlich mit Einstellungsbeschluss einzustellen ist, wenn der Nachprüfungsantragsteller zum einem keinen Antrag auf Weiterführung gestellt hat und zum anderen mit der Mitteilung, das Verfahren nicht weiterbetreiben zu wollen, faktisch iSd § 13 Abs 7 AVG seinen ursprünglichen Rechtsschutzantrag zurückzieht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich zulässig, weil keine Rsp des VwGH vorliegt, ob iSd Paragraph 353, Absatz 4, BVergG formlos einzustellen ist oder förmlich mit Einstellungsbeschluss einzustellen ist, wenn der Nachprüfungsantragsteller zum einem keinen Antrag auf Weiterführung gestellt hat und zum anderen mit der Mitteilung, das Verfahren nicht weiterbetreiben zu wollen, faktisch iSd Paragraph 13, Absatz 7, AVG seinen ursprünglichen Rechtsschutzantrag zurückzieht.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren Rechtsanschauung des VwGH Revision zulässig Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2243130.2.00Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023