Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W111 2277883-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.07.2023, Zl. I-29117/0001-2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.07.2023, Zl. I-29117/0001-2023:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.07.2023 sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich gemäß § 17 Abs. 5 SchUG aus, dass der Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Vorschulstufe zu besuchen habe. 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.07.2023 sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG aus, dass der Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Vorschulstufe zu besuchen habe.
2. Mit E-Mail vom 08.08.2023 wurde vom BF im Wege seiner erziehungsberechtigten Eltern gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, welche jedoch keine Unterschrift aufweist.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 11.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.09.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Auftrag, den Formmangel der fehlenden Unterschrift binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 4 AVG zurückgewiesen wird.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.09.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Auftrag, den Formmangel der fehlenden Unterschrift binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG zurückgewiesen wird.
5. Dieses Schreiben wurde dem erziehungsberechtigten Vater des BF laut Rückschein am 04.10.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Der BF brachte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein und ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.07.2023, Zl. I-29117/0001-2023, wurde gemäß § 17 Abs. 5 SchUG ausgesprochen, dass der BF die Vorschulstufe zu besuchen habe.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.07.2023, Zl. I-29117/0001-2023, wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG ausgesprochen, dass der BF die Vorschulstufe zu besuchen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF per E-Mail vom 08.08.2023 im Wege seiner erziehungsberechtigten Eltern Beschwerde, welche keine Unterschrift aufweist.
Der Verbesserungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023 wurde dem erziehungsberechtigten Vater des BF zugestellt und wurde von diesem persönlich am 04.10.2023 übernommen. Dem Verbesserungsauftrag ist der BF, bzw. die erziehungsberechtigten Eltern, auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 13 Absatz 1 erster und zweiter Satz AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 1 erster und zweiter Satz AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Absatz 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2).
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Gemäß der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.
Da die Beschwerde durch den BF im Wege seiner erziehungsberechtigten Eltern ohne eine Unterschrift per Email übermittelt wurde, bestanden berechtigte Zweifel an der Identität der Einschreiterin und der Authentizität des Anbringens.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF daher zu Recht auf, zum Nachweis der Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens binnen angemessener Frist die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Dieser Aufforderung ist der BF, bzw. seine erziehungsberechtigten Eltern, jedoch weder binnen der ihm eingeräumten Frist von einer Woche noch bis zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nachgekommen.
Die mangelhafte Eingabe (fehlende Unterschrift) wurde nicht fristgerecht saniert, weil trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einging.
Die Beschwerde gilt daher gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen.Die Beschwerde gilt daher gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen.
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Identität Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2277883.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023