Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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L517 2269981-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom XXXX , OB: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom römisch 40 , OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
22.07.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (belangte Behörde, „bB“)
06.02.2023 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Innere Medizin, Allgemeinmedizin) kein Bedarf einer Begleitperson;
14.02.2023 - Parteiengehör
14.03.2023 - Bescheid der bB: Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegen nicht vor
03.04.2023 - Beschwerde der bP
12.04.2023 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
02.07.2023 – Erstellung eines Ergänzungsgutachtens#
16.10.2023 – Zurückziehung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ von der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt befindlichen Adresse wohnhaft.
Die bP ist seit XXXX im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Die bP ist seit römisch 40 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
Zuletzt wurde am 27.08.2013 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt und im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. festgestellt. Begründend hierfür wurde angegeben: „Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) depressive Störung bei Mobbing mit Somatisierungsstörung, zuletzt 4 Wochen stat. Behandlung, ambulante Therapie
ad 2) Restless Legs syndrom mit Dauermedikationsbedarf
ad 3) Impingementsyndrom der Linke Hüfte bei Z.n. Zystenauffüllung,operativer Eingriff geplant
ad 4) CPAP Maske jede Nacht notwendig
ad 5) mittelgrad art. Hypertonie mit Dauermedikation
ad 7) chron. Lumbago bei Osteochondrose L4/5 und Facettenarthrosen
ad 8) Hörminderung bds., mit Hörgerät gutes Hörvermögen.
Es besteht eine negative wechselseitige Beeinflussung von Leiden 1 und 2-5. Leiden 6, 7 und 8 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz (6, 8) bzw. fehlender negativer Beeinflussung..“
Die bP stellte am 22.07.2022 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.
In der Folge wurde ein ärztliches Attest von Dr. XXXX und Dr. XXXX vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ als notwendig erachtet wird. In der Folge wurde ein ärztliches Attest von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ als notwendig erachtet wird.
Das in der Folge erstellte Sachverständigengutachten vom 06.02.2023 stellte fest, dass kein Bedarf einer Zusatzeintragung für eine Begleitperson besteht. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung weist auszugsweise nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
25.7.2021, Dr. XXXX :25.7.2021, Dr. römisch 40 :
MR Kniegelenk links: Ausgedehntes Knochenmarködem im medialen Femurkondylus – aufgrund der Gesamtkonstellation mit relativ umschriebenem Knorpelschaden an der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus, einem unauffälligen Innenmeniskus und einer deutlichen Ödematisierung des medialen Kapsel-Bandapparates in erster Linie bei beginnendem Morbus Ahlbeck – Anamnese?
DD Zerrung des medialen Kapsel-Bandapparates und umschriebener viertgradiger Knorpelschaden an der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus. Proximale Ansatzzerrung der Patellarsehne, DD proximale Ansatztendinose. Bis zu drittgradige Knorpelschäden am Femoropatellargelenk.MR Kniegelenk links: Ausgedehntes Knochenmarködem im medialen Femurkondylus – aufgrund der Gesamtkonstellation mit relativ umschriebenem Knorpelschaden an der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus, einem unauffälligen Innenmeniskus und einer deutlichen Ödematisierung des medialen Kapsel-Bandapparates in erster Linie bei beginnendem Morbus Ahlbeck – Anamnese?, DD Zerrung des medialen Kapsel-Bandapparates und umschriebener viertgradiger Knorpelschaden an der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus. Proximale Ansatzzerrung der Patellarsehne, DD proximale Ansatztendinose. Bis zu drittgradige Knorpelschäden am Femoropatellargelenk.
22.7.2020, Dr. XXXX :22.7.2020, Dr. römisch 40 :
Aus gesundheitlichen Gründen ist für den Behindertenpass die Eintragung von XXXX , geb. 29.6.1966 als Begleitperson notwendig.Aus gesundheitlichen Gründen ist für den Behindertenpass die Eintragung von römisch 40 , geb. 29.6.1966 als Begleitperson notwendig.
8.11.2021, Dr. XXXX :8.11.2021, Dr. römisch 40 :
Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage: 70%
21.8.2013, Dr. XXXX :21.8.2013, Dr. römisch 40 :
Sachverständigengutachten mit Untersuchung: 70%
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - mittelschwere Form
2
Diabetes mellitus, Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
3
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades
4
Sprunggelenk -Untere Extremitäten, Sprunggelenk- Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig
5
Polyneuropathien und Polyneuritiden, Polyneuropathien und Polyneuritiden - sensible und motorische Ausfälle leichten Grades
6
Lähmungen der peripheren Nerven, Lähmungen der peripheren Nerven - Nervus radialis
7
Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens
8
Magen und Darm, Teilentfernung des Magens
9
Speiseröhre, Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux
10
Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr - leichtes Asthma
11
Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten vom 8.11.2021 wurden folgende Leiden zusätzlich eingeschätzt: Knieleiden
Gutachterliche Stellungnahme:
Durch die vorgelegten Befunde ergeben sich keine Änderungen bei der Beurteilung bezüglich der Zusatzeintragung einer Begleitperson.“
Mit Parteiengehör vom 14.02.2023 wurde der bB mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ nicht vorliegen.
Von der bP wurde innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, in welcher Folge mit Bescheid vom 14.03.2023 der Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ abgelehnt wurde, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Am 03.04.2023 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass „Im Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom 14.03.2023, ZI, XXXX , hinsichtlich des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson", wird lediglich auf ein Sachverständigengutachten verwiesen, ohne auf meine individuellen Funktionseinschränkungen einzugehen. Sohin liegt ein Begründungsmangel vor.Am 03.04.2023 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass „Im Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom 14.03.2023, ZI, römisch 40 , hinsichtlich des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson", wird lediglich auf ein Sachverständigengutachten verwiesen, ohne auf meine individuellen Funktionseinschränkungen einzugehen. Sohin liegt ein Begründungsmangel vor.
Darüber hinaus wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass meine Funktionseinschränkungen im überwiegenden Ausmaß einer Begleitperson im öffentlichen Raum nicht notwendig machen.
Was mit überwiegenden Ausmaß gemeint sein soll entzieht sich meiner Vorstellung.
Selbst die Gutachterin geht davon aus, dass zwar überwiegend keine Begleitperson notwendig ist, jedoch für gewisse Situationen schon.
Ich leide unter anderem an insulinpflichtiger Diabetes, da es immer wieder zu einer Unter- oder Überzuckerung kommt, bedarf es einer Begleitperson, die die notwendigen Sofortmaßnahmen einleitet.“
Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Am 02.07.2023 wurde auf Seiten des hg. Gerichtes ein Ergänzungsgutachten eingeholt, aus welchem auszugsweise hervorgeht: „Die im Gutachten vom 20.01.2023 an die Gutachterin gerichtete Frage „Wird eine Begleitperson im öffentlichen Raum aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen im überwiegenden Ausmaß benötigt?“ wurde von der Gutachterin korrekterweise hinsichtlich der Formulierung übernommen und dementsprechend beantwortet.
Inhaltlich ist zu ergänzen, dass, vor dem Hintergrund der Leiden bzw. der vorgelegten Unterlagen eine Begleitperson nicht erforderlich ist bzw. dass die Bedingungen, für die eine entsprechende Eintragung in den Behindertenpass vorzunehmen ist, nicht erfüllt sind.“
Mit Schreiben vom 16.10.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ von der bP zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Das Schreiben der bP vom 16.10.2023 ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen der bP, den verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ zurück zu ziehen.
2.2. Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt desGemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Behebung des Bescheides:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.
§ 13 Abs. 7 AVG enthält (seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs. 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die RV 1167 BlgNR, XX GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs. 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 7 AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte (vgl. E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).Paragraph 13, Absatz 7, AVG enthält (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte Paragraph 13, Absatz 7, AVG nach dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR, römisch zwanzig GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Paragraph 13, Absatz 7, AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte vergleiche E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während offener Rechtsmittelfrist, jedoch ohne Erhebung eines Rechtsmittels, so erfolgt sie zu spät und zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).
Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).
Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).
Im gegenständlichen Fall wurde von der bP zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid der bB vom 14.03.2023 am 03.04.2023 Beschwerde erhoben, die materielle Rechtskraft damit beseitigt. Der verfahrenseinleitende Antrag der bP auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ vom 22.07.2022 war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch die bP mit beim BVwG am 16.10.2023 eingelangtem Schreiben (E-Mail) zurückgezogen werden.
Der von der bP bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mitIm gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit
Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2269981.1.00Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023