Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
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L516 2265931-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zahl 820895405/231748776:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, Zahl 820895405/231748776:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 12a Abs 3 und 4 AsylG sowie § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG sowie Paragraph 57, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 05.09.2023 unmittelbar vor der für diesen Tag festgelegten Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom selben Tag (I.) fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen und erkannte (II.) dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs 4 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß §12 AsylG nicht zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom selben Tag (römisch eins.) fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen und erkannte (römisch zwei.) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß §12 AsylG nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter „Beschwerde“.
Das BFA übermittelte den dazugehörigen Verwaltungsverfahrensakt mit Schreiben vom 18.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 20.10.2023 einlangte.
1. Sachverhalt:
1.1 Beim gegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Bescheid gemäß §12a Abs 4 AsylG iVm § 57 AVG. Sein Spruch lautet wörtlich wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):1.1 Beim gegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Bescheid gemäß §12a Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG. Sein Spruch lautet wörtlich wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):
„Gemäß § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt.„Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt.
Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wird Ihnen gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.“Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wird Ihnen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.“
Jener Bescheid enthält zudem folgende Rechtsmittelbelehrung (BFA Bescheid 05.09.2023, S 81; Hervorhebungen im Original):
„Sie haben das Recht, gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung zu erheben.
Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides
schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen.
Die Vorstellung kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt […]
Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Vorstellung sofort vollstreckt werden.“
1.2. In dem gegenständlich als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittelschriftsatz werden das Bundesverwaltungsgericht direkt angesprochen (…„erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht…“) und insbesondere die Anträge gestellt „[d]as Bundesverwaltungsgericht möge a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, sowie b) …den hier angefochtenen Bescheid […] dahingehend abändern, dass mein Asylantrag zugelassen wird und einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt wird, in eventu […] d) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen“. (Beschwerdeschriftsatz 05.09.2023 S 1, 2).
2. Beweiswürdigung
2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt, der den gegenständlich angefochtenen Bescheid und den Rechtsmittelschriftsatz enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (§ 28 Abs 1 VwGVG; § 57 AVG; §12a Abs 3 und 4 AsylG)Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG; Paragraph 57, AVG; §12a Absatz 3 und 4 AsylG)
3.1 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs 1 AVG im Spruch oder in der Begründung, Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung. (vgl VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029)3.1 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG im Spruch oder in der Begründung, Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung. vergleiche VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029)
Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005)Im Fall von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005)
Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Beschwerde zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen. Indem das VwG dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war. (vgl VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029)Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Beschwerde zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen vergleiche E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen. Indem das VwG dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war. vergleiche VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029)
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.09.2023 um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG und der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen ausgewiesenen Vertreter nicht das Rechtsmittel der Vorstellung, sondern das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit ein unrichtiges Rechtsmittel. Eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.09.2023 um einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG und der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen ausgewiesenen Vertreter nicht das Rechtsmittel der Vorstellung, sondern das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit ein unrichtiges Rechtsmittel. Eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
3.3 Die Beschwerde wird daher spruchgemäß als unzulässig zurückgewiesen.
3.4 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z VwGVG entfallen.
Zu B) Revision3.4 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z VwGVG entfallen., Zu B) Revision
3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mandatsbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Vorstellung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2265931.2.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023