TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/23 L503 2275223-1

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2275223-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Maga JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den gemäß § 45 Abs 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.04.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Maga JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch 40 gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.04.2023, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 27.10.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 24.2.2023 von Dr. P. S., Fachärztin für Psychiatrie, untersucht.

Zusammengefasst wurde in dem von Dr. P. S. sodann am 7.3.2023 erstellten Sachverständigengutachten wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Alkoholabhängigkeit;

Alkoholabhängigkeit bzw. Substanzmittelmissbrauch, bereits mehrere Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen in der Anamnese, laufender Substanzkonsum, keine medikamentöse Therapie, rezidivierend auftretende Depressionen, Dysthymie;

03.08.01

40 vH

02

Asthma bronchiale bei Pollinosis;

Dauerhafte eingeschränkte Lungenfunktion, Erkrankung seit Kindesalter, FEV1 49%, laufende Dauermedikation

06.05.02

40 vH

03

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Verdacht auf Muskelerkrankung;

Polymyositisverdacht mit mehrfach positiven Myositisantikörper, hoher Schmerzmittelkonsum bei Überschneidung mit dem Leiden Nummer 1, mäßige funktionale Einschränkung;

02.02.02

30 vH

04

Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur);

Astigmatismus und Presbyopie bds., Monokulus links bei Z.n. Toxoplasmoseinfektion im Jugendalter - Visus cc rechtes Auge 0,06 und Visus cc linkes Auge 1,0;

11.02.01

30 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die Leiden Nummer 2 - 4 würden jeweils um eine Stufe steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern würden. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF wurde – näher dargelegt – für zumutbar erachtet.

3. Mit Schreiben vom 9.3.2023 übermittelte das SMS dem BF das Gutachten von Dr. P. S. vom 7.3.2023, teilte ihm mit, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 70 v. H. vorliege und dass die Voraussetzungen für einen Behindertenpass somit gegeben seien; der BF könne dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen.

4. Mit Schreiben vom 13.4.2023 teilte das SMS dem BF mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70 v. H. festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.

5. Mit Schreiben des SMS vom 17.4.2023 wurde dem BF der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H .übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 20.3.2023, beim SMS eingelangt am 21.4.2023, brachte der BF vor, er müsse auf zwei Punkte im Gutachten eingehen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden und korrigiert werden sollten: Erstens werde im Gutachten ausgeführt, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne; diese Aussage sei definitiv falsch; dies sei ja auch der Grund seiner Klage gegen die PVA und die Einbringung unzähliger Gutachten in den letzten Jahren. Zweitens sei es falsch, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei; seine schweren Depressionen und sein psychischer Zustand sowie der stetig steigende Hass auf Menschen würden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zulassen; es würde bei ihm zu heftigen Panikattacken, Hass und Zerstörungswut kommen; er könne nur hinten rechts in einem Taxi sitzen. Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestünde auch die Gefahr einer Fremdverletzung; ferner müsste der BF „dazu betäubt, gefesselt und geknebelt sein und in den Bus hinein getragen werden“.

7. Mit E-Mail vom 28.4.2023 ersuchte das SMS den BF um Klarstellung, ob er Beschwerde gegen den bereits ergangenen Bescheid (Behindertenpass) erheben wolle und ob er die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ beantragen wolle, zumal er dies bisher nicht gemacht habe; die Ärztin habe jedenfalls eine entsprechende Unzumutbarkeit verneint. Was die Aussage im Gutachten betrifft, dass der BF trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, so gehe es hierbei nicht um den allgemeinen Arbeitsmarkt; am allgemeinen Arbeitsmarkt sei der BF nicht mehr vermittelbar und habe die Aussage im Gutachten somit keine Auswirkungen auf eine allfällige Pension.

8. Mit E-Mail an das SMS vom 2.5.2023 gab der BF bekannt, dass er Beschwerde (gegen den Behindertenpass) erheben wolle. Zudem beantrage er aufgrund seiner seit Jahrzehnten bestehenden und untherapierbaren Sozialphobie den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und sei dies auch für das AMS bei der Stellensuche relevant. Er besitze im Übrigen einen Pkw. Der Parkausweis sei auch sein Hauptanliegen des Antrags, da er bezüglich der kaputten und schmerzhaften Knie, Gelenke (Gutachten Dr. K.) und dem starken Asthma (Befund Dr. G.) bei weiter entfernten Parkplätzen zusätzlich unter Schmerzen und Atemnot leide.

9. Mit weiterem E-Mail an das SMS vom 2.5.2023 wandte der BF ergänzend gegen das Gutachten vom 7.3.2023 ein, es sei unzutreffend, dass er keine Ekzeme hätte; vielmehr seien seine Ekzeme bereits zu einer Schuppenflechte geworden. Zudem sei sein Ernährungszustand nicht „normal“, sondern adipös; er habe 20 Kilo Übergewicht.

10. Mit E-Mail vom 3.5.2023 teilte das SMS dem BF mit, dass sein Schreiben als Beschwerde wie auch als Antrag auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gewertet würde. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens werde er zu einer weiteren Untersuchung vorgeladen werden.

11. Am 4.7.2023 wurde der BF von Dr. E. S., Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht.

In seinem am 12.7.2023 erstellten Gutachten führt Dr. E. S. eingangs auszugsweise wie folgt aus:

„Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Beschwerde).

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten: Dr. P. S. FA für Psychiatrie vom 24.2.2023, GdB: 70 %.

Diagnosen:

Alkoholabhängigkeit bzw. Substanzmittelmissbrauch - bereits mehrere Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen in der Anamnese, laufender Substanzkonsum, keine medikamentöse Therapie, rezidivierend auftretende Depressionen, Dysthymie

Asthma bronchiale bei Pollinosis - dauerhafte eingeschränkte Lungenfunktion, Erkrankung seit Kindesalter, FEV1 49%, laufende Dauermedikation

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Verdacht auf Muskelerkrankung - Polymyositisverdacht mit mehrfach positiven Myositisantikörper, hoher Schmerzmittelkonsum bei Überschneidung mit dem Leiden Nummer 1, mäßige funktionale Einschränkung

Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur); Astigmatismus und Presbyopie bds., Monokulus links bei Z.n. Toxoplasmoseinfektion im Jugendalter - Visus cc rechtes Auge 0,06 und Visus cc linkes Auge 1,0

Beantragte Leiden/Diagnosen:

Fibromyalgie mit Polymyositis Verdacht

rezidivierende schwere depressive Störung chronisches Fatigue Syndrom

Asthma bronchiale 2 und Pollinosis

Gonalgie beidseits

Dysthymie

Alkohol und Nikotinabhängigkeit

Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie, Heterophorie, Toxoplasmose

Derzeitige Beschwerden:

Klient erscheint zur Untersuchung 15 Minuten verspätet. Er berichtet über Schmerzen in den Handgelenken, Knien und Sprunggelenken. Er habe Schlafstörungen. Er habe Darmschmerzen und Durchfall. Es sei „das klassische Brennen unter der Haut, zwischen Haut und Knochen, als würde Lava fließen“. Und seit gestern habe er auch wieder Migräne. Er sei in der Vergangenheit viermal zwecks Alkoholentzug in stationärer Behandlung gewesen, im W. J. Krankenhaus sowie in D. in der BRD. Befunde werden nicht mitgebracht. Es besteht ein Zustand nach intrauteriner Toxoplasmose, seither bestehe seit Geburt eine Sehschwäche am rechten Auge. Er trinke Alkohol und rauche Tabak, beides abends.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: keine. Hausarzt Dr. H. (P.). Psychiater Dr. S. (P.).

Medikamente: Tramal Tropfen bei Schmerzen, Symbicort Turbohaler 160/4,5 mg 3 × 2 Hübe, Novalgin Filmtabletten bis zu 4 pro Tag, Tramadolor ret. 100 mg 1-0-1.

Hilfsmittel: Lesebrille, fallweise Verwendung von einer Stützkrücke oder einem Gehstock. Zum Untersuchungszeitpunkt wird keine Gehhilfe verwendet.

Sozialanamnese:

Lebt allein, hat keine Kinder. Keine abgeschlossene Berufsausbildung. Lehre zum Fliesenleger nach eineinhalb Lehrjahren abgebrochen, als Koch 3 absolvierte Lehrjahre, keine Lehrabschlussprüfung. Letzte Berufstätigkeit: energetischer Therapeut, bis 2017 gearbeitet. Derzeit arbeitslos, bezieht Notstandshilfe. Wohnung in einem abgelegenen Bauernhof, im 1. Stock, kein Lift, kein Haustier.

[…]

Status Psychicus:

Bewußtsein klar.

Kontaktfähigkeit ungestört.

Orientierung erhalten.

Stimmung indifferent.

Antrieb unauffällig.

Ductus kohärent.

Keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen.

Konzentration und Aufmerksamkeit nicht eingeschränkt.

Keine Suizidgedanken.“

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Suchterkrankung und rezidivierende Depressionen;

Regelmäßiger Konsum von Alkohol und Tabak, Zustand nach mehreren Entzugsbehandlungen in der Vergangenheit, kein aktueller Befund vorliegend, Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;

03.08.01

40 vH

02

Allergisches Asthma bronchiale;

Bei Pollenallergie, dauerhafte eingeschränkte Lungenfunktion, seit dem Kindesalter krank, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;

06.05.02

40 vH

03

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates;

Mit Verdacht auf Polymyositis, Schmerzmittelverbrauch bei Überschneidung mit dem Leiden Nummer 1, mäßige funktionelle Einschränkung, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;

02.02.02

30 vH

04

Störung des zentralen Sehens;

Bei Zustand nach fetaler Toxoplasmoseinfektion, Visus cc rechtes Auge 0,06, linkes Auge 1,0, seit dem Vorgutachten kein neuer augenfachärztliche Befund und kein aktueller Visus cc vorliegend, Einschätzung vom Vorgutachten übernommen;

11.02.01

30 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die Leiden Nummer 2 - 4 würden - da sie das Gesamtbild verschlechtern würden - jeweils um eine Stufe steigern. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Z.n. Verkehrsunfall 1999 mit Trümmerfraktur rechter Oberarm und Kniegelenksbeschwerden / Gonalgie bds. ohne Hinweis auf wesentliche Funktionseinschränkungen. Vereinzelte kleine Hautläsionen an beiden Unterschenkeln, kein Fachbefund vorliegend.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Der Nachweis, dass das therapeutische Angebot ausgeschöpft ist und eine nachgewiesene Behandlung von mindestens einem Jahr stattgefunden hat, ist nicht erbracht. Belege von stattgefundenen stationären psychiatrischen Behandlungen, Entwöhnungsbehandlungen oder psychiatrischen Rehabilitationsbehandlungen liegen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln aus psychischen Gründen nicht gegeben.“

12. Am 17.7.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei.

13. Mit Schreiben vom 22.8.2023 übermittelte das BVwG dem BF das Gutachten von Dr. E. S. vom 12.7.2023 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

14. Mit Stellungnahme vom 1.9.2023 brachte der BF zum Gutachten von Dr. E. S. vom 12.7.2023 zunächst vor, er empfinde die Aussage des Gutachters, dass er 15 Minuten verspätet [zur Untersuchung] erschienen sei, als „größte Frechheit“, zumal dies schlicht falsch sei. Weiter führte der BF aus, er habe niemals angegeben, dass er seit seiner Geburt eine Schwäche am rechten Auge hätte; er sei während der Schwangerschaft im Mutterleib mit Toxoplasmose infiziert worden, und letztlich ausgebrochen sei es mit circa Anfang 20. Der untersuchende Arzt sei ihm „ohnehin sehr abwesend, abweisend und nicht themenbezogen“ erschienen. Sodann führte der BF – weitwendig – aus, dass es ihm nicht zuzumuten sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auszugsweise führte der BF hierzu etwa wörtlich wie folgt aus: „… ist es mir psychisch absolut nicht abzuverlangen, mich einer solchen Qual zu zwingen und die Gefahr zu provozieren, dass es zu schwerwiegenden Komplikationen kommen könnte. In einem Taxi hinten rechts kann ich problemlos mitfahren. Das ist kein Hindernis. Dann bin ich aber auch mit dem Fahrer auf Abstand alleine und der Wagen kann jederzeit gestoppt werden und ich mich einer eventuellen Panikattacke entziehen. Was bei Bus und Bahn aber nicht möglich ist! Im Supermarkt kann ich auch einen anderen Gang wählen, wenn mir zu viele auf einem Fleck sind, was in mir trotzdem Schmerz, Angst, Panik und größtes Unbehagen auslöst. Ich empfand schon früher dabei (Öffis) seelische Qualen und Schmerz. Mein Blutdruck steigt auf weit über 240 und ich werde extrem aggressiv. Ich möchte keine Haltegriffe berühren, die zuvor Menschen berührt haben, die ich auf abgrundtief hasse und verachte, außerdem, woher weiß ich, wo der vorher seine Finger drin gehabt hat. … Schon alleine diese heutigen Menschen anzuschauen, empfinde ich bereits als widerlich. Dann muss ich sie auch noch hören wie sie in sämtlichen Sprachen außer Deutsch laut herumkrachelen. Und dann muss ich diese, für mich ekelhaften Personen auch noch riechen. Was ich noch mehr abstoßend und widerlich empfinde, da diese Partikel durch meine Nase in meinen Körper hinein gelangen. Es werden also sämtliche meiner Sinne verletzt und aufs aggressivste gereizt, gefoltert, verletzt, provoziert.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Suchterkrankung und rezidivierende Depressionen;

Regelmäßiger Konsum von Alkohol und Tabak, Zustand nach mehreren Entzugsbehandlungen in der Vergangenheit, kein aktueller Befund vorliegend, Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;

03.08.01

40 vH

02

Allergisches Asthma bronchiale;

Bei Pollenallergie, dauerhafte eingeschränkte Lungenfunktion, seit dem Kindesalter krank, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;

06.05.02

40 vH

03

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates;

Mit Verdacht auf Polymyositis, Schmerzmittelverbrauch bei Überschneidung mit dem Leiden Nummer 1, mäßige funktionelle Einschränkung, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;

02.02.02

30 vH

04

Störung des zentralen Sehens;

Bei Zustand nach fetaler Toxoplasmoseinfektion, Visus cc rechtes Auge 0,06, linkes Auge 1,0, seit dem Vorgutachten kein neuer augenfachärztliche Befund und kein aktueller Visus cc vorliegend, Einschätzung vom Vorgutachten übernommen;

11.02.01

30 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

 

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die Leiden Nummer 2 bis 4 steigern - da sie das Gesamtbild verschlechtern - jeweils um eine Stufe. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS – aufgrund der Einwände des BF in seiner Beschwerde gegen das Vorgutachten - eingeholten (weiteren) Sachverständigengutachten von Dr. E. S., Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.7.2023.

Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten (eines im Hinblick auf das Hauptleiden des BF facheinschlägigen Arztes) ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 4.7.2023 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

2.3. Was die Stellungnahme des BF vom 1.9.2023 zu diesem Gutachten (siehe oben im Verfahrensgang Punkt 14) anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der BF nun tatsächlich 15 Minuten zu spät zur Untersuchung erschienen ist oder nicht, dahingestellt bleiben kann, zumal der BF dadurch nicht eine falsche Einschätzung seiner Leiden aufzeigt. Auch der lapidare und völlig unsubstantiierte Einwand des BF in seiner Stellungnahme, wonach der untersuchende Arzt „ohnehin sehr abwesend, abweisend und nicht themenbezogen“ gewesen sei, vermag das – äußerst ausführlich begründete – Gutachten nicht zu entkräften. Durch den weiteren Einwand in seiner Stellungnahme, er habe dem Gutachter gegenüber niemals – wie im Gutachten unter „Derzeitige Beschwerden“ ausgeführt – angegeben, dass er seit seiner Geburt eine Schwäche am rechten Auge hätte, sondern er sei vielmehr während der Schwangerschaft im Mutterleib mit Toxoplasmose infiziert worden, die Krankheit sei aber erst Anfang 20 ausgebrochen, vermag der BF im Übrigen nicht die Einschätzung seines diesbezüglichen Leidens nach Positions-Nr. 11.02.01 mit 30% (Zustand nach fetaler Toxoplasmoseinfektion) in Zweifel zu ziehen. Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 1.9.2023 (wie auch in seiner Beschwerde) schließlich hauptsächlich – und weitendig – vorbringt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aus psychischen Gründen unzumutbar, so sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren nur der ausgestellte Behindertenpass, somit der festgestellte Grad der Behinderung, ist. Ein angefochtener Bescheid über den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegt dem BVwG nicht vor.

Letztlich sei angemerkt, dass Dr. E. S. in seinem Gutachten vom 12.7.2023 die beiden vom BF gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände, wonach sein Ernährungszustand fälschlicherweise als normal bezeichnet worden sei, obwohl er 20 Kilo Übergewicht habe, und wonach es unzutreffend sei, dass er keine Ekzeme hätte, ausdrücklich berücksichtigt hat (arg. „Ernährungszustand: Leicht adipös“; „Haut: sehr vereinzelte kleine Plaques an beiden Unterschenkeln, laut Proband mögliche Psoriasis vulgaris. … Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: … Vereinzelte kleine Hautläsionen an beiden Unterschenkeln.“)

2.4. Zusammengefasst ist das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. E. S. vom 12.7.2023 weder in objektiver Hinsicht zu beanstanden, noch ist der BF diesem Gutachten konkret entgegengetreten. Es ist somit davon auszugehen, dass beim BF ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten:

§ 1. […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

[…]

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […]

§ 45. […]Paragraph 45, […]

(2) […] Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

[…]

§ 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise:

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

[…]

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

[…]

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Das vom SMS zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.7.2023 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 70 vH auszugehen. Somit hat das SMS dem BF zutreffend einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH ausgestellt.

Folglich ist die Beschwerde des BF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Schließlich sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren nur der ausgestellte Behindertenpass, somit der festgestellte Grad der Behinderung, ist. Ein angefochtener Bescheid über den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass liegt dem BVwG nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung stützen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2275223.1.00

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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