TE Bvwg Beschluss 2023/10/23 L503 2273627-1

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2273627-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Oberösterreichischen Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.12.2022, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Oberösterreichischen Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.12.2022, römisch 40 , beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 5.7.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte sie hierbei – unter Vorlage diverser Befunde - Chronische Depression, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, Angststörung, Panikattacken, Zwangsgedanken, Episodisch stark ausgeprägte Lumbalgie, Gebärmutterhalskrebs-Erkrankung, Ausgeprägte Fehlsichtigkeit, Schilddrüsen-Erkrankung an.

2. Im Gefolge ihres Antrags erstellte Dr. K. B., Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesie, am 13.9.2022 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage.

Als Ergebnis wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Rezidivierende Depressio.

Zuletzt mittelgradig, Angststörung und Panikattacken, unsichere Persönlichkeitsstörung als Nebendiagnosen. Agoraphobie fachbefundlich nicht belegt. Einmaliger psychiatrischer Fachbefund, laufende Medikation, kein Nachweis einer laufenden psychiatrischen Betreuung, kein Nachweis einer laufenden Psychotherapie, keine stationären Aufenthalte oder psychiatrische Reha in den letzten 2 Jahren, Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Teilzeitarbeit ist laut gerichtlichem Urteil möglich.

03.06.01

30 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:

Eher kleine SD - dzt. euthyreote Funktion, keine Medikation.

Myopie o.u., Astigmastimus o.u, Orthophorie - Brillenkorrektur, kein Krankheitswert, Visus cc rechts 1,0, links 0,63 entspricht laut gültiger Tabelle GdB 0%.

Dysplasie der Cervix uteri, nicht näher bezeichnet - Konisation, keine weitere Funktionsstörung, befundlich kein Hinweis auf Krebserkrankung.

Episodisch stark ausgepr. Lumbalgie (LWS-Bandscheibenvorfall 2004) laut Antrag - laut PVA-Gutachten ohne radikuläre Reiz- und Ausfallssymptomatik und ohne wesentliche Funktionseinschränkung, daher kein Krankheitswert.

3. Mit Schreiben vom 14.9.2022 übermittelte das SMS der BF das Aktengutachten vom 13.9.2022 und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

Eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgegeben.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.12.2022 sprach das SMS aus, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 5.7.2022 sei daher abzuweisen.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Beigelegt wurde das Aktengutachten von Dr. K. B. vom 13.9.2022.

5. Mit Schreiben vom 9.1.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 12.12.2022. In der Beschwerde monierte die BF insbesondere, dass eine persönliche Begutachtung zur Einschätzung ihrer Beeinträchtigung nicht stattgefunden habe; es sei rein aufgrund der Aktenlage geurteilt worden. Trotz eingereichter Befunde und Arztbriefe seien nicht alle Beeinträchtigungen berücksichtigt bzw. falsche Schlussfolgerungen gezogen worden. Laut Bescheid seien keine Nachweise über laufende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen beigebracht worden; im Antragsformular werde dezidiert darauf hingewiesen, ausnahmslos aktuelle Befunde beizulegen und sei die BF dieser Aufforderung nachgekommen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt dazu befragt worden, ob und wie lange sie in laufender Behandlung stehe, entsprechende Nachweise könne sie gerne nachreichen (selbstverständlich sei sie seit der Diagnose ihrer Erkrankung 2010 laufend in Behandlung). Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen, die sie sehr beeinträchtigen und an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hindern würden, sei ein Grad der Behinderung von 50% festzusetzen. Die von ihr darüber hinaus vorgebrachten Leiden (betreffend Augen, orthopädische Einschränkungen) seien im Übrigen unberücksichtigt geblieben.

6. Mit Parteiengehör vom 19.1.2023 übermittelt das SMS der BF ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. K. B. vom 7.12.2022, welches nach persönlicher Untersuchung der BF am 4.10.2022 im Rahmen eines Verfahrens nach dem FLAG erstellt worden war.

Darin wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zusammengefasst wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradig.

Unsichere Persönlichkeitsstörung laut einem Befund 2012 Dr. K., Psychologe. Abgeschlossene Lehre, bis 2009 am ersten Arbeitsmarkt, seither beim AMS. Laufende Psychotherapie seit Jahren. Keine stationären Aufenthalte in den letzten 2 Jahren. Kombinationsmedikation. Laut einem arbeitsmedizinischen Gutachten von Dr. K. 2019 Arbeitsfähigkeit gegeben.

03.06.01

30 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

7. Mit Schreiben vom 16.3.2023 gab die BF eine rechtliche Vertretung bekannt. Zudem wurde um (weitere) Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 7.4.2023 ersucht.

Eine weitere Stellungnahme der BF ist nicht aktenkundig, allerdings gab die BF mit Schreiben vom 27.6.2023 (siehe unten Punkt 11) dem BVwG gegenüber an, ihre Stellungnahme vom 29.3.2023 sei vom SMS nicht zur Kenntnis genommen worden und sie brachte diese nunmehr in Vorlage.

8. Am 26.5.2023 erstellte Dr. W. A., Arzt für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung der BF am 22.3.2023 ein Sachverständigengutachten im Verfahren nach dem FLAG.

Darin wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zusammengefasst wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Seit vielen Jahren bestehende depressive Erkrankung, zuletzt mittelgradig

30 % aufgrund der unsicheren Persönlichkeitsstörung, hochdosierte medikamentöse Therapie, laufende Psychotherapie, keine neuen Befunde vorliegend

03.06.01

30 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Sehschwäche, WS-Beschwerden.

9. Am 14.6.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.

10. Mit Schreiben vom 21.6.2023 übermittelte das BVwG der BF das im Zuge des FLAG-Verfahrens erstellte Gutachten von Dr. W. A. vom 26.5.2023 und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

11. Mit Stellungnahme ihrer Vertretung vom 27.6.2023 brachte die BF vor, die ursprünglich von ihr eingebrachte Stellungnahme vom 29.3.2023 sei vom SMS nicht zur Kenntnis und in das Beweisverfahren aufgenommen worden. Beigelegt wurde die Stellungnahme vom 29.3.2023; dieser zufolge sei die Bewertung einer mittelgradigen Depression nach Pos. Nr. 03.06.01 nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Dokumente wäre gemäß der Einschätzungsverordnung eine Einschätzung von mindestens 50 % vorgesehen. Die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. S. H., beschreibe in ihrem Bericht, dass eine Medikamentenumstellung erfolgt sei, da die eingenommenen Medikamente nicht den gewünschten Effekt erzielt hätten. Dies stehe im Widerspruch zum Ergebnis der Sachverständigen Dr. K. B., da diese eine Stabilität der Situation mit der Medikamenteneinnahme erläutere. Die von der PVA gewünschte Einschätzung der psychischen Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit sei seitens der Psychotherapeutin, Frau Mag. J. Z., eingeschätzt worden. Im Ergebnis dieser Exploration sei festgehalten worden, dass eine derzeitige Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Somit wäre eine Einschätzung gemäß Punkt 03.06.02 der Einschätzungsverordnung geboten gewesen. Die BF befinde sich in laufender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und Therapie. Beigelegt wurde ein Befundbericht von Dr. S. H., Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.3.2023 (Diagnose: Rezidivierende Depressio, ggw. mittelgradig) sowie eine „Einschätzung der Arbeitsfähigkeit“ von Mag. J. Z., Psychotherapeutin (… ist meine Patientin nicht in dem Sinne arbeitsfähig, wie es der Arbeitsmarkt erfordert; d.h. eine Vollzeit- oder Halbzeitbeschäftigung ist gegenwärtig unrealistisch zu vermeiden. Ich empfehle einen langsamen, schrittweise und gestützten Wiedereinstieg in das Berufsleben bis hin zu einem zumutbaren Stundenausmaß“).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

In den vorliegenden Gutachten von Dr. K. B. vom 13.9.2022 bzw. 7.12.2022 und zuletzt von Dr. W. A. vom 26.5.2023, beides Ärzte für Allgemeinmedizin, wird eine bei der BF „seit vielen Jahren bestehende depressive Erkrankung, zuletzt mittelgradig“ nach Pos.-Nr. 03.06.01 mit 30% eingeschätzt.

Diese Gutachten sind nicht nachvollziehbar:

Depressive Störungen mittleren Grades sind nach Pos.-Nr. 03.06.02 mit 50-70% einzuschätzen, konkret nach dem Wortlaut der Einschätzungsverordnung: 50%, sofern „Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“ sind, 70%, sofern die „Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt“ bzw. „keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie“ möglich ist.

Die Einschätzung einer mittelgradigen Depression (lediglich) nach Pos.-Nr. 03.06.01 mit 30% steht, wie die BF in ihrer Beschwerde zutreffend einwendet, jedenfalls im klaren Widerspruch zum Wortlaut der Einschätzungsverordnung. Hierzu sei nochmals angemerkt, dass sämtliche vorliegende Befunde – welche die Sachverständigen des SMS auch nicht in Zweifel gezogen haben, sondern sich vielmehr darauf stützen – vom Vorliegen einer mittelschweren Depression bei der BF ausgehen. Dies steht etwa auch mit dem Ärztlichen Gutachten der PVA vom 5.1.2022 gemäß § 8 AlVG in Einklang, wonach in Anbetracht der Hauptdiagnose „Rezidivierende depressive Störung DD Dysthymia, chronifiziert“ die BF – nur - teilzeitig mit 20 Wochenstunden am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei und in dem die Frage, ob weitere Facharztgutachten erforderlich sind, im Hinblick auf eine „psychiatrische Begutachtung“ bejaht wurde (vgl. S. 4 des Gutachtens der PVA).Die Einschätzung einer mittelgradigen Depression (lediglich) nach Pos.-Nr. 03.06.01 mit 30% steht, wie die BF in ihrer Beschwerde zutreffend einwendet, jedenfalls im klaren Widerspruch zum Wortlaut der Einschätzungsverordnung. Hierzu sei nochmals angemerkt, dass sämtliche vorliegende Befunde – welche die Sachverständigen des SMS auch nicht in Zweifel gezogen haben, sondern sich vielmehr darauf stützen – vom Vorliegen einer mittelschweren Depression bei der BF ausgehen. Dies steht etwa auch mit dem Ärztlichen Gutachten der PVA vom 5.1.2022 gemäß Paragraph 8, AlVG in Einklang, wonach in Anbetracht der Hauptdiagnose „Rezidivierende depressive Störung DD Dysthymia, chronifiziert“ die BF – nur - teilzeitig mit 20 Wochenstunden am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei und in dem die Frage, ob weitere Facharztgutachten erforderlich sind, im Hinblick auf eine „psychiatrische Begutachtung“ bejaht wurde vergleiche S. 4 des Gutachtens der PVA).

Vor dem Hintergrund des Gesagten erscheint die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen facheinschlägigen Arzt (Psychiatrie) als unabdingbar.

Obwohl sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie bereits aus den vorgelegten Befunden, den allgemeinmedizinischen Gutachten und den Eingaben der BF ergab, hat das SMS gegenständlich keine Gutachten aus diesem Fachgebiet eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Einschätzung des Grades der Behinderung unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.Obwohl sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie bereits aus den vorgelegten Befunden, den allgemeinmedizinischen Gutachten und den Eingaben der BF ergab, hat das SMS gegenständlich keine Gutachten aus diesem Fachgebiet eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Einschätzung des Grades der Behinderung unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vgl. etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung; vergleiche etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2273627.1.00

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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