Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
BBG §40Spruch
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L503 2271299-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.10.2022, OB XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.10.2022, OB römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 24.6.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 30.8.2022 von Dr. B. G. untersucht.
In dem in weiterer Folge von Dr. B. G. am 13.9.2022 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Kopfschmerzen;
Bekannte langjährige chronische Spannungskopfschmerzen, stationäre psychosomatische Therapie bei somatoformer Schmerzstörung 01/2021, regelmäßige fachärztlich-neurologischer Betreuung, medikamentöse Therapie (Saroten), depressive Begleitreaktion, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend;Bekannte langjährige chronische Spannungskopfschmerzen, stationäre psychosomatische Therapie bei somatoformer Schmerzstörung 01 aus 2021,, regelmäßige fachärztlich-neurologischer Betreuung, medikamentöse Therapie (Saroten), depressive Begleitreaktion, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend;
04.11.02
30 vH
02
Kniegelenksbeschwerden beidseits;
Bekannte degenerative Veränderungen links (MR 10/2019 und 06/2020), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, deutlicher Kniescheibenschmerz beidseits, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;Bekannte degenerative Veränderungen links (MR 10 aus 2019, und 06 aus 2020,), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, deutlicher Kniescheibenschmerz beidseits, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;
02.05.19
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das Leiden Nummer 1 bestimme den Gesamtgrad der Behinderung mit 30%. Das Leiden Nummer 2 steigere mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1 nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Halswirbelsäulen Schmerzen/Cervicalsyndrom, Rückenschmerzen/Distorsio columnae vertebralis 05/2022: klinisch unauffällig, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend.
3. Mit Schreiben vom 13.9.2022 übermittelte das SMS dem BF das Gutachten von Dr. B. G. vom 13.9.2022 und wies darauf hin, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen. Es bestehe die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.10.2022 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; sein Antrag vom 24.6.2022 werde daher abgewiesen.
Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde betont, dass laut zuletzt eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Dem BF sei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden; da keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. B. G. vom 13.9.2022.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde betont, dass laut zuletzt eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Dem BF sei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden; da keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. B. G. vom 13.9.2022.
5. Mit Schreiben vom 12.12.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 25.10.2022. Darin monierte der BF, bei dem Bescheid vom 25.10.2022 seien nur seine orthopädischen Beschwerden berücksichtigt worden und nicht seine neurologischen und HNO Probleme. Er habe die Befunde der Fachärzte beigelegt. Diese Beschwerden würden seinen täglichen Ablauf sehr beeinflussen, da er öfters an mehreren Tagen der Woche nicht in der Lage sei, einen ganzen Arbeitstag durchzuarbeiten und, sei es wegen der Wirkungen der Medikamente oder durch seine Kopfschmerzen, erschöpft und müde sei und schlafen müsse.
Beigelegt wurde vom BF ein (unvollständiger) Befund vom 7.10.2022 (Arzt nicht ersichtlich), Diagnosen: Chronischer Spannungskopfschmerz, Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rez. Depressive Störung –dzt. remittiert. Weiters wurde ein Befund von Dr. K. M., Facharzt für HNO, vom 7.10.2022 vorgelegt (Diagnose: intermitt. Otalgie/Dysakusis, Normalgehör bds., Zn. Septumplastik/Redeviation, bekannte chron. Pansinusitis bei Zn. Bds. FESS 2014, subacut granul. Rhinopathie/Muschehyperplasie, intermitt. Cephalea).
6. Im Gefolge der Beschwerde holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 5.4.2023 von Dr. K. B. untersucht.
In dem in weiterer Folge von Dr. K. B. am 25.4.2023 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„Derzeitige Beschwerden:
Habe schon auch Kniebeschwerden, aber richtige Probleme seien die Ohren. Müsse immer Schmerztabletten nehmen, auch wegen der Kopfschmerzen. Solle sich an den Ohren bzw NNH operieren lassen, aber könne nicht, weil aktuell neue Firma. Bei Stress werde auch ein Abszess am Popo schlechter, das sei auch ein sehr großes Problem. Zeigt Rücken, hier alte runde blande Narben nach Akne o.ä., in der Rima ani blande Narbe, die laut Pat. bei Stress zu bluten beginne - es können aktuell keine entsprechend frischen Veränderungen erfasst werden.
Er wolle ein bisschen weniger arbeiten und mit mehr Ruhe, daher wolle er die 50%.
Auch auf Nachfrage keine weiteren Befunde mehr und keine weiteren Beschwerden.
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
03/23 Dr. K.-K., AM: Depressionen, Distorsio col. vert.
10/22 Audiogramm Dr. M., HNO: Hörverlust rechts 18%, links 24%, entspricht einem GdB von 0%.
10/22 Dr. M., HNO:
Intermitt.Otalgie/Dysakusis
Normalgehör bds.
Zn.Septumplastik/Redeviation
bekannte chron. Pansinusitis bei Zn bds. FESS 2014
subacut granul.Rhinopathie/Muschehyperplasie
intermitt. Cephalea
--- Empfehlung: ... wenn keine Besserung ev. Re-OP überlegen, Kopfschmerzen sicherlich immer wieder NNH bedingt, ...
10/22 Dr. H., FA neurol.:
Chronischer Spannungskopfschmerz
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Rez. depressive Störung - dzt, remittiert
Empf.: Saroten 25mg 2x1 abends und 10mg abends (also 60mg gesamt abends)“
Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Langjährig bekannter chronischer Spannungskopfschmerz. Z.n. stationärer psychosomatischer Therapie bei somatoformer Schmerzstörung 01/21. Neurologisch-fachärztliche Kontrollen regelmäßig. Rezidivierende depressive Störung, zuletzt remittiert, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund.
03.05.01
30 vH
02
Kniegelenksbeschwerden beidseits.
Bekannte degenerative Veränderungen links (MR 10/2019 und 06/2020),Bekannte degenerative Veränderungen links (MR 10 aus 2019, und 06 aus 2020,),
beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand,
deutlicher Kniescheibenschmerz beidseits, weiterhin kein aktueller radiologischer oder auch neuer orthopädischer Befund vorliegend
02.05.19
20 vH
03
Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasennebenhöhlen.
Bekannte chron. Pansinusitis bei Z.n. operativem Eingriff (FESS) 2014. Muschelhyperplasie. Die mit Pos 1 und hier überschneidende Kopfschmerzsymptomatik in Pos 1 vollsymptomatisch miterfasst.
12.04.04
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei Pos 1. Die übrigen Positionen seien geringfügig bzw. ohne Wechselwirkung mit der führenden Position und daher nicht stufenerhöhend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Berichtetes verschlechtertes Hörvermögen - laut Audiogramm 10/22 Hörverlust rechts 18%, links 24%, entspricht einem GdB von 0%.
Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, die Position 3 sei neu hinzugekommen. Dessen ungeachtet bestehe ein unveränderter Gesamt-GdB im Vergleich zum Vorgutachten 8/22.
7. Am 4.5.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die fristgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen sei.
8. Mit Schreiben vom 5.6.2023 übermittelte das BVwG dem BF das Gutachten von Dr. K. B. vom 25.4.2023 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
Das Schreiben wurde vom BF am 7.6.2023 persönlich übernommen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist 1978 geboren, in Österreich wohnhaft und als Taxifahrer erwerbstätig.
Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Langjährig bekannter chronischer Spannungskopfschmerz. Z.n. stationärer psychosomatischer Therapie bei somatoformer Schmerzstörung 01/21. Neurologisch-fachärztliche Kontrollen regelmäßig. Rezidivierende depressive Störung, zuletzt remittiert, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund.
03.05.01
30 vH
02
Kniegelenksbeschwerden beidseits.
Bekannte degenerative Veränderungen links (MR 10/2019 und 06/2020),Bekannte degenerative Veränderungen links (MR 10 aus 2019, und 06 aus 2020,),
beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand,
deutlicher Kniescheibenschmerz beidseits, weiterhin kein aktueller radiologischer oder auch neuer orthopädischer Befund vorliegend
02.05.19
20 vH
03
Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasennebenhöhlen.
Bekannte chron. Pansinusitis bei Z.n. operativem Eingriff (FESS) 2014. Muschelhyperplasie. Die mit Pos 1 und hier überschneidende Kopfschmerzsymptomatik in Pos 1 vollsymptomatisch miterfasst.
12.04.04
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Führend ist die Positions-Nr. 1. Die übrigen Positionen sind geringfügig bzw. ohne Wechselwirkung mit der führenden Position und daher nicht stufenerhöhend.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (aufgrund der Beschwerde des BF zuletzt eingeholten, zweiten) Gutachten von Dr. K. B. vom 25.4.2023.
Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 5.4.2023 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die relevanten Vorbefunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Durch die Einholung dieses weiteren (zweiten) Sachverständigengutachtens im Gefolge der Beschwerde des BF hat das SMS alle gebotenen Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt.
Konkret ist gegenständlich anzumerken, dass der BF in seiner Beschwerde moniert hatte, dass im Erstgutachten vom 13.9.2022 lediglich seine orthopädischen Beschwerden entsprechend berücksichtigt worden seien, nicht jedoch seine neurologischen und HNO-Probleme. Hierzu ist anzumerken, dass im Erstgutachten tatsächlich keine Einschätzung der HNO-Probleme des BF erfolgt war, wiewohl die psychiatrischen bzw. neurologischen Probleme des BF sehr wohl – und zwar als Hauptleiden – eingeschätzt worden waren. Jedenfalls wurden im Zweitgutachten – dem Beschwerdevorbringen des BF folgend – sämtliche Leiden (nämlich die neurologisch/psychiatrischen, die orthopädischen sowie die HNO-Probleme) entsprechend eingeschätzt. Konkret hat Dr. K. B. in ihrem Gutachten vom 25.4.2023 die neurologisch/psychiatrischen Leiden („Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, langjährig bekannter chronischer Spannungskopfschmerz, Z.n. statio-närer psychosomatischer Therapie bei somatoformer Schmerzstörung 01/21, neurologisch-fachärztliche Kontrollen regelmäßig, rezidivierende depressive Störung, zuletzt remittiert, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund“) nachvollziehbar mit 30% nach Position 03.05.01 (Somatoforme Störung leichten Grades, bei 30-40% laut Wortlaut der Einschätzungsverordnung „Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, erste Zeichen sozialer Deintegration“) eingeschätzt. Auch die erstmalige – vom BF in seiner Beschwerde eingeforderte – Einschätzung seiner HNO-Beschwerden nach Position 12.04.04 mit 20% ist nachvollziehbar (Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasennebenhöhlen, Bekannte chron. Pansinusitis, Muschelhyperplasie). Nachvollziehbar hat die Letztgutachterin auch dargelegt, dass es sich bei der somatoformen Schmerzstörung des BF um sein Hauptleiden handelt und dass die übrigen Positionen geringfügig bzw. ohne Wechselwirkung mit der führenden Position und daher nicht stufenerhöhend seien, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 30% beträgt.
Zu alldem kommt hinzu, dass dem BF das Gutachten von Dr. K. B. vom 25.4.2023 seitens des BVwG zum Parteiengehör übermittelt worden war und der BF keine Stellungnahme abgegeben hat. Auch insofern ist davon auszugehen, dass der BF diesem Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. Folglich stützt das BVwG die getroffenen Feststellungen auf das – nachvollziehbar begründete – Gutachten von Dr. K. B. vom 25.4.2023, demzufolge beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30% vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten:
§ 1. […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […]
§ 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise:
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
[…]
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
[…]
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. K. B. vom 25.4.2023 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs 1 BBG.Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. K. B. vom 25.4.2023 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2271299.1.00Im RIS seit
15.01.2024Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024