Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
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L503 2271069-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Maga JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 03.04.2023, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Maga JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 03.04.2023, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Spruchteil des bekämpften Bescheids wie folgt zu lauten hat:
Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor:
„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) verfügte seit 2005 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
2. Am 9.12.2022 beantragte der BF beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
3. In weiterer Folge wurde die BF am 17.2.2023 von Dr. A. R. F., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und führte dieser in seinem am 20.2.2023 erstellten Gutachten eingangs auszugsweise wie folgt aus:
„Derzeitige Beschwerden:
Frau A. klagt über Gangunsicherheiten vor allem auf unebenen Böden. Hier benötigt sie dann Stöcke um das Gleichgewicht halten zu können. Die seit dem Rückenmarksinfarkt vorliegende Inkontinenz hat sich auch nicht gebessert. Am Morgen hat sie Anlaufschwierigkeiten. Weiters gibt sie ein vermindertes Gefühl und Schwäche in beiden Beinen an. Zum Beispiel spürt sie das warme Wasser unter Dusche am unteren Rücken nicht.
…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2022/06 Dr. K. - FA Neurologie
- Gangstörung
- Zn Rückenmarksinfarkt Th 5 bis Th 10 im Jahre 2000
- vorwiegend sensibles, demyelinisierendes Polyneuropathie-Syndrom der unteren Extremität
2022/01 EMCO-Klinik
Gonarthrose links, Femoropatellararthrose links
Zn Rückenmarksinfarkt 2005
Arterielle Hypertonie
Hypercholesterinämie
Osteoporose
2005/05 Vorgutachten GdB 50% (inkompletter Querschnittssymptomatik)
…
Gesamtmobilität – Gangbild:
spastisch, ataktisches Gangbild, links betont mit angedeuteter Zirkumduktion“
Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zn Rückenmarksinfarkt Th 5 bis Th 10
unsicheres Gangbild, aber keine Hilfsmittel für Fortbewegung dauernd nötig
04.01.02
50 vH
02
Abnutzung des rechten Kniegelenks, Knietotalendoprothese links
mäßige Bewegungseinschränkung
02.05.19
20 vH
03
Bluthochdruck
einfache Therapie ausreichend
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, führend sei das Leiden Nr. 1 mit 50%. Die restlichen Leiden würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Das Schwindelgefühl sei nicht wieder aufgetreten; die Hypercholesterinämie und die Osteoporose hätten keine funktionellen Auswirkungen im Alltag.
Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, die Abnutzung der Kniegelenke sei neu hinzugekommen. Unter „Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten“ wurde wie folgt ausgeführt: „Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung (RVO) erstellt, dieses Gutachten nun nach der Einschätzungsverordnung (EVO), wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann.“
Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt:
„Die Gehstrecke ist deutlich unter 200m eingeschränkt, auf unebenen Böden sind Stöcke zur Fortbewegung nötig.“
Schließlich wurde vom Gutachter bejaht, dass bei der BF nunmehr auch die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „ist Prothesenträgerin“ vorliegen würde.
4. Mit Parteiengehör des SMS vom 21.2.2023 wurde der BF das Gutachten von Dr. A. R. F. vom 20.2.2023 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt.
Eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgegeben.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.4.2023 sprach das SMS aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung der BF eingetreten sei; ihr Antrag vom 9.12.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
Begründend wurde ausgeführt, da das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung von 50% ergeben habe, sei keine Änderung des Grades der Behinderung der BF eingetreten. Es sei der BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme der BF eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Ihr Antrag sei daher abzuweisen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. A. R. F. vom 20.2.2023.
6. Mit Schreiben vom 13.4.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 3.4.2023. Darin führte die BF (lediglich) aus, wenn im Gutachten ausgeführt werde, „unsicheres Gangbild, aber keine Hilfsmittel für Fortbewegung dauernd nötig“, so sei dies unrichtig. Beim Gehen außerhalb des Hauses sei ein Gehen ohne zwei Stöcke nicht möglich; im Wohnbereich hingegen habe sie immer etwas zum Abstützen. Es bestehe in den letzten Jahren insgesamt eine Verschlechterung ihres Zustandes nach dem Rückenmarksinfarkt im Juni 2000. Die Inkontinenz habe sich seither deutlich verstärkt und habe sie beim Gehen „teilweise Schmerzen im Rückenbereich“.
7. Mit Aktenvermerk vom 27.4.2023 hielt das SMS – im Gefolge der Beschwerde der BF – fest, dass laut dem Sachverständigengutachten vom 20.2.2023 (auch) die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gerechtfertigt sei. Diese Eintragung sei irrtümlich nicht vorgenommen worden und werde hiermit nachgeholt; die BF besitze seit ca. 20 Jahren schon einen Parkausweis. Laut ihren telefonischen Angaben gehe es der BF aber auch um den Grad der Behinderung.
8. Mit Schreiben vom 27.4.2023 teilte das SMS der BF mit, dass laut dem durchgeführten Beweisverfahren nun die Voraussetzung für folgende Zusatzeintragungen vorliegen würden: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese".
9. Am 28.4.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zn Rückenmarksinfarkt Th 5 bis Th 10
unsicheres Gangbild, aber keine Hilfsmittel für Fortbewegung dauernd nötig
04.01.02
50 vH
02
Abnutzung des rechten Kniegelenks, Knietotalendoprothese links
mäßige Bewegungseinschränkung
02.05.19
20 vH
03
Bluthochdruck
einfache Therapie ausreichend
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Führend ist das Leiden Nr. 1 mit 50%. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wie folgt festzustellen: Die Gehstrecke ist deutlich unter 200m eingeschränkt, auf unebenen Böden sind Stöcke zur Fortbewegung nötig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. A. R. F. vom 20.2.2023.
Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 17.2.2023 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Ebenso hat sich der Gutachter nachvollziehbar mit den Auswirkungen der Leiden der BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
2.3. Konkret ist zu betonen, dass die BF im gesamten Verfahren den Ausführungen des Gutachters nicht substantiiert entgegen ist. So hat die BF zunächst trotz Gelegenheit im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.2.2023 keine Stellungnahme zum Gutachten vom 20.2.2023 abgegeben, sodass davon auszugehen war, dass sie diesem Gutachten nichts entgegen zu setzen vermag.
Aber auch in ihrer Beschwerde vermag die BF dem Gutachten vom 20.2.2023 nicht entgegen zu treten: So bringt sie lediglich vor, wenn im Gutachten ausgeführt werde, „unsicheres Gangbild, aber keine Hilfsmittel für Fortbewegung dauernd nötig“, so sei dies unrichtig; beim Gehen außerhalb des Hauses sei ein Gehen ohne zwei Stöcke nicht möglich; im Wohnbereich hingegen habe sie immer etwas zum Abstützen; es bestehe in den letzten Jahren insgesamt eine Verschlechterung ihres Zustandes nach dem Rückenmarksinfarkt im Juni 2000. Diesem Einwand der BF ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter in seinem Gutachten – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen der BF – selbst festhält, dass „auf unebenen Böden Stöcke zur Fortbewegung nötig sind“ (S. 5 des Gutachtens vom 20.2.2023). Dass der Gutachter die Leiden der BF insofern verkannt hat, kann somit gerade nicht behauptet werden. Auch besteht kein Widerspruch im Gutachten, wenn der Gutachter auf S. 4 des Gutachtens festhält, dass eben keine Hilfsmittel für die Fortbewegung „dauernd“ nötig sind. Im Übrigen ist die BF mit ihrem Vorbringen auch in keiner Weise konkret der Einschätzung ihres Hauptleidens nach Positions-Nr. 04.01.02 mit 50% als cerebrale Lähmung mittleren Grades entgegengetreten; dies gilt im Übrigen auch für ihre lapidaren Anmerkungen „Die Inkontinenz hat sich seither deutlich verstärkt“ und „Beim Gehen habe ich teilweise Schmerzen im Rückenbereich“. Angemerkt sei zudem, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 20.2.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Vorgutachten aus dem Jahr 2005 stammt und demzufolge noch nach der Richtsatzverordnung erstellt wurde, wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen könne; insofern ist keine Ungereimtheit darin zu erblicken, dass der Gesamtgrad der Behinderung trotz einer allfälligen Verschlechterung des Zustands der BF (weiterhin nur) 50% beträgt.
Wenn die BF mit ihrem Vorbringen im Übrigen zum Ausdruck bringen will, dass bei ihr – entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheids – (weiterhin auch) eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, so ist ihr diesbezüglich gänzlich beizupflichten und geht dies auch unmissverständlich aus dem Gutachten vom 20.2.2023 (arg. „die Gehstrecke ist deutlich unter 200m eingeschränkt“) hervor. Wie das SMS im Laufe des Verfahrens klargestellt hat, wurde diese Zusatzeintragung nur irrtümlich nicht in den Bescheidspruch aufgenommen und wird dieser Fehler mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG korrigiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten:
§ 1. […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […]
§ 42. (1) […] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) […] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[…]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […](2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […]
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise:
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
[…]
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
[…]
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
[…]
§ 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet:
[…] (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Das Sachverständigengutachten vom 20.2.2023 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen der BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF somit weiterhin von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen. Folglich ist keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten und ist die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung spruchgemäß abzuweisen.
3.3.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde jedoch zudem ausgesprochen, dass (lediglich) die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen würden: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Wie das SMS mit Aktenvermerk vom 27.4.2023 klargestellt hat, wurde die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur irrtümlich nicht in den Bescheidspruch aufgenommen – so besitze die BF schon seit ca. 20 Jahren einen Parkausweis -, und teilte das SMS der BF auch mit Schreiben vom 27.4.2023 mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ebenfalls vorliegen würden. Dies geht im Übrigen auch unmissverständlich aus dem Gutachten vom 20.2.2023 hervor, in dem festgehalten wird „die Gehstrecke ist deutlich unter 200m eingeschränkt“; eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen, wird in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend bzw. erforderlich angesehen, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).3.3.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde jedoch zudem ausgesprochen, dass (lediglich) die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen würden: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Wie das SMS mit Aktenvermerk vom 27.4.2023 klargestellt hat, wurde die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur irrtümlich nicht in den Bescheidspruch aufgenommen – so besitze die BF schon seit ca. 20 Jahren einen Parkausweis -, und teilte das SMS der BF auch mit Schreiben vom 27.4.2023 mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ebenfalls vorliegen würden. Dies geht im Übrigen auch unmissverständlich aus dem Gutachten vom 20.2.2023 hervor, in dem festgehalten wird „die Gehstrecke ist deutlich unter 200m eingeschränkt“; eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen, wird in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend bzw. erforderlich angesehen, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).
Somit war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der zweite Spruchteil des bekämpften Bescheids wie folgt zu lauten hat: Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese".
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung und betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung und betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Teilstattgebung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2271069.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024