Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
BBG §40Spruch
,
L503 2270455-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.11.2022, OB XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.11.2022, OB römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte (zuletzt) am 3.12.2021 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 7.2.2022 von Dr. R. T. untersucht.
In dem in weiterer Folge von Dr. R. T. am 2.3.2022 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Wirbelsäulenbeschwerden
radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen; Z.n. Bandscheibenoperation C4/5 und L4/5; Rezidivbandscheibenvorfall L4/5; Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein; aktive Therapie, anamnetisch einfache Schmerzmedikation
02.01.02
40 vH
02
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
nächtliche cPAP (Beatmungsmaske)
06.11.02
20 vH
03
Labrumeinriß linkes Hüftgelenk
Z.n. Arthroskopie am 17.11.21; Restbeschwerden, teilweise sicher mit ausstrahlenden Wirbelsäuleneschmerzen überschneidend und dort im Gesamtschmerzkalkül mit einbezogen
02.05.07
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Hauptleiden sei das Leiden in Position 1, die weiteren Leiden würden den GdB bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht erhöhen.
3. Im Rahmen eines ihm diesbezüglich gewährten Parteiengehörs brachte der BF mit Stellungnahme vom 11.3.2022 (lediglich) vor, er stimme dem Ergebnis nicht zu und wolle eine neue Untersuchung.
4. Im Gefolge der Stellungnahme holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und erstellte Dr. R. T. – nach Einlangen diverser (neuer) Befunde seitens des BF – am 17.5.2022 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage.
Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Wirbelsäulenbeschwerden
radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen; Z.n. Bandscheibenoperation C4/5 und L4/5; Rezidivbandscheibenvorfall L4/5; Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein; aktive Therapie, anamnetisch einfache Schmerzmedikation
02.01.02
40 vH
02
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
nächtliche cPAP (Beatmungsmaske)
06.11.02
20 vH
03
Labrumeinriß linkes Hüftgelenk
Z.n. Arthroskopie am 17.11.21; Restbeschwerden, teilweise sicher mit ausstrahlenden Wirbelsäuleneschmerzen überschneidend und dort im Gesamtschmerzkalkül mit einbezogen
02.05.07
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, aus den neu vorgelegten Befunden der HWS und LWS würden sich keine kalkülsrelevanten Änderungen der Einzeleinschätzungen ergeben, auch aus dem Befund sei keine radiologisch feststellbare Befundverschlechterung zu erheben - LWS-MR - "Im Vergleich zur Letztuntersuchung von 9/19 zeigen sich in etwa idente Befundverhältnisse", es bestünden keine neu hinzugekommenen Leiden lt. vorgelegten Befunden.
5. Im Rahmen eines ihm diesbezüglich gewährten Parteiengehörs brachte der BF mit Stellungnahme vom 7.6.2022 (lediglich) vor, er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden und werde neue Befunde nachreichen.
6. Im Gefolge der Stellungnahme und nach Vorlage weiterer Befunde holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 20.9.2022 von Dr. B. G. untersucht.
In dem in weiterer Folge von Dr. B. G. am 17.10.2022 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Wirbelsäulenbeschwerden;
Bandscheiben-Operation C4/5 mit Disk-Prothese 05/2019, radiologisch nachgewiesene Anschlussdegeneration C5/6 mit Stenose (MR 03/2022), Bandscheiben-Operation L4/5 links 03/2020, radiologisch nachgewiesene Rezidiv-Bandscheibenvorfall links (MR 03/2022), Muskelverspannungen, Belastungsschmerzen, Gefühlsstörung im linken Bein, kein radikuläres neurologisches Defizit, keine nachgewiesene Schmerzmedikation;Bandscheiben-Operation C4/5 mit Disk-Prothese 05 aus 2019,, radiologisch nachgewiesene Anschlussdegeneration C5/6 mit Stenose (MR 03 aus 2022,), Bandscheiben-Operation L4/5 links 03 aus 2020,, radiologisch nachgewiesene Rezidiv-Bandscheibenvorfall links (MR 03 aus 2022,), Muskelverspannungen, Belastungsschmerzen, Gefühlsstörung im linken Bein, kein radikuläres neurologisches Defizit, keine nachgewiesene Schmerzmedikation;
02.01.02
30 vH
02
Hüftgelenksbeschwerden links;
Gelenkspiegelung 11/2021, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen mit Knorpelschaden und Labrumriss (MR 07/2022), eingeschränkte Beweglichkeit, leichtes Streckdefizit, Belastungsschmerzen, Einklemmung/Impingement, keine nachgewiesen Schmerzmedikation, Revisionsoperation geplant;Gelenkspiegelung 11 aus 2021,, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen mit Knorpelschaden und Labrumriss (MR 07 aus 2022,), eingeschränkte Beweglichkeit, leichtes Streckdefizit, Belastungsschmerzen, Einklemmung/Impingement, keine nachgewiesen Schmerzmedikation, Revisionsoperation geplant;
02.05.09
30 vH
03
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom;
Nächtliche Maskentherapie mit Raumluft, kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegend;
06.11.02
20 vH
04
Hüftgelenksbeschwerden rechts;
Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen (MR 07/2022), gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, Überlastungsschmerzen;Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen (MR 07 aus 2022,), gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, Überlastungsschmerzen;
02.05.07
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigere, da es das Gesamtbild verschlechtere, um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigere mangels erhebliche Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1 nicht weiter. Das Leiden Nummer 4 steigere wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.11.2022 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; sein Antrag vom 3.12.2021 werde daher abgewiesen.
Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde betont, dass laut zuletzt eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren seien Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach mehrmaligen Eröffnungen des Beweisverfahrens aufgrund der Stellungnahmen des BF habe das Letztgutachten (wiederum) einen Grad der Behinderung von 40 vH ergeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. B. G. vom 17.10.2022.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde betont, dass laut zuletzt eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren seien Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach mehrmaligen Eröffnungen des Beweisverfahrens aufgrund der Stellungnahmen des BF habe das Letztgutachten (wiederum) einen Grad der Behinderung von 40 vH ergeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. B. G. vom 17.10.2022.
8. Mit Schreiben vom 9.11.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 3.11.2022. Darin brachte der BF (lediglich) vor, er stimme dem Ergebnis nicht zu und er ersuche um eine weitere Bewertung, da sein Diabetes nicht berücksichtigt worden sei. Beigelegt wurde eine Verordnung seines Hausarztes vom 6.10.2022 hinsichtlich Metformin-Tabletten.
9. Im Gefolge seiner Beschwerde wurde der BF vom SMS aufgefordert, einen Befund mit Angabe des Langzeitzuckerwertes vorzulegen.
10. Am 28.11.2022 reichte der BF eine Bestätigung seines Hausarztes vom 28.11.2022 folgenden Inhalts nach: „HbA1c: 7,1 (10/2022)“.10. Am 28.11.2022 reichte der BF eine Bestätigung seines Hausarztes vom 28.11.2022 folgenden Inhalts nach: „HbA1c: 7,1 (10 aus 2022,)“.
11. Im Gefolge der Beschwerde bzw. Stellungnahme des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 2.3.2023 von Dr. R. B. untersucht.
In dem in weiterer Folge von Dr. R. B. am 17.4.2023 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„Derzeitige Beschwerden:
Hauptbeschwerden werden im Bereich der linken Seite angegeben, hier ist offensichtlich eine Coxarthrose vorliegend. Für Juni 2023 ist eine Hüftgelenksoperation im Sinne einer Endoprothesenoperation bereits geplant. Dies ist auch aus einem Attest des PVZ Traun mit Datum vom 28.02.2023 so zu entnehmen/festgehalten. Weiters werden auch noch Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule angegeben, hier ist der Antragsteller sowohl im Bereich der HWS als auch im Bereich der LWS bereits operiert worden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: derzeit keine.
Medikamente (bestätigt durch PVZ Traun am 28.02.2023): Metagelan 500 mg bei Bedarf 4x täglich, Metformin 1-0-1, Pantoprazol 20 mg 1-0-0, Rheutrop Kapseln 1-0-1.
Hilfsmittel: Lesebrille, Schuheinlagen.“
Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hüftgelenksbeschwerden links;
Gelenksspiegelung 11/2021, radiologisch degenerative Veränderungen mit Knorpelschaden und Labrumriss aus MRT 07/2022, schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit begleitendem leichtem Streckdefizit, Implantation einer Hüftendoprothese für 06/2023 ist bereits terminisiert;Gelenksspiegelung 11 aus 2021,, radiologisch degenerative Veränderungen mit Knorpelschaden und Labrumriss aus MRT 07 aus 2022,, schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit begleitendem leichtem Streckdefizit, Implantation einer Hüftendoprothese für 06 aus 2023, ist bereits terminisiert;
02.05.09
30 vH
02
Wirbelsäulenbeschwerden;
Bandscheibenoperation C4/C5 mit Disc-Prothese 05/2019 sowie Bandscheibenoperation L4/5 links 03/2021 mit Entwicklung eines MR-tomographisch verifizierten Rezidiv-Bandscheibenvorfalls, Ausstrahlung mit anamnestischer Hypästhesie (vermindertes Gefühl im Bereich des linken Beins), kein neuromotorisches Defizit, analgetische Therapie der Stufe 1 nach dem WHO-Stufenschema;Bandscheibenoperation C4/C5 mit Disc-Prothese 05 aus 2019, sowie Bandscheibenoperation L4/5 links 03 aus 2021, mit Entwicklung eines MR-tomographisch verifizierten Rezidiv-Bandscheibenvorfalls, Ausstrahlung mit anamnestischer Hypästhesie (vermindertes Gefühl im Bereich des linken Beins), kein neuromotorisches Defizit, analgetische Therapie der Stufe 1 nach dem WHO-Stufenschema;
02.01.02
30 vH
03
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom;
Nächtliche Maskentherapie mit Raumluft, weiterhin kein lungenfachärztlicher Befund vorliegend, daher gleichbleibende Einschätzung zum Vorgutachten;
06.11.02
20 vH
04
Hüftgelenksbeschwerden rechts;
Radiologisch nachgewiesene Verschleißerscheinungen des rechten Hüftgelenks durch MRT 07/2022, anhaltende gute Beweglichkeit in alle 3 Gelenksebenen, periartikulär myogenes Schmerzsyndrom, unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten;Radiologisch nachgewiesene Verschleißerscheinungen des rechten Hüftgelenks durch MRT 07 aus 2022,, anhaltende gute Beweglichkeit in alle 3 Gelenksebenen, periartikulär myogenes Schmerzsyndrom, unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten;
02.05.07
10 vH
05
Nicht insulinpflichtiger Diabetes;
Diabetes mellitus Typ II mit medikamentöser Therapie, keine diabetestypischen Spätschäden klinisch ersichtlich, kein internistischer Fachbefund vorliegend, kein HbA1c-Wert vorliegend, daher ist eine Einschätzung nur im unteren Rahmenbereich möglich;Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit medikamentöser Therapie, keine diabetestypischen Spätschäden klinisch ersichtlich, kein internistischer Fachbefund vorliegend, kein HbA1c-Wert vorliegend, daher ist eine Einschätzung nur im unteren Rahmenbereich möglich;
09.02.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigere, da es das Gesamtbild verschlechtere, um eine Stufe. Die Leiden Nummer 3 bis 5 würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
12. Am 19.4.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die fristgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen sei.
13. Mit Schreiben vom 21.4.2023 übermittelte das BVwG dem BF das Gutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
Das Schreiben hat der BF am 25.4.2023 persönlich übernommen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
14. Mit Schreiben vom 3.10.2023 ersuchte das BVwG den Letztgutachter, Dr. R. B., um kurze Gutachtensergänzung im Hinblick auf die Lfd. Nr. 5 des Gutachtens vom 17.4.2023, zumal im Akt eine Bestätigung von Dr. G. D., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.11.2022 mit folgendem Inhalt vorlag: „HbA1c: 7,1 (10/2022)“ und zumal laut Pos. Nr. 09.02.01 der Einschätzungsverordnung eine Einschätzung des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit 10% nur bei „Kostbeschränkung ohne Medikation“ in Betracht kommt, der BF hingegen eine medikamentöse Therapie erhält.14. Mit Schreiben vom 3.10.2023 ersuchte das BVwG den Letztgutachter, Dr. R. B., um kurze Gutachtensergänzung im Hinblick auf die Lfd. Nr. 5 des Gutachtens vom 17.4.2023, zumal im Akt eine Bestätigung von Dr. G. D., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.11.2022 mit folgendem Inhalt vorlag: „HbA1c: 7,1 (10 aus 2022,)“ und zumal laut Pos. Nr. 09.02.01 der Einschätzungsverordnung eine Einschätzung des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit 10% nur bei „Kostbeschränkung ohne Medikation“ in Betracht kommt, der BF hingegen eine medikamentöse Therapie erhält.
15. Mit Schreiben vom 10.10.2023 gab Dr. R. B. dem BVwG bekannt, dass der Diabetes mellitus richtigerweise mit 20% anstatt mit 10% einzuschätzen sei; es bestehe eine Medikation mit einem oralen Antidiabetikum. Dies sei auch bei den Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung einzutragen. Ergänzend übermittelte Dr. R. B. dem BVwG auf weiteres Nachfragen, ob dadurch eine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung eintritt, am 17.10.2023 eine korrigierte Fassung seines Gutachtens vom 17.4.2023, wonach durch die geänderte Einschätzung des Diabetes mellitus keine sonstige Änderung eintritt und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% gleich bleibt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hüftgelenksbeschwerden links;
Gelenksspiegelung 11/2021, radiologisch degenerative Veränderungen mit Knorpelschaden und Labrumriss aus MRT 07/2022, schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit begleitendem leichtem Streckdefizit, Implantation einer Hüftendoprothese für 06/2023 ist bereits terminisiert;Gelenksspiegelung 11 aus 2021,, radiologisch degenerative Veränderungen mit Knorpelschaden und Labrumriss aus MRT 07 aus 2022,, schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit begleitendem leichtem Streckdefizit, Implantation einer Hüftendoprothese für 06 aus 2023, ist bereits terminisiert;
02.05.09
30 vH
02
Wirbelsäulenbeschwerden;
Bandscheibenoperation C4/C5 mit Disc-Prothese 05/2019 sowie Bandscheibenoperation L4/5 links 03/2021 mit Entwicklung eines MR-tomographisch verifizierten Rezidiv-Bandscheibenvorfalls, Ausstrahlung mit anamnestischer Hypästhesie (vermindertes Gefühl im Bereich des linken Beins), kein neuromotorisches Defizit, analgetische Therapie der Stufe 1 nach dem WHO-Stufenschema;Bandscheibenoperation C4/C5 mit Disc-Prothese 05 aus 2019, sowie Bandscheibenoperation L4/5 links 03 aus 2021, mit Entwicklung eines MR-tomographisch verifizierten Rezidiv-Bandscheibenvorfalls, Ausstrahlung mit anamnestischer Hypästhesie (vermindertes Gefühl im Bereich des linken Beins), kein neuromotorisches Defizit, analgetische Therapie der Stufe 1 nach dem WHO-Stufenschema;
02.01.02
30 vH
03
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom;
Nächtliche Maskentherapie mit Raumluft, weiterhin kein lungenfachärztlicher Befund vorliegend, daher gleichbleibende Einschätzung zum Vorgutachten;
06.11.02
20 vH
04
Nicht insulinpflichtiger Diabetes;
Diabetes mellitus Typ II mit medikamentöser Therapie, keine diabetestypischen Spätschäden klinisch ersichtlich, kein internistischer Fachbefund vorliegend, HbA1c: 7,1;Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit medikamentöser Therapie, keine diabetestypischen Spätschäden klinisch ersichtlich, kein internistischer Fachbefund vorliegend, HbA1c: 7,1;
09.02.01
20 vH
05
Hüftgelenksbeschwerden rechts;
Radiologisch nachgewiesene Verschleißerscheinungen des rechten Hüftgelenks durch MRT 07/2022, anhaltende gute Beweglichkeit in alle 3 Gelenksebenen, periartikulär myogenes Schmerzsyndrom, unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten;Radiologisch nachgewiesene Verschleißerscheinungen des rechten Hüftgelenks durch MRT 07 aus 2022,, anhaltende gute Beweglichkeit in alle 3 Gelenksebenen, periartikulär myogenes Schmerzsyndrom, unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten;
02.05.07
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die Leiden Nummer 3 bis 5 steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (aufgrund der Stellungnahmen bzw. Beschwerde des BF zuletzt eingeholten, vierten) Gutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 in Verbindung mit der vom BVwG eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. R. B. vom 10.10.2023 bzw. 17.10.2023.
Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 2.3.2023 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die relevanten Vorbefunde wurden vom Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Durch die Einholung dieses weiteren (vierten) Sachverständigengutachtens im Gefolge der zahlreichen Stellungnahmen des BF und seiner Beschwerde hat das SMS alle gebotenen Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt.
2.3. Konkret ist gegenständlich zunächst anzumerken, dass der BF auch sämtlichen Vorgutachten niemals substantiiert entgegen getreten ist, sondern stets vorbrachte, er sei mit dem Ergebnis „nicht einverstanden“. Lediglich zuletzt in seiner Beschwerde verwies der BF auf eine medikamentös behandelte Erkrankung an Diabetes mellitus, welche bis dato nicht berücksichtigt worden sei – und welche der BF zuvor auch niemals ins Treffen geführt hat -, sodass das SMS die Erstellung eines vierten Sachverständigengutachtens veranlasste. In diesem vierten Gutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 fand auch dieses neu vorgebrachte Leiden Berücksichtigung (arg. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes; Diabetes mellitus Typ II mit medikamentöser Therapie, keine diabetestypischen Spätschäden klinisch ersichtlich, kein internistischer Fachbefund vorliegend“), wobei sich der Sachverständige – dem der HbA1c-Wert des BF (7,1) bei der Untersuchung offensichtlich nicht vorlag - in der Einschätzung lediglich insofern vergriff, als dieses (medikamentös behandelte) Leiden, auch unter Berücksichtigung des HbA1c-Werts, nach Pos. Nr. 09.02.01 mit 20% anstatt mit 10% zu bewerten war (so wies das BVwG den Gutachter mit Schreiben vom 3.10.2023 darauf hin, dass eine Einschätzung mit 10% nach dem Wortlaut der Einschätzungsverordnung nur bei Kostbeschränkung ohne Medikation in Betracht kommt und bestätigte der Gutachter mit Antwort vom 10.10.2023, dass es richtigerweise 20% lauten müsste). Es begegnet zudem keinen Bedenken, dass es wegen Geringfügigkeit des Diabetes-Leidens des BF zu keiner Stufenerhöhung kommt.2.3. Konkret ist gegenständlich zunächst anzumerken, dass der BF auch sämtlichen Vorgutachten niemals substantiiert entgegen getreten ist, sondern stets vorbrachte, er sei mit dem Ergebnis „nicht einverstanden“. Lediglich zuletzt in seiner Beschwerde verwies der BF auf eine medikamentös behandelte Erkrankung an Diabetes mellitus, welche bis dato nicht berücksichtigt worden sei – und welche der BF zuvor auch niemals ins Treffen geführt hat -, sodass das SMS die Erstellung eines vierten Sachverständigengutachtens veranlasste. In diesem vierten Gutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 fand auch dieses neu vorgebrachte Leiden Berücksichtigung (arg. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes; Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit medikamentöser Therapie, keine diabetestypischen Spätschäden klinisch ersichtlich, kein internistischer Fachbefund vorliegend“), wobei sich der Sachverständige – dem der HbA1c-Wert des BF (7,1) bei der Untersuchung offensichtlich nicht vorlag - in der Einschätzung lediglich insofern vergriff, als dieses (medikamentös behandelte) Leiden, auch unter Berücksichtigung des HbA1c-Werts, nach Pos. Nr. 09.02.01 mit 20% anstatt mit 10% zu bewerten war (so wies das BVwG den Gutachter mit Schreiben vom 3.10.2023 darauf hin, dass eine Einschätzung mit 10% nach dem Wortlaut der Einschätzungsverordnung nur bei Kostbeschränkung ohne Medikation in Betracht kommt und bestätigte der Gutachter mit Antwort vom 10.10.2023, dass es richtigerweise 20% lauten müsste). Es begegnet zudem keinen Bedenken, dass es wegen Geringfügigkeit des Diabetes-Leidens des BF zu keiner Stufenerhöhung kommt.
Zu alldem kommt hinzu, dass dem BF das Gutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 seitens des BVwG zum Parteiengehör übermittelt worden waren und der BF trotz nachweislichen Erhalts des Schreibens keine Stellungnahme abgegeben hat. Auch insofern ist davon auszugehen, dass der BF diesem Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. Folglich stützt das BVwG die getroffenen Feststellungen auf das – nachvollziehbar begründete – Gutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 (ergänzt mit Stellungnahme des Gutachters vom 10.10.2023 bzw. 17.10.2023), demzufolge beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40% vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten:
§ 1. […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […]
§ 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise:
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
[…]
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
[…]
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 (ergänzt mit Stellungnahme des Gutachters vom 10.10.2023 bzw. 17.10.2023) ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs 1 BBG.Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. R. B. vom 17.4.2023 (ergänzt mit Stellungnahme des Gutachters vom 10.10.2023 bzw. 17.10.2023) ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2270455.1.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024