TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/23 G305 2275645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §29a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 29a heute
  2. GSVG § 29a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 29a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 29a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010

Spruch


,

G305 2275645-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch GRILC VOUK RANC ZENZ RECHTSANWÄLTE in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 67, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch GRILC VOUK RANC ZENZ RECHTSANWÄLTE in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 67, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.,


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm. § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) dazu verpflichtet sei, von seiner ausländischen Pension Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 29, 29a GSVG in Höhe von 5,1% zu entrichten (Spruchteil 1.) und sein Antrag auf Rückerstattung der bisher einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge abgewiesen werde (Spruchteil 2.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) dazu verpflichtet sei, von seiner ausländischen Pension Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraphen 29, 29 a, GSVG in Höhe von 5,1% zu entrichten (Spruchteil 1.) und sein Antrag auf Rückerstattung der bisher einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge abgewiesen werde (Spruchteil 2.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer sein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension ab dem XXXX .2005 mit Bescheid vom XXXX .2005 anerkannt worden sei. Mit Schreiben vom XXXX .2011 sei er erstmals darüber informiert worden, dass der Gesetzgeber nunmehr beschlossen habe, dass in Österreich krankenversicherte Personen auch von den Renten aus ausländischen Pensionssystemen Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hätten. In diesem Schreiben sei er aufgefordert worden, binnen vier Wochen eine Erklärung betreffend seiner ausländischen Rentenleistungen abzugeben und einen Nachweis über die Höhe dieser Leistungen zu führen. Am XXXX .2012 habe er erstmals die Ausnahme für den Krankenversicherungsabzug von der slowenischen Rente beantragt. Mit Schreiben vom XXXX .2012 sei er informiert worden, dass seine slowenische Rente aus dem allgemeinen Rentensystem Sloweniens ausbezahlt werde und daher eindeutig in den Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 bzw. 1408/71 falle, woran auch die Berücksichtigung von Zeiten wegen politischer Gefangenschaft in dieser Leistung nichts zu ändern vermögen, weshalb seine Leistung beitragspflichtig sei. Mit Antrag vom XXXX .2017 habe er die Umwandlung seiner Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension zum Stichtag XXXX .2017 beantragt. Mit Bescheid vom XXXX .2017 sei festgestellt worden, dass die Alterspension zum Stichtag 01.06.2017 als Alterspension gebühre. Mit Antrag vom XXXX .2022 habe er die Leistung einer Witwerpension nach seiner am XXXX .2022 verstorbenen Ehegattin XXXX beantragt. Mit Schreiben vom XXXX .2022 sei er darüber informiert worden, dass der Krankenversicherungsbeitrag aufgrund der Änderung der ausländischen Leistung(en) ab dem XXXX .2018 neu festzustellen sei. Die Nachforderung an Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von XXXX .2018 bis XXXX .2022 betrage EUR 48,55 und werde in Raten von EUR 10,00 von der monatlichen Leistung abgezogen. Mit Schreiben vom XXXX .2023 habe er durch seine rechtliche Vertretung die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragt. Im Wesentlichen sei vorgebracht worden, dass es sich bei der slowenischen Rente um eine Leistung handle, die der österreichischen Opferrente vergleichbar sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer sein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension ab dem römisch 40 .2005 mit Bescheid vom römisch 40 .2005 anerkannt worden sei. Mit Schreiben vom römisch 40 .2011 sei er erstmals darüber informiert worden, dass der Gesetzgeber nunmehr beschlossen habe, dass in Österreich krankenversicherte Personen auch von den Renten aus ausländischen Pensionssystemen Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hätten. In diesem Schreiben sei er aufgefordert worden, binnen vier Wochen eine Erklärung betreffend seiner ausländischen Rentenleistungen abzugeben und einen Nachweis über die Höhe dieser Leistungen zu führen. Am römisch 40 .2012 habe er erstmals die Ausnahme für den Krankenversicherungsabzug von der slowenischen Rente beantragt. Mit Schreiben vom römisch 40 .2012 sei er informiert worden, dass seine slowenische Rente aus dem allgemeinen Rentensystem Sloweniens ausbezahlt werde und daher eindeutig in den Anwendungsbereich der Verordnung 883 aus 2004, bzw. 1408/71 falle, woran auch die Berücksichtigung von Zeiten wegen politischer Gefangenschaft in dieser Leistung nichts zu ändern vermögen, weshalb seine Leistung beitragspflichtig sei. Mit Antrag vom römisch 40 .2017 habe er die Umwandlung seiner Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension zum Stichtag römisch 40 .2017 beantragt. Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 sei festgestellt worden, dass die Alterspension zum Stichtag 01.06.2017 als Alterspension gebühre. Mit Antrag vom römisch 40 .2022 habe er die Leistung einer Witwerpension nach seiner am römisch 40 .2022 verstorbenen Ehegattin römisch 40 beantragt. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 sei er darüber informiert worden, dass der Krankenversicherungsbeitrag aufgrund der Änderung der ausländischen Leistung(en) ab dem römisch 40 .2018 neu festzustellen sei. Die Nachforderung an Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2022 betrage EUR 48,55 und werde in Raten von EUR 10,00 von der monatlichen Leistung abgezogen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 habe er durch seine rechtliche Vertretung die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragt. Im Wesentlichen sei vorgebracht worden, dass es sich bei der slowenischen Rente um eine Leistung handle, die der österreichischen Opferrente vergleichbar sei.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF seit dem XXXX 2017 eine Alterspension nach dem GSVG beziehe und er als Pensionsbezieher gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG krankenversichert und damit berechtigt sei, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch habe er seinen Wohnsitz in Österreich. Aufgrund seines österreichischen Sachleistungsanspruchs und seines in Österreich gelegenen Wohnsitzes unterliege er gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Seine slowenische Rente werde aus dem allgemeinen Rentensystem Sloweniens ausbezahlt und falle, wie bereits erörtert und mit Bescheid vom 11.07.2008 festgestellt, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Seine slowenische Rente sei nicht mit einer Leistung mit Fürsorgecharakter in Österreich vergleichbar, da es sich weder um eine eigenständige Leistung, noch um eine Zulage handle. In seinem Fall würden die Versicherungsleistungen lediglich doppelt bei der slowenischen Rente berücksichtigt. Die Pensionsleistungen aus Österreich und Slowenien seien gleichartige Leistungen des Art. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, da es sich um Leistungen im Zusammenhang mit dem Alter handle und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst seien. Unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen sei seine ausländische Pension daher zu Recht der österreichischen Krankenversicherungspflicht unterworfen worden.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF seit dem römisch 40 2017 eine Alterspension nach dem GSVG beziehe und er als Pensionsbezieher gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG krankenversichert und damit berechtigt sei, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch habe er seinen Wohnsitz in Österreich. Aufgrund seines österreichischen Sachleistungsanspruchs und seines in Österreich gelegenen Wohnsitzes unterliege er gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Seine slowenische Rente werde aus dem allgemeinen Rentensystem Sloweniens ausbezahlt und falle, wie bereits erörtert und mit Bescheid vom 11.07.2008 festgestellt, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Seine slowenische Rente sei nicht mit einer Leistung mit Fürsorgecharakter in Österreich vergleichbar, da es sich weder um eine eigenständige Leistung, noch um eine Zulage handle. In seinem Fall würden die Versicherungsleistungen lediglich doppelt bei der slowenischen Rente berücksichtigt. Die Pensionsleistungen aus Österreich und Slowenien seien gleichartige Leistungen des Artikel 5, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, da es sich um Leistungen im Zusammenhang mit dem Alter handle und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst seien. Unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen sei seine ausländische Pension daher zu Recht der österreichischen Krankenversicherungspflicht unterworfen worden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2023, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge a) den angefochtenen Bescheid aufheben, b) feststellen, dass er nicht verpflichtet sei, von seiner slowenischen Opferpension Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten und c) feststellen, dass die Behörde verpflichtet sei, ihm die bisher einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten. Seine Beschwerde verband er überdies mit der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sein, dass eine derartige Entscheidung aufgrund der geltenden Rechtslage nicht möglich sei und mit der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinne der Bestimmungen des AEUV.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom römisch 40 .2023, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge a) den angefochtenen Bescheid aufheben, b) feststellen, dass er nicht verpflichtet sei, von seiner slowenischen Opferpension Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten und c) feststellen, dass die Behörde verpflichtet sei, ihm die bisher einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten. Seine Beschwerde verband er überdies mit der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sein, dass eine derartige Entscheidung aufgrund der geltenden Rechtslage nicht möglich sei und mit der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinne der Bestimmungen des AEUV.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er am XXXX in Slowenien geboren und seine Familie vom damaligen jugoslawischen Regime politisch verfolgt worden sei. Er sei in politischer Gefangenschaft geboren worden. Nach der Unabhängigkeit Sloweniens sei ein Gesetz über die Wiedergutmachung des Unrechts hinsichtlich der Opfer der politischen Verfolgung im seinerzeitigen kommunistischen Regime erlassen worden. Darin sei unter anderem vorgesehen, dass der Freiheitsentzug in Folge politischer Verfolgung als Versicherungszeit in zweifachem Umfang zähle. Auch für seine Familie habe die Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung des Unrechts eine Entscheidung erlassen, in welcher ihm eine Entschädigung für die politische Verfolgung derart gewährt wurde, dass die Jahre der Inhaftierung aus politischen Gründen von 1945 bis 1956 als Versicherungszeiten mit dem zweifachen Versicherungswert anerkannt worden seien. Da der BF erst im Jahr XXXX geboren wurde, sei ihm der Zeitraum ab seiner Geburt bis zum Jahr XXXX , bis zur Freilassung seiner Familie, anerkannt worden. Da er zu diesem Zeitpunkt ein Kleinkind war, habe er keine regulären Versicherungszeiten erwerben können. Somit ergebe sich klar, dass die Zuerkennung dieser Versicherungszeiten eine Art der Zuerkennung einer Opferrente für die Opfer der politischen Verfolgung durch das kommunistische Regime darstelle. Der BF habe keine weiteren Versicherungszeiten in Slowenien erworben. Dadurch, dass seine slowenischen Versicherungszeiten als normale Versicherungszeiten gewertet und bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt werden, ergebe sich eine höhere Bemessungsgrundlage mit dem Ergebnis, dass er de facto seine gesamte slowenische Opferrente in Form von Steuern und Versicherungsbeiträgen an die österreichischen Behörden weiterleiten müsse. Mit Schreiben vom XXXX .2023 sei die belangte Behörde auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden. In Hinblick auf die von der belangten Behörde zitierten Grundlagen sei von einer planwidrigen Lücke auszugehen. Die slowenische Opferpension werde als normale Pensionsleistung gewertet, da im Gesetz nicht vorgesehen sei, wie mit Opferrenten bzw. sonstigen Entschädigungszahlungen, die aus Gründen erlittener politischer Verfolgung gewährt werden, umzugehen sei. Es handle sich um Leistungen, wie sie auch in Österreich durchaus bekannt sind, etwa nach dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz. Solche Leistungen würden die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nicht erhöhen.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er am römisch 40 in Slowenien geboren und seine Familie vom damaligen jugoslawischen Regime politisch verfolgt worden sei. Er sei in politischer Gefangenschaft geboren worden. Nach der Unabhängigkeit Sloweniens sei ein Gesetz über die Wiedergutmachung des Unrechts hinsichtlich der Opfer der politischen Verfolgung im seinerzeitigen kommunistischen Regime erlassen worden. Darin sei unter anderem vorgesehen, dass der Freiheitsentzug in Folge politischer Verfolgung als Versicherungszeit in zweifachem Umfang zähle. Auch für seine Familie habe die Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung des Unrechts eine Entscheidung erlassen, in welcher ihm eine Entschädigung für die politische Verfolgung derart gewährt wurde, dass die Jahre der Inhaftierung aus politischen Gründen von 1945 bis 1956 als Versicherungszeiten mit dem zweifachen Versicherungswert anerkannt worden seien. Da der BF erst im Jahr römisch 40 geboren wurde, sei ihm der Zeitraum ab seiner Geburt bis zum Jahr römisch 40 , bis zur Freilassung seiner Familie, anerkannt worden. Da er zu diesem Zeitpunkt ein Kleinkind war, habe er keine regulären Versicherungszeiten erwerben können. Somit ergebe sich klar, dass die Zuerkennung dieser Versicherungszeiten eine Art der Zuerkennung einer Opferrente für die Opfer der politischen Verfolgung durch das kommunistische Regime darstelle. Der BF habe keine weiteren Versicherungszeiten in Slowenien erworben. Dadurch, dass seine slowenischen Versicherungszeiten als normale Versicherungszeiten gewertet und bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt werden, ergebe sich eine höhere Bemessungsgrundlage mit dem Ergebnis, dass er de facto seine gesamte slowenische Opferrente in Form von Steuern und Versicherungsbeiträgen an die österreichischen Behörden weiterleiten müsse. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 sei die belangte Behörde auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden. In Hinblick auf die von der belangten Behörde zitierten Grundlagen sei von einer planwidrigen Lücke auszugehen. Die slowenische Opferpension werde als normale Pensionsleistung gewertet, da im Gesetz nicht vorgesehen sei, wie mit Opferrenten bzw. sonstigen Entschädigungszahlungen, die aus Gründen erlittener politischer Verfolgung gewährt werden, umzugehen sei. Es handle sich um Leistungen, wie sie auch in Österreich durchaus bekannt sind, etwa nach dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz. Solche Leistungen würden die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nicht erhöhen.

3. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 20.10.2023 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX in einem Anhaltelager der britischen Besatzungsmächte geboren. Er besaß zunächst die Staatsangehörigkeit von Jugoslawien und erwarb gemeinsam mit den übrigen Angehörigen seiner Familie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 7 unten].1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 in einem Anhaltelager der britischen Besatzungsmächte geboren. Er besaß zunächst die Staatsangehörigkeit von Jugoslawien und erwarb gemeinsam mit den übrigen Angehörigen seiner Familie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 7 unten].

Noch vor seiner Geburt wurden seine aus XXXX im heutigen Slowenien (vormals Jugoslawien) stammenden Familienangehörigen, die allesamt die Staatsangehörigkeit von Jugoslawien besaßen, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus nicht näher bekannten Gründen ausgehend von XXXX aus Jugoslawien vertrieben. Bis zu ihrer Vertreibung betrieb die Familie im jugoslawischen XXXX , das heute in Slowenien liegt, eine Landwirtschaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 4 unten und S. 5 oben].Noch vor seiner Geburt wurden seine aus römisch 40 im heutigen Slowenien (vormals Jugoslawien) stammenden Familienangehörigen, die allesamt die Staatsangehörigkeit von Jugoslawien besaßen, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus nicht näher bekannten Gründen ausgehend von römisch 40 aus Jugoslawien vertrieben. Bis zu ihrer Vertreibung betrieb die Familie im jugoslawischen römisch 40 , das heute in Slowenien liegt, eine Landwirtschaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 4 unten und S. 5 oben].

Die Fluchtroute führte die Familie des Beschwerdeführers über XXXX und XXXX nach XXXX . Dort war seine Familie in einem Anhaltelager der englischen Besatzungsmächte untergebracht, wo der BF am XXXX .1950 geboren wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 3f].Die Fluchtroute führte die Familie des Beschwerdeführers über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 . Dort war seine Familie in einem Anhaltelager der englischen Besatzungsmächte untergebracht, wo der BF am römisch 40 .1950 geboren wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 3f].

Die Familie des Beschwerdeführers gehörte der slowenischen Mehrheitsbevölkerung an und bekannte sich zum katholischen Glauben. Die politische Ausrichtung der Familie ist nicht bekannt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 4 unten].

Gemeinsam mit seinen Familienangehörigen war der BF bis zur Unterzeichnung des Staatsvertrages in einem Anhaltelager in XXXX untergebracht. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wurden er und seine Familienangehörigen entlassen und zog die Familie in der Folge nach XXXX , wo sein Vater mit einem ihm von der Kärntner Landesregierung gewährten Darlehen einen landwirtschaftlichen Betrieb an der Anschrift XXXX pachtete [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 5 Mitte].Gemeinsam mit seinen Familienangehörigen war der BF bis zur Unterzeichnung des Staatsvertrages in einem Anhaltelager in römisch 40 untergebracht. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 wurden er und seine Familienangehörigen entlassen und zog die Familie in der Folge nach römisch 40 , wo sein Vater mit einem ihm von der Kärntner Landesregierung gewährten Darlehen einen landwirtschaftlichen Betrieb an der Anschrift römisch 40 pachtete [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 5 Mitte].

1.2. Nach der XXXX und der Ablegung der Meisterprüfung eröffnete der Beschwerdeführer an der Anschrift XXXX in XXXX auf Grund einer ihm verliehenen Gewerbeberechtigung einen XXXX . 1.2. Nach der römisch 40 und der Ablegung der Meisterprüfung eröffnete der Beschwerdeführer an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 auf Grund einer ihm verliehenen Gewerbeberechtigung einen römisch 40 .

Die ihm verliehene Gewerbeberechtigung legte er mit XXXX .2004 still und trat in der Folge in den Ruhestand. Die ihm verliehene Gewerbeberechtigung legte er mit römisch 40 .2004 still und trat in der Folge in den Ruhestand.

In der Folge führte seine Ehegattin, XXXX , den XXXX bis zu deren Tod am XXXX weiter [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 Mitte].In der Folge führte seine Ehegattin, römisch 40 , den römisch 40 bis zu deren Tod am römisch 40 weiter [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 Mitte].

1.3. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem XXXX .2005 eine Eigenpension nach dem GSVG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 Mitte].1.3. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem römisch 40 .2005 eine Eigenpension nach dem GSVG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 Mitte].

1.4. Seit dem Tod seiner Ehegattin, XXXX , bezieht er zusätzlich eine Witwerpension [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 Mitte].1.4. Seit dem Tod seiner Ehegattin, römisch 40 , bezieht er zusätzlich eine Witwerpension [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 Mitte].

1.5. Mit Beschluss vom 19.12.2006 erkannte ihm die von der Republik Slowenien eingerichtete Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht den Status eines politischen Gefangenen zu und sprach ihm für die Zeit seines Freiheitsentzuges ein Recht auf Entschädigung in der doppelten Anrechnung dieses Zeitraumes für die Pensionszeit zu [Beilage ./13].

1.6. Mit Bescheid vom XXXX , Aktennummer: XXXX [Beilage ./12] sprach die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass dieser ab dem XXXX .2008 ein Recht auf einen proportionalen Teil der Altersrente, einer Invaliditätspension in Höhe von EUR 111,07, habe.1.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , Aktennummer: römisch 40 [Beilage ./12] sprach die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass dieser ab dem römisch 40 .2008 ein Recht auf einen proportionalen Teil der Altersrente, einer Invaliditätspension in Höhe von EUR 111,07, habe.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass er am XXXX .2008 bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Anerkennung des Rechtes auf eine Altersrente gestellt und den Beschluss der slowenischen Kommission zur Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht Nr. 130-1849/2006, vorgelegt hätte, aus dem ersichtlich ist, dass ihm der Status eines ehemaligen politischen Häftlings zuerkannt worden sei und ihm die Zeit des Freiheitsentzuges vom XXXX bis XXXX in die Pensionszeit doppelt eingerechnet werde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass er am römisch 40 .2008 bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Anerkennung des Rechtes auf eine Altersrente gestellt und den Beschluss der slowenischen Kommission zur Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht Nr. 130-1849/2006, vorgelegt hätte, aus dem ersichtlich ist, dass ihm der Status eines ehemaligen politischen Häftlings zuerkannt worden sei und ihm die Zeit des Freiheitsentzuges vom römisch 40 bis römisch 40 in die Pensionszeit doppelt eingerechnet werde.

Weiter heißt es in der Begründung, dass er kein Recht auf Bemessung der Pension gemäß Art. 6 des slowenischen Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht habe, da er zur Zeit der Freiheitsstrafe noch nicht 15 Jahre alt gewesen sei. Ihm sei daher lediglich die Pension gemäß den Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über die Pensions- und Invaliditätsversicherung bemessen worden. Bis zum Tag der Geltendmachung seines Rechts auf Pension habe er folgende Pensionszeiten angesammelt:Weiter heißt es in der Begründung, dass er kein Recht auf Bemessung der Pension gemäß Artikel 6, des slowenischen Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht habe, da er zur Zeit der Freiheitsstrafe noch nicht 15 Jahre alt gewesen sei. Ihm sei daher lediglich die Pension gemäß den Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über die Pensions- und Invaliditätsversicherung bemessen worden. Bis zum Tag der Geltendmachung seines Rechts auf Pension habe er folgende Pensionszeiten angesammelt:

in Slowenien: 12 Jahre 7 Monate 10 Tage (151 Monate)

in Österreich: 39 Jahre 3 Monate 0 Tage (471 Monate).

Die Pensionsgrundlage werde gemäß Art. 40 Abs. 2 auf der Grundlage eines durchschnittlichen Ausgangsgehalts, das gemäß dem Kollektivvertrag für das Jahr 1995 bestimmt wurde, hinsichtlich der tatsächlichen Ausbildungsstufe im letzten Versicherungsjahr bei der Pensionsanstalt berechnet. Das durchschnittliche Ausgangsgehalt werde gemäß Artikel 47 des slowenischen Gesetzes unter Berücksichtigung, dass das Kalenderjahr vor dem Jahr der Geltendmachung des Rechtes auf Altersrente das Jahr 2007 ist, valorisiert. Die Pensionsgrundlage werde gemäß Artikel 40, Absatz 2, auf der Grundlage eines durchschnittlichen Ausgangsgehalts, das gemäß dem Kollektivvertrag für das Jahr 1995 bestimmt wurde, hinsichtlich der tatsächlichen Ausbildungsstufe im letzten Versicherungsjahr bei der Pensionsanstalt berechnet. Das durchschnittliche Ausgangsgehalt werde gemäß Artikel 47 des slowenischen Gesetzes unter Berücksichtigung, dass das Kalenderjahr vor dem Jahr der Geltendmachung des Rechtes auf Altersrente das Jahr 2007 ist, valorisiert.

Die Altersrente werde in Höhe von 92,5% der niedrigsten Pensionsgrundlage gemäß Artikel 48 des slowenischen Gesetzes bemessen.

1.7. Auf Grund dieses in Punkt 1.6.) näher bezeichneten Bescheides bezieht der BF seit dem XXXX .2008 aus dem Titel der Wiedergutmachung eine monatliche Alters- bzw. Invaliditätspension vom slowenischen Staat, wobei über den slowenischen Pensionsversicherungsträger zunächst EUR 111,00 monatlich an ihn zur Auszahlung gelangten. Aktuell bezieht er aus diesem Titel EUR 160,00 monatlich vom slowenischen Staat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 unten].1.7. Auf Grund dieses in Punkt 1.6.) näher bezeichneten Bescheides bezieht der BF seit dem römisch 40 .2008 aus dem Titel der Wiedergutmachung eine monatliche Alters- bzw. Invaliditätspension vom slowenischen Staat, wobei über den slowenischen Pensionsversicherungsträger zunächst EUR 111,00 monatlich an ihn zur Auszahlung gelangten. Aktuell bezieht er aus diesem Titel EUR 160,00 monatlich vom slowenischen Staat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.10.2023, S. 6 unten].

Von der aus Slowenien bezogenen Alterspension behält die belangte Behörde Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 5,1% ein.

1.8. Der BF ist als Pensionsbezieher gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG krankenversichert und damit berechtigt, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.1.8. Der BF ist als Pensionsbezieher gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG krankenversichert und damit berechtigt, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden sowie aus den niederschriftlich dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers in der stattgehabten mündlichen Verhandlung.

Die getroffenen Feststellungen, die einerseits auf der Urkundenlage, andererseits auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF beruhen, wurden von der weiteren, am Verfahren beteiligten Verfahrenspartei nicht in Zweifel gezogen.

Die Konstatierungen zur Zuerkennung des Status eines ehemaligen politischen Gefangenen, den Zuspruch des Rechts auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges und zur doppelten Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges für seine Pensionszeit beruhen auf dem im Gerichtsakt als Beilage ./13 einliegenden Beschluss der von der Republik Slowenien eingerichteten Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht.

Die Konstatierungen, dass es sich dabei um eine Altersrente bzw. eine Invaliditätspension handelt, zu deren monatlicher Höhe, zum Ausmaß der dem Beschwerdeführer zugemessenen Pensionsversicherungszeiten und zur Pensionsgrundlage gründen auf dem im Gerichtsakt als Beilage ./12 einliegenden Bescheid der Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens vom XXXX .2008, Aktennummer: XXXX .Die Konstatierungen, dass es sich dabei um eine Altersrente bzw. eine Invaliditätspension handelt, zu deren monatlicher Höhe, zum Ausmaß der dem Beschwerdeführer zugemessenen Pensionsversicherungszeiten und zur Pensionsgrundlage gründen auf dem im Gerichtsakt als Beilage ./12 einliegenden Bescheid der Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens vom römisch 40 .2008, Aktennummer: römisch 40 .

Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt und das Ergebnis der am 20.10.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung konnten dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 29a Abs. 1 GSVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen in der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach §§ 29a und 29 GSVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.3.1. Gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, GSVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen in der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraphen 29 a und 29 GSVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

Die Bestimmung des § 29a GSVG ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, Rz 3 zu § 73a ASVG). Die Bestimmung des Paragraph 29 a, GSVG ist nicht unmittelbar anwendbar vergleiche Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, Rz 3 zu Paragraph 73 a, ASVG).

Zufolge § 657 Abs. 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.Zufolge Paragraph 657, Absatz 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl. II Nr. 295/2011 stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 01.10.2011 zur Verfügung.Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2011, stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den Paragraphen 73 a, ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 01.10.2011 zur Verfügung.

Gemäß Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:Gemäß Artikel 5, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Gemäß Art 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.Gemäß Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Gemäß Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als nur einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.Gemäß Artikel 30, VO (EG) Nr. 987 aus 2009, darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als nur einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und den Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.Gemäß Artikel 23, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und den Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

3.2. Anlassbezogen ist strittig, ob der BF in Österreich zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für seine aus Slowenien bezogene Rente verpflichtet ist und einen Anspruch auf Rückerstattung der einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung hat.

Mit Beschluss der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien vom 19.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt. Zudem wurde ihm das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges vom XXXX XXXX bis einschließlich XXXX zugesprochen und die Zeit des Freiheitsentzuges doppelt in seine (in Slowenien erworbene) Pensionszeit eingerechnet.Mit Beschluss der (slowenischen) Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien vom 19.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt. Zudem wurde ihm das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges vom römisch 40 römisch 40 bis einschließlich römisch 40 zugesprochen und die Zeit des Freiheitsentzuges doppelt in seine (in Slowenien erworbene) Pensionszeit eingerechnet.

Aus den Erläuterungen über das weitere Vorgehen im Hinblick auf den Vollzug des Beschlusses der Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht, mit dem ihm die mit dem Status eines politischen Gefangenen in Zusammenhang stehenden Rechte zuerkannt wurden, ergibt sich zum Anspruch auf Entschädigung Folgendes:

Nach erfolgter Zustellung des Beschlusses der von Slowenien eingerichteten Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vom 19.12.2006, auf Grund dessen dem Beschwerdeführer der Status eines ehemaligen politischen Gefangenen und damit einhergehend ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wurde, wurde dieser von der bezogenen Kommission der Slowenischen Entschädigungsgesellschaft (SOD) übermittelt, die nach den Bezug habenden Gesetzen des Staates Slowenien die Entschädigungshöhe zu berechnen hat. Aufgrund des übermittelten Beschlusses hat die SOD die Höhe der Entschädigung zu berechnen und einen Bescheid über die Entschädigung auszustellen. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zahlt die SOD auf dieser Grundlage die Entschädigung aus.

Wurde mit dem Beschluss, wie anlassbezogen, der Anspruch auf Einrechnung einer bestimmten Zeitdauer in den Pensionszeitraum zuerkannt, hat sich der Berechtigte selbst nach Erhalt des Beschlusses der Kommission an die Geschäftsstelle der Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens zu wenden. Diese ist als autorisierte Institution für die Ausführung dieses Teiles des Beschlusses zuständig.

Der Anspruch auf Entschädigung sowie jener auf die doppelte Anrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeiten sind folglich separat zu behandeln.

Ein Bescheid der SOD über eine Entschädigung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer am XXXX .2008 einen Antrag auf Zuerkennung des Rechts auf eine Altersrente gestellt und den Beschluss der slowenischen Kommission zur Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vom 19.12.2006 vorgelegt, woraufhin die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens den Bescheid vom XXXX .2008, Aktennummer: XXXX , erließ, auf dessen Grundlage ihm ab dem XXXX .2008 das Recht auf „einen proportionalen Teil der Altersrente, eine Invaliditätspension in Höhe von 111,07 EUR“ zugesprochen wurde.Vielmehr hat der Beschwerdeführer am römisch 40 .2008 einen Antrag auf Zuerkennung des Rechts auf eine Altersrente gestellt und den Beschluss der slowenischen Kommission zur Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vom 19.12.2006 vorgelegt, woraufhin die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens den Bescheid vom römisch 40 .2008, Aktennummer: römisch 40 , erließ, auf dessen Grundlage ihm ab dem römisch 40 .2008 das Recht auf „einen proportionalen Teil der Altersrente, eine Invaliditätspension in Höhe von 111,07 EUR“ zugesprochen wurde.

Dieser Anspruch auf Alterspension gründet auf § 253 des Gesetzes über die Pensions- und Unfallversicherung und auf Artikel 45 und 46 der Verordnung des Europarates 1408/71. Dieser Anspruch auf Alterspension gründet auf Paragraph 253, des Gesetzes über die Pensions- und Unfallversicherung und auf Artikel 45 und 46 der Verordnung des Europarates 1408/71.

Aus dem von Slowenien erlassenen Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht ist für ehemalige politische Gefangene lediglich der Anspruch auf Einrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeit in doppeltem Ausmaß ableitbar, nicht jedoch der Anspruch auf Pension an sich. Dass bei der Pensionsberechnung die Dauer des Freiheitsentzuges angerechnet wurde, ändert nichts am Vorliegen einer Alterspension (siehe dazu das durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2017, Ra 2017/08/0110 bestätigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2017, GZ.: G302 2005346-1/10E in einem gleichgelagerten, eine am XXXX XXXX geborene Familienangehörige des Beschwerdeführers betreffenden Fall).Aus dem von Slowenien erlassenen Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht ist für ehemalige politische Gefangene lediglich der Anspruch auf Einrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeit in doppeltem Ausmaß ableitbar, nicht jedoch der Anspruch auf Pension an sich. Dass bei der Pensionsberechnung die Dauer des Freiheitsentzuges angerechnet wurde, ändert nichts am Vorliegen einer Alterspension (siehe dazu das durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2017, Ra 2017/08/0110 bestätigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2017, GZ.: G302 2005346-1/10E in einem gleichgelagerten, eine am römisch 40 römisch 40 geborene Familienangehörige des Beschwerdeführers betreffenden Fall).

In seiner Beschwerde berief sich der BF darauf, dass er während seiner Geburt und dem Jahre XXXX als Kleinkind keine regulären Versicherungszeiten erwerben konnte, womit sich klar ergebe, dass die Zuerkennung dieser Versicherungszeiten „eine Art der Zuerkennung einer Opferrente für die Opfer der politischen Verfolgung durch das kommunistische Regime“ darstelle. Von der belangten Behörde würden die slowenischen Versicherungszeiten dennoch als normale Versicherungszeiten gewertet und bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt. Da auch seine „slowenische Opferpension“ in die Bemessungsgrundlage für die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge miteinbezogen werde, ergebe sich eine höhere Bemessungsgrundlage mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer de facto so gut wie seine gesamte „slowenische Opferrente“ in Form von Steuern und Versicherungsbeiträgen an die österreichischen Behörden weiterleite. Damit fließe die Entschädigungsleistung der Republik Slowenien, welche für die politische Verfolgung vorgesehen sei, in das österreichische Sozialsystem, ohne dass er etwas davon hätte. In seiner Beschwerde berief sich der BF darauf, dass er während seiner Geburt und dem Jahre römisch 40 als Kleinkind keine regulären Versicherungszeiten erwerben konnte, womit sich klar ergebe, dass die Zuerkennung dieser Versicherungszeiten „eine Art der Zuerkennung einer Opferrente für die Opfer der politischen Verfolgung durch das kommunistische Regime“ darstelle. Von der belangten Behörde würden die slowenischen Versicherungszeiten dennoch als normale Versicherungszeiten gewertet und bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt. Da auch seine „slowenische Opferpension“ in die Bemessungsgrundlage für die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge miteinbezogen werde, ergebe sich eine höhere Bemessungsgrundlage mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer de facto so gut wie seine gesamte „slowenische Opferrente“ in Form von Steuern und Versicherungsbeiträgen an die österreichischen Behörden weiterleite. Damit fließe die Entschädigungsleistung der Republik Slowenien, welche für die politische Verfolgung vorgesehen sei, in das österreichische Sozialsystem, ohne dass er etwas davon hätte.

Mit seiner Beschwerde bezweckt der BF eine Befreiung der von ihm aus Slowenien bezogenen Rente von den Krankenversicherungsbeiträgen.

Seinem Beschwerdeeinwand ist zu entgegnen, dass die an ihn ab dem XXXX .2008 über die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens zur Auszahlung gelangende Altersrente aus dem allgemeinen Pensionssystem Sloweniens erfolgt. Die Argumentation der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, dass diese Rente in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 falle, ist daher nicht zu beanstanden. Seinem Beschwerdeeinwand ist zu entgegnen, dass die an ihn ab dem römisch 40 .2008 über die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens zur Auszahlung gelangende Altersrente aus dem allgemeinen Pensionssystem Sloweniens erfolgt. Die Argumentation der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, dass diese Rente in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, falle, ist daher nicht zu beanstanden.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Befreiung der von ihm aus der allgemeinen Pensionsversicherungsversicherung Sloweniens bezogenen Rente von österreichischen Krankenversicherungsbeiträgen beabsichtigt, ist ihm entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu einem gleichgelagerten Fall einer am XXXX geborenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers wörtlich ausgeführt hat:Insoweit der Beschwerdeführer eine Befreiung der von ihm aus der allgemeinen Pensionsversicherungsversicherung Sloweniens bezogenen Rente von österreichischen Krankenversicherungsbeiträgen beabsichtigt, ist ihm entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu einem gleichgelagerten Fall einer am römisch 40 geborenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers wörtlich ausgeführt hat:

„[…] Dem ist zu erwidern, dass der Charakter, die Zielsetzungen und die erwähnte Vergleichbarkeit einer Rentenleistung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047) nicht von der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers abhängen, zB aus rechtspolitischen Erwägungen auch Zeiten, die keine Beschäftigungszeiten sind, als Versicherungszeiten anzuerkennen. Mit den zusätzlich anerkannten Versicherungsmonaten sollen (teilweise) jene Nachteile ausgeglichen werden, die der Revisionswerberin in der Zeit ihrer politischen Gefangenschaft (auch für ihr späteres Erwerbsleben) erwachsen sind. Die Privilegierung der Revisionswerberin im Rahmen der Wiedergutmachung begründet indes keinen eigenen, von einer Rentenleistung zu unterscheidenden Leistungsanspruch, sondern sie bezieht sich auf eine Verbesserung ihrer Position in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf eine slowenische Leistung bei Alter, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, sodass auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten ist (§ 73a Abs. 1 ASVG). […]“ „[…] Dem ist zu erwidern, dass der Charakter, die Zielsetzungen und die erwähnte Vergleichbarkeit einer Rentenleistung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047) nicht von der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers abhängen, zB aus rechtspolitischen Erwägungen auch Zeiten, die keine Beschäftigungszeiten sind, als Versicherungszeiten anzuerkennen. Mit den zusätzlich anerkannten Versicherungsmonaten sollen (teilweise) jene Nachteile ausgeglichen werden, die der Revisionswerberin in der Zeit ihrer politischen Gefangenschaft (auch für ihr späteres Erwerbsleben) erwachsen sind. Die Privilegierung der Revisionswerberin im Rahmen der Wiedergutmachung begründet indes keinen eigenen, von einer Rentenleistung zu unterscheidenden Leistungsanspruch, sondern sie bezieht sich auf eine Verbesserung ihrer Position in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf eine slowenische Leistung bei Alter, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist, sodass auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zu entrichten ist (Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG). […]“

Die im Jahr 1945 sechs Jahre und im Zeitpunkt ihrer Entlassung im Jahre 1955 sechzehn Jahre alte Revisionswerberin war im Zeitraum ihrer eigenen Inhaftierung ebenfalls minderjährig, weshalb dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof auf den beschwerdegegenständlichen Fall anzuwenden ist.

Demnach ergibt sich unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs für den beschwerdegegenständlichen Fall, dass die aus dem allgemeinen Pensionssystem Sloweniens an den BF zur Auszahlung gelangende Leistung dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 unterliegt und dafür gemäß § 29a Abs. 1 GSVG ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Aus der zuletzt zitierten, von der belangten Behörde auf den Beschwerdefall angewendeten Bestimmung des § 29a Abs. 1 GSVG ergibt sich, dass wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom GeltungsbereichDemnach ergibt sich unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs für den beschwerdegegenständlichen Fall, dass die aus dem allgemeinen Pensionssystem Sloweniens an den BF zur Auszahlung gelangende Leistung dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und VO Nr. 987 aus 2009, unterliegt und dafür gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, GSVG ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Aus der zuletzt zitierten, von der belangten Behörde auf den Beschwerdefall angewendeten Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz eins, GSVG ergibt sich, dass wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich

–        der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder– der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder

–        der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

–        eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 29 Abs. 1 zu entrichten ist. erfasst ist, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 29, Absatz eins, zu entrichten ist.

Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 GSVG legt die Höhe des von der ausländischen Pension in Abzug zu bringenden Krankenversicherungsbeitrages mit 5,1% fest. Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, GSVG legt die Höhe des von der ausländischen Pension in Abzug zu bringenden Krankenversicherungsbeitrages mit 5,1% fest.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, von seiner ausländischen Pension Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 29, 29a GSVG in Höhe von 5,1% zu entrichten. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, von seiner ausländischen Pension Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraphen 29, 29 a, GSVG in Höhe von 5,1% zu entrichten.

Es kann daher nicht erkannt werden, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid in Folge unrichtiger Anwendung von Gesetzesbestimmungen fehlerhaft wäre.

Ebenso wenig kann das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die „slowenische Opferpension“ in die Bemessungsgrundlage für die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge miteinbezogen werde und sich daraus eine höhere Bemessungsgrundlage mit dem Ergebnis ergäbe, dass der Beschwerdeführer de facto so gut wie seine gesamte „slowenische Opferrente“ in Form von Steuern und Versicherungsbeiträgen an die österreichischen Behörden weiterleiten müsse, nachvollzogen werden. In Anbetracht dessen, dass der BF - de facto ohne Berücksichtigung der aus dem österreichischen Pensionsversicherungssystem bezogenen Leistungen (Eigenpension nach dem GSVG und Witwerpension) - von der aus Slowenien bezogenen Altersrente Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 5,1% zu entrichten hat, mangelt es dieser Argumentation und dem daran angeknüpften Begehren auf Refundierung der bisher einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an der entsprechenden Grundlage.

3.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Alterspension ausländische Einkünfte Beitragspflicht Geltungsbereich Krankenversicherung Mitgliedstaat Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2275645.1.00

Im RIS seit

06.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten