TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/23 G303 2259082-1

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G303 2259082-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.07.2022, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.07.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 09.03.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel und eine Kopie des Konventionsreisepasses angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 08.06.2022, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 08.06.2022, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 .2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

KHK (übernommen aus dem Vorgutachten)

Oberster Richtsatzwert

05.05.02

40

2

Wirbelsäulen-Syndrom

Unterster Richtsatzwert (übernommen aus dem Vorgutachten)

02.01.02

30

3

Schulter-Arm-Syndrom beidseits bei Z.n. operativen Behandlungen an beiden Schultergelenken (zuletzt links)

Fixer Richtsatzwert

02.06.04

30

4

Gonarthrose links; Z.n. Knieoberflächenersatz rechts

Unterster Richtsatzwert

02.05.19

20

5

Diabetes mellitus Typ II.Diabetes mellitus Typ römisch zwei.

Eine Stufe oberhalb des untersten Richtsatzwert. Übernommen aus dem Vorgutachten

09.02.01

20

6

Polyneuropathie

Unterster Richtsatzwert (übernommen aus dem Vorgutachten)

04.06.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

50 v.H.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsstörung 1 resultiere und durch die weiteren Gesundheitsstörungen 2 bis 5 um insgesamt eine Stufe angehoben werde. Die weitere Gesundheitsstörung 6 hebe aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter an.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2022 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2022 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

3.1. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.06.2022, brachte der BF stellungnehmend vor, dass er zuckerkrank sei und Medikamente nehmen müsse. Der BF habe Rückenschmerzen und bekomme dagegen oft eine Spritze. Trotz Knieoperation habe er immer noch Schmerzen am rechten Knie. Am linken Knie hätte der BF ein künstliches Kniegelenk bekommen sollen, aus Angst habe er aber die Operation abgelehnt. Seine rechte Schulter wurde bereits operiert, müsse jedoch noch einmal operiert werden. Auch die linke Schulter wurde bereits operiert.

4. Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftrage die belangte Behörde den Sachverständigen mit der Erstellung einer medizinischen Stellungnahme. Darin führte der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, am 19.07.2022 aus, dass er sein Gutachten nochmals gesichtet habe und dieses inhaltlich aufrecht erhalte. Eine Änderung ergebe sich nicht. 4. Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftrage die belangte Behörde den Sachverständigen mit der Erstellung einer medizinischen Stellungnahme. Darin führte der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, am 19.07.2022 aus, dass er sein Gutachten nochmals gesichtet habe und dieses inhaltlich aufrecht erhalte. Eine Änderung ergebe sich nicht.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2022, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Zudem wurde spruchmäßig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2022, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Zudem wurde spruchmäßig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, und „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX samt medizinischer Stellungnahme wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 samt medizinischer Stellungnahme wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 25.08.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF an, dass seine Gesundheit vor allem durch schmerzhafte Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule maßgeblich beeinträchtigt sei. Der BF leide unter starken Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit schmerzhafter Ausstrahlung in den hinteren Kopfbereich und die oberen Extremitäten. Ebenso leide der BF unter starken Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Insbesondere belaste ihn eine Streckfehlhaltung im Bereich der LWS, Diskopathien, Osteochondrosen sowie Protrusionen und ein Prolaps. Zudem leide der BF an einem Fersensporn rechts, an einer Haglundferse und an einer Fußwurzelarthrose beidseits. Erhebliche Beschwerden würden in den Schultergelenken („Frozen Shoulder“) und Kniegelenken bestehen. Es bestehe auch ein Zustand nach einer Knie-TEP und seien die Kniegelenke mehrmals operiert. Ein Fortbewegen sei dem BF nur unter größten Schmerzen möglich. Des Weiteren leide er unter einer koronaren Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ II, starken Kopfschmerzen, massiven Schlafstörungen und Schwindelanfällen. Auch würden den BF Polyneuropathien plagen. Als Beweis wurde die Zuziehung von medizinischen Sachverständigen aus den Bereichen der Orthopädie, der Inneren Medizin und der Psychiatrie und Neurologie angeregt. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 25.08.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF an, dass seine Gesundheit vor allem durch schmerzhafte Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule maßgeblich beeinträchtigt sei. Der BF leide unter starken Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit schmerzhafter Ausstrahlung in den hinteren Kopfbereich und die oberen Extremitäten. Ebenso leide der BF unter starken Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Insbesondere belaste ihn eine Streckfehlhaltung im Bereich der LWS, Diskopathien, Osteochondrosen sowie Protrusionen und ein Prolaps. Zudem leide der BF an einem Fersensporn rechts, an einer Haglundferse und an einer Fußwurzelarthrose beidseits. Erhebliche Beschwerden würden in den Schultergelenken („Frozen Shoulder“) und Kniegelenken bestehen. Es bestehe auch ein Zustand nach einer Knie-TEP und seien die Kniegelenke mehrmals operiert. Ein Fortbewegen sei dem BF nur unter größten Schmerzen möglich. Des Weiteren leide er unter einer koronaren Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, starken Kopfschmerzen, massiven Schlafstörungen und Schwindelanfällen. Auch würden den BF Polyneuropathien plagen. Als Beweis wurde die Zuziehung von medizinischen Sachverständigen aus den Bereichen der Orthopädie, der Inneren Medizin und der Psychiatrie und Neurologie angeregt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 02.09.2022 ein.

8. In weiterer Folge wurden am 19.10.2022, am 21.02.2023 sowie am 30.03.2023, weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2023, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 .2023, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit (KHK)

Oberer Rahmensatzwert bei Zustand nach Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation (7/2019), keine Hinweise auf maßgebliche Einschränkung der kardialen Belastbarkeitsbreite, Bluthochdruck mitberücksichtigt Oberer Rahmensatzwert bei Zustand nach Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation (7 aus 2019,), keine Hinweise auf maßgebliche Einschränkung der kardialen Belastbarkeitsbreite, Bluthochdruck mitberücksichtigt

05.05.02

40

2

Chronisches Wirbelsäulensyndrom

Unterer Rahmensatzwert, da Bandscheibenprotrusionen der Halswirbelsäule sowie L4/5, Osteochondrosen zervikal und lumbal, Zustand nach Bandscheibenvorfall und erstgradiger Gleitwirbelbildung L5/S1, Facettenarthrosen L4-S1, keine Evidenz von relevanten neurologischen Defiziten

02.01.02

30

3

Mäßiggradige Funktionseinschränkung beider Schultern mit Schulter-Arm-Syndrom

Fixer Rahmensatzwert, da mäßiggradige AC-Gelenksarthrose, Zustand nach Ruptur der langen Bizepssehne bds., Dekompression rechts (12/2017) und zuletzt OP links (Rotatorenmanschettenrekonstruktion 5/2022)Fixer Rahmensatzwert, da mäßiggradige AC-Gelenksarthrose, Zustand nach Ruptur der langen Bizepssehne bds., Dekompression rechts (12 aus 2017,) und zuletzt OP links (Rotatorenmanschettenrekonstruktion 5 aus 2022,)

02.06.04

30

4

Kniearthrose links, Zustand nach Knieoberflächenersatz rechts

Unterer Rahmensatzwert, da Beugedefizit und leichtes Streckdefizit rechts, belastungsabhängige Beschwerden, links endlagig bewegungseingeschränkt nach Arthroskopie und Kreuzbandersatz (2005)

02.05.19

20

5

Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II)Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch zwei)

1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der Kostbeschränkung und oraler Medikation

09.02.01

20

6

Polyneuropathie

Unterer Rahmensatzwert, da Gefühlsstörungen beider unterer Extremitäten ohne Gangunsicherheit

04.06.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser durch die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 ergebe, welche durch die GS 2-5 gemeinsam aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität und im Alltag um insgesamt eine Stufe angehoben werde. Die GS 6 hebe aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter an.

Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der einzelnen Gesundheitsstörungen und deren Position und Rahmensatzwert keine abweichende Einschätzung getroffen werde; der Gesamtgrad der Behinderung werde ebenso unverändert eingeschätzt.

10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.05.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.05.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

10.1. Mit Schreiben vom 01.06.2023 brachte der BF vor, dass er aufgrund seiner mehrfachen Beeinträchtigungen eine Erhöhung des Behinderungsgrades fordere und legte weitere medizinische Beweismittel vor. Der BF teilte mit, dass er am 22.06.2023 einen ärztlichen Termin bei Dr. XXXX habe und um Berücksichtigung des zu erwartenden Befundes ersuche. 10.1. Mit Schreiben vom 01.06.2023 brachte der BF vor, dass er aufgrund seiner mehrfachen Beeinträchtigungen eine Erhöhung des Behinderungsgrades fordere und legte weitere medizinische Beweismittel vor. Der BF teilte mit, dass er am 22.06.2023 einen ärztlichen Termin bei Dr. römisch 40 habe und um Berücksichtigung des zu erwartenden Befundes ersuche.

10.2. Am 04.07.2023 langte beim BVwG eine weitere Stellungnahme samt weiterer medizinischer Beweismittel (Befundbericht vom 19.06.2023 und Therapieplan der ÖGK) ein. Darin wird sinngemäß vorgebracht, dass die Sachverständige Dr. XXXX den Befund des BF nicht gesichtet habe. Der BF habe Schmerzen im rechten Knie und Krämpfe in den Füßen. Er bekomme Spritzen und es werde ihm manchmal schwindlig. Der Chefarzt habe gemeint, dass er eine Therapie zunächst für beide Schulter, dann für beide Knie und zuletzt für den Rücken machen solle. 10.2. Am 04.07.2023 langte beim BVwG eine weitere Stellungnahme samt weiterer medizinischer Beweismittel (Befundbericht vom 19.06.2023 und Therapieplan der ÖGK) ein. Darin wird sinngemäß vorgebracht, dass die Sachverständige Dr. römisch 40 den Befund des BF nicht gesichtet habe. Der BF habe Schmerzen im rechten Knie und Krämpfe in den Füßen. Er bekomme Spritzen und es werde ihm manchmal schwindlig. Der Chefarzt habe gemeint, dass er eine Therapie zunächst für beide Schulter, dann für beide Knie und zuletzt für den Rücken machen solle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in der Höhe von 50 %.

Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

-        Koronare Herzkrankheit (Grad der Behinderung: 40 %)

-        Chronisches Wirbelsäulensyndrom (Grad der Behinderung: 30 %)

-        Mäßiggradige Funktionseinschränkung im Bereich beider Schultern mit Schulter-Arm-Syndrom (Grad der Behinderung: 30 %)

-        Kniearthrose links und Zustand nach Knieoberflächenersatz rechts (Grad der Behinderung: 20 %)

-        Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) (Grad der Behinderung: 20 %)- Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch zwei) (Grad der Behinderung: 20 %)

-        Polyneuropathie (Grad der Behinderung: 10 %)

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der Herzerkrankung als schwerste Gesundheitsstörung und wird durch die orthopädischen Leiden sowie die Zuckerkrankheit um eine Stufe gesteigert, da dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung hinsichtlich der Mobilität und im Alltag besteht. Die Polyneuropathie ist zu gering ausgeprägt und führt daher zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 (fünfzig) von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023, objektiviert. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023, objektiviert.

Dieses Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurden bei der Begutachtung sämtliche in Vorlage gebrachte Befunde berücksichtigt, welche nicht von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung umfasst sind, und ein persönlicher Untersuchungsbefund erhoben. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und ihre korrekte und nachvollziehbare Einschätzung entsprechend den Vorgaben in der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus.

Insgesamt konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung festgestellt werden.

Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.

In den von dem BF erstatteten Stellungnahmen vom 01.06.2023 sowie vom 22.06.2023 wurde dem einholten Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und unterliegen die neu in Vorlage gebrachten Befunde der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2. verwiesen.In den von dem BF erstatteten Stellungnahmen vom 01.06.2023 sowie vom 22.06.2023 wurde dem einholten Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten und unterliegen die neu in Vorlage gebrachten Befunde der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.2. verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten – wie in der Beschwerde gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr. XXXX und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten – wie in der Beschwerde gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr. römisch 40 und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substantiiert beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

-        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).

-        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 43 Abs. 1 BBG diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.

Die einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen des BF wurden von der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde dabei ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert insgesamt festgestellt.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die im Rahmen der Stellungnahmen vom 01.06.2023 sowie vom 22.06.2023 vorgelegten Befunde sind von dieser gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst.

Das Beschwerdevorbringen des BF war, wie unter II.2 näher dargelegt wurde, insgesamt nicht geeignet eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung zu bewirken, insbesondere da der Grad der Behinderung abstrakt und nach medizinischen Gesichtspunkten einzuschätzen ist.Das Beschwerdevorbringen des BF war, wie unter römisch zwei.2 näher dargelegt wurde, insgesamt nicht geeignet eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung zu bewirken, insbesondere da der Grad der Behinderung abstrakt und nach medizinischen Gesichtspunkten einzuschätzen ist.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht gegeben. Es liegt nach wie vor ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vor.

Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2259082.1.00

Im RIS seit

06.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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