TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/24 W246 2267822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15
GehG §19a
GehG §19b
GehG §20 Abs1
MLPV 2012 §1
MLPV 2012 §22
MLPV 2012 §23
MLPV 2012 §24
MLPV 2012 §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19a heute
  2. GehG § 19a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19a gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19a gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch


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W246 2267822-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die BRAUNEIS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete vom 31.01.2023, Zl. P772083/73-KonkrPersAdminng/2022(12), betreffend Erschwerniszulage nach § 19a GehG, Gefahrenzulage nach § 19b GehG und Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die BRAUNEIS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete vom 31.01.2023, Zl. P772083/73-KonkrPersAdminng/2022(12), betreffend Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG, Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG und Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.03.2022 teilte die zuständige Fliegerärztin mit, dass beim Beschwerdeführer, einem in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Militärischen Dienstes mit einem Arbeitsplatz in der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule, die Bordtauglichkeit iSd § 22 MLPV 2012 mangels vollständiger COVID-19-Impfung nicht mehr gegeben sei.1. Mit Schreiben vom 17.03.2022 teilte die zuständige Fliegerärztin mit, dass beim Beschwerdeführer, einem in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Militärischen Dienstes mit einem Arbeitsplatz in der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule, die Bordtauglichkeit iSd Paragraph 22, MLPV 2012 mangels vollständiger COVID-19-Impfung nicht mehr gegeben sei.

2.1. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit an die Konkrete Personaladministration Nachgeordnete (in der Folge: die Behörde) gerichtetem Schreiben vom 23.03.2022 einen Antrag auf „bescheidmäßige Feststellung der Militär-Fliegertauglichkeit“. Nach mit Schreiben der Behörde vom 28.03.2022 dazu erteiltem Verbesserungsauftrag präzisierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2022 diesen Antrag, indem er ihn auf ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Auswirkung der Ruhendstellung seines Militär-Bordtechnikerausweises auf seine dienst- bzw. besoldungsrechtliche Stellung ausdehnte.

Mit Bescheid vom 26.04.2022 wies die Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück.

Der dagegen vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.06.2022, Zl. W282 2255610-1/3E, statt und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers an die Behörde zurück.

2.2. Mit Schreiben vom 19.05.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin einen (weiteren) Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach keine sachliche Rechtfertigung dafür vorliege, ihm seinen Militär-Bordtechnikerausweis ruhend zu stellen, ihm die Berechtigung zum Mitfliegen in Militärluftfahrzeugen zu entziehen und ihm sämtliche Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst) zu entziehen, die er bisher bezogen habe (pauschalierte Aufwandsentschädigung, pauschalierte Erschwerniszulage und pauschalierte Gefahrenzulage).

2.3. Nach Zusammenführung der unter Pkt. I.2.1. und I.2.2. angeführten Verfahren wies die Behörde mit Bescheid vom 24.08.2022 die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Ruhendstellung seines Militär-Bordtechnikerausweises und den Entzug der Berechtigung zum Mitfliegen in Militärluftfahrzeugen jeweils als unzulässig zurück. Zum Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Entzug von Nebengebühren stellte die Behörde fest, dass die Neubemessung der ihm zuvor zuerkannten Nebengebühren (mit null) zum Ablauf des 31.03.2022 zu Recht erfolgt sei.2.3. Nach Zusammenführung der unter Pkt. römisch eins.2.1. und römisch eins.2.2. angeführten Verfahren wies die Behörde mit Bescheid vom 24.08.2022 die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Ruhendstellung seines Militär-Bordtechnikerausweises und den Entzug der Berechtigung zum Mitfliegen in Militärluftfahrzeugen jeweils als unzulässig zurück. Zum Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Entzug von Nebengebühren stellte die Behörde fest, dass die Neubemessung der ihm zuvor zuerkannten Nebengebühren (mit null) zum Ablauf des 31.03.2022 zu Recht erfolgt sei.

2.4. Nach dagegen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2022 erhobener Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seiner dazu ergangenen Entscheidung vom 06.12.2022, Zl. W282 2255610-2/6E, Folgendes aus:

„A)

I. Die Beschwerdebegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge römisch eins. Die Beschwerdebegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge

‚In der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, dahin abändern, dass festgestellt werde, dass keine sachliche Rechtfertigung bestand, den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er nicht COVID-geimpft war, jedoch von COVID genesen war, in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht schlechter zu behandeln als Militär-Bordtechniker mit einer COVID-Impfung, insbesondere dass keine sachliche Rechtfertigung bestand, dem Beschwerdeführer

a) seinen Militär-Bordtechniker-Ausweises Nr. 0177 ruhend zu stellen,

b) dem Beschwerdeführer die Berechtigung zum Mitfliegen in Militärluftfahrzeugen zu entziehen

[..]

3. dem Beschwerdeführer die genannten Zulagen wieder zuerkennen, und zwar

a) nach Möglichkeit rückwirkend ab April 2022 (mit 31.3.2022 wurden die Zulagen eingestellt).

b) in eventu nämlich insbesondere aufgrund der zwischenzeitig erfolgten COVID-19- Impfung ab dem nächstfolgenden Monatsersten (1.10.2022);‘

werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der unter Spruchpunkt A.I. zu Punkt 3. angeführte Antrag wird der zuständigen Behörde (Konkrete Personaladministration, Nachgeordnete […]) gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG weitergeleitet. römisch zwei. Der unter Spruchpunkt A.I. zu Punkt 3. angeführte Antrag wird der zuständigen Behörde (Konkrete Personaladministration, Nachgeordnete […]) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG weitergeleitet.

B)

Die Beschwerde wird im Übrigen mit der Maßgabe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in vollständiger Neufassung nunmehr wie folgt lautet: Die Beschwerde wird im Übrigen mit der Maßgabe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in vollständiger Neufassung nunmehr wie folgt lautet:

‚Ihr Antrag vom 23.03.2022 verbessert mit 06.04.2022 und dem neuerlichen Antrag vom 19.05.2022 auf Feststellung, dass keine sachliche Rechtfertigung besteht, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht COVID-geimpft sind, jedoch von COVID genesen sind, in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht schlechter behandelt werden als Militär-Bordtechniker mit COVID-Impfung, insbesondere, dass keine sachliche Rechtfertigung besteht:

1. Ihren Militär-Bordtechniker-Ausweis Nr. 0177 ruhend zu stellen,

2. Ihnen die Berechtigung zum Mitfliegen in Militärluftfahrzeugen zu entziehen

3. Ihnen sämtliche Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst) zu entziehen, welche Sie bisher bezogen haben, nämlich

a. die pauschale Aufwandsentschädigung,

b. die pauschale Erschwerniszulage und

c. die pauschale Gefahrenzulage

wird als unzulässig zurückgewiesen.‘

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“

Gegen diese Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben, womit diese in Rechtskraft erwuchs.

3. Mit Erlass vom 21.12.2022, Zl. S94615/1-Dion8/2022(1), setzte die Bundministerin für Landesverteidigung u.a. fest, dass für die Bord- und Fliegertauglichkeit iSd MLPV 2012 eine aufrechte Immunisierung gegen COVID-19 nicht mehr erforderlich sei.

4. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2022 einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG betreffend den in der oben unter Pkt. I.2.4. angeführten Beschwerde vom 14.09.2022 erstmals erhobenen Antrag (auf Wiederzuerkennung der pauschalierten Nebengebühren, aufgrund ihrer mit 31.03.2022 erfolgten Einstellung nach Möglichkeit rückwirkend ab April 2022, in eventu aufgrund der zwischenzeitig erfolgten COVID-19-Impfung des Beschwerdeführers ab dem nächstfolgenden Monatsersten [01.10.2022]). Die Behörde führte dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder durch die Einstellung einer Pauschalierung von Nebengebühren, noch durch deren Neubemessung bis auf null in einem subjektiven Recht auf (Pauschal)Verrechnung von Nebengebühren verletzt werden könne.4. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2022 einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG betreffend den in der oben unter Pkt. römisch eins.2.4. angeführten Beschwerde vom 14.09.2022 erstmals erhobenen Antrag (auf Wiederzuerkennung der pauschalierten Nebengebühren, aufgrund ihrer mit 31.03.2022 erfolgten Einstellung nach Möglichkeit rückwirkend ab April 2022, in eventu aufgrund der zwischenzeitig erfolgten COVID-19-Impfung des Beschwerdeführers ab dem nächstfolgenden Monatsersten [01.10.2022]). Die Behörde führte dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder durch die Einstellung einer Pauschalierung von Nebengebühren, noch durch deren Neubemessung bis auf null in einem subjektiven Recht auf (Pauschal)Verrechnung von Nebengebühren verletzt werden könne.

5. Daraufhin änderte der Beschwerdeführer seinen – am 14.09.2022 gestellten – Antrag mit Schreiben vom 05.01.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin dahingehend, dass ihm die Behörde die entzogenen Zulagen, nämlich die pauschalierte Aufwandsentschädigung, die pauschalierte Erschwerniszulage und die pauschalierte Gefahrenzulage, wieder zuerkennen und rückwirkend ab April 2022 bis inklusive September 2022 ausbezahlen möge (in der Folge: Antragspunkt 1.). In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass ihm die Behörde die Aufwandsentschädigung, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung im gesetzlichen Ausmaß rückwirkend ab April 2022 bis inklusive September 2022 zuerkennen und zumindest in Höhe der Pauschalen ausbezahlen möge (in der Folge: Antragspunkt 2.). Weiters begehrte der Beschwerdeführer, dass ihm die Behörde die für die Berechnung der Höhe der genannten Nebengebühren maßgeblichen Unterlagen und Dokumente übermitteln möge, damit es ihm möglich sei, sein Leistungsbegehren konkret zu beziffern (in der Folge: Antragspunkt 3.). Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass die Behörde das Verfahren zur Erneuerung einer „ruhenden“ Befähigung gemäß § 3 Abs. 1 MLPV 2012 aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Covid-19-Impfung einleiten möge (in der Folge: Antragspunkt 4.). Schließlich begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Ruhendstellung des Militär-Bordtechnikerausweises und der Entzug der Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst) zu Unrecht erfolgt seien (in der Folge: Antragspunkt 5.).5. Daraufhin änderte der Beschwerdeführer seinen – am 14.09.2022 gestellten – Antrag mit Schreiben vom 05.01.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin dahingehend, dass ihm die Behörde die entzogenen Zulagen, nämlich die pauschalierte Aufwandsentschädigung, die pauschalierte Erschwerniszulage und die pauschalierte Gefahrenzulage, wieder zuerkennen und rückwirkend ab April 2022 bis inklusive September 2022 ausbezahlen möge (in der Folge: Antragspunkt 1.). In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass ihm die Behörde die Aufwandsentschädigung, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung im gesetzlichen Ausmaß rückwirkend ab April 2022 bis inklusive September 2022 zuerkennen und zumindest in Höhe der Pauschalen ausbezahlen möge (in der Folge: Antragspunkt 2.). Weiters begehrte der Beschwerdeführer, dass ihm die Behörde die für die Berechnung der Höhe der genannten Nebengebühren maßgeblichen Unterlagen und Dokumente übermitteln möge, damit es ihm möglich sei, sein Leistungsbegehren konkret zu beziffern (in der Folge: Antragspunkt 3.). Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass die Behörde das Verfahren zur Erneuerung einer „ruhenden“ Befähigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MLPV 2012 aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Covid-19-Impfung einleiten möge (in der Folge: Antragspunkt 4.). Schließlich begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Ruhendstellung des Militär-Bordtechnikerausweises und der Entzug der Nebengebühren im militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst) zu Unrecht erfolgt seien (in der Folge: Antragspunkt 5.).

6. Mit Schreiben vom 17.01.2023 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Militär-Bordtechnikerausweis mit sämtlichen darin enthaltenen Befähigungen mit Wirksamkeit vom 17.03.2022 gemäß § 3 Abs. 4 MLPV 2012 zur „ruhenden Befähigung“ erklärt worden sei. Eine Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen der betroffenen Befähigungen sei während des Ruhens der Befähigungen nach § 3 Abs. 5 leg.cit. unzulässig, womit dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Ausübung der diese Befähigungen betreffenden Tätigkeiten untersagt gewesen sei. Die für die Zuerkennung der begehrten pauschalierten Nebengebühren anspruchsbegründenden Tätigkeiten eines „Militär-Bordtechnikers“ seien vom Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr zu erbringen gewesen. Dieser Umstand habe eine wesentliche Änderung iSd § 15 Abs. 6 GehG begründet, weshalb die ihm zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren mit Ablauf des 31.03.2022 einzustellen gewesen seien. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.2022 mitgeteilt worden. Mit Wirksamkeit vom 01.04.2022 sei dem Beschwerdeführer für die Dauer der anspruchsbegründenden Tätigkeit als „Militär-Luftfahrtwart I. Klasse“ die Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst in der Höhe von EUR 228,40 zuerkannt worden. 6. Mit Schreiben vom 17.01.2023 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Militär-Bordtechnikerausweis mit sämtlichen darin enthaltenen Befähigungen mit Wirksamkeit vom 17.03.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz 4, MLPV 2012 zur „ruhenden Befähigung“ erklärt worden sei. Eine Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen der betroffenen Befähigungen sei während des Ruhens der Befähigungen nach Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. unzulässig, womit dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Ausübung der diese Befähigungen betreffenden Tätigkeiten untersagt gewesen sei. Die für die Zuerkennung der begehrten pauschalierten Nebengebühren anspruchsbegründenden Tätigkeiten eines „Militär-Bordtechnikers“ seien vom Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr zu erbringen gewesen. Dieser Umstand habe eine wesentliche Änderung iSd Paragraph 15, Absatz 6, GehG begründet, weshalb die ihm zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren mit Ablauf des 31.03.2022 einzustellen gewesen seien. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.2022 mitgeteilt worden. Mit Wirksamkeit vom 01.04.2022 sei dem Beschwerdeführer für die Dauer der anspruchsbegründenden Tätigkeit als „Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse“ die Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst in der Höhe von EUR 228,40 zuerkannt worden.

Zu Antragspunkt 1. des Antrags verwies die Behörde erneut auf das Fehlen eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf Pauschalverrechnung von Nebengebühren und führte zudem aus, dass ihm die genannten pauschalierten Nebengebühren seit 01.11.2022 wieder zuerkannt würden. In der Folge hielt die Behörde zu Antragspunkt 2. fest, dass Nebengebühren an sich verwendungsbezogen gebühren würden, womit für die Einzelverrechnung von Nebengebühren vom Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen / Dokumente betreffend eine tatsächlich anspruchsbegründende Verwendung vorzulegen seien. Vor diesem Hintergrund gab die Behörde zu Antragspunkt 3. an, dass ihr selbst keine maßgeblichen Unterlagen / Dokumente für die Berechnung der Höhe der Nebengebühren iSd Antragspunktes 2. vorliegen würden. Zu Antragspunkt 4. führte die Behörde aus, dass der Militär-Bordtechnikerausweis des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 10.10.2022 wegen Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen wieder zur „gültigen Befähigung“ erklärt worden sei. Schließlich verwies die Behörde zu Antragspunkt 5. des Antrags auf das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. W282 2255610-2/6E.

7. In der Folge schränkte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26.01.2023 seinen Antrag auf die o.a. Antragspunkte 1. und 2. ein. Dazu führte er aus, dass er stets fähig und dazu bereit gewesen sei, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auszuführen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er sämtliche Aufgaben sowohl vor Einstellung der Nebengebühren als auch nach deren – mit November 2022 wieder erfolgten – Zuerkennung ausgeübt habe. Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2022 habe er über 53 Flugstunden absolviert, dieses Ausmaß hätte er auch im folgenden Zeitraum zwischen April und Oktober 2022 erbringen können. Da der Entzug der Militär-Flugberechtigung im Hinblick darauf, dass er zum Zeitpunkt der Ruhendstellung bereits von COVID-19 genesen und somit einen mit einer Impfung vergleichbaren Immunschutz aufgewiesen habe, zu Unrecht erfolgt sei, stünden ihm die Nebengebühren zumindest betragsmäßig in jener Höhe zu, die sich aus der Anzahl an Flugstunden für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2022 auf Basis der Einzelverrechnung ergebe.

8. Mit Spruchpunkt 1. des im Spruch genannten Bescheids wies die Behörde den Antragspunkt 1. des Antrags des Beschwerdeführers wegen Nichtbestehens eines Rechts auf Zuerkennung von pauschalierten Nebengebühren zurück (s. dazu auch die in den Schreiben der Behörde vom 23.12.2022 und 17.01.2023 getroffenen Ausführungen – Pkt. I.4. und I.6.). Das im Antragspunkt 2. des Antrags erhobene Begehren wies die Behörde mit Spruchpunkt 2. mangels Vorliegens von anspruchsbegründenden Tätigkeiten ab (vgl. dazu auch die von der Behörde im Schreiben vom 17.01.2023 dargelegten Erwägungen – Pkt. I.6.).8. Mit Spruchpunkt 1. des im Spruch genannten Bescheids wies die Behörde den Antragspunkt 1. des Antrags des Beschwerdeführers wegen Nichtbestehens eines Rechts auf Zuerkennung von pauschalierten Nebengebühren zurück (s. dazu auch die in den Schreiben der Behörde vom 23.12.2022 und 17.01.2023 getroffenen Ausführungen – Pkt. römisch eins.4. und römisch eins.6.). Das im Antragspunkt 2. des Antrags erhobene Begehren wies die Behörde mit Spruchpunkt 2. mangels Vorliegens von anspruchsbegründenden Tätigkeiten ab vergleiche dazu auch die von der Behörde im Schreiben vom 17.01.2023 dargelegten Erwägungen – Pkt. römisch eins.6.).

9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.

Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er im November 2021 an COVID-19 erkrankt sei und sich nach positiver Testung im Zeitraum vom 28.11. bis 10.12.2021 in Quarantäne befunden habe. In der Folge sei er im April 2022 ein zweites Mal an COVID-19 erkrankt und positiv getestet worden, wobei er kaum Symptome gehabt habe. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer sich mit dem inaktivierten COVID-19-Impfstoff VALNEVA impfen lassen, indem er die dafür vorgesehenen Teilimpfungen erhalten habe. Entgegen der Auffassung der Behörde bestehe keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss genesener Personen vom militärischen Flugdienst. Mittlerweile stehe fest und sei allgemein bekannt, dass auch eine vollständige COVID-19-Impfung nicht vor Ansteckungen (weder aktiv noch passiv) schützen würde und dass eine überstandene COVID-19-Erkrankung einen gleichwertigen Schutz vor aktiver und passiver Ansteckung biete, wie es bei einer vollständigen COVID-19-Impfung der Fall sei. Das COVID-19-Impfpflichtgesetz sei samt seinen Begleitgesetzen und -verordnungen wieder aufgehoben worden. Eine Ungleichbehandlung von geimpften und genesenen „Militär-Bordtechnikern“ sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt gewesen. Die Vorgehensweise der Behörde (an der Impfpflicht für „Militär-Bordtechniker“ auch bei – im Fall des Beschwerdeführers erfolgter – zweimaliger Erkrankung an COVID-19 und dem damit einhergehenden Immunschutz festzuhalten) greife in sein Rechte auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 EMRK, auf Einhaltung des Gleichheitssatzes nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG, auf Schutz des Eigentums nach Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art. 6 StGG ein. Die Behörde habe daher zu ermitteln, welche Nebengebühren der Beschwerdeführer erhalten hätte, wenn er die Flugstunden wie im bisherigen Ausmaß geleistet hätte, wozu er fähig und bereit gewesen wäre.Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er im November 2021 an COVID-19 erkrankt sei und sich nach positiver Testung im Zeitraum vom 28.11. bis 10.12.2021 in Quarantäne befunden habe. In der Folge sei er im April 2022 ein zweites Mal an COVID-19 erkrankt und positiv getestet worden, wobei er kaum Symptome gehabt habe. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer sich mit dem inaktivierten COVID-19-Impfstoff VALNEVA impfen lassen, indem er die dafür vorgesehenen Teilimpfungen erhalten habe. Entgegen der Auffassung der Behörde bestehe keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss genesener Personen vom militärischen Flugdienst. Mittlerweile stehe fest und sei allgemein bekannt, dass auch eine vollständige COVID-19-Impfung nicht vor Ansteckungen (weder aktiv noch passiv) schützen würde und dass eine überstandene COVID-19-Erkrankung einen gleichwertigen Schutz vor aktiver und passiver Ansteckung biete, wie es bei einer vollständigen COVID-19-Impfung der Fall sei. Das COVID-19-Impfpflichtgesetz sei samt seinen Begleitgesetzen und -verordnungen wieder aufgehoben worden. Eine Ungleichbehandlung von geimpften und genesenen „Militär-Bordtechnikern“ sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt gewesen. Die Vorgehensweise der Behörde (an der Impfpflicht für „Militär-Bordtechniker“ auch bei – im Fall des Beschwerdeführers erfolgter – zweimaliger Erkrankung an COVID-19 und dem damit einhergehenden Immunschutz festzuhalten) greife in sein Rechte auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2, EMRK, auf Einhaltung des Gleichheitssatzes nach Artikel 7, Absatz eins, erster Satz B-VG, auf Schutz des Eigentums nach Artikel eins, erstes Zusatzprotokoll zur EMRK und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Artikel 6, StGG ein. Die Behörde habe daher zu ermitteln, welche Nebengebühren der Beschwerdeführer erhalten hätte, wenn er die Flugstunden wie im bisherigen Ausmaß geleistet hätte, wozu er fähig und bereit gewesen wäre.

Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid zu Antragspunkt 1. seines Antrags angeführte Judikatur betreffend ein nicht bestehendes Recht auf Pauschalierung von Nebengebühren sei nicht einschlägig. Diese Judikatur könne nur so verstanden werden, dass der Betroffene auch faktisch die Möglichkeit haben müsse, Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung abzurechnen. Mit der Ruhendstellung des Militär-Bordtechnikerausweises sei dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen worden, verwendungsbezogene Nebengebühren auch im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen, weil es ihm dadurch unmöglich gemacht worden sei, anspruchsbegründende Flugstunden zu sammeln. Die pauschalierte Nebengebühr sei im Fall des Beschwerdeführers nicht neu zu bemessen gewesen, weil sich der Sachverhalt durch den aufgrund von Genesung gegebenen Immunschutz des Beschwerdeführers nicht iSd § 15 Abs. 6 GehG wesentlich geändert habe. Der Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antragspunkts 1. seines Antrags sei daher stattzugeben. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid zu Antragspunkt 1. seines Antrags angeführte Judikatur betreffend ein nicht bestehendes Recht auf Pauschalierung von Nebengebühren sei nicht einschlägig. Diese Judikatur könne nur so verstanden werden, dass der Betroffene auch faktisch die Möglichkeit haben müsse, Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung abzurechnen. Mit der Ruhendstellung des Militär-Bordtechnikerausweises sei dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen worden, verwendungsbezogene Nebengebühren auch im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen, weil es ihm dadurch unmöglich gemacht worden sei, anspruchsbegründende Flugstunden zu sammeln. Die pauschalierte Nebengebühr sei im Fall des Beschwerdeführers nicht neu zu bemessen gewesen, weil sich der Sachverhalt durch den aufgrund von Genesung gegebenen Immunschutz des Beschwerdeführers nicht iSd Paragraph 15, Absatz 6, GehG wesentlich geändert habe. Der Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antragspunkts 1. seines Antrags sei daher stattzugeben.

Seine Beschwerde zur mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Antragspunktes 2. seines Antrags begründete der Beschwerdeführer damit, dass er fähig und bereit gewesen sei, seine Tätigkeit als „Militär-Bordtechniker“, die er bis zum 31.03.2022 ausgeübt habe, weiterhin auszuüben. Dieser Umstand sei auch dadurch belegt, dass dem Beschwerdeführer die Nebengebühren im Wege der Pauschalverrechnung ab 01.11.2022 wieder zuerkannt worden seien, wobei sich lediglich der Impfstatus des Beschwerdeführers geändert habe, nichts aber an seinen Fähigkeiten als „Militär-Bordtechniker“. Da die Ruhendstellung des Militär-Bordtechnikerausweises samt den damit verbundenen Befähigungen aus unsachlichen und somit willkürlichen Gründen erfolgt sei, würden dem Beschwerdeführer die Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung in der Höhe der hypothetisch geleisteten Flugstunden im Ausmaß von 120 Flugstunden zustehen. Der Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antragspunkts 2. seines Antrags sei daher ebenfalls stattzugeben.

10. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 01.03.2023 vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 02.10.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ablaufs der in § 38 Abs. 1 VwGG festgesetzten Entscheidungsfrist. Nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 erfolgter Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof trug dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 16.10.2023, eingelangt am 18.10.2023, auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.11. Mit Schreiben vom 02.10.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ablaufs der in Paragraph 38, Absatz eins, VwGG festgesetzten Entscheidungsfrist. Nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 erfolgter Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof trug dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 16.10.2023, eingelangt am 18.10.2023, auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, wurde bis zum Ablauf des 31.03.2022 auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Bordtechnikers“ (Voraussetzung: Bordtauglichkeit iSd § 22 MLPV 2012) in der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule des Bundesministeriums für Landesverteidigung verwendet, weshalb ihm bis zu diesem Zeitpunkt – mit der Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz verbundene – pauschalierte Nebengebühren (Erschwerniszulage nach § 19a GehG, Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit. und Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) gewährt wurden.Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, wurde bis zum Ablauf des 31.03.2022 auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Bordtechnikers“ (Voraussetzung: Bordtauglichkeit iSd Paragraph 22, MLPV 2012) in der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule des Bundesministeriums für Landesverteidigung verwendet, weshalb ihm bis zu diesem Zeitpunkt – mit der Ausübung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz verbundene – pauschalierte Nebengebühren (Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG, Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit. und Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) gewährt wurden.

Mit Erlass vom 27.01.2022, Zl. S90960/2-MLF/2022(1), setzte die Bundesministerin für Landesverteidigung fest, dass für die Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Bord- und Fliegertauglichkeit iSd MLPV 2012 eine vollständige COVID-19-Impfung notwendig sei.

Mit Schreiben vom 17.03.2022 wurde der dem Beschwerdeführer ausgestellte Militär-Bordtechnikerausweis zur „ruhenden Befähigung“ erklärt, weil mangels vollständiger COVID-19-Impfung seine Bordtauglichkeit iSd § 22 MLPV 2012 nicht mehr gegeben war (§ 3 MLPV 2012).Mit Schreiben vom 17.03.2022 wurde der dem Beschwerdeführer ausgestellte Militär-Bordtechnikerausweis zur „ruhenden Befähigung“ erklärt, weil mangels vollständiger COVID-19-Impfung seine Bordtauglichkeit iSd Paragraph 22, MLPV 2012 nicht mehr gegeben war (Paragraph 3, MLPV 2012).

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ab 01.04.2022 auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Luftfahrtwarts I. Klasse“ verwendet, wofür ihm ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ab 01.04.2022 auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Luftfahrtwarts römisch eins. Klasse“ verwendet, wofür ihm ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst zuerkannt wurde.

Nach erfolgter vollständiger COVID-19-Impfung wurde der Militär-Bordtechnikerausweis des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 10.10.2022 zur „gültigen Befähigung“ erklärt (§ 3 MLPV 2012), woraufhin er wieder auf dem Arbeitsplatz als „Militär-Bordtechniker“ verwendet wurde und ihm ab 01.11.2022 wieder die oben angeführten pauschalierten Nebengebühren zuerkannt wurden.Nach erfolgter vollständiger COVID-19-Impfung wurde der Militär-Bordtechnikerausweis des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 10.10.2022 zur „gültigen Befähigung“ erklärt (Paragraph 3, MLPV 2012), woraufhin er wieder auf dem Arbeitsplatz als „Militär-Bordtechniker“ verwendet wurde und ihm ab 01.11.2022 wieder die oben angeführten pauschalierten Nebengebühren zuerkannt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.01.2023, das Schreiben der Behörde vom 17.01.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. W282 2255610-2/6E.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.01.2023, das Schreiben der Behörde vom 17.01.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. W282 2255610-2/6E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 69/2023, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind

1. – 7. […],

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),

11. – 14. […],

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. (2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) […]

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) – (5a) […]

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) – (8) […]

[…]

Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) […]“

3.1.2. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise, BGBl. II Nr. 401/2012, (in der Folge: MLPV 2012) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, (in der Folge: MLPV 2012) lautet auszugsweise wie folgt:

„Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 56, Absatz 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wird verordnet:

[…]

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise

Allgemeines

§ 1. (1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.Paragraph eins, (1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.

(2) Jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal hat sich auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen der Landesverteidigung zu beurteilen.

(4) – (5) […]

[…]

Ausstellung, Gültigkeit und Entzug

§ 3. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sindParagraph 3, (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind

1. die Zuverlässigkeit,

2. die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,

3. das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und

4. bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.

(3) Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf

1. von zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie

2. von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal

ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).

(4) Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch(4) Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch

1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf des dritten Jahres und1. in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf des dritten Jahres und

2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf des achten Jahres2. in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 bis zum Ablauf des achten Jahres

ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Z 1 und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Ziffer eins und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.

(5) Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Abs. 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Abs. 4 ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.(5) Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Absatz 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Absatz 4, ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.

(6) Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.(6) Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig.

[…]

5. Abschnitt

Militär-Bordtechniker

Bordtauglichkeit

§ 22. (1) Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.Paragraph 22, (1) Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.

(2) – (4) […]

Befähigungen für Militär-Bordtechniker

§ 23. (1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in BetrachtParagraph 23, (1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht

1. die Typenerweiterung,

2. die Funktionserweiterung und

3. die Lehrbefähigung.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.

Grundbefähigung

§ 24. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen. Weiters besteht die Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.Paragraph 24, (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen. Weiters besteht die Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises sind jedenfalls

1. der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,

2. die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 20 Flugstunden, wobei militärische Flugstunden im nichtständigen Flugdienst, die bereits vor der Grundausbildung absolviert wurden, darauf angerechnet werden dürfen und

3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls Flüge von mindestens zehn Flugstunden auf dem eingetragenen Typ durchzuführen, bei dem eine Tätigkeit als Militär-Bordtechniker ausgeübt wird.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich

1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und1. die Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und

2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(5) […]“

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr. Ein derartiger Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172; 05.07.2007,2007/06/0053; vgl. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, zur Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit. VwGH 21.04.2004, 2003/12/0192, und zur Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. VwGH 05.07.2007, 2007/06/0053). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 23.06.2014, 2013/12/0231; 03.06.2014, 2013/12/0231). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten kann nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden (s. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Auch unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010; 04.12.2019, Ra 2019/12/0068; 02.07.2018, Ra 2018/12/0028). Die Bemessung oder Neubemessung pauschalierter Nebengebühren berührt subjektive Rechte des Beamten nicht (VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0040; 14.10.2013, 2013/12/0168).3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr. Ein derartiger Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172; 05.07.2007,2007/06/0053; vergleiche konkret zur Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, zur Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit. VwGH 21.04.2004, 2003/12/0192, und zur Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. VwGH 05.07.2007, 2007/06/0053). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 23.06.2014, 2013/12/0231; 03.06.2014, 2013/12/0231). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten kann nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden (s. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Auch unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche etwa VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010; 04.12.2019, Ra 2019/12/0068; 02.07.2018, Ra 2018/12/0028). Die Bemessung oder Neubemessung pauschalierter Nebengebühren berührt subjektive Rechte des Beamten nicht (VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0040; 14.10.2013, 2013/12/0168).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1.1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antragspunkt 1. seines Antrages, dass die Behörde ihm die „entzogenen Zulagen, nämlich der pauschalierten Aufwandsentschädigung, der pauschalierten Erschwerniszulage und der pauschalierten Gefahrenzulage, rückwirkend ab April 2022 (mit 31.03.2022 wurden die Zulagen eingestellt) bis inklusive Oktober 2022 zuerkennen und ausbezahlen“ möge. Die Behörde wies diesen Antrag mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurück, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.

3.3.1.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.3.1.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Der Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzugetreten, wenn sie unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausführt, dass aus der („Kann“-)Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG kein subjektives Recht eines Beamten auf Pauschalierung von Nebengebühren abzuleiten ist. Da durch die im vorliegenden Fall erfolgte Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (auf null) subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt sein können (s. die oben unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur), kann auch kein Anspruch seiner Person auf die von ihm begehrte Zuerkennung von pauschalierten Nebengebühren bestehen.Der Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzugetreten, wenn sie unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausführt, dass aus der („Kann“-)Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GehG kein subjektives Recht eines Beamten auf Pauschalierung von Nebengebühren abzuleiten ist. Da durch die im vorliegenden Fall erfolgte Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (auf null) subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt sein können (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur), kann auch kein Anspruch seiner Person auf die von ihm begehrte Zuerkennung von pauschalierten Nebengebühren bestehen.

3.3.1.3. Die Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt 1. somit zu Recht zurückgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3.3.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

3.3.2.1. Im Antragspunkt 2. seines Antrages begehrte der Beschwerdeführer, dass die Behörde ihm die „Aufwandsentschädigung, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung im gesetzlichen Ausmaß rückwirkend ab April 2022 (mit 31.03.2022 wurden die Zulagen eingestellt) bis inklusive Oktober 2022 zuerkennen und zumindest in Höhe der Pauschale ausbezahlen“ möge. Die Behörde wies diesen Antrag in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.

3.3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 2 MLPV 2012 hat sich jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken. Sollte eine solche Befähigung ruhen, ist gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. eine Verwendung des Inhabers der Befähigung im Rahmen der betroffenen Befähigung nicht zulässig. Nach § 24 Abs. 1 leg.cit. umfasst die Grundbefähigung des „Militär-Bordtechnikers“ die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen; weiters besteht diese Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.3.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, MLPV 2012 hat sich jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken. Sollte eine solche Befähigung ruhen, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. eine Verwendung des Inhabers der Befähigung im Rahmen der betroffenen Befähigung nicht zulässig. Nach Paragraph 24, Absatz eins, leg.cit. umfasst die Grundbefähigung des „Militär-Bordtechnikers“ die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen; weiters besteht diese Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.

Nebengebühren (und somit auch die Erschwerniszulage nach § 19a GehG, die Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit. und die Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) stehen nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendungsbezogen zu; dies bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch auf solche Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz abhängt, mit dem mit einer Erschwernis iSd § 19a leg.cit., Gefahren iSd § 19b leg.cit. und einem Mehraufwand iSd § 20 leg.cit. einhergehende Tätigkeiten verbunden sind (s. Pkt. II.3.2.). Nebengebühren (und somit auch die Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG, die Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit. und die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) stehen nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendungsbezogen zu; dies bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch auf solche Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz abhängt, mit dem mit einer Erschwernis iSd Paragraph 19 a, leg.cit., Gefahren iSd Paragraph 19 b, leg.cit. und einem Mehraufwand iSd Paragraph 20, leg.cit. einhergehende Tätigkeiten verbunden sind (s. Pkt. römisch zwei.3.2.).

Der Beschwerdeführer wurde bis längstens 31.03.2022 und wird jedenfalls seit 01.11.2022 wieder auf dem Arbeitsplatz eine „Militär-Bordtechnikers“ verwendet, weshalb ihm im Hinblick auf die dort zu verrichtenden Tätigkeiten (für die Zeiträume bis 31.03.2022 und ab 01.11.2022) eine pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19a GehG, eine pauschalierte Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit. und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. gewährt wurden. Im Zeitraum vom 01.04. bis 09.10.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der für diesen Zeitraum geltenden „ruhenden Befähigung“ unbestritten nicht auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Bordtechnikers“, sondern auf jenem eines „Militär-Luftfahrtwarts I. Klasse“ verwendet, womit er nicht an Flügen an Bord von Militärflugzeugen zur Erbringung der in § 24 Abs. 1 MLPV 2012 genannten Tätigkeiten teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat somit im Zeitraum vom 01.04. bis 09.10.2022 keine, einen Anspruch auf die begehrten Nebengebühren begründenden Tätigkeiten erbracht (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 12 f. der Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10. bis 31.10.2022 anspruchsbegründende Tätigkeiten geleistet hätte, wurde von ihm nicht behauptet (vgl. die Ausführungen auf S. 13 der Beschwerde, wonach er „auch im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.10.2022“ fähig und bereit gewesen wäre, die anspruchsbegründende Tätigkeit auszuüben) und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nicht erfolgte Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Bordtechnikers“ stellt eine wesentliche Änderung des Sachverhalts iSd § 15 Abs. 6 GehG dar.Der Beschwerdeführer wurde bis längstens 31.03.2022 und wird jedenfalls seit 01.11.2022 wieder auf dem Arbeitsplatz eine „Militär-Bordtechnikers“ verwendet, weshalb ihm im Hinblick auf die dort zu verrichtenden Tätigkeiten (für die Zeiträume bis 31.03.2022 und ab 01.11.2022) eine pauschalierte Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG, eine pauschalierte Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit. und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. gewährt wurden. Im Zeitraum vom 01.04. bis 09.10.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der für diesen Zeitraum geltenden „ruhenden Befähigung“ unbestritten nicht auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Bordtechnikers“, sondern auf jenem eines „Militär-Luftfahrtwarts römisch eins. Klasse“ verwendet, womit er nicht an Flügen an Bord von Militärflugzeugen zur Erbringung der in Paragraph 24, Absatz eins, MLPV 2012 genannten Tätigkeiten teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat somit im Zeitraum vom 01.04. bis 09.10.2022 keine, einen Anspruch auf die begehrten Nebengebühren begründenden Tätigkeiten erbracht (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 12 f. der Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10. bis 31.10.2022 anspruchsbegründende Tätigkeiten geleistet hätte, wurde von ihm nicht behauptet vergleiche die Ausführungen auf S. 13 der Beschwerde, wonach er „auch im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.10.2022“ fähig und bereit gewesen wäre, die anspruchsbegründende Tätigkeit auszuüben) und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nicht erfolgte Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines „Militär-Bordtechnikers“ stellt eine wesentliche Änderung des Sachverhalts iSd Paragraph 15, Absatz 6, GehG dar.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte, dass er auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.2022 dazu fähig und bereit gewesen sei, die Tätigkeiten eines „Militär-Bordtechnikers“ auszuüben und dass die Ruhendstellung seines Militär-Bordtechnikerausweises samt der damit verbundenen Befähigungen aus unsachlichen und willkürlichen Gründen erfolgt sei, ist auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bei tatsächlichem Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ohne Bedeutung ist, ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Maßnahme des Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde (s. Pkt. II.3.2.). Die vom Beschwerdeführer getroffenen, umfangreichen Ausführungen zu dem gleichwertigen Immunschutz (bei Genesung von einer COVID-19-Erkrankung im Vergleich zu einer vollständigen COVID-19-Impfung) und der infolgedessen aus seiner Sicht ungerechtfertigten und grundrechtswidrigen Ungleichbehandlung von genesenen und geimpften „Militär-Bordtechnikern“ (s. v.a. S. 26 des Schreibens vom 05.01.2023, S. 3 f. des Schreibens vom 26.01.2023 und S. 9 der Beschwerde) gehen daher ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführte, dass er auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.2022 dazu fähig und bereit gewesen sei, die Tätigkeiten eines „Militär-Bordtechnikers“ auszuüben und dass die Ruhendstellung seines Militär-Bordtechnikerausweises samt der damit verbundenen Befähigungen aus unsachlichen und willkürlichen Gründen erfolgt sei, ist auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bei tatsächlichem Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ohne Bedeutung ist, ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Maßnahme des Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde (s. Pkt. römisch zwei.3.2.). Die vom Beschwerdeführer getroffenen, umfangreichen Ausführungen zu dem gleichwertigen Immunschutz (bei Genesung von einer COVID-19-Erkrankung im Vergleich zu einer vollständigen COVID-19-Impfung) und der infolgedessen aus seiner Sicht ungerechtfertigten und grundrechtswidrigen Ungleichbehandlung von genesenen und geimpften „Militär-Bordtechnikern“ (s. v.a. S. 26 des Schreibens vom 05.01.2023, S. 3 f. des Schreibens vom 26.01.2023 und S. 9 der Beschwerde) gehen daher ins Leere.

3.3.2.3. Dem Beschwerdeführer steht somit für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.2022 mangels Erbringung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten entgegen den Beschwerdeausführungen kein Anspruch auf eine – im Wege der Einzelverrechnung erfolgende – Gewährung von Nebengebühren iSd § 19a GehG, § 19b leg.cit. und § 20 leg.cit. zu (s. hierzu auch zum Umfang eines möglichen Verdienstentganges eines Beamten während einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.2.3. Dem Beschwerdeführer steht somit für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.2022 mangels Erbringung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten entgegen den Beschwerdeausführungen kein Anspruch auf eine – im Wege der Einzelverrechnung erfolgende – Gewährung von Nebengebühren iSd Paragraph 19 a, GehG, Paragraph 19 b, leg.cit. und Paragraph 20, leg.cit. zu (s. hierzu auch zum Umfang eines möglichen Verdienstentganges eines Beamten während einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Virologie (zum Beweis der Gleichwertigkeit des Immunschutzes durch eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung und eine vollständige COVID-19-Impfung) begehrt, ist festzuhalten, dass sich – wie aufgezeigt – zur Beurteilung im vorliegenden Verfahren die Frage der Gleichbehandlung von genesenen und geimpften „Militär-Bordtechnikern“ nicht stellt, weil bei der Prüfung, ob Nebengebühren zustehen oder nicht, rein auf die Ausübung der Verwendung abzustellen ist. Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum nicht als „Militär-Bordtechniker“ verwendet wurde (s. hierzu oben unter Pkt. II.3.3.2.2.). Soweit auf S. 13 f. der Beschwerde ein von der Behörde mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren moniert wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar, inwiefern die Klärung der vom Beschwerdeführer hierbei aufgeworfenen Fragen (v.a. zum Immunschutz und zu hypothetisch geleisteten Flugstunden) für die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortende Frage des Bestehens / Nicht-Bestehens des geltend gemachten Anspruchs relevant ist. 3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Virologie (zum Beweis der Gleichwertigkeit des Immunschutzes durch eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung und eine vollständige COVID-19-Impfung) begehrt, ist festzuhalten, dass sich – wie aufgezeigt – zur Beurteilung im vorliegenden Verfahren die Frage der Gleichbehandlung von genesenen und geimpften „Militär-Bordtechnikern“ nicht stellt, weil bei der Prüfung, ob Nebengebühren zustehen oder nicht, rein auf die Ausübung der Verwendung abzustellen ist. Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum nicht als „Militär-Bordtechniker“ verwendet wurde (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.3.3.2.2.). Soweit auf S. 13 f. der Beschwerde ein von der Behörde mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren moniert wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar, inwiefern die Klärung der vom Beschwerdeführer hierbei aufgeworfenen Fragen (v.a. zum Immunschutz und zu hypothetisch geleisteten Flugstunden) für die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortende Frage des Bestehens / Nicht-Bestehens des geltend gemachten Anspruchs relevant ist.

Da sich somit im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz Aufwandsentschädigung Erschwerniszulage Gefahrenzulage Militärischer Dienst militärischer Flugdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie pauschalierte Nebengebühr subjektive Rechte Verwendungsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2267822.1.00

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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