Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AlVG §49Spruch
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W237 2279672-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.09.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 04.09.2023 bis 26.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.09.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 04.09.2023 bis 26.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 5 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.09.2023 bis 26.09.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 29.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.09.2023 bis 26.09.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 13.10.2023 vollinhaltlich Beschwerde.
Das AMS legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 16.10.2023 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.04.2022 (wieder) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 11.11.2022 bezieht er Notstandshilfe.
Das AMS stellte den Bezug der Leistungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bereits fünf Mal ein, weil er Kontrolltermine versäumte. Die letzten Einstellungen von 03.11.2022 bis 10.11.2022 und von 31.07.2023 bis 07.08.2023 hatten keine aufschiebende Wirkung mehr.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11.09.2023 von der Landespolizeidirektion Wien aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen, 16 Stunden und 11 Minuten anzutreten, weil Grund zur Annahme bestehe, dass eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.490,– sowie Kosten von € 160,– uneinbringlich seien.
1.2. Mit Schreiben vom 24.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung „ XXXX “ am 04.09.2023 um 09:30 Uhr in einer näher genannten Adresse in 1100 Wien eingeladen. Im Einladungsschreiben war angeführt, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG handle; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines solchen Kontrollmeldetermins wurde hingewiesen.1.2. Mit Schreiben vom 24.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung „ römisch 40 “ am 04.09.2023 um 09:30 Uhr in einer näher genannten Adresse in 1100 Wien eingeladen. Im Einladungsschreiben war angeführt, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG handle; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines solchen Kontrollmeldetermins wurde hingewiesen.
Dieses Einladungsschreiben verschickte das AMS postalisch mittels RSa-Sendung an den Beschwerdeführer. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.08.2023 wurde die Sendung in einer Postgeschäftsstelle hinterlegt, der Beginn der Abholfrist war der 30.08.2023. Dem Beschwerdeführer wurde die Sendung am 11.09.2023 persönlich ausgefolgt.
1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.09.2023 bis 26.09.2023 keine Notstandshilfe erhalte, weil er einen ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.09.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 27.09.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A).
Unter einem erkannte das AMS einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). Dies begründete es damit, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 29.09.2023 Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er das Einladungsschreiben für den Kontrollmeldetermin erst am 11.09.2023 von der Post abgeholt und deshalb den Termin versäumt habe. Er ersuchte um die Auszahlung der Notstandshilfe, weil er Alimente für sein Baby und eine Polizeistrafe bezahlen müsse.
1.5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bis dato nicht ab. In seinem Vorlageschreiben führte das AMS aus, dass kein triftiger Grund vorliege bzw. nicht nachgewiesen werde habe können, weshalb der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben nicht unverzüglich abgeholt habe. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Einwendungen gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, er habe nur allgemein auf seine Zahlungsverpflichtungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der erfolgten Einstellungen wegen Kontrollterminversäumnissen fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Das Schreiben, mit dem der Beschwerdeführer zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert wurde, legte der Beschwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde vor. Das Schreiben des AMS vom 24.08.2023, mit dem der Kontrollmeldetermin am 04.09.2023 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt auf. Die Feststellungen zum Zustellvorgang gründen auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung der Versanddetails und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er die Sendung erst am 11.09.2023 von der Post abgeholt habe. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen ebenso im Verwaltungsakt auf; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 29.09.2023 zu verstehen ist, geht aus ihrer Gesamtschau hervor. Dass die Beschwerdevorlage nur in Hinblick auf Spruchpunkt B) erfolgte und von einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wurde, ist dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 07.09.2023 hinreichend klar zu entnehmen. Sowohl in der Überschrift der Beschwerdevorlage als auch in der beigefügten Stellungnahme führte das AMS aus, dass die Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vorgelegt werde. Zudem werde die Beschwerde laut AMS nach derzeitiger Aktenlage „voraussichtlich abgewiesen werden“. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgte auch kein nachträglicher Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 29.09.2023 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 13.10.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 29.09.2023 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 13.10.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74 aus 2014,) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12).
Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Um die Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
3.3. Eine solche konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgte im vorliegenden Fall nicht, zumal die gegenständliche Beschwerde auf den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids gar nicht eingeht. Der Beschwerdeführer brachte lediglich pauschal vor, dass seine Existenz in Gefahr sei, weil er Alimente und eine Polizeistrafe bezahlen müsse. Zwar legte er ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vor, mit der er zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert wird, doch tat er damit nicht hinreichend substantiiert dar, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen (anders zB BVwG 11.02.2021, W262 2239353-1). Eine gesamthafte Beurteilung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, weil der Beschwerdeführer weder von sich aus seine wirtschaftlichen Verhältnisse – zB über die Höhe seines Haushaltseinkommens, seiner Unterhaltskosten, Wohnkosten und sonstigen Verbindlichkeiten – umfassend aufzeigte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine dauerhafte bzw. auf unbestimmte Zeit festgelegte Bezugseinstellung erfolgte, sondern der in Rede stehende Zeitraum von drei Wochen bereits abgelaufen ist und der Beschwerdeführer seit 27.09.2023 wieder Notstandshilfe bezieht.
Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil Grund zur Annahme bestehe, dass eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1490,– und Kosten in der Höhe von € 160,– uneinbringlich seien, erscheint auch die Einbringlichkeit eines etwaigen Rückforderungsanspruchs bei vorläufiger Anweisung der Notstandshilfe nicht gegeben.Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil Grund zur Annahme bestehe, dass eine Geldstrafe in der Höhe von , € 1490,– und Kosten in der Höhe von € 160,– uneinbringlich seien, erscheint auch die Einbringlichkeit eines etwaigen Rückforderungsanspruchs bei vorläufiger Anweisung der Notstandshilfe nicht gegeben.
Schließlich ist prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids wahrscheinlich Erfolg haben wird, womit freilich noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Beschwerde getroffen wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge allein des letzten Jahres bereits zwei Kontrolltermine versäumte und ihm die Auszahlung der Notstandshilfe deshalb jeweils eingestellt wurde, wobei diese Einstellungen ebenfalls keine aufschiebende Wirkung mehr hatten.
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom 29.09.2023 ist im Lichte dieser Erwägungen somit abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W237.2279672.1.00Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023