Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AVG §13 Abs1Spruch
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W227 2266337-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag der Sigmund Freud Privatuniversität Wien GmbH vom 4. Juli 2023 auf Wiederaufnahme des mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Februar 2023, Zl. W227 2266337-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens:
A)
Das Wiederaufnahmeverfahren wird wegen Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 17. November 2022 widerrief das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (u.a.) die Akkreditierung eines näher genannten Masterstudiengangs gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) (Spruchpunkt I.1.), trug dem Träger der Privatuniversität gemäß § 26 Abs. 3 HS-QSG die Vorlage eines näher umschriebenen Plans zur Abwicklung auf (Spruchpunkt I.2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt I.3.). 1. Mit Bescheid vom 17. November 2022 widerrief das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (u.a.) die Akkreditierung eines näher genannten Masterstudiengangs gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) (Spruchpunkt römisch eins.1.), trug dem Träger der Privatuniversität gemäß Paragraph 26, Absatz 3, HS-QSG die Vorlage eines näher umschriebenen Plans zur Abwicklung auf (Spruchpunkt römisch eins.2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch eins.3.).
2. Dagegen erhob die Wiederaufnahmewerberin Beschwerde.
3. Mit Teilerkenntnis vom 7. Februar 2023, Zl. W227 2266337-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgerichtes die von der Wiederaufnahmewerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt I.3. des behördlichen Bescheides vom 17. November 2022) erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.3. Mit Teilerkenntnis vom 7. Februar 2023, Zl. W227 2266337-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgerichtes die von der Wiederaufnahmewerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch eins.3. des behördlichen Bescheides vom 17. November 2022) erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4. Am 4. Juli 2023 beantragte die Wiederaufnahmewerberin diesen Teil des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.4. Am 4. Juli 2023 beantragte die Wiederaufnahmewerberin diesen Teil des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen.
5. Am 20. Oktober 2023 (Datum des Einlangens) zog die Wiederaufnahmewerberin ihren Wiederaufnahmeantrag vom 4. Juli 2023 explizit zurück (vgl. OZl. 5).5. Am 20. Oktober 2023 (Datum des Einlangens) zog die Wiederaufnahmewerberin ihren Wiederaufnahmeantrag vom 4. Juli 2023 explizit zurück vergleiche OZl. 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. VwSlg. 19.416 A/2016 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 13 Rz 1). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. etwa VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031, m.w.H.). Bei antragsbedürftigen Bescheiden erlischt durch die Zurückziehung auch die Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher – wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte – keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich (vgl. VwSlg. 18.668 A/2013). 1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche VwSlg. 19.416 A/2016 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 13, Rz 1). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche etwa VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031, m.w.H.). Bei antragsbedürftigen Bescheiden erlischt durch die Zurückziehung auch die Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 41). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher – wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte – keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich vergleiche VwSlg. 18.668 A/2013).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das gilt auch für einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. etwa VwGH 10.10.2012, 2008/18/0286). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das gilt auch für einen Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche etwa VwGH 10.10.2012, 2008/18/0286).
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (vgl. § 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5). Auch mit der Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages geht der Erledigungsanspruch betreffend den Wiederaufnahmeantrag verloren (vgl. zu § 34 Abs. 1 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren VwSlg. 19.008 A/2014; VwGH 25.01.2018; Fr 2017/06/0002), weshalb das Verfahren nach Zurückziehung des Antrages einzustellen ist. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auch mit der Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages geht der Erledigungsanspruch betreffend den Wiederaufnahmeantrag verloren vergleiche zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren VwSlg. 19.008 A/2014; VwGH 25.01.2018; Fr 2017/06/0002), weshalb das Verfahren nach Zurückziehung des Antrages einzustellen ist.
1.2. Im vorliegenden Fall hat die Wiederaufnahmewerberin die Zurückziehung ihres Wiederaufnahmeantrages vom 4. Juli 2023 klar zum Ausdruck gebracht; einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Wiederaufnahmeverfahren ist daher einzustellen.
1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Antragszurückziehung keine Sachentscheidung mehr durch das Gericht getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Antragszurückziehung keine Sachentscheidung mehr durch das Gericht getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Wiederaufnahmeantrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2266337.2.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023