Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
BDG 1979 §39Spruch
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W213 2277727-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX gegen den Bundesminister für Inneres wegen Vertrauenswürdigkeit SPG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 gegen den Bundesminister für Inneres wegen Vertrauenswürdigkeit SPG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Beschwerde wird Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zur Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Im August 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst, welche mit 01.12.2021 gesetzlich geschaffen wird. Per 03.09.2021 wurde der durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß § 2a PStSG aufgefordert. Zu diesem Datum wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und gab am 13.09.2021 alle geforderten und gem. § 2a PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt. römisch eins.2. Im August 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst, welche mit 01.12.2021 gesetzlich geschaffen wird. Per 03.09.2021 wurde der durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG aufgefordert. Zu diesem Datum wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und gab am 13.09.2021 alle geforderten und gem. Paragraph 2 a, PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt.
Am 24.09.2021 hatte der BF einen Urlaubstag. An diesem Tag wurde er von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser soeben von der zuständigen Organisationseinheit für die VWP darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sein, er mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sein und er mit 01.10.2021 dem LKA Wien dienstzugeteilt werde. Der Beschwerdeführer sollte sich jedoch am Montag den 27.09.2021 noch fernmündlich in der Personalstelle des BVT melden, um den weiteren administrativen Ablauf abzuklären.
Der Beschwerdeführer suchte in weiterer Folge das BVT auf, wobei ihm am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT, durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BW dazu bevollmächtigt war, mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der WVP mitgewirkt hat. Durch den Beschwerdeführer wurde nachgefragt, ob er dies irgendwie schriftlich erhalte (Bescheidform). Dem BF wurde entgegnet, dass er außer dieser mündlichen Mitteilung keine weitere Verständigung oder Unterlagen zum Ergebnis oder Verfahren seiner VWP erhalte. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend der Großteil der Unterlagen, welche er am 13.09.2021 übergeben hatte, wieder ausgefolgt. Der Beschwerdeführer suchte in weiterer Folge das BVT auf, wobei ihm am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT, durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BW dazu bevollmächtigt war, mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2 a, PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der WVP mitgewirkt hat. Durch den Beschwerdeführer wurde nachgefragt, ob er dies irgendwie schriftlich erhalte (Bescheidform). Dem BF wurde entgegnet, dass er außer dieser mündlichen Mitteilung keine weitere Verständigung oder Unterlagen zum Ergebnis oder Verfahren seiner VWP erhalte. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend der Großteil der Unterlagen, welche er am 13.09.2021 übergeben hatte, wieder ausgefolgt.
Anschließend wurden noch weitere Vorbereitungen für die Dienstzuteilung des BF wahrgenommen und der Beschwerdeführer war für die restliche Woche, bis zum 01.10.2021 vom Dienst freigestellt. Am 01.10.2021 trat der BF seinen Dienst im LKA Wien weisungsgemäß an.
I.3. Gegen die am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, erfolgte Mitteilung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, richtet sich die nun vorliegende auf § 88 SPG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien vom 19.10.2021.römisch eins.3. Gegen die am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, erfolgte Mitteilung, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2 a, PStSG nicht vertrauenswürdig sei, richtet sich die nun vorliegende auf Paragraph 88, SPG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien vom 19.10.2021.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er am 03.09.2021 durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß § 2a PStSG aufgefordert worden sei. Zu diesem Datum sei der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber gäben, ob Anhaltspunkte dafür bestünden, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgehe. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen und habe am 13.09.2021 alle geforderten und gem. § 2a PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt gegeben. Am 24.09.2021 sei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser soeben von der zuständigen Organisationseinheit für die VWP darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, er mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sei und mit 01.10.2021 dem LKA Wien dienstzugeteilt werde.Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er am 03.09.2021 durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG aufgefordert worden sei. Zu diesem Datum sei der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber gäben, ob Anhaltspunkte dafür bestünden, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgehe. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen und habe am 13.09.2021 alle geforderten und gem. Paragraph 2 a, PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt gegeben. Am 24.09.2021 sei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser soeben von der zuständigen Organisationseinheit für die VWP darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, er mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sei und mit 01.10.2021 dem LKA Wien dienstzugeteilt werde.
Dieses Vorgehen sei gemäß § 88 Abs. 1 SPG als Verletzung subjektiver Rechte durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) zu betrachten.Dieses Vorgehen sei gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG als Verletzung subjektiver Rechte durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) zu betrachten.
….
Es wurde daher beantragt,
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
? die Entscheidung des BVT aufzuheben und selbst über die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers mittels Erkenntnis zu entscheiden;
in eventu
? die Entscheidung des BVT aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung mittels Bescheid an das BVTzurückzuverweisen.
Ferner wurde angeregt, hinsichtlich des § 2a PStSG und des Art. 1 VWP-V ein Gesetzes-bzw. Verordnungsprüfverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu initiieren.Ferner wurde angeregt, hinsichtlich des Paragraph 2 a, PStSG und des Artikel eins, VWP-V ein Gesetzes-bzw. Verordnungsprüfverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu initiieren.
I.4. das Verwaltungsgericht Wien hat mit Beschluss vom 15.11.2021 diese Beschwerde gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, da die Mitwirkung an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung eine Dienstpflicht des Beschwerdeführers darstelle und die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ausschließlich einer dienstrechtlichen Beurteilung zu unterziehen sei. Es sei daher die zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.römisch eins.4. das Verwaltungsgericht Wien hat mit Beschluss vom 15.11.2021 diese Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, da die Mitwirkung an der Vertrauenswürdigkeitsprüfung eine Dienstpflicht des Beschwerdeführers darstelle und die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ausschließlich einer dienstrechtlichen Beurteilung zu unterziehen sei. Es sei daher die zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und warim Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zur Dienstleistung zugewiesen.
Im August 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst, welche mit 01.12.2021 gesetzlich geschaffen wird. Per 03.09.2021 wurde der durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß § 2a PStSG aufgefordert. Zu diesem Datum wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und gab am 13.09.2021 alle geforderten und gem. § 2a PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt. Im August 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst, welche mit 01.12.2021 gesetzlich geschaffen wird. Per 03.09.2021 wurde der durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG aufgefordert. Zu diesem Datum wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und gab am 13.09.2021 alle geforderten und gem. Paragraph 2 a, PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt.
Am 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser soeben von der zuständigen Organisationseinheit für die VWP darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, er mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sei und mit 01.10.2021 dem LKA Wien dienstzugeteilt werde.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT, durch einen Mitarbeiter des BVT, welcher vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der WVP mitgewirkt habe. Durch den Beschwerdeführer wurde nachgefragt, ob er dies irgendwie schriftlich erhalte (Bescheidform). Dem BF wurde entgegnet, dass er außer dieser mündlichen Mitteilung keine weitere Verständigung oder Unterlagen zum Ergebnis oder Verfahren seiner VWP erhalte. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend der Großteil der Unterlagen, welche er am 13.09.2021 übergeben hatte, wieder ausgefolgt. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT, durch einen Mitarbeiter des BVT, welcher vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2 a, PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der WVP mitgewirkt habe. Durch den Beschwerdeführer wurde nachgefragt, ob er dies irgendwie schriftlich erhalte (Bescheidform). Dem BF wurde entgegnet, dass er außer dieser mündlichen Mitteilung keine weitere Verständigung oder Unterlagen zum Ergebnis oder Verfahren seiner VWP erhalte. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend der Großteil der Unterlagen, welche er am 13.09.2021 übergeben hatte, wieder ausgefolgt.
Anschließend wurden noch weitere Vorbereitungen für die Dienstzuteilung des BF vorgenommen und der Beschwerdeführer war für die restliche Woche, bis zum 01.10.2021 vom Dienst freigestellt. Am 01.10.2021 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im LKA Wien weisungsgemäß an.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 erhob der Beschwerdeführer die am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, erfolgte Mitteilung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, Beschwerde. Wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die oben genannte Mitteilung den Charakter eines mündlich verkündeten Bescheides habe. § 2a PStSG sei darüber hinaus verfassungswidrig, wobei auf diverse Stellungnahmen im Rahmen des dem Gesetzesbeschluss vorausgehenden Begutachtungsverfahrens verwiesen wurde. Diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 14.12.2021, GZ. W213 2248301/3E, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 erhob der Beschwerdeführer die am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, erfolgte Mitteilung, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2 a, PStSG nicht vertrauenswürdig sei, Beschwerde. Wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die oben genannte Mitteilung den Charakter eines mündlich verkündeten Bescheides habe. Paragraph 2 a, PStSG sei darüber hinaus verfassungswidrig, wobei auf diverse Stellungnahmen im Rahmen des dem Gesetzesbeschluss vorausgehenden Begutachtungsverfahrens verwiesen wurde. Diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 14.12.2021, GZ. W213 2248301/3E, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens in der Beschwerde getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 88 SPG und § 2a PStSG in der am 27.09.2021 in Geltung stehenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 88, SPG und Paragraph 2 a, PStSG in der am 27.09.2021 in Geltung stehenden Fassung lautet wie folgt:
„Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Paragraph 88, (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.(3) Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Vertrauenswürdigkeitsprüfung
§ 2a. (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.Paragraph 2 a, (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Absatz 3,) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.
(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.
(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Absatz eins, unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) darf nicht vorgesehen werden.
(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Absatz eins, verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Absatz 8,), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.
(6) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.(6) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 4, 54, Absatz eins, 55, Absatz 4, 55 b, Absatz 3, erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.
(7) In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.
(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Absatz 6,
(9) Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.“(9) Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 5, SPG zu unterziehen.“
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG durchgeführt wurde, die dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit zum Ergebnis hatte. Dieses Ergebnis wurde ihm ebenso unbestritten am 27.09.2021 mündlich mitgeteilt. In weiterer Folge wurde er dem Landeskriminalamt Wien gemäß § 39 BDG dienstzugeteilt.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 2 a, PStSG durchgeführt wurde, die dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit zum Ergebnis hatte. Dieses Ergebnis wurde ihm ebenso unbestritten am 27.09.2021 mündlich mitgeteilt. In weiterer Folge wurde er dem Landeskriminalamt Wien gemäß Paragraph 39, BDG dienstzugeteilt.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass er durch die Mitteilung seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2a PStSG in Besorgung der Sicherheitsverwaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein ( § 88 Abs. 2 SPG).Der Beschwerdeführer vermeint, dass er durch die Mitteilung seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2 a, PStSG in Besorgung der Sicherheitsverwaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein ( Paragraph 88, Absatz 2, SPG).
Dazu ist zu bemerken, dass gemäß § 88 Abs. 1 SPG die Behandlung derartiger Beschwerden in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fällt. Die auf § 88 Abs. 2 SPG gestützte Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.Dazu ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG die Behandlung derartiger Beschwerden in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fällt. Die auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG gestützte Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass an das Ergebnis der Vertrauenswürdigkeitsprüfung geknüpfte dienstrechtliche Maßnahmen (Versetzungen etc.) im Rahmen eines entsprechenden Dienstrechtsverfahrens zu überprüfen wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass an das Ergebnis der Vertrauenswürdigkeitsprüfung geknüpfte dienstrechtliche Maßnahmen (Versetzungen etc.) im Rahmen eines entsprechenden Dienstrechtsverfahrens zu überprüfen wären., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages konnte aufgrund der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH beantwortet werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Prüfung Sicherheitsverwaltung Unzuständigkeit BVwG Vertrauenswürdigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2277727.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023