TE Bvwg Beschluss 2023/10/24 W213 2274723-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


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W 213 2274723-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.06.2023, GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld gemäß § 23b GehG, schlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.06.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Schmerzengeld gemäß Paragraph 23 b, GehG, schlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 20.04.2023 machte er Ansprüche nach § 23 a GehG geltend, daher am 27.11.2022 im Zuge einer Amtshandlung durch XXXX am Körper verletzt worden sei. Der Vorfall sei von der BVA EB mit Schreiben vom 04.01.2023 als Dienstunfall gemäß 90 B-KUVG anerkannt worden.2. Mit Schreiben vom 20.04.2023 machte er Ansprüche nach Paragraph 23, a GehG geltend, daher am 27.11.2022 im Zuge einer Amtshandlung durch römisch 40 am Körper verletzt worden sei. Der Vorfall sei von der BVA EB mit Schreiben vom 04.01.2023 als Dienstunfall gemäß 90 B-KUVG anerkannt worden.

3. Mit am 16.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25.04.2023, GZ. 12 C 89/23z, über eine Forderung von € 440,00 (€ 360,00 Schmerzensgeld und € 80,00 Schadenersatz für die beschädigte Daunenjacke des Beschwerdeführers), wobei ausdrücklich bestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aus Anlass des Unfalls vom Zimmer 20.11.2022 nicht im Krankenstand gewesen sei.

4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Ihr Ansuchen vom 20.04.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzengeld aufgrund ihres Dienstunfalles vom 27.11.2022 wird mangels Bestand der Ansprüche gemäß § 23a Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes1956 (GehG) i.d.g.F. abgewiesen..“„Ihr Ansuchen vom 20.04.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzengeld aufgrund ihres Dienstunfalles vom 27.11.2022 wird mangels Bestand der Ansprüche gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes1956 (GehG) i.d.g.F. abgewiesen..“

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23 a GehG aus, dass interne Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer weder im Krankenstand war noch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Es seien auch keine Heilungskosten nachgewiesen worden. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 23, a GehG aus, dass interne Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer weder im Krankenstand war noch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Es seien auch keine Heilungskosten nachgewiesen worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 27.11.2022 in 1150 Wien, Märzpark einen Dienstunfall erlitten habe, wodurch er zu Boden gestürzt sei und Abschürfungen an beiden Knien davongetragen habe. Von der BVAEB sei der Vorfall als Dienstunfall anerkannt worden.

Vom Beschwerdeführer seien gegen den Täter XXXX zivilgerichtliche Ansprüche geltend gemacht worden. Über diese Ansprüche liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl des BG Fünfhaus zu 12 C 89/23z vom 25.04.2023 über eine Schadenersatzforderung von EUR 440,00 (Schmerzensgeld EUR 360,00) vor. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand befunden. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit sei nicht vorgelegen. Von der BVAEB nicht übernommene Heilungskosten seien nicht angefallen. In rechtlicher Hinsicht gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld an das Vorliegen einer mindestens zehntägigen Minderung der Erwerbstätigkeit geknüpft wäre.Vom Beschwerdeführer seien gegen den Täter römisch 40 zivilgerichtliche Ansprüche geltend gemacht worden. Über diese Ansprüche liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl des BG Fünfhaus zu 12 C 89/23z vom 25.04.2023 über eine Schadenersatzforderung von EUR 440,00 (Schmerzensgeld EUR 360,00) vor. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand befunden. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit sei nicht vorgelegen. Von der BVAEB nicht übernommene Heilungskosten seien nicht angefallen. In rechtlicher Hinsicht gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld an das Vorliegen einer mindestens zehntägigen Minderung der Erwerbstätigkeit geknüpft wäre.

Es werde der beantragt, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von € 360,00 als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzensgeld aufgrund des Dienstunfalles vom 27.11.2022 stattzugeben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 , in Verwendung.

Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit einem zweiten Exekutivbeamten am 27.11.2022 in 1150 Wien, Märzpark, XXXX wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG gemäß § 35 Z. 3 VStG fest. Da sich XXXX der Festnahme widersetzte, wurde er durch Anwendung von Körperkraft zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt. Im Zuge dieser Festnahme bei der Beschwerdeführer Abschürfungen an beiden Knien.Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit einem zweiten Exekutivbeamten am 27.11.2022 in 1150 Wien, Märzpark, römisch 40 wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fest. Da sich römisch 40 der Festnahme widersetzte, wurde er durch Anwendung von Körperkraft zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt. Im Zuge dieser Festnahme bei der Beschwerdeführer Abschürfungen an beiden Knien.

Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand befunden. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit ist nicht vorgelegen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Ablauf der verfahrensgegenständlichen Festnahme, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand war und auch seine Dienstfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen ist, unstrittig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben nachstehenden Wortlaut:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Im vorliegenden Fall vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, dass der Anspruch auf besondere Hilfeleistungen nach § 23a GehG soweit er sich auf Schmerzensgeld bezieht auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen des § 23 a Abs. 1 Z. 3 GehG nicht erfüllt seien.Im vorliegenden Fall vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, dass der Anspruch auf besondere Hilfeleistungen nach Paragraph 23 a, GehG soweit er sich auf Schmerzensgeld bezieht auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG nicht erfüllt seien.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der mit Ablauf des 30.06.2018 außer Kraft getretenen Bestimmung des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz WHG ausdrücklich statuiert wurde, dass die Z. 3 leg.cit. (Wortident mit § 23a Abs. 1 Z. 3 GehG) auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld anzuwenden sei.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der mit Ablauf des 30.06.2018 außer Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Halbsatz WHG ausdrücklich statuiert wurde, dass die Ziffer 3, leg.cit. (Wortident mit Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG) auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld anzuwenden sei.

Mit BGBl. I Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der §§ 23a, 23b, 23c, 23d und 23e in das GehG überführt.Mit BGBl. römisch eins Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der Paragraphen 23 a, 23 b, 23 c, 23 d und 23 e in das GehG überführt.

In den Gesetzesmaterialien zu den §§ 23a und 23b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):In den Gesetzesmaterialien zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):

„Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.“Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus, dass der Gesetzgeber (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b leg.cit. der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) ( VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG daraus, dass der Gesetzgeber Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der Paragraphen 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in Paragraph 23 a, GehG den vormals in Paragraph 4, WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des Paragraph 23 b, leg.cit. der Festlegung der in Paragraph 9, WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) ( VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, aus dem Wortlaut der §§ 23a und 23b GehG folge, dass der in § 23b leg.cit. genannte „Vorschuss“ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, aus dem Wortlaut der Paragraphen 23 a und 23 b GehG folge, dass der in Paragraph 23 b, leg.cit. genannte „Vorschuss“ der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht vergleiche dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Hinsichtlich der in § 23 a Abs. 1 Z. 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).Hinsichtlich der in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass § 23a Abs. 1 GehG keine Bestimmungen enthält, die dem § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz WHG entspricht, die ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z. 3 WHG (wortident mit § 23 a Abs. 1 Z. 3 GehG) hinsichtlich der Bevorschussung von Schmerzensgeldansprüchen ausschließt. Eine besondere Hilfeleistung in Form der Bevorschussung von Schmerzensgeldansprüchen kann daher nur erfolgen, wenn auch die Voraussetzungen des § 23a Abs. 1 Z. 3 GehG erfüllt sind. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er nicht im Krankenstand gewesen sei abgelehnt werden. Vielmehr wären Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen gewesen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass Paragraph 23 a, Absatz eins, GehG keine Bestimmungen enthält, die dem Paragraph 4, Absatz eins, letzter Halbsatz WHG entspricht, die ausdrücklich die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WHG (wortident mit Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG) hinsichtlich der Bevorschussung von Schmerzensgeldansprüchen ausschließt. Eine besondere Hilfeleistung in Form der Bevorschussung von Schmerzensgeldansprüchen kann daher nur erfolgen, wenn auch die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG erfüllt sind. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er nicht im Krankenstand gewesen sei abgelehnt werden. Vielmehr wären Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen gewesen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde angeführte gerichtliche Zahlungsbefehl ohne Prüfung des Bestandes des Schmerzengeldanspruches ergangen ist. Gemäß § 23 b Abs. 4 GehG hat die belangte Behörde den Bestand des diesbezüglichen Anspruches zu prüfen, wobei vor allem auch festzustellen ist ob, im gegenständlichen Fall ein Fremdverschulden vorliegt. Bei der allenfalls zu erfolgenden Bemessung des Schmerzengeldes ist wiederum ein ärztlicher (Amts)sachverständiger beizuziehen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde angeführte gerichtliche Zahlungsbefehl ohne Prüfung des Bestandes des Schmerzengeldanspruches ergangen ist. Gemäß Paragraph 23, b Absatz 4, GehG hat die belangte Behörde den Bestand des diesbezüglichen Anspruches zu prüfen, wobei vor allem auch festzustellen ist ob, im gegenständlichen Fall ein Fremdverschulden vorliegt. Bei der allenfalls zu erfolgenden Bemessung des Schmerzengeldes ist wiederum ein ärztlicher (Amts)sachverständiger beizuziehen.

Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen war (vgl. VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen war vergleiche VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Exekutivdienst Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2274723.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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