TE Bvwg Beschluss 2023/10/24 W158 2266233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VStG 1950 §24
VwGVG §38
WAG 2007 §73
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W158 2266233-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.12.2022, GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.12.2022, GZ. römisch 40 :

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

I.1.    Mit Schreiben vom 17.01.2022 forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: „belangte Behörde“) XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) als Geschäftsführer der XXXX zur Rechtfertigung auf; dem Beschwerdeführer wurde ein Verstoß gegen § 73 Abs. 9 iVm § 95 Abs. 3 WAG 2018 angelastet.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 17.01.2022 forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: „belangte Behörde“) römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) als Geschäftsführer der römisch 40 zur Rechtfertigung auf; dem Beschwerdeführer wurde ein Verstoß gegen Paragraph 73, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, WAG 2018 angelastet.

I.2.    Am 22.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf der belangten Behörde.römisch eins.2. Am 22.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf der belangten Behörde.

I.3.    Hierauf erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. XXXX , mit dem eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde.römisch eins.3. Hierauf erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. römisch 40 , mit dem eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde.

I.4.    Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.

I.5.    Die belangte Behörde erstattete am 25.01.2023 die Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am 27.01.2023 ein.römisch eins.5. Die belangte Behörde erstattete am 25.01.2023 die Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am 27.01.2023 ein.

I.6.    Am 12.10.2023 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 19.01.2023 zur GZ. W158 2266233-1 zurückzuziehen.römisch eins.6. Am 12.10.2023 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 19.01.2023 zur GZ. W158 2266233-1 zurückzuziehen.

DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

II.      FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN

II.1.   Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. XXXX .römisch zwei.1. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. römisch 40 .

II.2.   Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.römisch zwei.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.

III.3.  Mit Schriftsatz vom 12.10.2023, hg. am 13.10.2023 eingelangt, zog der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel vom 19.01.2023 (protokolliert zur GZ. W158 2266233-1) zurück.römisch drei.3. Mit Schriftsatz vom 12.10.2023, hg. am 13.10.2023 eingelangt, zog der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel vom 19.01.2023 (protokolliert zur GZ. W158 2266233-1) zurück.

III.    BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Gerichtsakt (Straferkenntnis vom 20.12.2022, Beschwerde vom 19.01.2023 und Beschwerdezurückziehung vom 12.10.2023).

IV.      RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG

ZU A)   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG können Anbringen unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Im vorliegenden Fall zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2023 seine Beschwerde vom 19.01.2023 (protokolliert zur GZ. W158 2266233-1) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft und aus freien Stücken zurück. Einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Verfahren ist spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

ZU B)   UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die vorliegende Entscheidung folgt der unter Pkt. IV. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die vorliegende Entscheidung folgt der unter Pkt. römisch vier. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Finanzmarktaufsicht Straferkenntnis Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W158.2266233.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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