Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W158 2266233-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.12.2022, GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.12.2022, GZ. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
I.1. Mit Schreiben vom 17.01.2022 forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: „belangte Behörde“) XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) als Geschäftsführer der XXXX zur Rechtfertigung auf; dem Beschwerdeführer wurde ein Verstoß gegen § 73 Abs. 9 iVm § 95 Abs. 3 WAG 2018 angelastet.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 17.01.2022 forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: „belangte Behörde“) römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) als Geschäftsführer der römisch 40 zur Rechtfertigung auf; dem Beschwerdeführer wurde ein Verstoß gegen Paragraph 73, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, WAG 2018 angelastet.
I.2. Am 22.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf der belangten Behörde.römisch eins.2. Am 22.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf der belangten Behörde.
I.3. Hierauf erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. XXXX , mit dem eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde.römisch eins.3. Hierauf erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. römisch 40 , mit dem eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde.
I.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.
I.5. Die belangte Behörde erstattete am 25.01.2023 die Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am 27.01.2023 ein.römisch eins.5. Die belangte Behörde erstattete am 25.01.2023 die Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am 27.01.2023 ein.
I.6. Am 12.10.2023 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 19.01.2023 zur GZ. W158 2266233-1 zurückzuziehen.römisch eins.6. Am 12.10.2023 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 19.01.2023 zur GZ. W158 2266233-1 zurückzuziehen.
DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
II. FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN
II.1. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. XXXX .römisch zwei.1. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 20.12.2022, GZ. römisch 40 .
II.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.römisch zwei.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2023 Beschwerde.
III.3. Mit Schriftsatz vom 12.10.2023, hg. am 13.10.2023 eingelangt, zog der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel vom 19.01.2023 (protokolliert zur GZ. W158 2266233-1) zurück.römisch drei.3. Mit Schriftsatz vom 12.10.2023, hg. am 13.10.2023 eingelangt, zog der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel vom 19.01.2023 (protokolliert zur GZ. W158 2266233-1) zurück.
III. BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Gerichtsakt (Straferkenntnis vom 20.12.2022, Beschwerde vom 19.01.2023 und Beschwerdezurückziehung vom 12.10.2023).
IV. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG
ZU A) EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG können Anbringen unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Im vorliegenden Fall zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2023 seine Beschwerde vom 19.01.2023 (protokolliert zur GZ. W158 2266233-1) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft und aus freien Stücken zurück. Einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Verfahren ist spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.
ZU B) UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung folgt der unter Pkt. IV. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die vorliegende Entscheidung folgt der unter Pkt. römisch vier. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Finanzmarktaufsicht Straferkenntnis Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W158.2266233.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023