Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
BBG §40Spruch
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L511 2270459–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 05.05.2022, Zahl: OB XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 05.05.2022, Zahl: OB römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 40 iVm § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung siebzig von Hundert (70 vH) beträgt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung siebzig von Hundert (70 vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2022 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) und beantragte die Aufnahme sämtlicher möglicher Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.8) und legte mehrere medizinische Befunde vor (AZ 1.3, 1.6, 2.6, 2.7).1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2022 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) und beantragte die Aufnahme sämtlicher möglicher Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.8) und legte mehrere medizinische Befunde vor (AZ 1.3, 1.6, 2.6, 2.7).
1.2. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 08.04.2022 wurde auf Grund der Aktenlage ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 60 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.27).
1.3. Das SMS stellte einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 05.05.2022, Zahl: XXXX , übermittelt wurde (AZ 2.30-2.31).1.3. Das SMS stellte einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 05.05.2022, Zahl: römisch 40 , übermittelt wurde (AZ 2.30-2.31).
Im Begleitschreiben wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. Das Gutachten vom 08.04.2022 wurde als Beilage übermittelt.
1.4. Mit Schreiben vom 18.05.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den ausgestellten Behindertenpass des SMS (AZ 1.2).
Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Einschränkungen an der Wirbelsäule seien nicht gesondert beurteilt bzw. eingeschätzt worden. Er ersuche daher um diesbezügliche Einschätzung oder Ergänzung des Gutachtens.
1.1. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und der Orthopädie ein. Das zunächst erstellte Gutachten vom 04.03.2022 wurde vom SMS im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht schlüssig retourniert und mit weiterem Gutachten vom 30.03.2023 korrigiert. Das Gutachten wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und unter Berücksichtigung der Vorgutachten erstattet. Als Ergebnis wurde ein GdB von 70 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.29).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.04.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.8, 2.1 -2.32]).
2.1. Mit Parteiengehör vom 21.04.2023, zugestellt am 21.04.2023 im elektronischen Rechtsverkehr an das SMS sowie mit 26.04.2023 per Rsa an den Beschwerdeführer, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 30.03.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass die Wirbelsäulenbeschwerden gesondert mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt wurden und nunmehr ein GdB von 70 vH vorliege, sowie dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses Gutachten zu stützen (OZ 2).
2.2. Der Beschwerdeführer behob die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht, und auch seitens des SMS erfolgte keine Stellungnahme zum Gutachten.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und stellte am 21.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen und eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) (AZ 2.8).1.1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und stellte am 21.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) (AZ 2.8).
1.2. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Glioblastom WHO Grad IV links temporalGlioblastom WHO Grad römisch vier links temporal
Z.n. mikrochirurgischer Tumortotalexstirpation am 08.10.2021, keine laufende Therapie, postoperativ sehr guter Allgemeinzustand, lt. Vorgutachten Karnofsky Performance
Status/KPS 100, konkomitante Radiochemotherapie mit Temozolamid nach dem Stupp Schema lt. Vorgutachten Befundberichte weiterhin nicht vorliegend - innerhalb der Heilungsbewährung
13.01.03
60
2
Wirbelsäulenbeschwerden
Berstungsfraktur im Bereich des BWS 12 und diskrete Impressionsfraktur des BWK 11 2021; Schmerzen ohne Ausstrahlung, Einschätzung auch ohne Schmerzmedikation aufgrund der Beschwerden, aktive Therapie wird gemacht
02.01.02
30
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung [GdB] des Beschwerdeführers beträgt 70 vH.
Führendes Leiden ist das Leiden unter der Position Nr. 1, das Leiden unter Position Nr. 2 erhöht den GdB durch zusätzlich erhebliche Einschränkung der Lebensqualität um eine Stufe.
1.4. Keinen Grad der Behinderung erreichen mangels vorliegendem Fachbefund die Beschwerden das linke Ohr betreffend.
1.5. Eine Nachuntersuchung ist für September 2026 vorgesehen.
1.6. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ liegen vor.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 30.03.2023 (AZ 2.29)
? Beschwerde vom 18.05.2022 (AZ 1.4)
? Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR]
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.8, OZ 1).
2.2.2. Im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und Dauer, sowie den Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.5.) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen im Gutachten dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 30.03.2023 (AZ 2.29). Das Gutachten ist das zeitlich jüngste Gutachten und berücksichtigt die Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers (Leiden 2). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt sowohl das Vorgutachten vom 08.04.2022 (AZ 2.27), als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde (AZ 1.3, 1.6, 2.6, 2.7) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.2.2.2. Im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und Dauer, sowie den Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.5.) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen im Gutachten dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 30.03.2023 (AZ 2.29). Das Gutachten ist das zeitlich jüngste Gutachten und berücksichtigt die Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers (Leiden 2). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt sowohl das Vorgutachten vom 08.04.2022 (AZ 2.27), als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde (AZ 1.3, 1.6, 2.6, 2.7) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.
Die Erhöhung des GdB um 10 vH ergibt sich aus der Berücksichtigung des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers.
2.2.3. Dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen vorliegen (Punkt 1.6) ergibt sich ebenso aus dem Gutachten dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 30.03.2023 (AZ 2.29).
2.2.4. Weder der Beschwerdeführer noch das SMS sind den Feststellungen im aktuellen Gutachten oder der Subsumtion unter die Positionsnummern im Verfahren entgegengetreten (OZ 2). Zumal das Gutachten auch den Kriterien der Rechtsprechung entspricht und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.1.2. Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt, dem gemäß § 45 Abs. 3 BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG).3.1.2. Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt, dem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG).
3.1.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise:
§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41, (1) […] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Er hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 21.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt sind.3.2.1. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Er hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 21.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt sind.
3.2.2. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.03.2023 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 70 vH und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.3.2.2. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.03.2023 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 70 vH und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.
Darüber hinaus sind fallbezogen auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ gegeben.
3.2.3. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 60 vH. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 70 vH (und nicht mehr mit 60 vH) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 vH beträgt.3.2.3. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 60 vH. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 70 vH (und nicht mehr mit 60 vH) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 vH beträgt.
3.2.4. Da das SMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS den festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH im Behindertenpass des Beschwerdeführers einzutragen (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109).3.2.4. Da das SMS gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS den festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH im Behindertenpass des Beschwerdeführers einzutragen vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109).
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004. Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht VwGH 31.01.2017, Ra2015/03/0066 mwN und VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2270459.1.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023