TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/24 L507 2132816-2

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L507 2132816-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. 1049358410/222479881, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. 1049358410/222479881, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Irak, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.07.2016 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2017 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt vom BFA bis zum 02.02.2025 verlängert.1. Dem Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Irak, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.07.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2017 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt vom BFA bis zum 02.02.2025 verlängert.

2. Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. 2. Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Botschaft nur Reisepässe ausstelle, wenn Unterlagen erbracht würden, die nur im Irak erhältlich seien. Möglicherweise sei dies auch der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers geschuldet, dass er diskriminiert werde.

3. Aus einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.06.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines irakischen Reisepasses gewesen sei, der am 07.06.2012 ausgestellt und bis 05.06.2020 gültig gewesen sei. Diesen Reisepass habe der Beschwerdeführer am 15.08.2018 verloren.

4. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA am 16.10.2017 ein bis 15.10.2022 gültiger Fremdenpass ausgestellt. Im Zuge der hg. Verhandlung 16.04.2019 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde dieser Fremdenpass einbehalten und dem BFA übermittelt.

Infolge des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass verloren habe, und um ihm die Ausstellung eines irakischen Reisepasses durch die irakische Vertretungsbehörde in Berlin oder Bern zu ermöglichen wurde dem Beschwerdeführer der am 16.10.2017 ausgestellte Fremdenpass vom BFA wieder ausgefolgt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses im Wege der irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland und der Schweiz informiert.

Während der Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses hat sich der Beschwerdeführer keinen irakischen Reisepass ausstellen lassen.

5. Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 28.07.2022 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 28.07.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines irakischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum 06.06.2020 [gemeint wahrscheinlich: 05.06.2020] gewesen sei, den er jedoch verloren habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass er sich an die irakische Botschaft in Berlin bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses gewandt habe oder dass ihm dort die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei.

Auch im Hinblick auf die bisher erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen und seinen sonstigen polizeilichen Vormerkungen sei davon auszugehen, dass zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen würden.

7. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22.05.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.06.2023.

Dieser Beschwerde war ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 01.06.2023 beigefügt, wo wie folgt ausgeführt wird: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr XXXX / Irak Inhaber der österreichischen Karte Nr. XXXX , irakische Dokumente Personalausweis Nr. XXXX einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.“Dieser Beschwerde war ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 01.06.2023 beigefügt, wo wie folgt ausgeführt wird: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr römisch 40 / Irak Inhaber der österreichischen Karte Nr. römisch 40 , irakische Dokumente Personalausweis Nr. römisch 40 einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Irak.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.07.2016 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2017 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt vom BFA bis zum 02.02.2025 verlängert.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.07.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2017 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt vom BFA bis zum 02.02.2025 verlängert.

Der Beschwerdeführer war im Besitz eines österreichischen Fremdenpasses mit Gültigkeit vom 16.10.2017 bis 15.10.2022.

Die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien stellt in Ermangelung eines Reisepasssystems keine Reisepässe aus und nimmt auch keine Anträge auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes entgegen. Die Ausstellung erfolgt entweder im Irak, durch die irakische Botschaft in Berlin oder dem Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt. Zur Antragsstellung muss der Beschwerdeführer dort persönlich erscheinen.

Der Beschwerdeführer wurden vom BFA darüber informiert, dass ihm der österreichische Fremdenpass zwecks Beschaffung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates (Irak) ausgefolgt wurde.

Während der Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses hat sich der Beschwerdeführer keinen irakischen Reisepass ausstellen lassen.

Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

– Einsicht in den Akt des BFA;

– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel und Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung stützen sich auf die in Kopie im Akt einliegenden Dokumente und Unterlagen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der österreichische Fremdenpass ausgehändigt wurde, um ihm die Beschaffung eines irakischen Reisepasses im Wege der irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland oder in Schweiz zu ermöglichen stützen sich auf den Akteninhalt.

Dass die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien keine Reisepässe ausstellt und die Ausstellung entweder im Irak, durch die irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland oder der Schweiz erfolgt, ist notorisch.

Dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt und ausgehändigt wurde, um sich in einem anderen Land der EU oder in der Schweiz einen Reisepass ausstellen zu lassen und er diese Gelegenheit ungenützt verstreichen hat lassen, ist aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Nachweis erbracht, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses von einer irakischen Behörde verweigert worden wäre. Sowohl dem gegenständlichen Antrag als auch dem Beschwerdeschreiben ist konkludent zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht die Absicht hat, sich an eine Vertretungsbehörde seines Heimatlandes im EU-Ausland oder in der Schweiz zu wenden, um ein Reisedokument zu erhalten, zumal er sich bisher nicht nach Deutschland oder in die Schweiz begeben hat, um sich dort einen irakischen Reisepass ausstellen zu lassen und im gegenständlichen Antrag lapidar behauptet hat, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert werde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines Status als subsidiär Schutzberechtigte zumutbar, sich persönlich – auch in einem anderen EU-Land oder der Schweiz – an die irakische Botschaft zu wenden, um dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen oder um zumindest eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines Reisedokuments oder eine schriftliche Erklärung seines Heimatlandes, wie er an so ein Dokument gelangen könnten, zu erlangen.

Dass dem Beschwerdeführer eine Beantragung in einem anderen EU-Land aufgrund der Reisekosten nicht zumutbar wäre, wurde nicht behauptet und ist in Anbetracht der Möglichkeit von günstigen Reisetickets (bspw. Sparschiene) und den Plänen des Beschwerdeführers, Reisen in andere Länder unternehmen zu wollen, auch nicht glaubwürdig bzw. nachvollziehbar.

Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es dem Beschwerdeführer konkret möglich gewesen wäre, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer derartige Bemühungen erst gar nicht unternommen und hat solche auch in der Zukunft offenbar nicht vor.

Es ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage – trotz einmaliger Ausstellung eines Fremdenpasses und diesbezüglich ergangener Information – bis dato keine Anstrengungen zur Erlangung eines irakischen Reisepasses unternommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Ausstellung von Fremdenpässen

„§ 88. (1) FPG Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[…]“

3.2.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:3.2.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor:

„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“

Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu Paragraph 88, FPG 2005).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005).

3.2.3. Da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, war § 88 Abs. 2a FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen.3.2.3. Da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, war Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat die ihm bereits einmal durch das Ausstellen eines Fremdenpasses eingeräumte Möglichkeit, sich in einem anderen EU-Staat um ein irakisches Reisedokument zu bemühen, ungenützt verstreichen lassen. Eine tatsächliche Verweigerung kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer niemals Bemühungen unternommen, persönlich bei den irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland oder der Schweiz vorstellig zu werden bzw. dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG nicht gegeben.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat die ihm bereits einmal durch das Ausstellen eines Fremdenpasses eingeräumte Möglichkeit, sich in einem anderen EU-Staat um ein irakisches Reisedokument zu bemühen, ungenützt verstreichen lassen. Eine tatsächliche Verweigerung kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer niemals Bemühungen unternommen, persönlich bei den irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland oder der Schweiz vorstellig zu werden bzw. dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht gegeben.

Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Das BVwG hat die Angaben des Beschwerdeführers aus dem Verfahren vor dem BFA, die dort vorgelegten Beweismittel sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschreiben der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Das BVwG hat die Angaben des Beschwerdeführers aus dem Verfahren vor dem BFA, die dort vorgelegten Beweismittel sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschreiben der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L507.2132816.2.00

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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