TE Bvwg Beschluss 2023/10/25 W255 2270234-1

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2270234-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, betreffend das am 21.09.2023 mündlich verkündete und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W255 2270234-1/9E, gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, betreffend das am 21.09.2023 mündlich verkündete und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W255 2270234-1/9E, gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) beschlossen:,

A)

Das am 21.09.2023 mündlich verkündete und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W255 2270234-1/9E, wird dahingehend berichtigt, dass die Staatsangehörigkeit von XXXX statt „Afghanistan“ „Syrien“ lautet.Das am 21.09.2023 mündlich verkündete und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W255 2270234-1/9E, wird dahingehend berichtigt, dass die Staatsangehörigkeit von römisch 40 statt „Afghanistan“ „Syrien“ lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2023, Zl. 1305669008-221387415, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.). 1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2023, Zl. 1305669008-221387415, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.2.    Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid des BFA vom 28.02.2023, Zl. 1305669008-221387415, erhob der BF Beschwerde.

1.3.    Mit am 21.09.2023 mündlich verkündeten und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W255 2270234-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt 1.2. genannten Beschwerde statt, erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.4.    Im Erkenntnis unterlief insofern ein Fehler, als die Staatsangehörigkeit des BF fälschlicherweise „Afghanistan“, anstatt richtigerweise „Syrien“ lautete.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF ist syrischer Staatsangehöriger.

2.1.2.  In dem am 21.09.2023 mündlich verkündeten und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W255 2270234-1/9E, wird als Staatsangehörigkeit des BF fälschlicherweise Afghanistan genannt.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellung der Staatsangehörigkeit (Punkt 2.1.1.) ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt, insbesondere auch dem Bescheid des BFA vom 28.02.2023, Zl. 1305669008-221387415, und ist unstrittig.

2.2.2.  Die Feststellung zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Punkt 2.1.2.) ergibt sich aus der Einsichtnahme in den beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrensakt.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1.  Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.2.3.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

2.3.2.  Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 35 ff).2.3.2. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 35 ff).

2.3.3.  Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (hier: Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier: Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (hier: Erkenntnis) iSd. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

2.3.4.  Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch des am 21.09.2023 mündlich verkündeten und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis die Staatsangehörigkeit des BF fälschlicherweise als „Afghanistan“ angegeben. Bei der fehlerhaften Anführung der Staatsangehörigkeit handelt es sich im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig ist. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger; die syrische Staatsangehörigkeit wurde bereits während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als solche angeführt und protokolliert, auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird der BF als syrischer Staatsangehöriger geführt. 2.3.4. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch des am 21.09.2023 mündlich verkündeten und am 06.10.2023 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis die Staatsangehörigkeit des BF fälschlicherweise als „Afghanistan“ angegeben. Bei der fehlerhaften Anführung der Staatsangehörigkeit handelt es sich im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig ist. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger; die syrische Staatsangehörigkeit wurde bereits während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als solche angeführt und protokolliert, auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird der BF als syrischer Staatsangehöriger geführt.

2.3.5.  Die Unrichtigkeit ist in Zusammenschau mit der Aktenlage und dem im Erkenntnis beschriebenen Verfahrensgang offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Staatsangehörigkeit Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2270234.1.01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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