TE Bvwg Beschluss 2023/10/25 W246 2273282-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2273282-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.07.2022 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.07.2022 den Beschluss:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde) führte am 06.07.2022 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch, in der er insbesondere zu seiner Identität und seiner Reiseroute befragt wurde.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 16.03.2023, eingelangt am 17.03.2023, im Wege seiner Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) durch die Behörde.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 16.03.2023, eingelangt am 17.03.2023, im Wege seiner Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) durch die Behörde.

4. Am 17.03.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde statt, in der er insbesondere näher zu den Gründen für seine Ausreise aus Syrien befragt wurde.

5. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.06.2023, eingelangt am 09.06.2023, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 25.10.2023 seine Säumnisbeschwerde betreffend den o.a. Antrag vom 05.07.2022 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2023.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28 Abs. 1 VwGVG ist zwar zu entnehmen, dass die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss zu erfolgen hat. In welchen konkreten Fällen eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat, regelt das VwGVG jedoch nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach der Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 5).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist zwar zu entnehmen, dass die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss zu erfolgen hat. In welchen konkreten Fällen eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat, regelt das VwGVG jedoch nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach der Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Da der Beschwerdeführer die erhobene Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.10.2023 zurückgezogen hat, ist das vorliegende (Säumnis)Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die – nunmehr wieder zuständige – Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den offenen Antrag vom 05.07.2022 abzusprechen haben.Da der Beschwerdeführer die erhobene Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.10.2023 zurückgezogen hat, ist das vorliegende (Säumnis)Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die – nunmehr wieder zuständige – Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den offenen Antrag vom 05.07.2022 abzusprechen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2273282.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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