Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W128 2230755-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETTIN über die Beschwerde des XXXX in Wien gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.01.2020, Zl. 9131.918161/0017-Präs3aS/2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETTIN über die Beschwerde des römisch 40 in Wien gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.01.2020, Zl. 9131.918161/0017-Präs3aS/2019, zu Recht:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. 1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter einer privaten Volksschule. Am 19.12.2019 zeigte er die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, XXXX , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. 1. 1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter einer privaten Volksschule. Am 19.12.2019 zeigte er die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, römisch 40 , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an.
2. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung der genannten Lehrerin
3. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
4. Mit hg. Erkenntnis vom 17.02.2021 (OZ 6) behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid, untersagte die Verwendung der genannten Lehrerin nicht, erteilte die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und sah vom Nachweis einer Lehrbefähigung für Volksschulen ab.
5. Aufgrund einer von der belangten Behörde erhobenen außerordentlichen Amtsrevision vom 30.03.2021, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06,2023, Ra 2021/10/0056-10, das hg. Erkenntnis vom 17.02.2021 auf.
4. Mit Schreiben vom 31.07.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer bekanntzugeben, ob die Genannte nach wie vor als Lehrerin an der Privatschule verwendet würde.
5. Mit Schreiben vom 08.08.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die gennante Lehrerin weiterhin an der Privatschule verwendet werde.
6. Mit Eingabe vom 05.10.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass die Bestellung von XXXX als Lehrerin (erneut) am 22.05.2023 angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt worden war.6. Mit Eingabe vom 05.10.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass die Bestellung von römisch 40 als Lehrerin (erneut) am 22.05.2023 angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt worden war.
7. Mit Schreiben vom 05.10.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung ein.
8. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter der XXXX in XXXX Schulkennzahl: XXXX (Privatschule). Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter der römisch 40 in römisch 40 Schulkennzahl: römisch 40 (Privatschule).
Die Bestellung von XXXX als Lehrerin wurde am 22.52023 erneut angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt.Die Bestellung von römisch 40 als Lehrerin wurde am 22.52023 erneut angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an der verfahrensgegenständlichen Privatschule.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der verfahrensgegenständlichen Privatschule.
Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da ihre Bestellung als Lehrerin erneut angezeigt und von der belangten Behörde nunmehr nicht untersagt worden war. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da ihre Bestellung als Lehrerin erneut angezeigt und von der belangten Behörde nunmehr nicht untersagt worden war.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie insbesondere VwGH 01.06.2021, Ro 2020/10/0002). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie insbesondere VwGH 01.06.2021, Ro 2020/10/0002).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Lehrerbestellung Privatschule Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2230755.1.00Im RIS seit
10.11.2023Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023