TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/25 L524 2277352-1

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14
Prüfungsordnung AHS §3
Prüfungsordnung AHS §7
Prüfungsordnung AHS §8
Prüfungsordnung AHS §9
SchUG §18
SchUG §34
SchUG §37
SchUG §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024
  3. § 3 gültig von 12.05.2016 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  4. § 3 gültig von 01.09.2012 bis 11.05.2016
  1. § 8 heute
  2. § 8 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024
  3. § 8 gültig von 01.09.2019 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2019
  4. § 8 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  5. § 8 gültig von 12.05.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  6. § 8 gültig von 01.09.2012 bis 11.05.2016
  1. § 9 heute
  2. § 9 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024
  3. § 9 gültig von 12.05.2016 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  4. § 9 gültig von 01.09.2012 bis 11.05.2016
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  18. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  20. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 34 heute
  2. SchUG § 34 gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 34 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  4. SchUG § 34 gültig von 01.09.2017 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 34 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  6. SchUG § 34 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  7. SchUG § 34 gültig von 01.09.2010 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  8. SchUG § 34 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  9. SchUG § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  10. SchUG § 34 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  11. SchUG § 34 gültig von 22.07.1995 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  12. SchUG § 34 gültig von 01.09.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 37 heute
  2. SchUG § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 37 gültig von 01.11.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 37 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 37 gültig von 25.07.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020
  6. SchUG § 37 gültig von 01.09.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 37 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 37 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  9. SchUG § 37 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. SchUG § 37 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 37 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  12. SchUG § 37 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  13. SchUG § 37 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  14. SchUG § 37 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  15. SchUG § 37 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  16. SchUG § 37 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  17. SchUG § 37 gültig von 01.09.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  18. SchUG § 37 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  19. SchUG § 37 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 37 gültig von 01.09.1992 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 38 heute
  2. SchUG § 38 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  3. SchUG § 38 gültig von 01.09.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  4. SchUG § 38 gültig von 08.01.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  5. SchUG § 38 gültig von 12.07.2016 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  6. SchUG § 38 gültig von 01.09.2010 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  7. SchUG § 38 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  8. SchUG § 38 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  9. SchUG § 38 gültig von 01.04.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  10. SchUG § 38 gültig von 01.09.1992 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1990

Spruch


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L524 2277352-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.07.2023, XXXX , betreffend nichtbestandene Reifeprüfung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.07.2023, römisch 40 , betreffend nichtbestandene Reifeprüfung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 das Bundesrealgymnasium XXXX in Linz. Mit Entscheidung der Prüfungskommission vom 21.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ mit „Nicht genügend“, im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ und im Prüfungsgebiet „Psychologie und Philosophie (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, das Bundesrealgymnasium römisch 40 in Linz. Mit Entscheidung der Prüfungskommission vom 21.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ mit „Nicht genügend“, im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ und im Prüfungsgebiet „Psychologie und Philosophie (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.

Der dagegen fristgerecht erhobene Widerspruch richtet sich ausdrücklich nur gegen die mit „Nicht genügend“ erfolgte Beurteilung im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.07.2023, Zl. Präs/3a-410-3/0001-allg/2023, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Abschließende Arbeit XXXX mit „Nicht genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe (Spruchpunkt 3.).Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.07.2023, Zl. Präs/3a-410-3/0001-allg/2023, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Abschließende Arbeit römisch 40 mit „Nicht genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe (Spruchpunkt 3.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 12. Schulstufe des Bundesrealgymnasiums XXXX in Linz und trat in diesem Schuljahr zur Reifeprüfung an. Im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ und im Prüfungsgebiet „Psychologie und Philosophie (mündlich)“ wurde sie jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die 12. Schulstufe des Bundesrealgymnasiums römisch 40 in Linz und trat in diesem Schuljahr zur Reifeprüfung an. Im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ und im Prüfungsgebiet „Psychologie und Philosophie (mündlich)“ wurde sie jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Die Beschwerdeführerin verfasste eine vorwissenschaftliche Arbeit zum Thema XXXX Die Beschwerdeführerin verfasste eine vorwissenschaftliche Arbeit zum Thema römisch 40

Die Leistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „vorwissenschaftliche Arbeit“ ist mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur besuchten Schule und Schulstufe ergeben sich aus dem Schülerstammblatt.

Nach § 8 Prüfungsordnung AHS sollen bei der vorwissenschaftlichen Arbeit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.Nach Paragraph 8, Prüfungsordnung AHS sollen bei der vorwissenschaftlichen Arbeit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

Die zu erstellende Arbeit soll keineswegs wissenschaftlichen Anforderungen genügen müssen, sondern ist „auf vorwissenschaftlichem Niveau“ zu erstellen. Es sollen damit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch „vorwissenschaftliche Arbeitswesen“ unter Beweis gestellt werden. Der Prüfungskandidat soll seine Fähigkeit unter Beweis stellen, das festgelegte – und von der Schulbehörde genehmigte – Thema auf einem vorwissenschaftlichen Niveau abzuhandeln (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). Diesen Anforderungen wird die vorwissenschaftliche Arbeit der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Die zu erstellende Arbeit soll keineswegs wissenschaftlichen Anforderungen genügen müssen, sondern ist „auf vorwissenschaftlichem Niveau“ zu erstellen. Es sollen damit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch „vorwissenschaftliche Arbeitswesen“ unter Beweis gestellt werden. Der Prüfungskandidat soll seine Fähigkeit unter Beweis stellen, das festgelegte – und von der Schulbehörde genehmigte – Thema auf einem vorwissenschaftlichen Niveau abzuhandeln vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). Diesen Anforderungen wird die vorwissenschaftliche Arbeit der Beschwerdeführerin nicht gerecht.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführerin insbesondere das Prüfungsprotokoll und das Betreuungsprotokoll vorenthalten worden seien, wodurch das Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör verletzt seien, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundlichen Vertreterin über deren Ersuchen diese Dokumente nach Erlassung des angefochtenen Bescheides übermittelt wurden. Sie hatte damit Gelegenheit, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel ist damit saniert (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069 und VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerde allerdings auf die Beurteilungsbegründung der Prüfungskommission nicht näher ein. Es wird nur vorgebracht, dass in der Beurteilungsbegründung Mängel nur exemplarisch aufgezeigt würden, was nicht ausreichend sei, um die Leistungen der Beschwerdeführerin insgesamt als „Nicht genügend“ zu beurteilen. Außerdem sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, welche Fehler konkret und insgesamt zur negativen Beurteilung geführt hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass in der Beurteilungsbegründung besonders gravierende Mängel aufgezeigt wurden und sich diese Mängel in der Arbeit wiederholen, wie auch im Folgenden aufgezeigt wird:Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführerin insbesondere das Prüfungsprotokoll und das Betreuungsprotokoll vorenthalten worden seien, wodurch das Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör verletzt seien, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundlichen Vertreterin über deren Ersuchen diese Dokumente nach Erlassung des angefochtenen Bescheides übermittelt wurden. Sie hatte damit Gelegenheit, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel ist damit saniert vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069 und VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerde allerdings auf die Beurteilungsbegründung der Prüfungskommission nicht näher ein. Es wird nur vorgebracht, dass in der Beurteilungsbegründung Mängel nur exemplarisch aufgezeigt würden, was nicht ausreichend sei, um die Leistungen der Beschwerdeführerin insgesamt als „Nicht genügend“ zu beurteilen. Außerdem sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, welche Fehler konkret und insgesamt zur negativen Beurteilung geführt hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass in der Beurteilungsbegründung besonders gravierende Mängel aufgezeigt wurden und sich diese Mängel in der Arbeit wiederholen, wie auch im Folgenden aufgezeigt wird:

In der Einleitung ihrer abschließenden Arbeit verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie durch persönliche Gespräche mit Athletinnen und Athleten herauszufinden versucht habe, ob durch Musik die Leistung tatsächlich habe gesteigert werden können. In der gesamten Arbeit wird aber an keiner Stelle auf diese Gespräche Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Gespräche tatsächlich geführt wurden.

Wie der Betreuungslehrer dargelegt hat, ist die Arbeit in nicht nachvollziehbarer Weise gegliedert, etwa im Kapitel „Musik und Gesundheit bei Sportler/innen“, wenn das Thema „Aufnahme der Musik“ nicht als Einleitung verwendet wird. Auch der Themenbereich „Wirkung von Musik auf Menschen und Psyche“ wird im Kapitel „Musik und Sport“ wiedergegeben, anstatt im Kapitel „Musik und Psyche“.

Auch die Zitierweise in der gesamten Arbeit ist mangelhaft. Die Beschwerdeführerin führt in der Arbeit Aussagen der Primärquelle an, zitiert aber nicht die Primärquelle, sondern die Sekundärquelle, aus der sie die Textpassagen übernommen hat. Offenkundig hat die Beschwerdeführerin bloß die Sekundärquelle gelesen, nicht jedoch die Primärquelle. Beispielsweise erfolgte diese Zitierweise auf Seite sechs der Arbeit im ersten und zweiten Absatz, im letzten Absatz auf Seite elf, im letzten Absatz auf Seite 13, im zweiten und dritten Absatz auf Seite 15, im dritten Absatz auf Seite 17 und im vorletzten Absatz auf Seite 25. Auch hinsichtlich der Abbildung 2 wird die Sekundär- anstatt der Primärquelle zitiert.

Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Aussagen der von ihr verwendeten Quellen richtig wiederzugeben. So wurde etwa aus dem Satz „Wissenschaftlich gibt es aber durchaus einige Hinweise, dass Musik auf den Körper eine (leistungssteigernde) Wirkung haben soll.“ der Primärquelle (Seite 10, zweiter Absatz der Diplomarbeit von XXXX , „ XXXX ) die sinnverändernde Wiedergabe „Es gibt einige wissenschaftliche Beweise dafür, dass Musik eine leistungssteigernde Wirkung auf den Körper hat.“ (Seite 12, zweiter Absatz der abschließenden Arbeit). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Aussagen der von ihr verwendeten Quellen richtig wiederzugeben. So wurde etwa aus dem Satz „Wissenschaftlich gibt es aber durchaus einige Hinweise, dass Musik auf den Körper eine (leistungssteigernde) Wirkung haben soll.“ der Primärquelle (Seite 10, zweiter Absatz der Diplomarbeit von römisch 40 , „ römisch 40 ) die sinnverändernde Wiedergabe „Es gibt einige wissenschaftliche Beweise dafür, dass Musik eine leistungssteigernde Wirkung auf den Körper hat.“ (Seite 12, zweiter Absatz der abschließenden Arbeit).

Auch für das inhaltliche Verständnis fehlt es häufig an weiteren Erklärungen. Etwa wenn davon die Rede ist, dass die Therapie ein wesentlicher Bestandteil der Heilkunde Medizin ist und als eine von vier Grundpfeilern angesehen wird (Seite 24). Hier fehlt eine Erläuterung der vier Grundpfeiler. Weiters werden auf Seite 16 Modelle erwähnt und ausgeführt, dass „einzelne Modelle veranschaulichen […]“, ohne diese Modelle aber näher zu erläutern.

Eine Durchsicht der von der Beschwerdeführerin verwendeten Diplomarbeit ( XXXX , XXXX ) zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin einzelner Kapitel daraus und der eigenen Schlussfolgerungen des Verfassers der Diplomarbeit bediente. So hat sie aus der Diplomarbeit einen Absatz des Kapitels „Musik als Dopingmittel“ (Seite 48f) inhaltlich übernommen und in ihrer Arbeit unter der Überschrift „Musik als Kraftquelle“ (Seite 17) angeführt. Sie führt darunter aus, dass „im Jahr 2012 […] eine Studie, die für diese Arbeit besonders wichtig ist, veröffentlicht“ wurde (Seite 17). In der Diplomarbeit schreibt dazu deren Verfasser: „Eine für diese Arbeit besonders relevante Studie wurde 2012 im „Journal of Sports Medicine and Physical Fitness“ veröffentlicht.“ (Seite 48). In der Diplomarbeit stellt der Verfasser auf Grund seiner eigenen durchgeführten Studie sodann die These auf, dass Musik als Dopingmittel angesehen werden könnte (Seite 49). Die Beschwerdeführerin übernimmt auch diese Schlussfolgerung des Verfassers der Diplomarbeit. Im Text der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht klar erkennbar, dass diese Schlussfolgerung nicht aus der eingangs zitierten Studie aus 2012 stammt.Eine Durchsicht der von der Beschwerdeführerin verwendeten Diplomarbeit ( römisch 40 , römisch 40 ) zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin einzelner Kapitel daraus und der eigenen Schlussfolgerungen des Verfassers der Diplomarbeit bediente. So hat sie aus der Diplomarbeit einen Absatz des Kapitels „Musik als Dopingmittel“ (Seite 48f) inhaltlich übernommen und in ihrer Arbeit unter der Überschrift „Musik als Kraftquelle“ (Seite 17) angeführt. Sie führt darunter aus, dass „im Jahr 2012 […] eine Studie, die für diese Arbeit besonders wichtig ist, veröffentlicht“ wurde (Seite 17). In der Diplomarbeit schreibt dazu deren Verfasser: „Eine für diese Arbeit besonders relevante Studie wurde 2012 im „Journal of Sports Medicine and Physical Fitness“ veröffentlicht.“ (Seite 48). In der Diplomarbeit stellt der Verfasser auf Grund seiner eigenen durchgeführten Studie sodann die These auf, dass Musik als Dopingmittel angesehen werden könnte (Seite 49). Die Beschwerdeführerin übernimmt auch diese Schlussfolgerung des Verfassers der Diplomarbeit. Im Text der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht klar erkennbar, dass diese Schlussfolgerung nicht aus der eingangs zitierten Studie aus 2012 stammt.

Aus der Beurteilungsbegründung ergibt sich auch, dass es der Arbeit auch an einem Resultat fehlt und nach der Lektüre der Arbeit unklar bleibt, zu welchen Ergebnissen die Beschwerdeführerin schließlich gekommen ist.

Umfangreiche Fachkenntnisse wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeit nicht nachgewiesen.

Auch der Schulqualitätsmanager kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die an die abschließende Arbeit gestellten inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt werden. So stellte die Beschwerdeführerin das Fachwissen und aus der Literatur übernommene Fakten und Daten nicht korrekt dar. Das Thema wird nicht fundiert bearbeitet. Die Arbeit ist nicht stringent aufgebaut. Die Beschwerdeführerin setzt sich in keiner nachvollziehbaren und zielführenden Weise mit der Fragestellung auseinander. Sie stellte die Ergebnisse ihrer Arbeit nicht sachlich und schlüssig dar und setzt auch nicht die gewählten Methoden passend und korrekt ein. Der SQM war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin bloß mit zielführenden Fragestellungen und Konzepten an die Themenbearbeitung heranging.

Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Diese Erfordernisse werden von der Beschwerdeführerin – wie oben aufgezeigt – nicht erfüllt, weshalb die Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten auszugsweise:

„Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) - (9) …

(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.

(11) - (16) …

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
1.         einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2.         einer Hauptprüfung.
Paragraph 34, (1) Die abschließende Prüfung besteht aus, 1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder, 2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1.         einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
2.         einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3.         einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus, 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),, 2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und, 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.Paragraph 37, (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(1a) …

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
1.         …
2.         für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3.         - 5. …
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:, 1. …, 2. für die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,, 3. - 5. …

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(3a) - (3c) …

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).Paragraph 38, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 35, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3) - (5) …

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
1.         „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2.         „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
3.         „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
4.         „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“
(6) Die Beurteilungen gemäß Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist, 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;, 2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;, 3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;, 4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) lautet:

„Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 3, (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(1a) – (4) …

Vorwissenschaftliche Arbeit

Prüfungsgebiet

§ 7. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.Paragraph 7, Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß Paragraph 3, einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.Paragraph 8, (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis Ende März der vorletzten Schulstufe zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) – (6) ...

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.Paragraph 9, (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) lautet:

„Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): …Paragraph 14, (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): …

(2) - (4) …

(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

(7) …“

2. Die Beschwerde macht zunächst eine mangelhafte Betreuung bei der Erstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit geltend, derentwegen die Beurteilungsmaßstäbe angepasst werden müssten. Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18963 A, mit Verweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss vergleiche VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18963 A, mit Verweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).

Nichts anderes kann aber für die hier in Rede stehende Leistungsbeurteilung der abschließenden Arbeit gelten. Aus § 38 SchUG – dessen Abs. 6 bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 leg. cit. einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 leg. cit. Vorsieht – lässt sich nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung gemäß § 37 Abs. 4 SchUG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass "geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ‚wesentlichen Teilbereiche‘ durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).Nichts anderes kann aber für die hier in Rede stehende Leistungsbeurteilung der abschließenden Arbeit gelten. Aus Paragraph 38, SchUG – dessen Absatz 6, bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 leg. cit. Vorsieht – lässt sich nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, SchUG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass "geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw. der ‚wesentlichen Teilbereiche‘ durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Prüfungsordnung AHS darauf Bezug genommen wurde, dass die Ursache einer Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" mit der Note "Nicht genügend" nicht "in einer mangelhaften Betreuung liegen" dürfe, lässt sich doch weder dem SchUG noch der genannten Prüfungsordnung AHS eine Bestimmung dieses Inhaltes entnehmen (vgl. erneut VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). Wenn in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Prüfungsordnung AHS darauf Bezug genommen wurde, dass die Ursache einer Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" mit der Note "Nicht genügend" nicht "in einer mangelhaften Betreuung liegen" dürfe, lässt sich doch weder dem SchUG noch der genannten Prüfungsordnung AHS eine Bestimmung dieses Inhaltes entnehmen vergleiche erneut VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

Eine mangelhafte Betreuung kann daher keinen Einfluss auf die Beurteilung der abschließenden Arbeit haben.

Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, ob eine Beurteilung der vorliegenden Leistungen einen jener wesentlichen Bereiche darstellt, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, ob eine Beurteilung der vorliegenden Leistungen einen jener wesentlichen Bereiche darstellt, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Nach § 37 Abs. 3 SchUG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen sieht § 7 Prüfungsordnung AHS vor, dass die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema einschließlich deren Präsentation und Diskussion besteht. Bei der Themenfestlegung ist gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.Nach Paragraph 37, Absatz 3, SchUG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen sieht Paragraph 7, Prüfungsordnung AHS vor, dass die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema einschließlich deren Präsentation und Diskussion besteht. Bei der Themenfestlegung ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

Daraus folgt, dass mit der vorwissenschaftlichen Arbeit umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Liegen daher Leistungen vor, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden, so kommt eine Beurteilung mit "Genügend" gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung nicht in Betracht.Daraus folgt, dass mit der vorwissenschaftlichen Arbeit umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Liegen daher Leistungen vor, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden, so kommt eine Beurteilung mit "Genügend" gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung nicht in Betracht.

Jedenfalls muss bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen in Bezug auf eine vorwissenschaftliche Arbeit nach den Beurteilungsstufen des § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung berücksichtigt werden, dass die gestellten Anforderungen vor dem Hintergrund des festgelegten und von der Schulbehörde genehmigten Themas der Arbeit zu sehen sind (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).Jedenfalls muss bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen in Bezug auf eine vorwissenschaftliche Arbeit nach den Beurteilungsstufen des Paragraph 14, Leistungsbeurteilungsverordnung berücksichtigt werden, dass die gestellten Anforderungen vor dem Hintergrund des festgelegten und von der Schulbehörde genehmigten Themas der Arbeit zu sehen sind vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer vorwissenschaftlichen Arbeit keine umfangreichen Fachkenntnisse und keine vorwissenschaftlichen Arbeitsweisen unter Beweis gestellt. Es liegen Leistungen vor, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt wurden, weshalb die Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte.

Die Beschwerdeführerin wurde auch im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ und im Prüfungsgebiet „Psychologie und Philosophie (mündlich)“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat daher die Reifeprüfung nicht bestanden.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,).

Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

abschließende Prüfung Allgemeinbildende höhere Schule Leistungsbeurteilung letzte Schulstufe negative Beurteilung Reifeprüfungszeugnis vorwissenschaftliche Arbeit Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2277352.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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