Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
AVG §38Spruch
I422 2276687-1/2E, I422 2276687-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , jeweils vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 30.06.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 , jeweils vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.06.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird bis zur Erledigung der beim Verfassungsgerichtshof unter der Zahl E 2050/2023-3 anhängigen Beschwerde und dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. Das Verfahren wird bis zur Erledigung der beim Verfassungsgerichtshof unter der Zahl E 2050/2023-3 anhängigen Beschwerde und dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit je 22 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes XXXX als Handelsgericht vom 21.02.2022 zu XXXX bis XXXX wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in der Gesamthöhe von je EUR 22.400,- verhängt. Die Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern am 24.02.2022 zugestellt.1. Mit je 22 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes römisch 40 als Handelsgericht vom 21.02.2022 zu römisch 40 bis römisch 40 wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB in der Gesamthöhe von je EUR 22.400,- verhängt. Die Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern am 24.02.2022 zugestellt.
2. In Ermangelung einer Zahlung schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.04.2022 den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 22.400,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,- zur Zahlung vor. 2. In Ermangelung einer Zahlung schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.04.2022 den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 22.400,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,- zur Zahlung vor.
3. Gegen den Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.04.2023 das Rechtmittel der Vorstellung und beantragten sie die Einstellung des Verfahrens. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.09.2019, C-64/18, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, G 164/2020 sowie auf ein Privatgutachten wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Zwangsstrafen unions- und grundrechtswidrig seien, zumal mit ihnen gegen das Verbot des Kumulationsprinzips bzw. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen werde.3. Gegen den Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.04.2023 das Rechtmittel der Vorstellung und beantragten sie die Einstellung des Verfahrens. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.09.2019, C-64/18, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, G 164 aus 2020, sowie auf ein Privatgutachten wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Zwangsstrafen unions- und grundrechtswidrig seien, zumal mit ihnen gegen das Verbot des Kumulationsprinzips bzw. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen werde.
4. Mit Schreiben vom 29.04.2021 informierte der Revisor des Landesgerichtes XXXX die Beschwerdeführer über die geplante weitere Vorgehensweise und räumte er ihnen hiezu die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.4. Mit Schreiben vom 29.04.2021 informierte der Revisor des Landesgerichtes römisch 40 die Beschwerdeführer über die geplante weitere Vorgehensweise und räumte er ihnen hiezu die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Beim Landesgericht XXXX langte mit Schriftsatz vom 31.05.2022 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, der österreichischen Höchstgerichte und das vorgelegte Privatgutachten wurde im Wesentlichen abermals auf einen Verstoß gegen das Kumulationsverbot und die Geltung des Verhältnisprinzips verwiesen. Des Weiteren wurde erstmals ein Verstoß gegen den Datenschutz geltend gemacht. Zugleich wurde in der Stellungnahme auf das beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: I413 2250826-1 anhängige Verfahren der Beschwerdeführer hingewiesen. Das dortige Verfahren über die Vorschreibung gleichartiger Zwangsstrafen sei vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelt worden. In der Stellungnahme wurde die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht bzw. die Verfahrenseinstellung beantragt.5. Beim Landesgericht römisch 40 langte mit Schriftsatz vom 31.05.2022 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, der österreichischen Höchstgerichte und das vorgelegte Privatgutachten wurde im Wesentlichen abermals auf einen Verstoß gegen das Kumulationsverbot und die Geltung des Verhältnisprinzips verwiesen. Des Weiteren wurde erstmals ein Verstoß gegen den Datenschutz geltend gemacht. Zugleich wurde in der Stellungnahme auf das beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: I413 2250826-1 anhängige Verfahren der Beschwerdeführer hingewiesen. Das dortige Verfahren über die Vorschreibung gleichartiger Zwangsstrafen sei vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelt worden. In der Stellungnahme wurde die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht bzw. die Verfahrenseinstellung beantragt.
6. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2022 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ: XXXX eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5 GEG ausgesetzt.6. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.06.2022 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ: römisch 40 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 5, GEG ausgesetzt.
8. Über das Vorabentscheidungsersuchen wurde mit Beschluss des EuGH vom 07.03.2023, C-561/22 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sein Verfahren fort, räumte den Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme betreffend den Beschluss des EuGH ein und wies es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 24.05.2023, GZ: XXXX die Beschwerde als unbegründet ab.8. Über das Vorabentscheidungsersuchen wurde mit Beschluss des EuGH vom 07.03.2023, C-561/22 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sein Verfahren fort, räumte den Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme betreffend den Beschluss des EuGH ein und wies es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 24.05.2023, GZ: römisch 40 die Beschwerde als unbegründet ab.
9. In weiterer Folge setzte die Präsidentin mit Bescheid vom 30.06.2023 das gegenständliche Verfahren fort und verpflichtete sie die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXXbis XXXX des Landesgerichtes XXXX verhängten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils 22.400,- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEGE in Höhe von EUR 8,- auf das Konto des Landesgerichtes XXXX einzuzahlen.9. In weiterer Folge setzte die Präsidentin mit Bescheid vom 30.06.2023 das gegenständliche Verfahren fort und verpflichtete sie die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXXbis römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils 22.400,- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEGE in Höhe von EUR 8,- auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 einzuzahlen.
10. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 01.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Moniert wurde im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des EuGH. Dieser habe das Vorabentscheidungsersuchen ohne Anhörung der Beschwerdeführer mit einer für die Beschwerdeführer negativen Entscheidung abgehandelt. Dabei sei die Entscheidung des EuGH inhaltlich sowohl mit dem Unions- als auch mit nationalen Recht nicht vereinbar und verletze diese die Beschwerdeführer in ihrem verfassungs- als auch unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, Eigentum, Schutz vor Willkür, faires Verfahren, Privat- und Familienleben sowie den gesetzlichen Richter. Dagegen haben die Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag beim EuGH eingebracht und die Befangenheit der drei Richter wegen Untertretbarkeit ihrer Entscheidung vorgebracht. Ungeachtet dessen, habe das Bundesverwaltungsgericht aber das entscheidungsrelevante Erkenntnis erlassen, wogegen die Beschwerdeführer nunmehr eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht haben. In der Beschwerde wurde des Weiteren im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens die Vorlage weiterer Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH angeregt. Ebenso wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu E 2050/2023 oder dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt. 10. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 01.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Moniert wurde im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des EuGH. Dieser habe das Vorabentscheidungsersuchen ohne Anhörung der Beschwerdeführer mit einer für die Beschwerdeführer negativen Entscheidung abgehandelt. Dabei sei die Entscheidung des EuGH inhaltlich sowohl mit dem Unions- als auch mit nationalen Recht nicht vereinbar und verletze diese die Beschwerdeführer in ihrem verfassungs- als auch unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, Eigentum, Schutz vor Willkür, faires Verfahren, Privat- und Familienleben sowie den gesetzlichen Richter. Dagegen haben die Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag beim EuGH eingebracht und die Befangenheit der drei Richter wegen Untertretbarkeit ihrer Entscheidung vorgebracht. Ungeachtet dessen, habe das Bundesverwaltungsgericht aber das entscheidungsrelevante Erkenntnis erlassen, wogegen die Beschwerdeführer nunmehr eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht haben. In der Beschwerde wurde des Weiteren im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens die Vorlage weiterer Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH angeregt. Ebenso wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu E 2050 aus 2023, oder dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist unter anderem als Hauptfrage zu klären, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und der ihm zu Grunde gelegten Entscheidung des EuGH vom 07.03.2023, C-561/22 in verfassungs- und unionsrechtlicher Weise gegen das Kumulationsverbot bzw. das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen wurde.
Das beim Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedene und nun beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren E 2050/2023-3 betrifft einen gleichgelagerten Sachverhalt, sodass deren Ausgang eine Vorfrage des hier anhängigen Verfahrens bildet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den Gerichtsakten I422 2276687-1 und I413 2250826-1 (betreffend das beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren E 2050/2023-3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Im gegenständlichen Fall behängt ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof, welche dieselbe Rechtsfrage wie im vorliegenden Fall betrifft. Die Rechtsfrage, ob Zwangsstrafen wegen des von den Beschwerdeführern behaupteten unionsrechtlichen Verbotes des verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips verfassungswidrig bzw. unionswidrig sind und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien.
Dies bildet eine Vorfrage für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken VfGH Vorfrage ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2276687.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023