Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
AVG §62 Abs4Spruch
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G314 2280064-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte GesbR Mag. Markus ABWERZGER & MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte GesbR Mag. Markus ABWERZGER & MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:
A)
I. Absatz 2 der rechtlichen Beurteilung des Teilerkenntnisses vom 24.10.2023, GZ G31 2280064-1/3Z wird dahingehend abgeändert als dieser lediglich zu lauten hat: „Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“.römisch eins. Absatz 2 der rechtlichen Beurteilung des Teilerkenntnisses vom 24.10.2023, GZ G31 2280064-1/3Z wird dahingehend abgeändert als dieser lediglich zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“.
II. Im Übrigen bleibt Spruchteil A des Teilerkenntnisses vom 24.10.2023, GZ G31 2280064-1/3Z unberührt.römisch zwei. Im Übrigen bleibt Spruchteil A des Teilerkenntnisses vom 24.10.2023, GZ G31 2280064-1/3Z unberührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
3. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.3. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
4. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden hätte werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
5. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur eine feststellende, nicht jedoch eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
Vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht einem solchen Verständnis, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.
6. Anlassbezogen wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens in Absatz 2 der rechtlichen Beurteilung des Teilerkenntnisses vom 24.10.2023, GZ G31 2280064-1/3Z, der Passus: „Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier gewerbsmäßig Straftaten zu begehen und sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Angesichts der Tatwiederholung und der unterlassenen Wohnsitzmeldung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal der BF erst durch seine Verhaftung von der Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle abgehalten werden konnte und noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.“, eingefügt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass der BF unbescholten ist.
Ob des Geständnisses, eine Tätigkeit ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeführt zu haben sowie dem Erlangen einer Aufenthaltskarte für EWR-Bürger durch die Vorlage eines gefälschten kroatischen Personalausweises, ändert sich an dem Ergebnis, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, nichts.
Es war daher das oben näher bezeichnete Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Ansehung der Korrektur der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Es war daher das oben näher bezeichnete Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Ansehung der Korrektur der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2280064.1.01Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023