Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G307 2268439-1/47E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Ungarn auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend 1. eines Antrags auf Wiederaufnahme sowie 2. eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf das vormals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Zahl XXXX geführte Verfahren, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Ungarn auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend 1. eines Antrags auf Wiederaufnahme sowie 2. eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf das vormals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Zahl römisch 40 geführte Verfahren, beschlossen:
A)
I. Der Verfahrenshilfeantrag vom 28.06.2023 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Verfahrenshilfeantrag vom 28.06.2023 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der am 30.08.2023 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des zu G307 222151-5/7E geführten Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der am 30.08.2023 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des zu G307 222151-5/7E geführten Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 28.06.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt am 30.06.2023, übermittelte der Antragsteller (im Folgenden: AS) dem hierortigen Verwaltungsgericht ein mit „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ tituliertes Schreiben. Dieses hatte in letzter Konsequenz die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme wie auch eines solchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu Zahl XXXX geführte Verfahren zum Ziel. Im Anhang wurden in groben Zügen lediglich der Ablauf des zur Person: AS vormals geführten Asylverfahrens, Auszüge gesetzlicher Bestimmungen zu den §§ 69 und 71 AVG wie vermeintliche formelle Mängel wiedergegebenen. Ferner waren Argumente des AS zur Begründung des Verfahrenshilfeantrages nicht schlüssig und somit insgesamt nicht erkennbar, ob die – unter Zuhilfenahme der Verfahrenshilfe – beabsichtigen Anträge überhaupt erfolgversprechend sein könnten. 1. Am 28.06.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt am 30.06.2023, übermittelte der Antragsteller (im Folgenden: AS) dem hierortigen Verwaltungsgericht ein mit „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ tituliertes Schreiben. Dieses hatte in letzter Konsequenz die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme wie auch eines solchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu Zahl römisch 40 geführte Verfahren zum Ziel. Im Anhang wurden in groben Zügen lediglich der Ablauf des zur Person: AS vormals geführten Asylverfahrens, Auszüge gesetzlicher Bestimmungen zu den Paragraphen 69 und 71 AVG wie vermeintliche formelle Mängel wiedergegebenen. Ferner waren Argumente des AS zur Begründung des Verfahrenshilfeantrages nicht schlüssig und somit insgesamt nicht erkennbar, ob die – unter Zuhilfenahme der Verfahrenshilfe – beabsichtigen Anträge überhaupt erfolgversprechend sein könnten.
2. Aus diesen Gründen und, weil der BF behauptete, der deutschen Sprache krankheitsbedingt nicht mächtig zu sein, wurde ihm mit Schreiben des BVwG vom 16.08.2023 aufgetragen, binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt bekanntzugeben, welche Frist er in Bezug auf das erwähnte Verfahren versäumt haben soll und welchen Wiederaufnahmegrund er geltend mache. Diese Aufforderung wurde darin auch in Ungarisch wiedergegeben.
3. In der hierauf erstatteten Antwort am 30.08.2023, beim BVwG eingelangt am 01.09.2023 wiederholte der AS den Inhalt des unter I.1. besagten Schreibens sinngemäß und fügte hinzu, er habe zugleich mit seinem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers auch einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Im Wesentlichen hielt er zum in Aussicht genommenen Wiederaufnahmeantrag fest, der am 28.06.2023 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalte in den „Kapiteln 3 bis 10“ eine ausführliche Begründung. Dem fügte er abermals den Ablauf den zu seiner Person vor der Fremdenbehörde und dem BVwG bereits geführten Verfahren hinzu, verwies auf die dahingehenden „Rechtsfolgen“, nannte Auszüge aus dem Bescheid des BFA vom 31.08.2022, nahm Bezug auf die Verfahrensdauer und vermeinte, es sei ihm lediglich dessen Personalausweis zugestellt worden. 3. In der hierauf erstatteten Antwort am 30.08.2023, beim BVwG eingelangt am 01.09.2023 wiederholte der AS den Inhalt des unter römisch eins.1. besagten Schreibens sinngemäß und fügte hinzu, er habe zugleich mit seinem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers auch einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Im Wesentlichen hielt er zum in Aussicht genommenen Wiederaufnahmeantrag fest, der am 28.06.2023 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalte in den „Kapiteln 3 bis 10“ eine ausführliche Begründung. Dem fügte er abermals den Ablauf den zu seiner Person vor der Fremdenbehörde und dem BVwG bereits geführten Verfahren hinzu, verwies auf die dahingehenden „Rechtsfolgen“, nannte Auszüge aus dem Bescheid des BFA vom 31.08.2022, nahm Bezug auf die Verfahrensdauer und vermeinte, es sei ihm lediglich dessen Personalausweis zugestellt worden.
Im Hinblick auf die „versäumten Fristen“ führte der AS aus, er habe die „Verabschiedung“ des Verwaltungsbeschlusses, voraussichtlich Ende 2019, das „Kennenlernen“ des Inhalts des Bescheides, die Kenntnisname von der Möglichkeit einer „Berufung“, im Falle der Verwaltungsentscheidung vom 01.08.2022, die Kenntnisnahme ihres Inhalts, die Option einer Stellungnahme zur „Länderbewertung“ und den „Eingang einer Ladung zur verpflichtenden Anhörung“ versäumt.
Damit vermochte er jedoch kein schlüssiges Vorbringen zu tätigen, durch welches die Erfolgsaussichten seines Begehrens hätten beurteilt werden können.
4. In der Folge wurde der AS mit Schreiben des BVwG vom 12.09.2023 aufgefordert, seinen – dem beschließenden Gericht erst am 30.08.2023 zur Kenntnis gelangten Wiederaufnahmegrund – binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt zu konkretisieren.
5. Hierauf antwortete der AS mit einer Stellungnahme vom 22.09.2023, beim BVwG eingelangt am 26.09.2023. Darin verwies er (nochmals) darauf, er habe den Wiederaufnahmeantrag bereits am 28.06.2023 gestellt, was aus der Sicht des Verwaltungsgerichts jedoch erst am 30.08.2023 zu Tage getreten sei. Ferner brachte er zusammengefasst vor, er habe seine Wiederaufnahmegründe ausführlich dargetan, verwies neuerlich auf den Verfahrensablauf, verlange eine „Aufklärung dieses Gerichtsverfahrens“, leide an Aphasie, verlange die Übersetzung aller ihm nunmehr zugehenden Schriftstücke ins Ungarische und beschwerte sich über das richterliche Fehlverhalten im Zusammenhang mit der angeblich unverständlichen Formulierung seiner Textpassagen. Des Weiteren sei seiner Ansicht nach die Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf den entscheidenden Richter vonnöten und beantrage der AS daher, den Richter von seinem Verfahren „auszuschließen“. Schließlich hob der AS wiederum die seiner Meinung nach vorliegenden Rechtswidrigkeiten in den zu seiner Person geführten Verfahren hervor und begleitete dies mit entsprechenden gesetzlichen Normen.
6. Dem folgte ein weiteres, mit 22.09.2023 datiertes Schreiben, welches am 27.09.2023 hierorts einlangte. Darin nahm der AS abermals Bezug auf die von ihm gestellten Anträge und Stellungnahmen wiederholte den Inhalt der bereits getätigten Eingaben und verlieh seinem Unmut über die bisherigen Verfahrensergebnisse Ausdruck.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A I.)3.1. Zu Spruchteil A römisch eins.)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).
Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder anders erschlichen worden ist (Z 1), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder eine Vorfrage nachträglich von der zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3). Das Gleiche gilt nach Z 4, wenn nachträglich eine Behördenentscheidung bekannt wird, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt, und im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder anders erschlichen worden ist (Ziffer eins,), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder eine Vorfrage nachträglich von der zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,). Das Gleiche gilt nach Ziffer 4,, wenn nachträglich eine Behördenentscheidung bekannt wird, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt, und im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies zwischen Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung war, erst mit Letzterer. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies zwischen Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung war, erst mit Letzterer. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 32 VwGVG lautet:Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte Paragraph 32, VwGVG lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und, 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder, 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder, 3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder, 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026).
Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN).
Wie festgestellt, hat der AS trotz Aufforderung vom 16.08.2023 weder den Wiederaufnahmegrund noch schlüssig dargetan, in Bezug auf welches Verfahren er eine Wiederaufnahme anstrebt. Aus diesem Grund wurde auch § 32 VwGVG wiedergegeben. Der AS nannte zwar in dem Verfahrenshilfeantrag die im Spruch wiedergegebene Verfahrenszahl, schwankte aber in den folgenden – dem BVwG übermittelten Schreiben – zwischen mehreren Verfahren „hin und her“. Diese Unschlüssigkeiten vermochte er nicht auszuräumen. Aus diesen Gründen war es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des vom AS gestellten Verfahrenshilfeantrages zu beurteilen.Wie festgestellt, hat der AS trotz Aufforderung vom 16.08.2023 weder den Wiederaufnahmegrund noch schlüssig dargetan, in Bezug auf welches Verfahren er eine Wiederaufnahme anstrebt. Aus diesem Grund wurde auch Paragraph 32, VwGVG wiedergegeben. Der AS nannte zwar in dem Verfahrenshilfeantrag die im Spruch wiedergegebene Verfahrenszahl, schwankte aber in den folgenden – dem BVwG übermittelten Schreiben – zwischen mehreren Verfahren „hin und her“. Diese Unschlüssigkeiten vermochte er nicht auszuräumen. Aus diesen Gründen war es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des vom AS gestellten Verfahrenshilfeantrages zu beurteilen.
Gleich verhält es sich mit jenem Teil des Verfahrenshilfeantrages, der sich auf einen Wiedereinsetzungsantrag bezieht. Hier sprach er in seiner Eingabe vom 30.08.2023 zwar von versäumten Fristen (Seite 3 des besagten Dokuments), die Nennung der sodann angeblich versäumten Verfahrenshandlungen lässt aber keinen plausiblen Schluss auf die Unmöglichkeit der Wahrnehmung einer Verfahrenshandlung innerhalb vorgesehener Fristen durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis zu.
Folglich ist der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Folglich ist der Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A.II.)
3.2.1. Um „Doppelgleisigkeiten“ zu vermeiden wird im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage auf Punkt II.3.1.1. verwiesen.3.2.1. Um „Doppelgleisigkeiten“ zu vermeiden wird im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage auf Punkt römisch zwei.3.1.1. verwiesen.
3.2.2. Zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags:
Der AS vermeinte in seinem Schreiben vom 30.08.2023, er habe in seinem Anbringen vom 28.06.2023 bereits einen Antrag auf Wiederaufnahme des zu G307 2222151-5/7E geführten Verfahrens gestellt. Dem diesbezüglichen Inhalt des Schreibens ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich ausschließlich um einen Verfahrenshilfeantrag handelte. Erst am 01.09.2023 erlangte das BVwG vor dem Hintergrund des am 30.08.2023 abgefassten Schreibens Kenntnis von der begehrten Wiederaufnahme. Da auch dieser Antrag unschlüssig war, wurde der AS in der Folge zur Nennung der Wiederaufnahmegründe aufgefordert. Die beiden folgenden Eingaben vom 22.09.2023 blieben jedoch unschlüssig und fehlte es Ihnen an den gesetzlichen Voraussetzungen zur Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes. Auch dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Erfolgsaussichten Fristversäumung Schlüssigkeit unabwendbares Ereignis unzulässiger Antrag Verfahrenshilfeantrag Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2222151.5.03Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023