Entscheidungsdatum
27.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2247555-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13. September 2021, Zl. 9131.922351/0005-Präs3aS/2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Vereins römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13. September 2021, Zl. 9131.922351/0005-Präs3aS/2021:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der beschwerdeführende Verein ist Schulerhalter der XXXX in XXXX Wien, XXXX (Privatschule). 1. Der beschwerdeführende Verein ist Schulerhalter der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 (Privatschule).
2. Am 23. August 2021 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Mathematik Unterstufe“ an dieser Privatschule an. 2. Am 23. August 2021 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Mathematik Unterstufe“ an dieser Privatschule an.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule gemäß § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,.
4. Am 6. Oktober 2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Bestellung von XXXX als Lehrerin am 15. Juli 2022 (erneut) angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt worden sei.4. Am 6. Oktober 2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Bestellung von römisch 40 als Lehrerin am 15. Juli 2022 (erneut) angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt worden sei.
5. Am 10. Oktober 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem beschwerdeführenden Verein die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor und gab ihm Gelegenheit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Der beschwerdeführende Verein erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der beschwerdeführende Verein ist Schulerhalter der XXXX in XXXX Wien, XXXX (Privatschule). Der beschwerdeführende Verein ist Schulerhalter der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 (Privatschule).
Die Bestellung von XXXX als Lehrerin wurde am 15. Juli 2022 erneut angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt.Die Bestellung von römisch 40 als Lehrerin wurde am 15. Juli 2022 erneut angezeigt und von der belangten Behörde nicht untersagt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an der verfahrensgegenständlichen Privatschule.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der verfahrensgegenständlichen Privatschule.
Die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da ihre Bestellung als Lehrerin erneut angezeigt und von der belangten Behörde nunmehr nicht untersagt wurde. Die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da ihre Bestellung als Lehrerin erneut angezeigt und von der belangten Behörde nunmehr nicht untersagt wurde.
Das Beschwerdeverfahren ist daher in Folge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Lehrerbestellung Privatschule Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2247555.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023