Entscheidungsdatum
27.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W114 2280397-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 02.02.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22139560010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.02.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22139560010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22139560010, wurden der XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin) für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Ein von ihr mit dem Mehrfachantrag-Flächen am 11.05.2022 gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde in dieser Entscheidung abgewiesen. In der Begründung zur Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirte wurde hingewiesen, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die im Antrag genannte berechtigte Person die Kontrolle über den Betrieb ausübe.1. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22139560010, wurden der römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin) für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Ein von ihr mit dem Mehrfachantrag-Flächen am 11.05.2022 gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde in dieser Entscheidung abgewiesen. In der Begründung zur Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirte wurde hingewiesen, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die im Antrag genannte berechtigte Person die Kontrolle über den Betrieb ausübe.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2023 zugestellt.
2. Gegen diese abweisende Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 02.02.2023 rechtzeitig Beschwerde erhoben und sowohl auf das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft 5161 Elixhausen, Ursprungstraße 4 vom 13.06.2022 für XXXX 20.06.2006 und eine Erklärung betreffend die Beteiligung an der Beschwerdeführerin sowie einen aktuellen Firmenbuchauszug hingewiesen. 2. Gegen diese abweisende Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 02.02.2023 rechtzeitig Beschwerde erhoben und sowohl auf das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft 5161 Elixhausen, Ursprungstraße 4 vom 13.06.2022 für römisch 40 20.06.2006 und eine Erklärung betreffend die Beteiligung an der Beschwerdeführerin sowie einen aktuellen Firmenbuchauszug hingewiesen.
3. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2023 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA aus, dass aus Sicht der AMA in der vorliegenden Sache ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass Unterlagen nachgereicht worden wären, die zu einer stattgebenden Entscheidung führen würde, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA aus, dass aus Sicht der AMA in der vorliegenden Sache ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass Unterlagen nachgereicht worden wären, die zu einer stattgebenden Entscheidung führen würde, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die nunmehr dem Antrag auf Zuerkennung der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte stattzugeben sei und dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde.
Diese Ansicht findet die uneingeschränkte Zustimmung des in der gegenständlichen Angelegenheit zuständigen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher wird auch hinsichtlich der Zuständigkeit die von der AMA dargelegte Auffassung vom erkennenden Gericht geteilt.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA den Antrag auf Zuerkennung der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte der BF positiv zu entscheiden haben, die entsprechende Berechnung durchzuführen haben und den ausstehenden Differenzbetrag zur Auszahlung zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Direktzahlung Kassation Neubeurteilung Verfahrensbeschleunigung Widerspruch ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2280397.1.00Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023