TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W260 2274352-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

ASVG §18b
ASVG §225
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  14. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W260 2274352-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, vom 02.06.2023, VSNR: XXXX , betreffend den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, vom 02.06.2023, VSNR: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) stellte bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.05.2023).1. römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführer“) stellte bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.05.2023).

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2023 wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen (seiner verstorbenen Ehegattin) für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.10.2022 anerkannt. Ab 01.05.2022 gebühre für die Pflegestufe 3 eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 2.027,75 und betrage der monatliche Beitrag zur Sozialversicherung € 462,33. Für die Zeit vom 18.04.2004 bis 30.04.2022 und ab 01.11.2022 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Dauer des Bezuges von Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 bei Vorliegen erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen, der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen werde. Der Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor Antragstellung gelegen seien.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass seinem Antrag nur teilweise entsprochen worden sei.

Er begehre die Zuerkennung ab 18.04.2004.

Ein früher Antrag sei bloß aufgrund behördlicher Untätigkeit nicht gestellt worden. Er habe sich bei verschiedenen Behörden nach seinen Rechten erkundigt, die Information sei ihm jedoch vorenthalten worden. Er selbst sei momentan nicht arbeitsfähig und habe aufgrund der intensiven Pflege seiner Ehefrau auch keiner vernünftigen Beschäftigung nachgehen können. Nun würden ihm Versicherungszeiten für die Invaliditätspension fehlen. Er sei alleinerziehender Vater und sehe sich ausweglos.

4. Der Verwaltungsakt samt Äußerung der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung der belangten Behörde innerhalb einer dreiwöchigen Frist Stellung zu nehmen.

6. Mit Schreiben vom 31.08.2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nur aufgrund der Untätigkeit der Behörden keine Information über seine Rechte erhalten habe. Hätte er von diesem Recht gewusst, hätte er sofort einen Antrag gestellt. Er könne alle ärztlichen Befunde erneut einreichen, um die Situation der Pflege der letzten 10 Jahre darzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2023 den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege seiner verstorbenen Ehefrau Ayla IBIS.

Der Antrag langte am 26.05.2023 bei der belangten Behörde ein.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 01.10.2022 verstorben.

Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit keinen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege seiner Ehefrau gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen.

Unstrittig wird keine frühere Antragstellung behauptet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis vor Kurzem nichts von seinen Rechten gewusst habe und die Behörden ihm die Information vorenthalten hätten, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst für die Wahrung seiner Rechte verantwortlich ist und er sich dabei nicht auf die Anleitungspflicht von Behörden ausreden kann. Zudem nennt der Beschwerdeführer auch keine konkrete Behörde, welche ihm die Information nicht erteilt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

[…]

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. […]“.

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

§ 76b (6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.Paragraph 76 b, (6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225 (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225, (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

[…]

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;

[…]“.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zum Beginn der Selbstversicherung ergibt sich aus § 18b Abs. 2 ASVG, dass sich der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung nach dem Beginn der Pflegetätigkeit richtet. § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ordnet jedoch eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten an. 3.2.1. Zum Beginn der Selbstversicherung ergibt sich aus Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG, dass sich der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung nach dem Beginn der Pflegetätigkeit richtet. Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ordnet jedoch eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b bejaht wurde und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate klargestellt wurde (vgl. VwGH vom 07.04.2016, Ro 2015/08/0032, zuletzt 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Anwendung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, bejaht wurde und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate klargestellt wurde vergleiche VwGH vom 07.04.2016, Ro 2015/08/0032, zuletzt 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).

Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, sind nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen.

Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 76b Abs. 6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat.Im gegenständlichen Fall ist gemäß Paragraph 76 b, Absatz 6, ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat.

3.2.2. Für die Antragstellung des Beschwerdeführers im Mai 2023 ist der ehestmögliche Beitragsmonat – gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet – frühestens Mai 2022. 3.2.2. Für die Antragstellung des Beschwerdeführers im Mai 2023 ist der ehestmögliche Beitragsmonat – gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG 12 Monate zurückgerechnet – frühestens Mai 2022.

Jene Zeiträume, die mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen, können in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden, weshalb die Berechtigung zur Selbstversicherung für den Zeitraum vor dem 01.05.2022 zu Recht von der belangten Behörde abgelehnt wurde.Jene Zeiträume, die mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen, können in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden, weshalb die Berechtigung zur Selbstversicherung für den Zeitraum vor dem 01.05.2022 zu Recht von der belangten Behörde abgelehnt wurde.

Dem erkennenden Gericht steht in diesem Zusammenhang kein Ermessenspielraum zu, den Beitragszeitraum zu erweitern.

3.2.3. Zum Ende der Selbstversicherung ist auszuführen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 01.10.2022 verstorben ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des verstorbenen Ehegatten gemäß § 18b ASVG besteht.3.2.3. Zum Ende der Selbstversicherung ist auszuführen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 01.10.2022 verstorben ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des verstorbenen Ehegatten gemäß Paragraph 18 b, ASVG besteht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflege Selbstversicherung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2274352.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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