Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W246 2256614-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz RIEß, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 09.05.2022, ohne Zahl, betreffend Nebenbeschäftigung nach § 63 RStDG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz RIEß, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2022, ohne Zahl, betreffend Nebenbeschäftigung nach Paragraph 63, RStDG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.02.2022 meldete die Beschwerdeführerin, eine in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Richterin des XXXX , dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung. Sie sei Geschäftsführerin der mit Gesellschaftsvertrag vom 16.02.2022 gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem weiteren Geschäftsführer) zum Zweck der Verwaltung von Immobilien gegründeten XXXX GmbH (in der Folge: die GmbH). Für diese Tätigkeit beziehe sie kein Gehalt oder sonstiges Entgelt.1. Mit Schreiben vom 21.02.2022 meldete die Beschwerdeführerin, eine in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Richterin des römisch 40 , dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung. Sie sei Geschäftsführerin der mit Gesellschaftsvertrag vom 16.02.2022 gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem weiteren Geschäftsführer) zum Zweck der Verwaltung von Immobilien gegründeten römisch 40 GmbH (in der Folge: die GmbH). Für diese Tätigkeit beziehe sie kein Gehalt oder sonstiges Entgelt.
2. Daraufhin teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2022 mit, dass es Richtern gemäß § 63 Abs. 4 RStDG untersagt sei, einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören, wozu auch eine GmbH gehöre. Vor diesem Hintergrund sei daher beabsichtigt, der Beschwerdeführerin die Aufnahme der gemeldeten Nebenbeschäftigung als Geschäftsführerin der angeführten GmbH zu untersagen. Die Behörde gebe der Beschwerdeführerin Gelegenheit dazu, innerhalb von 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auch Ausführungen zur Ausrichtung der GmbH auf Gewinn getroffen werden könnten. 2. Daraufhin teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2022 mit, dass es Richtern gemäß Paragraph 63, Absatz 4, RStDG untersagt sei, einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören, wozu auch eine GmbH gehöre. Vor diesem Hintergrund sei daher beabsichtigt, der Beschwerdeführerin die Aufnahme der gemeldeten Nebenbeschäftigung als Geschäftsführerin der angeführten GmbH zu untersagen. Die Behörde gebe der Beschwerdeführerin Gelegenheit dazu, innerhalb von 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auch Ausführungen zur Ausrichtung der GmbH auf Gewinn getroffen werden könnten.
3. In ihrem Schreiben vom 04.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die (Un-)Zulässigkeit der von ihr angeführten Nebenbeschäftigung. Dazu führte sie aus, dass sie in Hinblick auf die seitens der Behörde beabsichtigte Untersagung der geplanten Nebenbeschäftigung umgehend die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin im Firmenbuch veranlasst habe und sich bis zum Vollzug der Löschung jeglicher Tätigkeit in der Geschäftsführung enthalten werde. Die Tätigkeit der GmbH sei auf Gewinn ausgerichtet, beschränke sich inhaltlich jedoch auf die langfristige Vermietung einer Büroimmobilie an ihren Ehemann und Co-Geschäftsführer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sei zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der GmbH bei (z.B. krankheitsbedingter) Verhinderung ihres Ehemannes notwendig, weshalb sie diese Tätigkeit in Zukunft wiederaufnehmen wolle. Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, dass das umfassende Verbot des § 63 Abs. 4 RStDG, nach dem es Richterinnen und Richtern generell untersagt sei, einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören, aus ihrer Sicht sachlich nicht begründet sei und eine verfassungswidrige Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsbetätigungsfreiheit darstelle.3. In ihrem Schreiben vom 04.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die (Un-)Zulässigkeit der von ihr angeführten Nebenbeschäftigung. Dazu führte sie aus, dass sie in Hinblick auf die seitens der Behörde beabsichtigte Untersagung der geplanten Nebenbeschäftigung umgehend die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin im Firmenbuch veranlasst habe und sich bis zum Vollzug der Löschung jeglicher Tätigkeit in der Geschäftsführung enthalten werde. Die Tätigkeit der GmbH sei auf Gewinn ausgerichtet, beschränke sich inhaltlich jedoch auf die langfristige Vermietung einer Büroimmobilie an ihren Ehemann und Co-Geschäftsführer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sei zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der GmbH bei (z.B. krankheitsbedingter) Verhinderung ihres Ehemannes notwendig, weshalb sie diese Tätigkeit in Zukunft wiederaufnehmen wolle. Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, dass das umfassende Verbot des Paragraph 63, Absatz 4, RStDG, nach dem es Richterinnen und Richtern generell untersagt sei, einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören, aus ihrer Sicht sachlich nicht begründet sei und eine verfassungswidrige Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsbetätigungsfreiheit darstelle.
4. Nach zuvor erfolgtem Ersuchen der Behörde um Vorlage eines Nachweises über die Eintragung der Löschung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2022 den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2022 und einen Firmenbuchauszug betreffend die angeführte GmbH vom 19.04.2022 vor. 4. Nach zuvor erfolgtem Ersuchen der Behörde um Vorlage eines Nachweises über die Eintragung der Löschung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2022 den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2022 und einen Firmenbuchauszug betreffend die angeführte GmbH vom 19.04.2022 vor.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass es der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 4 RStDG untersagt sei, der Geschäftsführung der von ihr genannten GmbH als Geschäftsführerin anzugehören. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass es der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 63, Absatz 4, RStDG untersagt sei, der Geschäftsführung der von ihr genannten GmbH als Geschäftsführerin anzugehören.
Dazu hielt die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine GmbH mit dem Gesellschaftszweck der Verwaltung von Immobilien gegründet habe, wobei die Beschwerdeführerin 50 % der Gesellschaftsanteile halte und zunächst als Geschäftsführerin bestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für diese – sich in der Verwaltung einer Immobilie erschöpfende – Tätigkeit kein Gehalt oder sonstiges Entgelt erhalten. Die Tätigkeit der GmbH sei auf Gewinn gerichtet. Nach der seitens der Behörde angekündigten Untersagung dieser Nebenbeschäftigung habe die Beschwerdeführerin die aufgenommene Tätigkeit als Geschäftsführerin wieder zurückgelegt und ihr zukünftiges Interesse an einer Wiederaufnahme dargelegt.
Weiters führte die Behörde aus, dass es einem Richter gemäß § 63 Abs. 4 RStDG u.a. untersagt sei, einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Bei diesen sonstigen Organen handle es sich unabhängig von ihrer Bezeichnung um Leitungsorgane (oder Leitungsgremien), wozu auch die Funktion der Geschäftsführerin der GmbH zu zählen sei. Es sei der Beschwerdeführerin daher untersagt, als Geschäftsführerin der auf Gewinn gerichteten GmbH tätig zu sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.Weiters führte die Behörde aus, dass es einem Richter gemäß Paragraph 63, Absatz 4, RStDG u.a. untersagt sei, einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Bei diesen sonstigen Organen handle es sich unabhängig von ihrer Bezeichnung um Leitungsorgane (oder Leitungsgremien), wozu auch die Funktion der Geschäftsführerin der GmbH zu zählen sei. Es sei der Beschwerdeführerin daher untersagt, als Geschäftsführerin der auf Gewinn gerichteten GmbH tätig zu sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die von der Behörde angewendete Bestimmung des § 63 Abs. 4 erster Satz RStDG „sachlich nicht gerechtfertigt“ sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die von der Behörde angewendete Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz RStDG „sachlich nicht gerechtfertigt“ sei.
Zweck dieser Bestimmung sei nach den dazu vorliegenden Materialien die Sicherstellung der Unabhängigkeit eines Richters, wobei vom Gesetzgeber kein Ermessensspielraum zur Vornahme der Abwägung vorgesehen worden sei, ob eine konkrete Situation tatsächlich die Unabhängigkeit eines Richters gefährde. Die Stellung eines Richters als bloßer Gesellschafter einer GmbH sei laut Ansicht der Behörde und des Gesetzgebers unproblematisch, lediglich die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan einer GmbH führe demnach zu einer Konstellation, welche die Unabhängigkeit gefährdet erscheinen lasse. Die angeführte Bestimmung sei aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund der im Innenverhältnis im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse uU möglichen Einflussnahme des Richters als bloßen Gesellschafters auf Organe der Geschäftsführung nicht dazu geeignet, den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck abschließend umzusetzen. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise versterben würde, wäre die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin und müsste sich für die Vertretung nach Außen einer dritten Person bedienen, wobei, abgesehen vom damit verbundenen Kostenaufwand, die Beschwerdeführerin dieser dritten Person (dem Fremdgeschäftsführer) im Wege von Weisungen Richtlinien vorgeben könnte, womit sie – wenn auch nach außen nicht erkennbar – faktisch die Geschäftsführung ausüben würde. Weiters sei auch eine – die Erwerbsbetätigungsfreiheit der Beschwerdeführerin einschränkende – Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften gegeben, weil bei Personengesellschaften persönlich haftende Gesellschafter grundsätzlich auch zur Vertretung nach außen befugt seien, womit für die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation eine Vertretung nach außen nicht problematisch wäre. Schließlich erscheine es auch nicht sachgerecht, dass für – der analogen Bestimmung des § 56 Abs. 5 BDG 1979 unterliegende – Beamte unabhängig von ihrer Stellung lediglich eine Meldepflicht (betreffend eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des Privatrechts) gelte, Richtern jedoch die Zugehörigkeit zu einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person generell untersagt sei. Zweck dieser Bestimmung sei nach den dazu vorliegenden Materialien die Sicherstellung der Unabhängigkeit eines Richters, wobei vom Gesetzgeber kein Ermessensspielraum zur Vornahme der Abwägung vorgesehen worden sei, ob eine konkrete Situation tatsächlich die Unabhängigkeit eines Richters gefährde. Die Stellung eines Richters als bloßer Gesellschafter einer GmbH sei laut Ansicht der Behörde und des Gesetzgebers unproblematisch, lediglich die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan einer GmbH führe demnach zu einer Konstellation, welche die Unabhängigkeit gefährdet erscheinen lasse. Die angeführte Bestimmung sei aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund der im Innenverhältnis im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse uU möglichen Einflussnahme des Richters als bloßen Gesellschafters auf Organe der Geschäftsführung nicht dazu geeignet, den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck abschließend umzusetzen. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise versterben würde, wäre die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin und müsste sich für die Vertretung nach Außen einer dritten Person bedienen, wobei, abgesehen vom damit verbundenen Kostenaufwand, die Beschwerdeführerin dieser dritten Person (dem Fremdgeschäftsführer) im Wege von Weisungen Richtlinien vorgeben könnte, womit sie – wenn auch nach außen nicht erkennbar – faktisch die Geschäftsführung ausüben würde. Weiters sei auch eine – die Erwerbsbetätigungsfreiheit der Beschwerdeführerin einschränkende – Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften gegeben, weil bei Personengesellschaften persönlich haftende Gesellschafter grundsätzlich auch zur Vertretung nach außen befugt seien, womit für die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation eine Vertretung nach außen nicht problematisch wäre. Schließlich erscheine es auch nicht sachgerecht, dass für – der analogen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 5, BDG 1979 unterliegende – Beamte unabhängig von ihrer Stellung lediglich eine Meldepflicht (betreffend eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des Privatrechts) gelte, Richtern jedoch die Zugehörigkeit zu einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person generell untersagt sei.
Die Beschwerdeführerin beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben. Zudem rege sie an, die Bestimmung des § 63 Abs. 4 erster Satz RStDG durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.Die Beschwerdeführerin beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben. Zudem rege sie an, die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz RStDG durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Sie gründete gemeinsam mit ihrem Ehemann mittels Gesellschaftsvertrags vom 16.02.2022 zum Zweck der Verwaltung einer Immobilie eine GmbH. Die Beschwerdeführerin hält an der GmbH 50 % der Gesellschaftsanteile und wurde (wie auch ihr Ehemann) zunächst zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt, wofür sie kein Gehalt oder sonstiges Entgelt bezog. Die Tätigkeit der GmbH ist auf Gewinn gerichtet und beschränkt sich inhaltlich auf die langfristige Vermietung einer Immobilie an den Ehemann der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Mit Schreiben vom 21.02.2022 meldete die Beschwerdeführerin der Behörde die Aufnahme ihrer o.a. Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH als Nebenbeschäftigung. Daraufhin teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2022 unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 4 RStDG mit, dass beabsichtigt sei, ihr die Aufnahme der gemeldeten Nebenbeschäftigung zu untersagen. In Folge dessen veranlasste die Beschwerdeführerin umgehend die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch und gab mit Schreiben vom 04.04.2022 zudem bekannt, in Zukunft wieder als Geschäftsführerin der GmbH tätig werden zu wollen.Mit Schreiben vom 21.02.2022 meldete die Beschwerdeführerin der Behörde die Aufnahme ihrer o.a. Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH als Nebenbeschäftigung. Daraufhin teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2022 unter Bezugnahme auf Paragraph 63, Absatz 4, RStDG mit, dass beabsichtigt sei, ihr die Aufnahme der gemeldeten Nebenbeschäftigung zu untersagen. In Folge dessen veranlasste die Beschwerdeführerin umgehend die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch und gab mit Schreiben vom 04.04.2022 zudem bekannt, in Zukunft wieder als Geschäftsführerin der GmbH tätig werden zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.02. und 04.04.2022, das Schreiben der Behörde vom 16.03.2022, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Auszug aus dem Firmenbuch vom 19.04.2022 betreffend die GmbH und den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2022 betreffend die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin der GmbH).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.02. und 04.04.2022, das Schreiben der Behörde vom 16.03.2022, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Auszug aus dem Firmenbuch vom 19.04.2022 betreffend die GmbH und den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2022 betreffend die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin der GmbH).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: RStDG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: RStDG) lauten auszugsweise wie folgt:
„VI. ABSCHNITT
Pflichten
Allgemeine Pflichten
§ 57. (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.Paragraph 57, (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
(3) – (6) […]
[…]
Nebenbeschäftigung
§ 63. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 63, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen – ausgenommen wissenschaftliche Nebenbeschäftigungen – hat der Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß ein solcher Hinweis von anderer Seite unterbleibt.
(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet.
(4) Dem Richter ist es untersagt, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Im Falle der Zugehörigkeit des Richters zu einem Organ einer anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung weder dem Richter selbst noch einer anderen Person ein Entgelt zufließen.
(5) […]
(6) Die Aufnahme, die Art und das Ausmaß einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie deren Beendigung sind unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Wesentliche Änderungen sind gleichfalls unverzüglich bekanntzugeben.
(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
3.1.2. Die Materialien zu § 63 RStDG führen auszugsweise Folgendes aus (RV 1209 BlgNR 17. GP, 4 f.):3.1.2. Die Materialien zu Paragraph 63, RStDG führen auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 1209 BlgNR 17. GP, 4 f.):
„Wie aus den dem Bundesministerium für Justiz jährlich zu erstattenden Berichten hervorgeht, hat die Zahl der von Richtern ausgeübten Nebenbeschäftigungen ein Ausmaß erreicht, das es geboten erscheinen läßt, auf eine gewisse Einschränkung der Nebenbeschäftigungen von Richtern hinzuwirken. Diese Einschränkung soll durch eine grundsätzliche Begrenzung des zeitlichen Umfanges von Nebenbeschäftigungen erreicht werden. Bereits die Vermutung, daß das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten nach sich ziehen könnte, soll zu einer (teilweisen) Untersagung der Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde führen.
Abs. 1 enthält die – bisher fehlende – Definition des Begriffes Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit des Richters, die weder im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung steht noch eine Nebentätigkeit darstellt. Die Nebenbeschäftigung kann, muß aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln, ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten.Absatz eins, enthält die – bisher fehlende – Definition des Begriffes Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit des Richters, die weder im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung steht noch eine Nebentätigkeit darstellt. Die Nebenbeschäftigung kann, muß aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln, ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten.
[…]
Abs. 4 ist eine Weiterentwicklung der in den bisherigen Abs. 2 und 3 enthaltenen Regelungen. Nach dem derzeitigen Abs. 2 ist es dem Richter untersagt, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft anzugehören. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis als unzulänglich erwiesen. So ist zwar dem Richter etwa die Tätigkeit im Vorstand einer Kreditunternehmung untersagt, die als Aktiengesellschaft errichtet ist, hingegen umfasst die Regelung des Abs. 2 nicht Kreditunternehmungen, die die Rechtsform von Genossenschaften oder Sparkassen haben, obwohl in der wirtschaftlichen Ziel- und Aufgabenstellung dieser Unternehmungen kaum ein Unterschied besteht. Im Abs. 4 des Entwurfes wird daher generell die Zugehörigkeit zu Organen von juristischen Personen, die auf Gewinn ausgerichtet sind, untersagt. Die analoge Bestimmung des § 56 Abs. 5 BDG 1979 sieht für die Beamten nur eine Meldepflicht vor; im Interesse der richterlichen Unabhängigkeit ist es gelegen, für Richter die Zugehörigkeit zu einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person zu untersagen.Absatz 4, ist eine Weiterentwicklung der in den bisherigen Absatz 2 und 3 enthaltenen Regelungen. Nach dem derzeitigen Absatz 2, ist es dem Richter untersagt, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft anzugehören. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis als unzulänglich erwiesen. So ist zwar dem Richter etwa die Tätigkeit im Vorstand einer Kreditunternehmung untersagt, die als Aktiengesellschaft errichtet ist, hingegen umfasst die Regelung des Absatz 2, nicht Kreditunternehmungen, die die Rechtsform von Genossenschaften oder Sparkassen haben, obwohl in der wirtschaftlichen Ziel- und Aufgabenstellung dieser Unternehmungen kaum ein Unterschied besteht. Im Absatz 4, des Entwurfes wird daher generell die Zugehörigkeit zu Organen von juristischen Personen, die auf Gewinn ausgerichtet sind, untersagt. Die analoge Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 5, BDG 1979 sieht für die Beamten nur eine Meldepflicht vor; im Interesse der richterlichen Unabhängigkeit ist es gelegen, für Richter die Zugehörigkeit zu einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person zu untersagen.
Der zweite Satz des Abs. 4 folgt im Grundgedanken dem derzeitigen Abs. 3. Auch aus einer zulässigen Organstellung in einer juristischen Person, die nicht auf Gewinn gerichtet ist, soll weder dem Richter noch einer anderen Person für diese Beschäftigung ein Entgelt zufließen dürfen. Der zweite Satz des Absatz 4, folgt im Grundgedanken dem derzeitigen Absatz 3, Auch aus einer zulässigen Organstellung in einer juristischen Person, die nicht auf Gewinn gerichtet ist, soll weder dem Richter noch einer anderen Person für diese Beschäftigung ein Entgelt zufließen dürfen.
[…]“
3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, wenn nach bereits erfolgter Aufnahme der Nebenbeschäftigung die weitere Ausübung derselben mittels Weisung untersagt wird, ein Feststellungsinteresse des von der Untersagungsweisung betroffenen Bediensteten sowohl hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit als auch hinsichtlich der Frage der Befolgungspflicht der Weisung. Eine Bescheiderlassung über die (von der Frage der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht einer die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagenden Weisung zu unterscheidende) Frage der (Un-)Zulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist jedenfalls dann geboten, wenn offenkundig eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Richter und seiner Dienstbehörde darüber vorliegt, ob die Ausübung der Nebenbeschäftigung nach § 63 RStDG verboten (untersagt) ist. Gerade wegen der Richtern gemäß § 57 Abs. 1 leg.cit. auferlegten besonderen Pflichten, ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ein strenger Maßstab anzulegen, um auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit bei der Ausübung des Amtes zu vermeiden (vgl. mit weiteren Hinweisen VwGH 07.09.2020, Ra 2020/12/0035).3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, wenn nach bereits erfolgter Aufnahme der Nebenbeschäftigung die weitere Ausübung derselben mittels Weisung untersagt wird, ein Feststellungsinteresse des von der Untersagungsweisung betroffenen Bediensteten sowohl hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit als auch hinsichtlich der Frage der Befolgungspflicht der Weisung. Eine Bescheiderlassung über die (von der Frage der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht einer die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagenden Weisung zu unterscheidende) Frage der (Un-)Zulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist jedenfalls dann geboten, wenn offenkundig eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Richter und seiner Dienstbehörde darüber vorliegt, ob die Ausübung der Nebenbeschäftigung nach Paragraph 63, RStDG verboten (untersagt) ist. Gerade wegen der Richtern gemäß Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. auferlegten besonderen Pflichten, ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ein strenger Maßstab anzulegen, um auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit bei der Ausübung des Amtes zu vermeiden vergleiche mit weiteren Hinweisen VwGH 07.09.2020, Ra 2020/12/0035).
Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 24.02.1992, Zln. B 370/1991, G 186/1991, (Zurückweisung eines Individualantrages und Ablehnung einer Beschwerde) zur im dortigen Verfahren behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 63 Abs. 4 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. Nr. 259/1990, Folgendes aus:Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 24.02.1992, Zln. B 370 aus 1991,, G 186 aus 1991,, (Zurückweisung eines Individualantrages und Ablehnung einer Beschwerde) zur im dortigen Verfahren behaupteten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 63, Absatz 4, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1990,, Folgendes aus:
„B. […]
[…]
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ‚Meinungs- und Pressefreiheit‘ (Art 13 StGG; Art 10 MRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ‚Meinungs- und Pressefreiheit‘ (Artikel 13, StGG; Artikel 10, MRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber mit der Behauptung, § 63 Abs 4 RDG sei verfassungswidrig, verfassungsrechtliche Fragen berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dienstrechtlichen Angelegenheiten s. etwa VfSlg. 11193/1986; zur Zulässigkeit inhaltlich verschiedener Regelungen für verschiedene Gruppen öffentlich-rechtlicher Bediensteter s. etwa VfSlg. 10084/1984; zum Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung vgl. zB VfSlg. 11101/1986 sowie VfSlg. 10916/1986) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Soweit die Beschwerde aber mit der Behauptung, Paragraph 63, Absatz 4, RDG sei verfassungswidrig, verfassungsrechtliche Fragen berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dienstrechtlichen Angelegenheiten s. etwa VfSlg. 11193 aus 1986,; zur Zulässigkeit inhaltlich verschiedener Regelungen für verschiedene Gruppen öffentlich-rechtlicher Bediensteter s. etwa VfSlg. 10084 aus 1984,; zum Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung vergleiche zB VfSlg. 11101 aus 1986, sowie VfSlg. 10916 aus 1986,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§ 19 Abs 3 Z1 VerfGG).“ Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (Paragraph 19, Absatz 3, Z1 VerfGG).“
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 04.04.2022 – nach zuvor veranlasster Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin der gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten GmbH – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die (Un-)Zulässigkeit der von ihr als Nebenbeschäftigung iSd § 63 RStDG gemeldeten Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die Behörde mangels Vorliegens einer iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Nebenbeschäftigung untersagenden Weisung zutreffend vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die (Un-)Zulässigkeit der gegenständlichen Nebenbeschäftigung ausgegangen ist und einen inhaltlichen Abspruch über ihren Antrag vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 04.04.2022 – nach zuvor veranlasster Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin der gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten GmbH – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die (Un-)Zulässigkeit der von ihr als Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 63, RStDG gemeldeten Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die Behörde mangels Vorliegens einer iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Nebenbeschäftigung untersagenden Weisung zutreffend vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die (Un-)Zulässigkeit der gegenständlichen Nebenbeschäftigung ausgegangen ist und einen inhaltlichen Abspruch über ihren Antrag vorgenommen hat.
Nach § 63 Abs. 4 erster Satz RStDG ist es Richtern und Richterinnen untersagt, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Zu den in dieser Bestimmung genannten „sonstigen Organen“, denen ein Richter oder eine Richterin nicht angehören darf, sind unabhängig von ihrer Bezeichnung Leitungsorgane (oder Leitungsgremien) mit vergleichbaren Aufgaben zu zählen (Organwalterschaft ieS). Vom Verbot der Organzugehörigkeit umfasst ist nur eine Tätigkeit in den Leitungs- und Aufsichtsorganen, nicht jedoch die (entgeltliche oder unentgeltliche) Arbeit für die auf Gewinn gerichtete juristische Person (wozu die Kapitalgesellschaften zu zählen sind) an sich und auch nicht jede Tätigkeit namens der juristischen Person (als deren Beschäftigter bzw. Organwalter iwS), läge doch in einem weiteren Verständnis ein Wertungswiderspruch dazu, dass eine entgeltliche Nebenbeschäftigung im allgemeinen nur außerhalb der Grenzen der Abs. 2 und 3 des § 63 leg.cit., nicht aber generell unzulässig ist (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, § 63 RStDG, Rz 33 bis 35). Nach Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz RStDG ist es Richtern und Richterinnen untersagt, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Zu den in dieser Bestimmung genannten „sonstigen Organen“, denen ein Richter oder eine Richterin nicht angehören darf, sind unabhängig von ihrer Bezeichnung Leitungsorgane (oder Leitungsgremien) mit vergleichbaren Aufgaben zu zählen (Organwalterschaft ieS). Vom Verbot der Organzugehörigkeit umfasst ist nur eine Tätigkeit in den Leitungs- und Aufsichtsorganen, nicht jedoch die (entgeltliche oder unentgeltliche) Arbeit für die auf Gewinn gerichtete juristische Person (wozu die Kapitalgesellschaften zu zählen sind) an sich und auch nicht jede Tätigkeit namens der juristischen Person (als deren Beschäftigter bzw. Organwalter iwS), läge doch in einem weiteren Verständnis ein Wertungswiderspruch dazu, dass eine entgeltliche Nebenbeschäftigung im allgemeinen nur außerhalb der Grenzen der Absatz 2 und 3 des Paragraph 63, leg.cit., nicht aber generell unzulässig ist vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, Paragraph 63, RStDG, Rz 33 bis 35).
Bei der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Nebenbeschäftigung handelt es sich um eine Tätigkeit als Geschäftsführerin (einem „sonstigen Organ“ iSd § 63 Abs. 4 erster Satz RStDG) einer auf Gewinn gerichteten GmbH (einer juristischen Person iSd § 63 Abs. 4 erster Satz leg.cit.) (s. die oben unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen). Der Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 erster Satz leg.cit. im angefochtenen Bescheid die Feststellung trifft, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH untersagt ist. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Beschwerde näher ausgeführte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs. 4 erster Satz leg.cit. geltend macht, ist auf die o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher diese Bestimmung im Hinblick auf den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dienstrechtlichen Angelegenheiten aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbedenklich erachtet hat (vgl. oben unter Pkt. II.3.1.3.).Bei der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Nebenbeschäftigung handelt es sich um eine Tätigkeit als Geschäftsführerin (einem „sonstigen Organ“ iSd Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz RStDG) einer auf Gewinn gerichteten GmbH (einer juristischen Person iSd Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz leg.cit.) (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen). Der Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz leg.cit. im angefochtenen Bescheid die Feststellung trifft, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH untersagt ist. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Beschwerde näher ausgeführte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz leg.cit. geltend macht, ist auf die o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher diese Bestimmung im Hinblick auf den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dienstrechtlichen Angelegenheiten aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbedenklich erachtet hat vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.3.).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
3.3.2. Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Geschäftsführer GmbH Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richter unternehmerische Tätigkeit UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2256614.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023