TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W227 2258777-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §60 Abs1
UG §63 Abs1
UG §63 Abs7
UG §68 Abs1
UG §71c
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 60 gültig von 01.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UG § 60 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  6. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  8. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  12. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  13. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 68 heute
  2. UG § 68 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 68 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 68 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 68 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 68 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015
  1. UG § 71c heute
  2. UG § 71c gültig von 01.11.2025 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2025
  3. UG § 71c gültig von 01.05.2024 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 71c gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  5. UG § 71c gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  6. UG § 71c gültig von 01.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  7. UG § 71c gültig von 01.10.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  8. UG § 71c gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015

Spruch


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W227 2258777-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 7. Februar 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 7. Februar 2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (UN 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.

2. Nach diversen Vorfällen in den Jahren 2009 bis 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellten, mit rechtskräftig gewordenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019 gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 (UG) vom Studium ausgeschlossen. 2. Nach diversen Vorfällen in den Jahren 2009 bis 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellten, mit rechtskräftig gewordenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, Universitätsgesetz 2002 (UG) vom Studium ausgeschlossen.

3. Am 9. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer (fristgerecht) die neuerliche Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) für das Wintersemester 2021/2022 an der Medizinischen Universität Wien. Dazu legte er den psychiatrischen Befundbericht von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wonach eine Gefährdung i.S.d. UG durch den Beschwerdeführer nicht mehr zu erwarten sei, vor. 3. Am 9. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer (fristgerecht) die neuerliche Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) für das Wintersemester 2021 aus 2022, an der Medizinischen Universität Wien. Dazu legte er den psychiatrischen Befundbericht von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wonach eine Gefährdung i.S.d. UG durch den Beschwerdeführer nicht mehr zu erwarten sei, vor.

4. Am 7. September 2021 fand der Querschnittstest statt, an welchem der Beschwerdeführer (jedoch) nicht teilnahm.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 71c Abs. 1 UG i.V.m. § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2021/2022 (Zulassungsverordnung) ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71 c, Absatz eins, UG in Verbindung mit Paragraph 14, der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2021 aus 2022, (Zulassungsverordnung) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Die Wiederaufnahme des Studiums nach einem Ausschluss gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG stelle eine neuerliche Zulassung nach den jeweils geltenden Zulassungsbestimmungen dar. Dabei seien die allgemeinen, für die Zulassung zu einem Studium gültigen Voraussetzungen zu beachten. Sei, wie an der Medizinischen Universität Wien, ein qualitäts- und kapazitätsorientiertes Aufnahmeverfahren zu absolvieren, um einen Studienplatz zu bekommen, gelte dies für alle Studienwerber gleichermaßen. Eine vom Studium ausgeschlossene Person sei daher grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als alle anderen Personen, die an einer Universität die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen würden. Die Wiederaufnahme des Studiums nach einem Ausschluss gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG stelle eine neuerliche Zulassung nach den jeweils geltenden Zulassungsbestimmungen dar. Dabei seien die allgemeinen, für die Zulassung zu einem Studium gültigen Voraussetzungen zu beachten. Sei, wie an der Medizinischen Universität Wien, ein qualitäts- und kapazitätsorientiertes Aufnahmeverfahren zu absolvieren, um einen Studienplatz zu bekommen, gelte dies für alle Studienwerber gleichermaßen. Eine vom Studium ausgeschlossene Person sei daher grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als alle anderen Personen, die an einer Universität die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen würden.

Da der Beschwerdeführer am Querschnittstest nicht teilgenommen habe, habe ihm für das Studienjahr 2021/2022 kein Studienplatz zugewiesen werden können, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.Da der Beschwerdeführer am Querschnittstest nicht teilgenommen habe, habe ihm für das Studienjahr 2021 aus 2022, kein Studienplatz zugewiesen werden können, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.

6. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst (hier relevant) vor:

Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin. Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Z 8 UG i.V.m. § 63 Abs. 7 UG intendiere einen lediglich zeitlich befristeten Ausschluss vom Studium, bis vom Beschwerdeführer kein Gefährdungspotenzial mehr ausgehe. Weitere Hürden für eine neuerliche Zulassung seien ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin. Der Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, UG intendiere einen lediglich zeitlich befristeten Ausschluss vom Studium, bis vom Beschwerdeführer kein Gefährdungspotenzial mehr ausgehe. Weitere Hürden für eine neuerliche Zulassung seien ausgeschlossen.

Auch hätte die belangte Behörde, bevor sie dem Beschwerdeführer einen etwaigen Aufnahmetest absolvieren hätte lassen, feststellen müssen, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgehe. Erst dann hätte beurteilt werden können, ob der Beschwerdeführer zu einem Querschnittstest antreten hätte müssen.

Weiters sei die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

8. Am 27. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

9. Am 30. November 2022 verfügte der Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts, dass die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W254 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 neu zugewiesen werde.

10. In Folge fragte das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde die Anzahl der „freien Studienplätze“ für Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin im relevanten Zeitraum nach. Dazu teilte die belangte Behörde mit, dass 2 Quereinsteigern ein Studienplatz für das 9. Semester im Wintersemester 2021/2022 zugewiesen habe werden können. 10. In Folge fragte das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde die Anzahl der „freien Studienplätze“ für Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin im relevanten Zeitraum nach. Dazu teilte die belangte Behörde mit, dass 2 Quereinsteigern ein Studienplatz für das 9. Semester im Wintersemester 2021 aus 2022, zugewiesen habe werden können.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer war ab 14. Juli 2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (UN 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.

Mit rechtskräftig gewordenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen, da er eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellte. Mit rechtskräftig gewordenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen, da er eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellte.

Am 9. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die neuerliche Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2021/2022 an der Medizinischen Universität Wien. Am 9. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die neuerliche Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2021 aus 2022, an der Medizinischen Universität Wien.

Für das Wintersemester 2021/2022 bewarben sich 8 Studienwerber, einschließlich des Beschwerdeführers, als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Für das Wintersemester 2021 aus 2022, bewarben sich 8 Studienwerber, einschließlich des Beschwerdeführers, als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien.

Am 23. August 2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, am Querschnittstest am 7. September 2021 teilzunehmen und informierte ihn über den Inhalt und den Ablauf des Querschnittstests.

Am 7. September 2021 fand der Querschnittstest statt, an welchem der Beschwerdeführer (jedoch) nicht teilnahm. Von den 8 Quereinstiegswerbern haben 5 den Querschnittstest absolviert.

Für das Wintersemester 2021/2022 waren 2 freie Plätze für Studienwerber als Quereinsteiger im 7. oder einem höheren Semester in das Diplomstudium für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu vergeben. Die 2 freien Plätze wurden 2 Quereinstiegswerbern, welche den Querschnittstest absolvierten, zugewiesen. Für das Wintersemester 2021 aus 2022, waren 2 freie Plätze für Studienwerber als Quereinsteiger im 7. oder einem höheren Semester in das Diplomstudium für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu vergeben. Die 2 freien Plätze wurden 2 Quereinstiegswerbern, welche den Querschnittstest absolvierten, zugewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Da sie unstrittig sind und damit der relevante Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden konnte, musste den Beweisanträgen auf Befragungen des Beschwerdeführers und XXXX nicht nachgekommen werden. Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Da sie unstrittig sind und damit der relevante Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden konnte, musste den Beweisanträgen auf Befragungen des Beschwerdeführers und römisch 40 nicht nachgekommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens (lediglich) der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2021/2022 an der Medizinischen Universität Wien ist und nicht der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche (reguläre) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2021/2022 an der Medizinischen Universität Wien. Die Beschwerdeausführungen zum letztgenannten Verfahren sind daher (hier) unbeachtlich.3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens (lediglich) der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2021 aus 2022, an der Medizinischen Universität Wien ist und nicht der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche (reguläre) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2021 aus 2022, an der Medizinischen Universität Wien. Die Beschwerdeausführungen zum letztgenannten Verfahren sind daher (hier) unbeachtlich.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden ist, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130, m.w.H.).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden ist, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130, m.w.H.).

Sowohl die Zulassungsverordnung als auch das Curriculum des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien stellen zeitraumbezogene Verordnungen dar. Somit sind jene Fassungen anzuwenden, die für den beantragten Zeitraum (hier: Wintersemester 2021/2022) anzuwenden waren. Sowohl die Zulassungsverordnung als auch das Curriculum des Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien stellen zeitraumbezogene Verordnungen dar. Somit sind jene Fassungen anzuwenden, die für den beantragten Zeitraum (hier: Wintersemester 2021 aus 2022,) anzuwenden waren.

Die maßgeblichen Bestimmungen des UG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten auszugsweise:

„Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(1a) […]

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1.         die allgemeine Universitätsreife,
2.         die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3.         die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,
4.         die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,
5.         die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und
6.         für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.
Paragraph 63, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:, 1. die allgemeine Universitätsreife,, 2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,, 3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,, 4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,, 5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und, 6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.

(1a) […]

(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.

(8) […].

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1.         […]
8.         aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.
Paragraph 68, (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende, 1. […], 8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.

(2) […]

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§ 71c. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 c, (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) […].“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Zulassungsverordnung für das Studienjahr 2021/2022 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der Zulassungsverordnung für das Studienjahr 2021 aus 2022, lauten auszugsweise:

„I. Regelungsinhalt

§ 1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien der Humanmedizin (UN 202) und Zahnmedizin (UN 203) aufgrund eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium gemäß § 71c UG.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien der Humanmedizin (UN 202) und Zahnmedizin (UN 203) aufgrund eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium gemäß Paragraph 71 c, UG.

II. Geltungsbereichrömisch zwei. Geltungsbereich

§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2021/2022. Die Aufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres.Paragraph 2, Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2021 aus 2022,. Die Aufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres.

§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für: Paragraph 3, Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß Paragraphen 5 bis 13 gelten nicht für:

1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) oder Zahnmedizin (UN 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG), 1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) oder Zahnmedizin (UN 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (Paragraph 62, UG),

2. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) überwechseln,

3. Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der Medizinischen Universität Wien studieren sowie

4. QuereinsteigerInnen (§§ 14f).4. QuereinsteigerInnen (Paragraphen 14 f,).

[…]

VI. QuereinsteigerInnenrömisch sechs. QuereinsteigerInnen

§ 14. (1) Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von §§ 5ff auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn Paragraph 14, (1) Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von Paragraphen 5 f, f, auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn

1. er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr gemäß dem Curriculum jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte an gleichwertigen Studienleistungen vorlegt,

2. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt, 2. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraphen 63 f, f und 91 UG erfüllt,

3. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und

4. an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde. 4. an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Absatz 2, ein freier Platz vergeben wurde.

(2) Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).

(3) Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. (3) Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.

(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.“(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der Paragraphen 72 f, f, UG. Daher finden die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 79 UG keine Anwendung.“

Punkt 4.2. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2019/2020, 23. Stück, Nr. 28 lautet: Punkt 4.2. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2019 aus 2020,, 23. Stück, Nr. 28 lautet:

„4.2. Vergabemodus der Plätze

4.2.1. Studierende des Diplomstudiums Humanmedizin

Wenn bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt, werden ordentliche Studierende, welche die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, durch das Angebot von Parallellehrveranstaltungen jedenfalls in die jeweilige Lehrveranstaltung aufgenommen.

Der/Die Curriculumdirektor/in ist berechtigt, die in der Leistungsvereinbarung festgesetzte Zahl von TeilnehmerInnen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl unter Berücksichtigung des didaktischen Konzepts der Lehrenden, nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten und der Sicherheitsbestimmungen nach Anhörung der oder des Lehrenden angemessen zu erhöhen, wenn Studierenden eine Verzögerung der Studienzeit droht und das zur Verfügung stehende Lehrbudget nicht ausreicht, um weitere Parallellehrveranstaltungen anzubieten.

Die Modalitäten zur Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zur Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen richten sich nach den Bestimmungen der Satzung und den von dem/der Curriculumdirektor/in zu erlassenden Richtlinien für die Durchführung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen.

Die Anmeldung zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt nach einem von dem/der Curriculumdirektor/in im Einvernehmen mit dem Rektorat der Medizinischen Universität festzulegenden Verfahren (einschließlich der An- und Abmeldefristen). Dieses Verfahren ist auf der Website bzw. im Vorlesungsverzeichnis / Studyguide rechtzeitig kundzumachen. Der/Die Curriculumdirektor/in entscheidet nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze.

Die Aufnahme in die Lehrveranstaltungen des zweiten Abschnitts mit beschränkter Platzzahl erfolgt an 2 Stichtagen, wobei der 1. Stichtag der 31. Juli, der 2.Stichtag ein vom Curriculumdirektor/von der Curriculumdirektorin festzulegenden und rechtzeitig kundzumachenden Tag vor Beginn des Wintersemesters ist.

4.2.2. QuereinsteigerInnen

Sind nach Vergabe der Plätze an Studierende gemäß Punkt 4.2.1 freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl vorhanden, werden diese an QuereinsteigerInnen gemäß § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin idgF (ZulassungsVO) vergeben. Sind nach Vergabe der Plätze an Studierende gemäß Punkt 4.2.1 freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl vorhanden, werden diese an QuereinsteigerInnen gemäß Paragraph 14, der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin idgF (ZulassungsVO) vergeben.

Die Vergabe der freien Plätze erfolgt auf Grund der bei einem gesonderten Test (Querschnittstest) von den QuereinsteigerInnen erzielten Punkte. Die Anmeldung zum Querschnittstest hat innerhalb der vom Curriculumdirektor/von der Curriculumdirektorin rechtszeitig bekanntzugebenden Frist zu erfolgen. Voraussetzung für die Anmeldung zum Querschnittstest ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 ZulassungsVO.Die Vergabe der freien Plätze erfolgt auf Grund der bei einem gesonderten Test (Querschnittstest) von den QuereinsteigerInnen erzielten Punkte. Die Anmeldung zum Querschnittstest hat innerhalb der vom Curriculumdirektor/von der Curriculumdirektorin rechtszeitig bekanntzugebenden Frist zu erfolgen. Voraussetzung für die Anmeldung zum Querschnittstest ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, ZulassungsVO.

Der Querschnittstest findet spätestens zwei Wochen vor Beginn des Studienjahres statt. Die vorhandenen freien Plätze werden an jene QuereinsteigerInnen vergeben, die beim Querschnittstest die höchste Punktezahl erreicht haben sowie die weiteren Voraussetzungen gemäß § 14 der ZulassungsVO erfüllen. Beim Querschnittstest handelt es sich nicht um eine Prüfung gemäß §§ 72 bis 79 UG.“Der Querschnittstest findet spätestens zwei Wochen vor Beginn des Studienjahres statt. Die vorhandenen freien Plätze werden an jene QuereinsteigerInnen vergeben, die beim Querschnittstest die höchste Punktezahl erreicht haben sowie die weiteren Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, der ZulassungsVO erfüllen. Beim Querschnittstest handelt es sich nicht um eine Prüfung gemäß Paragraphen 72 bis 79 UG.“

3.1.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung, durch die die Universität den Zugang zum Studium der Humanmedizin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch ein Testverfahren vor der Zulassung beschränkt und die Zulassung von „Quereinsteiger/innen“, also Personen, die bereits zu einem Studium der Humanmedizin zugelassen waren, – unbeschadet der Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinen Testverfahren – an die Verfügbarkeit freier Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sowie an durch bereits erworbene ECTS-Anrechnungspunkte nachweisbare Vorkenntnisse knüpft (siehe VfGH 18.09.2015, V110/2015).

Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof in einem – auch den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (siehe VfGH 24.06.2021, E 1675/2021) – bereits Folgendes aus: Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof in einem – auch den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (siehe VfGH 24.06.2021, E 1675 aus 2021,) – bereits Folgendes aus:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften des § 68 Abs. 1 Z 8 UG und des § 63 Abs. 7 UG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts des Wortlauts des § 68 Abs. 1 Z 8 bzw. des § 63 Abs. 7 UG (arg. ‚erlischt‘) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch sind im Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2020/2021, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom 6. Februar 2020, 7. Stück Nr. 8, entstanden.“„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG und des Paragraph 63, Absatz 7, UG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts des Wortlauts des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, bzw. des Paragraph 63, Absatz 7, UG (arg. ‚erlischt‘) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch sind im Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Paragraph 14, der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2020 aus 2021,, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom 6. Februar 2020, 7. Stück Nr. 8, entstanden.“

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem – ebenso den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (siehe VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071) – schon aus, dass sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 Z 8 UG und des § 63 Abs. 7 letzter Satz UG ergibt, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt. Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 93/2021) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UG zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor.Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem – ebenso den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (siehe VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071) – schon aus, dass sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG und des Paragraph 63, Absatz 7, letzter Satz UG ergibt, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt. Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor.

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer war seit 14. Juli 2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (UN 202) als ordentlicher Studierender zugelassen und wurde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2019 gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen, da er eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellte. Der Beschwerdeführer war seit 14. Juli 2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (UN 202) als ordentlicher Studierender zugelassen und wurde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen, da er eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellte.

Aufgrund dieses rechtskräftigen Ausschlusses erlosch die Zulassung des Beschwerdeführers, weshalb eine neuerliche Zulassung – entgegen den Ansichten in der Beschwerde – jedenfalls erforderlich war (siehe wieder das oben unter Punkt 3.1.2. Ausgeführte). Folglich ist es auch irrelevant, ob die belangte Behörde zuerst zu prüfen gehabt hätte, ob vom Beschwerdeführer noch eine Gefahr ausgehe.

Da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das 5. Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2021/2022 und damit nach dem 3. Semester an der Medizinischen Universität Wien bezog, unterlag er gemäß den §§ 60, 63 Abs. 7, 68 Abs. 1 Z 8 und 71c UG i.V.m. den §§ 3 Z 4 und 14 Zulassungsverordnung i.V.m. Punkt 4.4.2. „QuereinsteigerInnen“ des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien einem der Zulassung vorgelagerten Auswahlverfahren. Da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Zulassung als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das 5. Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2021 aus 2022, und damit nach dem 3. Semester an der Medizinischen Universität Wien bezog, unterlag er gemäß den Paragraphen 60, 63, Absatz 7, 68, Absatz eins, Ziffer 8 und 71 c UG in Verbindung mit den Paragraphen 3, Ziffer 4 und 14 Zulassungsverordnung in Verbindung mit Punkt 4.4.2. „QuereinsteigerInnen“ des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien einem der Zulassung vorgelagerten Auswahlverfahren.

Über dieses als Querschnittstest deklarierte, der Zulassung vorgelagerte Auswahlverfahren, verständigte die belangte Behörde – wie festgestellt – den Beschwerdeführer und teilte ihm das Datum, den Inhalt sowie den Ablauf des Querschnittstests mit. Damit kann der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen, nicht geteilt werden.

Aufgrund der 8 Quereinstiegswerber und der 2 zu vergebenden freien Plätze als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2021/2022 kam § 14 Abs. 3 Zulassungsverordnung nicht zur Anwendung, weshalb ein Querschnittstest durchzuführen war, um die geeignetsten Studienwerber für die beiden freien Plätze auswählen zu können. Aufgrund der 8 Quereinstiegswerber und der 2 zu vergebenden freien Plätze als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2021 aus 2022, kam Paragraph 14, Absatz 3, Zulassungsverordnung nicht zur Anwendung, weshalb ein Querschnittstest durchzuführen war, um die geeignetsten Studienwerber für die beiden freien Plätze auswählen zu können.

Da der Beschwerdeführer diesem Querschnittstest jedoch fernblieb, erfüllte er eine Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht.

Folglich hat die belangte Behörde zutreffend den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers als Quereinsteiger in das Diplomstudium der Humanmedizin abgewiesen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass nach einem Ausschluss eine neuerliche Zulassung erforderlich ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass nach einem Ausschluss eine neuerliche Zulassung erforderlich ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Diplomstudium Medizinstudium Nichtantritt Quereinstieg - Medizinstudium Querschnittstest Studienzulassung Studienzulassung - Erlöschen Studium Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2258777.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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