TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W207 2273178-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W207 2273178-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.05.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.05.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, stellte am 12.09.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie einen Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.09.2016, einen Implantatepass betreffend die Wirbelsäule sowie einen Melderegisterauszug bei.

Auf Ersuchen der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24.10.2022 eine Kopie ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte mit Gültigkeit bis 06.10.2024 nach.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 26.01.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.12.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Idiopathische Thorakalskoliose 72°, 2016 Spondylodese Th6 bis L3

Derzeitige Beschwerden:

„Die Skoliose wurde im Alter von 11 Jahren festgestellt, 2016 wurde eine Operation vorgenommen. Rehabilitation oder Physiotherapie hatte ich keine. Schmerzen habe ich immer wieder im Bereich der Versteifung, habe Gefühlsstörungen. Kann mich nicht gut bücken und nichts heben. Es ist aber durch die Operation insgesamt zu einer Besserung gekommen. Ganz selten verwende ich Schmerzmittel. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht, nach Hause fahre ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: ab und zu Schmerzmittel

Allergie: 0

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 30 , römisch 30

Sozialanamnese:

Geschieden, keine Kinder, lebt in Wohnung im 3. Stockwerk ohne Lift.

Berufsanamnese: Pflegefachassistentin, Ausbildung abgeschlossen, derzeit XXX, geplant ist der Wechsel in die XXX, Vollzeit. Berufsanamnese: Pflegefachassistentin, Ausbildung abgeschlossen, derzeit römisch 30 , geplant ist der Wechsel in die römisch 30 , Vollzeit.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXX orthopädische Abteilung 25.09.2016 (idiopathische Thorakalskoliose 72°, Spondylodese Th6 bis L3) römisch 30 orthopädische Abteilung 25.09.2016 (idiopathische Thorakalskoliose 72°, Spondylodese Th6 bis L3)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, Simon 20 Jahre

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 174,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig
Integument: unauffällig ,

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Linkshänder. Der Schultergürtel steht links geringgradig höher, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. ,

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. ,

Wirbelsäule:

Becken steht horizontal, in etwa im Lot, großbogig linkskonvexe Krümmung im Bereich der gesamten BWS, mäßig Thoraxbuckel rechts, Streckhaltung der BWS, Hyperlordose der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann. Narbe von oberen BWS bis zu unteren LWS median, Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.

Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Idiopathische Thorakalskoliose

Unterer Rahmensatz, da bei Spondylodese Th 6 bis L3 mittelgradige funktionelle Einschränkung ohne radikuläre Symptomatik.

02.01.02

30

Gesamtgrad der Behinderung  30 v. H.

[…]

Xrömisch zehn

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

[…]

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die / Der Untersuchte

Xrömisch zehn

 

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

[…]

Begründung:

Spondylodese Th6 bis L3“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 26.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2023, eingelangt am 17.02.2023, brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:

„[…]

In der Auswertung steht, dass ich keine Schmerzen haben würde, dies jedoch stimmt so nicht, ich HABE Schmerzen, diese nicht andauernd, sondern immer wieder. Ich arbeite in der Pflege und habe 12,5 Stunden Dienste, demnach stehe ich sehr viel auf meinen Beinen. Und habe dementsprechend Schmerzen im Kreuz vor allem. Ich nehme auch Schmerzmedikamente, wenn ich die Schmerzen spüre, Novalgin oder Ibuprofen. Ich habe aber auch Schmerzen oder wie ich es nenne ein komisches Gefühl in der Wirbelsäule, sobald es draußen kühler wird, da spüre ich vermehrt die Versteifung. Als aber auch im Sommer spüre ich dann die Titanstangen vermehrt und eine unangenehme Wärme im Rücken. Dies habe ich der Ärztin, die das Gutachten erstellt hat, auch erzählt, auch dass ich den Rücken hinten bis heute sechs Jahre später nicht spüre, ich habe noch immer ein starkes Taubheitsgefühl im Rücken vor allem in der oberen Brustgegend hinten. Ich war seit längerem nicht in Behandlung da ich mich auch nicht wirklich getraut habe und es verdrängt habe, dass ich wahrscheinlich eingeschränkt bin, ich merke es jedoch immer mehr, wie eingeschränkt ich eigentlich bin, damit Sie mich besser verstehen hier ein paar Beispiele:

Es fängt bereits beim Schlafen an, das Drehen im Bett bereitet mir Schwierigkeiten, ich kann mich nicht drehen, es fällt mir schwerer, sobald ich nur auf einer Seite liege schmerzt mein Rücken.

Treppensteigen, sobald ich mehrere Stockwerke hinaufsteige, verspüre ich Kreuzschmerzen.

Ich kann einen Einkauf nicht tätigen, da ich nichts Schweres heben kann, sobald ich dies tue, kriege ich Kreuzschmerzen sowie Schulterschmerzen, selbst bei gleichmäßigen Tragen.

In meiner Arbeit verspüre ich fast täglich Schmerzen abends nach der Schicht.

Das hinfahren zur Arbeit verspüre ich nicht als Problem, sondern eher das Nachhause fahren nach der Schicht, daher habe ich auch den Führerschein gemacht, jedoch kann ich in XXX in der Nähe meines Arbeitsplatzes nicht parken, aufgrund der Parkzonen. Daher wäre ein Behindertenausweis, den ich ins Auto stellen könnte, super. Dies würde mir einiges an Unbequemlichkeit nehmen.Das hinfahren zur Arbeit verspüre ich nicht als Problem, sondern eher das Nachhause fahren nach der Schicht, daher habe ich auch den Führerschein gemacht, jedoch kann ich in römisch 30 in der Nähe meines Arbeitsplatzes nicht parken, aufgrund der Parkzonen. Daher wäre ein Behindertenausweis, den ich ins Auto stellen könnte, super. Dies würde mir einiges an Unbequemlichkeit nehmen.

Da ich nicht gerne mit dem öffentlichen Verkehrsmittel fahre, da ich Angst habe mich könnte jemand stoßen und mir denn Rücken anhauen, was mir bereits öfters passiert ist. Daher meide ich öffentliche Verkehrsmittel, zu Fuß jedoch kann ich auch nicht unterwegs sein, da ich dann Schmerzen im Kreuz und in den Beinen kriege.

Ich habe auch physische Probleme, da ich mich bis heute nicht wohlfühle, ich habe eine Behaarung am Rücken die mit bloßen Fingern rausziehbar ist, und dies belastet mich sehr, als aber auch dass ich zum Großteil meinen Rücken einfach nicht spüre. Mir ist es bis heute nicht möglich, rückenfreie Oberbekleidung anzuziehen, da dies für mich einfach beschämend ist.

Ich habe noch einige andere Aspekte die mich im Alltag belasten mit meiner operierten Skoliose, ich habe Ihnen nur ein paar aufgelistet.

Ich habe auch gelesen im Bericht von der Ärztin, dass ich in die Hocke gehen kann, dies stimmt zu Sicherheit nicht, ich kann mir nicht mal die Schnürsenkel zu machen, sondern trage Schuhe ohne Schnürsenkel. Da es mir nicht anders möglich ist.

Ich habe auch eine Arbeitskollegin gehabt mit derselben Krankheitsgeschichte und die besagte Person hatte sogar minimalere Skoliose gehabt und hat 50 Grad erhalten, daher verstehe ich nicht warum dies bei mir nicht der Fall war. Ich habe mich bei der ärztlichen Untersuchung nicht wirklich verstanden und ernstgenommen gefühlt, daher würde ich Sie bitten, meine Stellungnahme in Betracht zu ziehen, auch versuche ich ein anderes Ärztliches Attest beizulegen von einem Orthopäden. Sie können mich gerne wieder zu einer ärztlichen Untersuchung einladen jedoch bei einer anderen Ärztin, damit wir so eine zweite Meinung dazu holen können. Ich hoffe jedoch die Stellungnahme meinerseits reicht aus und Sie kommen mir entgegen.“

Mit E-Mail vom 18.02.2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom 14.02.2023 nach. Sie führte aus, sie habe Physiotherapie verschrieben bekommen und auch andere Therapien, da sie zu starke Schmerzen habe.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde daraufhin eine ergänzende Stellungnahme jener Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 26.01.2023 erstattet hatte, vom 07.05.2023 ein. In dieser Stellungnahme wurde Folgendes ausgeführt:

„[…]

Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 16.12.2022 erhoben, ein weiterer Befund wird vorgelegt.

Vorgelegter Befund:

Röntgen gesamte Wirbelsäule 14.2.2023 (Gesamte Wirbelsäule a.p. stehend mit Raster und seitlich Laut Zuweisung Status-post Skoliose-Aufrichtungsoperation, langstreckig Stab- und Schraubenmaterial TH5- L3, das Osteosynthesematerial und Schraubenmaterial ist intakt. Rechtsseitige Achsenabweichung der HWS, linkskonvexe skoliotische Fehlhaftung an der oberen BWS (Scheitel TH3, Winkel 19 Grad). Residual rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung thorakolumbal, Winkel 9.7 Grad, an der HWS Streckhaltung. Die Wirbelkörper nicht höhenreduziert, der linke Beckenkamm 11 mm höherstehend.)

Stellungnahme:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.

Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule nach den Kriterien der EVO eingestuft.

Der nachgereichte Befund beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass daran festgehalten wird.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.09.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 26.01.2023 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 07.05.2023 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Am 05.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin ohne Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ein E-Mail folgenden Inhalts – hier vollständig und in anonymisierter Form wiedergegeben – bei der belangten Behörde ein:

„Betreff: Name der Beschwerdeführerin Beschwerde auf Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe vor einiger Zeit ein Schreiben von Ihnen erhalten mit der Ablehnung meines Widerspruchs.

Auf diesen Widerspruch möchte ich Beschwerde einreichen.

Ich möchte, dass mein Anliegen zum Gericht kommt, damit ich dieses dann da öffentlich und auch rechtlich bearbeiten kann zusammen mit Ihnen.

Bitte um eine Rückantwort gerne per Email mit den jetzt kommenden Schritten.

Mit freundlichen Grüßen

Name und Adresse der Beschwerdeführerin“

Diesem Schreiben wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 09.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht dieses E-Mail als Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Einschreiben vom 31.07.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Kurz zu meinem Anliegen, ich habe letztes Jahr 2022 einen Antrag auf einen Behindertengrad gestellt, in der zuständigen Behörde. Diese hat mir zweimal denn Grad von 30 zugeteilt. Trotz zwei Mal Widerspruchs wurde kein erneutes Gutachten durchgeführt.

Zu dem Gutachten welches durchgeführt worden ist:

Zunächst habe ich trotz Termin 2 Stunden warten müssen, was kein Problem für mich war, die Untersuchung selbst hat keine 5 Minuten gedauert, was meines Erachtens nicht Sinn einer Gutachtung sei.

Ich habe mich während dieser 5 Minuten, 1 mal gebückt in Kniestellung und musste die Arme in die Höhe halten sowie bin ich einmal vor der Ärztin hin und ein zurück gegangen, Fragen ob ich Schmerzen habe etc. wurden keine gestellt.

Ich frage mich wie eine Ärztin einen Grad entscheiden kann ohne Röntgenbilder, ohne jegliche

Befunde und vor allem ohne Blick auf meinen Implantat Ausweis, und dies in nicht mal 10 Minuten? Ich habe dies bei meiner Stellungnahme nach dem ersten Widerspruch der Behörde mitgeteilt, diese nahm die Stellungnahme anscheinend nicht in Betracht, da kein erneutes Gutachten nach meinem Wunsch vereinbart worden ist.

Mir wurde nur nochmal ein Grad von 30 zugeteilt. Ohne jegliche Erklärung zu meinen Fragen in der Stellungnahme die ich offen mitteilte.

Ich gebe Ihnen hiermit einen Einblick in meinen Fall.

Ich habe 10 Jahre vor der Operation versucht die Skoliose stets mit Krankengymnastik „grade" zu biegen. 2016 dann habe ich denn Dr. XXX gefunden, welcher mein Vertrauen geweckt hat und dieser durfte mich dann operieren. Ich habe seitdem noch immer Rückenschmerzen und vor allem was mich persönlich stark stört ist die Taubheit in meinem Rücken.Ich habe 10 Jahre vor der Operation versucht die Skoliose stets mit Krankengymnastik „grade" zu biegen. 2016 dann habe ich denn Dr. römisch 30 gefunden, welcher mein Vertrauen geweckt hat und dieser durfte mich dann operieren. Ich habe seitdem noch immer Rückenschmerzen und vor allem was mich persönlich stark stört ist die Taubheit in meinem Rücken.

Zu meinen Beschwerden:

Ich habe, wenn ich länger Gehe oder Stehe, Rückenschmerzen besser gesagt meine Hüften tun weh, sobald es draußen wärmer wird und ich etwas in der Sonne stehe werden die Titanstangen für mich spürbar. Als aber auch im Winter, wenn es kälter wird, spüre ich eine richtig unangenehme Versteifung der Wirbelsäule.

Was mir richtig Unruhe bereitet ist die benannte Taubheit meines Rückens, ich spüre bis heute keine Nerven in meinem Rücken, alles ist noch Taub, und dies nach über 6 Jahren. Ich habe auch durch die Versteifung welche ich noch immer leicht habe und Verspannungen dadurch im Nacken, Schmerzen in den Extremitäten sei es Beine oder Hände, ich habe stets das Gefühl die Verspannungen reichen bis zu den Fingern oder den Zehen. Auch dies habe ich der Gutachterin gesagt gehabt.

Schmerzen habe ich tagtäglich, ich bin Pflegefachassistentin und arbeite demnach 12,5 Stunden, wenn ich Dienst habe.

Bisher kam es nicht vor, dass ich einmal nach meinem Dienst keine Schmerzen hatte, ich nehme Sirdalud 4mg welche ich vom Orthopäden verschrieben bekommen habe.

Da ich bei diesem war grade eben wegen meiner Schmerzen, dieser verordnete erneute Röntgenbilder und auf diesen war zu sehen, dass meine HWS leider noch „Schiefer" ist als Sie bisher war.

Ich sende Ihnen die Röntgenbilder in Fotoformat mit. Als auch meinen Befund vom XXX, in welchem ich operiert worden bin.Ich sende Ihnen die Röntgenbilder in Fotoformat mit. Als auch meinen Befund vom römisch 30 , in welchem ich operiert worden bin.

Ich darf auch wegen meiner Titanstangen nichts Schweres heben, weder kann ich längere Strecken gehen.

Eine andere Sorge von mir ist eine Schwangerschaft, mein Zustand ist ein Risiko für eine Frühgeburt. Dies sind nur einige Punkte, in welche mich meine Skoliose beeinträchtigt, diese Punkte und auch mehr teilte ich der Gutachterin mit, Sie nahm jedoch nichts davon in Betracht, wahrscheinlich aufgrund meines jungen Alters.

Ich bat die Behörde um ein erneutes Gutachten, und auch bei der gleichen Ärztin auf dies jedoch bekam ich keine Antwort.

Ich habe nicht das Gefühl, dass ein Gutachten und ein Behindertengrad individuell erteilt worden ist, sondern dass es einfach schnell gehen musste.

Was mich jedoch sehr stutzig macht, dass ich eine Arbeitskollegin habe die genau dieselbe Operation hat, jedoch mit weniger Schrauben etc. in der Wirbelsäule, und diese hat 50 Grad erhalten. Und diese hat gar keine Schmerzen oder Einschränkungen wie ich.

Auch dies teilte ich der Behörde mit und auch auf dies wurde mir keine Antwort geleistet.

[…]

Ich bitte vielleicht um ein persönliches Gespräch mit Ihnen dem Richter/Richterin. Oder eben um ein erneutes Gutachten.

[…]“

Der Stellungnahme wurden die entsprechenden Röntgenbilder der Wirbelsäule zum bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Röntgenbefund vom 14.02.2023 und der bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.09.2016 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin am 08.08.2023 einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem sie aufgefordert wurde, näher genannte Mängel ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, erfolgte eine Mängelbehebung durch die Beschwerdeführerin, in der Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde:

„[…]

Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen.

Der Bescheid, um welches es sich handelt, ist beigefügt, siehe Schreiben vom Sozialministerium.

[…]

Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen

Sozialministeriumservice

Babenbergerstr. 5 1010 Wien

Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.

Das Gutachten, welches ich erhalten habe, war kein richtiges Gutachten. Ich habe im Wartezimmer 2 Stunden gewartet, und war dann bei der Gutachterin 10 Minuten. Ich sollte vor Ihr, Hin und Her gehen sowie mich Bücken und seitlich mich Drehen. Dies war das besagte Gutachten, Sie stellte mir Fragen, wie mein Wohnumfeld sei, und ob ich Schmerzen hätte. Ich hatte mir von einem Gutachten mehr erwartet, da ich aber jedoch sehr jung bin, ist es wahrscheinlich nicht wichtig ein ausführliches Gutachten durchzuführen, da der Behindertengrad wahrscheinlich schon feststand.

[…]

Sie haben Ihr Begehren anzuführen.

Mein Begehren liegt darin, dass ich ein richtiges Gutachten kriege, wobei eine Versteifung der Wirbelsäule schon mit 50 Grad dokumentiert sind, ich strebe einen Behindertengrad von 50 Grad an sowie eine Behindertenausweiß.

Ich habe mit 10 Jahren Skoliose diagnostiziert bekommen, mir wurde von verschiedenen Ärzten gesagt, ich bräuchte keine Operation machen, dies wurde sich grade biegen mit Krankengymnastik. Ich habe 10 Jahre lang Krankengymnastik gemacht, zuhause 3x täglich und 1x wöchentlich Privat bei Physiotherapeuten, die spezialisiert waren auf Skoliose. Mit 20 ging ich zu Dr. XXX, dieser sagte mir seine ehrliche Diagnose, ich habe die ganzen 10 Jahre umsonst mir die Mühe gegeben sowie umsonst Unmengen an Geld an Physiotherapeuten verschenkt, da mein Zustand mit der Wirbelsäule sich nur verschlechtert hat und es weiterhin tun wird. Zu dem Zeitpunkt war meine Skoliose um die 70 Grad, mein linker Lungenflügel wurde von meinen linken Rippen eingeengt, da die Verdrehung nicht nur die Wirbelsäule betraf, sondern auch die Rippen. Ich hatte die Wahl zwischen der Operation, welche die Risiken mit sich trug, dass ich vielleicht eine Infektion bekäme oder eine Querschnittlähmung. Und falls ich mich gegen eine Operation entscheiden wurde, bräuchte ich mit 40 Jahren sicherlich ein Sauerstoffgerät, welches ich ständig mit sich tragen müsse, da meine linke Lunge immer weiter eingeengt werden würde. Mit 20 Jahren so eine Entscheidung zu treffen war nicht einfach. Ich habe mich dafür entschieden, und habe die Operation durchführen lassen von Dr. XXX. Ich habe auch in dieser Zeit meinen Traumberuf für mich gefunden und zwar zur Pflegerin. Ich habe mit 10 Jahren Skoliose diagnostiziert bekommen, mir wurde von verschiedenen Ärzten gesagt, ich bräuchte keine Operation machen, dies wurde sich grade biegen mit Krankengymnastik. Ich habe 10 Jahre lang Krankengymnastik gemacht, zuhause 3x täglich und 1x wöchentlich Privat bei Physiotherapeuten, die spezialisiert waren auf Skoliose. Mit 20 ging ich zu Dr. römisch 30 , dieser sagte mir seine ehrliche Diagnose, ich habe die ganzen 10 Jahre umsonst mir die Mühe gegeben sowie umsonst Unmengen an Geld an Physiotherapeuten verschenkt, da mein Zustand mit der Wirbelsäule sich nur verschlechtert hat und es weiterhin tun wird. Zu dem Zeitpunkt war meine Skoliose um die 70 Grad, mein linker Lungenflügel wurde von meinen linken Rippen eingeengt, da die Verdrehung nicht nur die Wirbelsäule betraf, sondern auch die Rippen. Ich hatte die Wahl zwischen der Operation, welche die Risiken mit sich trug, dass ich vielleicht eine Infektion bekäme oder eine Querschnittlähmung. Und falls ich mich gegen eine Operation entscheiden wurde, bräuchte ich mit 40 Jahren sicherlich ein Sauerstoffgerät, welches ich ständig mit sich tragen müsse, da meine linke Lunge immer weiter eingeengt werden würde. Mit 20 Jahren so eine Entscheidung zu treffen war nicht einfach. Ich habe mich dafür entschieden, und habe die Operation durchführen lassen von Dr. römisch 30 . Ich habe auch in dieser Zeit meinen Traumberuf für mich gefunden und zwar zur Pflegerin.

[…]

Ich habe durch die Skoliose meinen Traumberuf gefunden welcher nicht einfach ist, ich habe 12.5 Stunden Schichten, springe oft ein, und habe ständig Schmerzen, sei es vom Sitzen sei es vom Stehen, sei es vom Heben etc. Ich kann mir aber einen anderen Beruf nicht vorstellen, ich weiß wie es 2 Wochen war als ich aufgrund meiner Skoliose OP im Krankenhaus lag, nicht alle Pfleger gaben mir ein gutes Gefühl, und ich versprach mir selber, ich werde alles tun um irgendwann selber Pflegerin zu sein und meine Pat. das Gefühl zu geben, Sie sind geborgen bei mir. Und dies tue ich täglich, sobald ich das Krankenhaus betrete.

Ich möchte nicht viel, nur diesen Behindertengrad von 50, sowie denn Behindertenausweis, nicht um herumzufahren und parken zu können, wo ich möchte und zu provozieren. Nein ich möchte mir meinen Arbeitsweg erleichtern sowie meinen Arbeitstag. Da ich aufgrund meiner operierten Skoliose nichts Schweres heben darf, fällt mir auch das Einkaufen oft schwer, da ich kein Auto habe.

Ich habe auch wie beschrieben Schmerzen, aufgrund dieser war ich oft beim Arzt, mein Orthopäde welcher im XXX ist, verschrieb mir Sirdalud 4mg immer nach der Arbeit. Und diverse andere Schmerzmedikationen, was mir große Sorgen bereitet bis heute ist die Taubheit meines Rückens, auf die kein Arzt wirklich eine Antwort hat. Ich habe Röntgenbilder machen lassen dieses Jahr, die ich Ihnen gesendet habe und wie Sie sehen sind meine Halswirbel verbogen, ich weiß, dass irgendwann die Zeit kommt, dass dies behandelt werden müsse, doch dies möchte ich nicht wahrhaben. Ich habe oft mit den Titanstangen Probleme, bei Hitze spüre ich Sie und bei Kälte versteift sich mein ganzer Rücken. Wie Sie lesen gibt es eine Geschichte zu meiner Person, sowie Beschwerden. Ich hätte dies und viel mehr einem Arzt in einem richtigen Gutachten erzählen wollen und vor allem meine Beschwerden erläutern wollen. Jedoch bekam ich diese Möglichkeit nicht, ich habe immer im Leben kämpfen müssen für das, was ich haben wollte und will, und dies werde ich weiterhin tun, für Sie ist es vielleicht nur ein Behindertenausweis, mir würde dieser jedoch sehr viel in meinem Alltag und in meinem Arbeitstag erleichtern. Ich möchte denn Ausweis um zu profitieren, ich möchte weder Steuern weniger zahlen, noch möchte ich irgendwo Parken um anzugeben, ich möchte einfach etwas Erleichterung im Alltag und auch etwas Anerkennung, dass ich trotz so eines schweren Werdeganges, mit einer versteiften Wirbelsäule mich für den Beruf in der Pflege entschieden habe. Es ist kein einfacher Beruf, viele sagen ich sei falsch in dem Beruf mit meiner Vorerkrankung, für mich gibt es aber keinen anderen Beruf. Daher bitte ich Sie Herr Richter, unterstützen Sie mich, indem Sie mich in Namen des Staates anerkennen, und geben Sie mir einmal das Gefühl, gehört zu werden.“Ich habe auch wie beschrieben Schmerzen, aufgrund dieser war ich oft beim Arzt, mein Orthopäde welcher im römisch 30 ist, verschrieb mir Sirdalud 4mg immer nach der Arbeit. Und diverse andere Schmerzmedikationen, was mir große Sorgen bereitet bis heute ist die Taubheit meines Rückens, auf die kein Arzt wirklich eine Antwort hat. Ich habe Röntgenbilder machen lassen dieses Jahr, die ich Ihnen gesendet habe und wie Sie sehen sind meine Halswirbel verbogen, ich weiß, dass irgendwann die Zeit kommt, dass dies behandelt werden müsse, doch dies möchte ich nicht wahrhaben. Ich habe oft mit den Titanstangen Probleme, bei Hitze spüre ich Sie und bei Kälte versteift sich mein ganzer Rücken. Wie Sie lesen gibt es eine Geschichte zu meiner Person, sowie Beschwerden. Ich hätte dies und viel mehr einem Arzt in einem richtigen Gutachten erzählen wollen und vor allem meine Beschwerden erläutern wollen. Jedoch bekam ich diese Möglichkeit nicht, ich habe immer im Leben kämpfen müssen für das, was ich haben wollte und will, und dies werde ich weiterhin tun, für Sie ist es vielleicht nur ein Behindertenausweis, mir würde dieser jedoch sehr viel in meinem Alltag und in meinem Arbeitstag erleichtern. Ich möchte denn Ausweis um zu profitieren, ich möchte weder Steuern weniger zahlen, noch möchte ich irgendwo Parken um anzugeben, ich möchte einfach etwas Erleichterung im Alltag und auch etwas Anerkennung, dass ich trotz so eines schweren Werdeganges, mit einer versteiften Wirbelsäule mich für den Beruf in der Pflege entschieden habe. Es ist kein einfacher Beruf, viele sagen ich sei falsch in dem Beruf mit meiner Vorerkrankung, für mich gibt es aber keinen anderen Beruf. Daher bitte ich Sie Herr Richter, unterstützen Sie mich, indem Sie mich in Namen des Staates anerkennen, und geben Sie mir einmal das Gefühl, gehört zu werden.“

Der Stellungnahme wurden Unterlagen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren beigelegt, unter anderem der Bescheid vom 08.05.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, brachte am 12.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:

1.       Idiopathische Thorakalskoliose, bei Spondylodese Th6 bis L3 besteht eine mittelgradige funktionelle Einschränkung ohne radikuläre Symptomatik.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 07.05.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das vorliegende Sachverständigengutachten samt Ergänzung erweist sich als vollständig und schlüssig.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet, zur Staatsangehörigkeit und zur Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und die von Seiten der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Kopie ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte mit Gültigkeit bis 06.10.2024.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 samt deren ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.05.2023.

In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf das Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in den Schriftsätzen vom 13.02.2023, vom 31.07.2023 und vom 17.08.2023 wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Idiopathischen Thorakalskoliose. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Diese Einschätzung ist in Anbetracht der in Folge einer Spondylodese im Bereich Th6 bis L3 bei der Beschwerdeführerin bestehenden mittelgradigen funktionellen Einschränkung ohne radikuläre Symptomatik nicht zu beanstanden. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) würde insbesondere das Vorliegen von Dauerschmerzen erfordern, welche auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin allerdings nicht vorliegen. So führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.12.2022 aus, sie habe „immer wieder“ – und damit nicht ständig – Schmerzen im Bereich der Versteifung, verwende aber nur ganz selten Schmerzmittel. Auch im Rahmen ihrer nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2023 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie zwar Schmerzen habe, diese aber nicht andauernd verspüre. Darüber hinaus sind auch die für eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer weiters geforderten maßgeblichen Einschränkungen im Alltag anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht objektiviert. Den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2023 zufolge habe sie zwar Schwierigkeiten beim Drehen im Bett und verspüre sie Schmerzen bei ständigem Liegen auf einer Seite, beim Überwinden von mehreren Stockwerken und beim Tragen von Einkäufen. Damit bringt die Beschwerdeführerin zwar durchaus das Vorliegen von Einschränkungen vor, maßgebliche Einschränkungen im Alltag sind daraus allerdings nicht abzuleiten, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ist, ihren fordernden Beruf im Pflegebereich, welcher für gewöhnlich eine starke Belastung der Wirbelsäule mit sich bringt, auszuüben und in diesem Zusammenhang Dienste in der Dauer von 12,5 Stunden zu versehen.

Insbesondere vermögen auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei kühleren Temperaturen die Versteifung vermehrt spüre und auch in der Sonne die Titanstangen spüre, nicht das Vorliegen von Dauerschmerzen oder von maßgeblichen Einschränkungen im Alltag darzutun.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 31.07.2023 und vom 17.08.2023 nun aber ausführt, dass sie aufgrund ihres Berufes nach dem Dienst tagtäglich Schmerzen habe und deshalb von ihrem behandelnden Orthopäden Sirdalud 4 mg verschrieben bekommen habe, welches sie täglich nach der Arbeit nehme, so ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 BBG die Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohter Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist demnach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen der §§ 40 ff BBG dient daher dem Ziel, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Die Ausstellung eines Behindertenpasses dient hingegen nicht der Sicherung der Teilnahme am Erwerbsleben und damit in Zusammenhang stehend der Ausübung eines konkreten Berufes.Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 31.07.2023 und vom 17.08.2023 nun aber ausführt, dass sie aufgrund ihres Berufes nach dem Dienst tagtäglich Schmerzen habe und deshalb von ihrem behandelnden Orthopäden Sirdalud 4 mg verschrieben bekommen habe, welches sie täglich nach der Arbeit nehme, so ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 BBG die Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohter Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist demnach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, ff BBG dient daher dem Ziel, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Die Ausstellung eines Behindertenpasses dient hingegen nicht der Sicherung der Teilnahme am Erwerbsleben und damit in Zusammenhang stehend der Ausübung eines konkreten Berufes.

Unabhängig davon wäre würde selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin an Dauerschmerzen leiden würde – was sie auch mit dem Vorbringen, nach dem Dienst habe sie täglich Schmerzen, nicht dartut -, welche die Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit einen Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. allenfalls rechtfertigen würden, die Zielsetzung für die Beschwerdeführerin, einen Behindertenpass zu erlangen, nicht erreicht, weil sie auch mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllen würde. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren geforderte Einschätzung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. – dies würde einer Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen schweren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, entsprechen („50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite, Maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) – ist schließlich festzuhalten, dass eine solche Einschätzung u.a. auch das Vorliegen von klinischen Defiziten erfordern würde, welche jedoch weder anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – in diesem Zusammenhang konnten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten maßgebliche Sensibilitäts- und Funktionsstörungen oder eingeschränkte Kraftverhältnisse festgestellt werden – noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen objektiviert sind. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen eines klinischen Defizites im gesamten Verfahren nicht behauptet. Im Besonderen ist auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten – nicht näher konkretisierten und nicht durch Befunde belegten – Taubheitsgefühle im Bereich des Rückens das Bestehen eines klinischen Defizites nicht belegt und wurde das Vorliegen eines solchen in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Eine Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre somit rechtlich nicht möglich.

Vor dem Hintergrund des bei der Beschwerdeführerin anhand der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde objektivierten Ausmaßes der vorliegenden Funktionseinschränkungen vermag schließlich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach bei einer ihrer Kolleginnen, welche dieselbe Operation (mit weniger Schrauben) gehabt habe und welche keine Schmerzen oder Einschränkungen habe, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei, die vorgenommene Einschätzung nicht zu entkräften; aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand, dass bei einer ihrer Kolleginnen, welche dieselbe Operation gehabt habe und welche keine Schmerzen oder Einschränkungen habe, dennoch ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei, kann – selbst bei Zutreffen dieser Behauptung - kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 17.08.2023 schließlich noch ausführt, dass auch ihre Halswirbel verbogen seien und die Zeit kommen werde, dass diese behandelt werden müssten, so ist anzumerken, dass ausgehend von den Ergebnissen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in der sich die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich darstellte, aktuell kein Funktionsdefizit im Bereich der Halswirbelsäule feststellbar ist und auch die Beschwerdeführerin keine abweichenden Befunde in Vorlage brachte. Die Beurteilung des Leidenszustandes hat jedoch auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen, weshalb hypothetische, allenfalls in Zukunft eintretende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin wäre in einem solchen Fall auf eine erneute Antragstellung bei der belangten Behörde zu verweisen.

Insoweit von der Beschwerdeführerin eine Beanstandung der am 16.12.2022 durchgeführten ärztlichen Untersuchung und des Sachverständigengutachtens ansich zum Ausdruck gebracht wird, indem sie ausführt, dass die Untersuchung „keine fünf Minuten“ – dies laut ihrer Stellungnahme vom 31.07.2023 – bzw. „10 Minuten“ – dies laut ihrem Mängelbehebungsschreiben vom 17.08.2023 - gedauert habe, wobei sie lediglich vor der Gutachterin hin und her gehen, sich bücken, die Arme heben und sich zur Seite drehen hätte müssen, dies sei kein richtiges Gutachten, so ist – abgesehen davon, dass diese ärztliche Untersuchung laut der entsprechenden Protokollierung von 09:20 Uhr bis 09:40 Uhr und sohin 20 Minuten gedauert hat - festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.01.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre; vielmehr ergibt sich aus den Aufzeichnungen zur Statuserhebung, dass bei der Beschwerdeführerin ein weitaus umfangreicherer Fachstatus erhoben wurde, als dies von der Beschwerdeführerin angegeben wird. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht behauptete, dass die im Gutachten vom 26.01.2023 wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse unrichtig wären. Lediglich die Angabe, wonach sie in die Hocke gehen könne, beanstandete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2023. Aber selbst unter hypothetischer Wahrunterstellung wäre dieser Umstand nicht dazu geeignet, die vorgenommene Beurteilung zu entkräften, zumal daraus weder das Vorliegen von Dauerschmerzen noch von maßgeblichen Einschränkungen im Alltag ableitbar wäre.

Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2023, wonach sie auch physische (gemeint wohl: psychische) Probleme habe, weil sie sich nicht wohlfühle, sie eine Behaarung am Rücken habe und sie auch einen Großteil ihres Rückens nicht spüre, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes keine entsprechenden Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte und somit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vorgebrachte psychische Belastung aktuell ein einschätzungsrelevantes Ausmaß erreicht.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wurde der Beschwerdeverbesserung angeschlossen und somit eindeutig als Beschwerdegegenstand bezeichnet) nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (die Stellung eines solchen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig), sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – dies als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Ebenso kann die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO mangels der hierfür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht erfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wurde der Beschwerdeverbesserung angeschlossen und somit eindeutig als Beschwerdegegenstand bezeichnet) nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (die Stellung eines solchen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig), sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – dies als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Ebenso kann die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO mangels der hierfür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht erfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.

Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte somit – auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführerin bereits einen langen Leidensweg hinter sich hat und auch aktuell nach wie vor unter Einschränkungen leidet - gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung zu widerlegen und wurden der (verbesserten) Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 31.07.2023 auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung zu widerlegen und wurden der (verbesserten) Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 31.07.2023 auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 07.05.2023 und am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

?        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

?        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 07.05.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 07.05.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.

Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 08.05.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 08.05.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz eines Antrages der Beschwerdeführerin auf ein persönliches Gespräch – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung – trotz eines Antrages der Beschwerdeführerin auf ein persönliches Gespräch – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W207.2273178.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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