Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W157 2276291-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom XXXX auf auf Kostenbefreiung von der Entrichtung„Ihr Antrag vom römisch 40 auf auf Kostenbefreiung von der Entrichtung
? der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG idgF) und? der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG idgF) und
? des Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG idgF)? des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Paragraph 75, EAG idgF)
wird abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Behindertenpass;
? Stromabrechnung vom XXXX .? Stromabrechnung vom römisch 40 .
2. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Mitteilung an den Beschwerdeführer: Die Prüfung seines Antrages habe ergeben, dass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.2. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Mitteilung an den Beschwerdeführer: Die Prüfung seines Antrages habe ergeben, dass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
3. Der Beschwerdeführer brachte hierauf am XXXX weitere Unterlagen zur Vorlage:3. Der Beschwerdeführer brachte hierauf am römisch 40 weitere Unterlagen zur Vorlage:
? Krankenstandsbescheinigung vom XXXX ;? Krankenstandsbescheinigung vom römisch 40 ;
? Lohn-/Gehaltsverrechnung vom XXXX ;? Lohn-/Gehaltsverrechnung vom römisch 40 ;
? Behindertenpass.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX (gemeint wohl: XXXX ) ab. Begründend führte diese aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung gehöre. Dem Bescheid war eine „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 246,81).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) ab. Begründend führte diese aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung gehöre. Dem Bescheid war eine „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 246,81).
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass die vorgenommene Berechnung nicht korrekt sei: Die belangte Behörde habe das aktuelle Einkommen durch die ÖGK (Krankengeld) nicht berücksichtigt und er befinde sich seit XXXX bis auf Weiteres im Krankenstand. Außerdem habe er einen Behindertenstatus von 60 %. Eine Rezeptgebührenbefreiung habe zwar bislang nicht erteilt werden können, dies werde sich jedoch im XXXX ändern.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass die vorgenommene Berechnung nicht korrekt sei: Die belangte Behörde habe das aktuelle Einkommen durch die ÖGK (Krankengeld) nicht berücksichtigt und er befinde sich seit römisch 40 bis auf Weiteres im Krankenstand. Außerdem habe er einen Behindertenstatus von 60 %. Eine Rezeptgebührenbefreiung habe zwar bislang nicht erteilt werden können, dies werde sich jedoch im römisch 40 ändern.
Dem Rechtsmittel waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Behindertenpass;
? Krankenstandsbescheinigung vom XXXX .? Krankenstandsbescheinigung vom römisch 40 .
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am XXXX auf, für den Zeitraum XXXX bis jetzt den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen durch entsprechende Belege nachzuweisen bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung ein aktuelles fachärztliches Attest oder die Kopie des Behindertenausweises, aus dem die Hörbehinderung hervorgeht, zu erbringen.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am römisch 40 auf, für den Zeitraum römisch 40 bis jetzt den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen durch entsprechende Belege nachzuweisen bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung ein aktuelles fachärztliches Attest oder die Kopie des Behindertenausweises, aus dem die Hörbehinderung hervorgeht, zu erbringen.
8. Der Beschwerdeführer äußerte sich bis zum heutigen Tag nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX abwies. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am XXXX .1.1. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 abwies. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am römisch 40 .
1.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX kein Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung, keine Beihilfen nach dem AMSG, keine Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, keine Leistungen nach dem AlVG, keine Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, keine Beihilfen nach dem StudFG sowie keine Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.1.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 kein Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung, keine Beihilfen nach dem AMSG, keine Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, keine Leistungen nach dem AlVG, keine Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, keine Beihilfen nach dem StudFG sowie keine Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit XXXX weder gehörlos, noch schwer hörbehindert.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 weder gehörlos, noch schwer hörbehindert.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. beruhen auf dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere auf dem Befreiungsantrag, dem Bescheid und der Beschwerde.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.1. beruhen auf dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere auf dem Befreiungsantrag, dem Bescheid und der Beschwerde.
2.2. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2. gründen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes bisher keine Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand oder über eine Gehörlosigkeit bzw. schwere Hörbehinderung für den in Frage kommenden Befreiungszeitaum (ab XXXX ) in Vorlage brachte.2.2. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.2. gründen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes bisher keine Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand oder über eine Gehörlosigkeit bzw. schwere Hörbehinderung für den in Frage kommenden Befreiungszeitaum (ab römisch 40 ) in Vorlage brachte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankenstandsbescheinigung vom XXXX ist festzuhalten, dass der Bezug eines Krankengeldes im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit unter keine Ziffer des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung subsumierbar ist.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankenstandsbescheinigung vom römisch 40 ist festzuhalten, dass der Bezug eines Krankengeldes im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit unter keine Ziffer des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung subsumierbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. […]Paragraph 6, […]
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, noch der Erneuerbaren-Förderbeitrag zu entrichten.3.2.1. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, noch der Erneuerbaren-Förderbeitrag zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Gemäß § 72 Abs. 2 EAG gelten für das Verfahren u.a. die §§ 47 bis 50 und § 51 Abs. 1 bis 4 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß.Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG gelten für das Verfahren u.a. die Paragraphen 47 bis 50 und Paragraph 51, Absatz eins bis 4 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß.
3.2.2. Nach der Fernmeldegebührenordnung müssen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren – neben den in § 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen (Hauptwohnsitz des Antragstellers am Standort, Volljährigkeit des Antragstellers, kein Vorschieben des Antragstellers von anderen Personen und Befreiung nur für die Wohnung des Antragstellers) – folgende Kriterien von einem Antragsteller erfüllt werden:3.2.2. Nach der Fernmeldegebührenordnung müssen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren – neben den in Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen (Hauptwohnsitz des Antragstellers am Standort, Volljährigkeit des Antragstellers, kein Vorschieben des Antragstellers von anderen Personen und Befreiung nur für die Wohnung des Antragstellers) – folgende Kriterien von einem Antragsteller erfüllt werden:
a) Der Antragsteller muss eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen beziehen:a) Der Antragsteller muss eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen beziehen:
? Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung;
? Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;? Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
? Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
? Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
? Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
? Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
? Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Weiters sind die in § 47 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Einrichtungen bzw. Personen von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen bzw. für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang bzw. der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt:Weiters sind die in Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Einrichtungen bzw. Personen von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen bzw. für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang bzw. der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt:
? Blindenheime/-vereine;
? Pflegeheime für hilflose Personen;
? Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
? Heime für solche Personen.
b) Das Haushalts-Nettoeinkommen von Personen, die von § 47 Fernmeldegebührenordnung erfasst sind (ausgenommen sind: Blindenheime/-vereine, Pflegeheime für hilflose Personen und Heime für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen), muss zusätzlich den gesetzlichen Richtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.b) Das Haushalts-Nettoeinkommen von Personen, die von Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung erfasst sind (ausgenommen sind: Blindenheime/-vereine, Pflegeheime für hilflose Personen und Heime für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen), muss zusätzlich den gesetzlichen Richtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.
Gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung sind die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise (Befreiungsgrund und die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden) dem Antrag anzuschließen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung sind die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise (Befreiungsgrund und die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden) dem Antrag anzuschließen.
§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
3.2.3. Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im für den Beschwerdefall einschlägigen Befreiungszeitaum keine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen und ist auch nicht gehörlos bzw. schwer hörbehindert im Sinne des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a) Fernmeldegebührenordnung.3.2.3. Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im für den Beschwerdefall einschlägigen Befreiungszeitaum keine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen und ist auch nicht gehörlos bzw. schwer hörbehindert im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) Fernmeldegebührenordnung.
3.2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag scheitert daher alleine schon daran, dass der Beschwerdeführer keine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen erhält und auch keine Gehörlosigkeit bzw. schweren Hörbehinderung gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a) Fernmeldegebührenordnung gegeben ist.3.2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag scheitert daher alleine schon daran, dass der Beschwerdeführer keine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen erhält und auch keine Gehörlosigkeit bzw. schweren Hörbehinderung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) Fernmeldegebührenordnung gegeben ist.
Folglich erübrigten sich Berechnungen zum Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung.Folglich erübrigten sich Berechnungen zum Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung.
3.3.4. Die Beschwerde war vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Antrag des Beschwerdeführers am XXXX und nicht am XXXX bei der belangten Behörde eingebracht wurde.3.3.4. Die Beschwerde war vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Antrag des Beschwerdeführers am römisch 40 und nicht am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter Pkt. II.3.3. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter Pkt. römisch zwei.3.3. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Nachweismangel öffentlicher Leistungsbezug Rundfunkgebührenbefreiung SozialleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2276291.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023