Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W157 2267348-1/6E
W157 2267348-2/6E
W157 2267348-2/6E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der XXXX (Teilnehmernummer XXXX ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils XXXX , GZ. XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der römisch 40 (Teilnehmernummer römisch 40 ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils römisch 40 , GZ. römisch 40 und römisch 40 , zu Recht:
I. Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W157 2267348-1):römisch eins. Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 (BVwG W157 2267348-1):
A)
In Stattgabe der Beschwerden wird XXXX vom XXXX bis zum XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.In Stattgabe der Beschwerden wird römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W157 2267348-2):römisch zwei. Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 (BVwG W157 2267348-2):
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? ÖBB-Witwenversorgungsgenuss inkl. Beilage vom XXXX ;? ÖBB-Witwenversorgungsgenuss inkl. Beilage vom römisch 40 ;
? PVA-Pflegegeldbescheid vom XXXX ;? PVA-Pflegegeldbescheid vom römisch 40 ;
? PVA-Pensionsbescheid vom XXXX ;? PVA-Pensionsbescheid vom römisch 40 ;
? ?XXXX -Information vom XXXX ;? ?XXXX -Information vom römisch 40 ;
? Honorarnote (24-Stunden-Betreuung);
? Personenbetreuungsvertrag;
? Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der XXXX .? Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 .
2. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Sie wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 360,46).2. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Sie wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 360,46).
3. Ebenfalls am XXXX richtete die belangte Behörde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie nicht zum Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.3. Ebenfalls am römisch 40 richtete die belangte Behörde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie nicht zum Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX mehrere Arztrechnungen und Honorarnoten (24-Stunden-Betreuung) sowie einen Personenbetreuungsvertrag.4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am römisch 40 mehrere Arztrechnungen und Honorarnoten (24-Stunden-Betreuung) sowie einen Personenbetreuungsvertrag.
5. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. I.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 360,46).5. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. römisch eins.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 360,46).
6. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurück, weil die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurück, weil die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
7. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils XXXX , in denen die Beschwerdeführerin mitteilte, dass mit einem Schreiben vom XXXX Nachweise über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung erbracht worden seien und es mit Pflegestufe 1 keine Förderung gebe. 7. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils römisch 40 , in denen die Beschwerdeführerin mitteilte, dass mit einem Schreiben vom römisch 40 Nachweise über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung erbracht worden seien und es mit Pflegestufe 1 keine Förderung gebe.
Den Rechtmitteln waren ein Arztbrief vom XXXX , eine Honorarnote und ein Beleg, dass die Stellungnahme vom XXXX als Einschreiben versendet wurde, angefügt.Den Rechtmitteln waren ein Arztbrief vom römisch 40 , eine Honorarnote und ein Beleg, dass die Stellungnahme vom römisch 40 als Einschreiben versendet wurde, angefügt.
8. Am XXXX und XXXX reichte die Beschwerdeführerin mehrere Belege (Honorarnote, Auftrag an die klagende Partei vom XXXX , Schreiben vom XXXX und Vergleich vom XXXX ) nach.8. Am römisch 40 und römisch 40 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Belege (Honorarnote, Auftrag an die klagende Partei vom römisch 40 , Schreiben vom römisch 40 und Vergleich vom römisch 40 ) nach.
9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen sowie weitere abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 auf, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen sowie weitere abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.
11. Die Beschwerdeführerin übermittelte am XXXX folgende Unterlagen:11. Die Beschwerdeführerin übermittelte am römisch 40 folgende Unterlagen:
? PVA-Pensionsbescheid vom XXXX ;? PVA-Pensionsbescheid vom römisch 40 ;
? ÖBB-Witwenversorgungsgenuss vom XXXX ;? ÖBB-Witwenversorgungsgenuss vom römisch 40 ;
? Schriftverkehr mit der belangten Behörde;
? Schriftverkehr mit dem Sozialministerium;
? Honorarnote (24-Stunden-Betreuung);
? Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (Anspruch seit XXXX ) vom XXXX .? Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (Anspruch seit römisch 40 ) vom römisch 40 .
12. Das Bundesverwaltungsgericht gab der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX die Möglichkeit, zur neuen Berechnungsgrundlage Stellung zu beziehen.12. Das Bundesverwaltungsgericht gab der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 die Möglichkeit, zur neuen Berechnungsgrundlage Stellung zu beziehen.
13. Am XXXX äußerte die belangte Behörde, sich zur Gänze den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.13. Am römisch 40 äußerte die belangte Behörde, sich zur Gänze den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein.1.1. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab.
Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom XXXX begründet.Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom römisch 40 begründet.
1.3. Die allein lebende Beschwerdeführerin bezog von XXXX monatlich einen Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.150,14, eine Alterspension iHv EUR 504,47 (Leistung iHv EUR 531,58 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 27,11) und ein Pflegegeld der Stufe 3.1.3. Die allein lebende Beschwerdeführerin bezog von römisch 40 monatlich einen Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.150,14, eine Alterspension iHv EUR 504,47 (Leistung iHv EUR 531,58 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 27,11) und ein Pflegegeld der Stufe 3.
Seit XXXX erhält sie monatlich einen Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.238,57, eine Alterspension iHv EUR 533,73 (Leistung iHv EUR 562,41 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 28,68) und ein Pflegegeld der Stufe 3.Seit römisch 40 erhält sie monatlich einen Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.238,57, eine Alterspension iHv EUR 533,73 (Leistung iHv EUR 562,41 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 28,68) und ein Pflegegeld der Stufe 3.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat monatliche Ausgaben im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung iHv EUR 1.883,33 (monatliche Kosten für die 24-Stunden-Betreuung iHv EUR 2.433,33 {Werklohn iHv EUR 80,00 mal 365 Tage durch 12 Monate} abzüglich des Zuschusses des Sozialministeriumservice iHv EUR 550,00).
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
1.6. Die Beschwerdeführerin machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nachgereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin vom XXXX im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nachgereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Hinsichtlich der monatlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung wird festgehalten, dass selbst ohne Berücksichtigung eines Fahrtgeldes eine Richtsatzunterschreitung vorliegt (vgl. dazu Pkt. II.3.2. unten).Hinsichtlich der monatlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung wird festgehalten, dass selbst ohne Berücksichtigung eines Fahrtgeldes eine Richtsatzunterschreitung vorliegt vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.3.2. unten).
Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen vorlegte.
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass sie keinen Einkommenssteuerbescheid in Vorlage brachte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. […]Paragraph 6, […]
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
[…]“
3.1.3. Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.3. Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
[…]“
3.1.4. Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.4. Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4, (1) Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
[…]
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
[…]“
BESCHWERDE VOM XXXX GEGEN DEN BESCHEID VOM XXXX , GZ. XXXX (BVWG W157 2267348-1)BESCHWERDE VOM römisch 40 GEGEN DEN BESCHEID VOM römisch 40 , GZ. römisch 40 (BVWG W157 2267348-1)
Zu Spruchpunkt I.A) Zu Spruchpunkt römisch eins.A)
3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren
3.2.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren die Verpflichtung des Antragstellers, eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen zu beziehen. Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert des § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.3.2.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren die Verpflichtung des Antragstellers, eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen zu beziehen. Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert des Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug von Pensionen [§ 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung] und eines Pflegegeldes [§ 47 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung]).3.2.2. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug von Pensionen [§ 47 Absatz eins, Ziffer 3, Fernmeldegebührenordnung] und eines Pflegegeldes [§ 47 Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung]).
Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:
(i) Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für eine Person im Jahr XXXX EUR 1.154,15 bzw. beträgt im Jahr XXXX EUR 1.243,49.(i) Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für eine Person im Jahr römisch 40 EUR 1.154,15 bzw. beträgt im Jahr römisch 40 EUR 1.243,49.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
(ii) Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX römisch 40
seit XXXX seit römisch 40
XXXX römisch 40
Einkünfte
Witwenversorgungsgenuss
€
1.150,14
1.238,57
monatl.
Alterspension
€
504,47
533,73
monatl.
Summe der Einkünfte
€
1.654,61
1.772,30
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
-140,00
monatl.
24-Stunden-Betreuung
€
-1.883,33
-1.883,33
monatl.
Summe der Abzüge
€
-2.023,33
-2.023,33
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
-368,72
-251,03
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
1.154,15
1.243,49
monatl.
RICHTSATZUNTERSCHREITUNG
€
-1.522,87
-1.494,52
monatl.
Nächstmöglicher Befreiungszeitpunkt
Da eine eine Befreiung am XXXX beantragt wurde, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt XXXX .Da eine eine Befreiung am römisch 40 beantragt wurde, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt römisch 40 .
Summe der Einkünfte
Beim Pflegegeld handelt es sich um ein nicht anzurechnendes Einkommen, weshalb das Pflegegeld der Stufe 3 nicht in den Berechnungen zu berücksichtigen ist.
Von XXXX sind der monatliche Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.150,14 und die monatliche Alterspension iHv EUR 504,47 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.654,61 ergibt.Von römisch 40 sind der monatliche Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.150,14 und die monatliche Alterspension iHv EUR 504,47 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.654,61 ergibt.
Ab XXXX sind der monatliche Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.238,57 und die monatliche Alterspension iHv EUR 533,73 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.772,30 ergibt.Ab römisch 40 sind der monatliche Witwenversorgungsgenuss iHv EUR 1.238,57 und die monatliche Alterspension iHv EUR 533,73 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 1.772,30 ergibt.
Summe der Abzüge
Davon ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Weiters sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung iHv EUR 1.883,33 in Abzug zu bringen.
Außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht.
Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 2.023,33.
Richtsatzunterschreitung
Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von XXXX eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 1.522,87 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von römisch 40 eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 1.522,87 aus.
Seit XXXX besteht eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 1.494,52.Seit römisch 40 besteht eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 1.494,52.
3.2.3. Da das Haushalts-Nettoeinkommen sowohl von XXXX , als auch seit XXXX unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bestand bzw. besteht ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung für die Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.3.2.3. Da das Haushalts-Nettoeinkommen sowohl von römisch 40 , als auch seit römisch 40 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bestand bzw. besteht ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung für die Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Unter Beachtung des § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Beschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien.Unter Beachtung des Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis zum römisch 40 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.3.2.4. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.
3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt I.B)Zu Spruchpunkt römisch eins.B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
BESCHWERDE VOM XXXX GEGEN DEN BESCHEID VOM XXXX , GZ. XXXX (BVWG W157 2267348-2)BESCHWERDE VOM römisch 40 GEGEN DEN BESCHEID VOM römisch 40 , GZ. römisch 40 (BVWG W157 2267348-2)
Zu Spruchpunkt II.A)Zu Spruchpunkt römisch zwei.A)
3.4. Aufhebung des Bescheides betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages
3.4.1. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
3.4.2. Gemäß § 6 Abs. 1 RGG hat die belangte Behörde bei der Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG hat die belangte Behörde bei der Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044).
Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).
Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
3.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund § 13 Abs. 3 AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).3.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten die Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).
Die vergleichbaren Bestimmungen im EAG (§ 72 EAG) und in der EAG-Befreiungsverordnung (§ 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. wird zwar der Nachweis von Unterlagen für die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte gefordert, jedoch wiederum ohne Nennung der dafür konkret erforderlichen Urkunden und Belege. Hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gemäß § 2 EAG-Befreiungsverordnung wird zudem auf § 50 Fernmeldegebührenordnung verwiesen.Die vergleichbaren Bestimmungen im EAG (Paragraph 72, EAG) und in der EAG-Befreiungsverordnung (Paragraph 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. wird zwar der Nachweis von Unterlagen für die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte gefordert, jedoch wiederum ohne Nennung der dafür konkret erforderlichen Urkunden und Belege. Hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gemäß Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung wird zudem auf Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verwiesen.
Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bezog, war die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages nicht berechtigt und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezog, war die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages nicht berechtigt und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden.
3.4.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.4.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt II.B)Zu Spruchpunkt römisch zwei.B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.5.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung folgt der unter Pkt. II.4.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die vorliegende Entscheidung folgt der unter Pkt. römisch zwei.4.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Bescheidbehebung Betragsgrenze Gebührenbefreiung Mängelbehebung Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen öffentlicher Leistungsbezug Pflegegeld Rechtswidrigkeit Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Unterschreitung Verbesserungsauftrag Witwenrente ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2267348.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023