TE Bvwg Beschluss 2023/10/30 W151 2275615-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

AuslBG §4
AuslBG §4b
AuslBG §4c
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2275615-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX KG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne PERTL, 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.04.2023 ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 KG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne PERTL, 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.04.2023 ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.04.2023 ABB-Nr. XXXX wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.04.2023 ABB-Nr. römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG für den türkischen Staatsangehörigen XXXX . Dieser soll als Aushilfe im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von EUR 450,- brutto pro Monat beschäftigt werden.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG für den türkischen Staatsangehörigen römisch 40 . Dieser soll als Aushilfe im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von EUR 450,- brutto pro Monat beschäftigt werden.

2.       Mit Bescheid vom 03.04.2023 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass die Überprüfung der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen im selben Berufsfeld ergeben habe, dass beim AMS über 8029 Personen arbeitssuchend vorgemerkt seien, die bevorzugt zu behandeln wären, da diese im Gegensatz zu Herrn XXXX bereits über einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügen würden. Es würden daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer arbeitsrechtlichen Bewilligung gemäß § 4 AuslBG nicht vorliegen.2. Mit Bescheid vom 03.04.2023 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass die Überprüfung der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen im selben Berufsfeld ergeben habe, dass beim AMS über 8029 Personen arbeitssuchend vorgemerkt seien, die bevorzugt zu behandeln wären, da diese im Gegensatz zu Herrn römisch 40 bereits über einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügen würden. Es würden daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer arbeitsrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG nicht vorliegen.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX ein Vertrauensverhältnis bestehen würde, welches ein objektives Kriterium des Anforderungsprofils bilde. Zudem seien für die gegenständliche Beschäftigung besondere fachliche Qualifikationen, insbesondere eine Kochausbildung erforderlich, die Herr XXXX erbringe.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 ein Vertrauensverhältnis bestehen würde, welches ein objektives Kriterium des Anforderungsprofils bilde. Zudem seien für die gegenständliche Beschäftigung besondere fachliche Qualifikationen, insbesondere eine Kochausbildung erforderlich, die Herr römisch 40 erbringe.

4.       Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht erst am 25.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Am 08.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Arbeitskräfte gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG für türkische Staatsangehörige betreffend den türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX . Beantragt wurde eine Beschäftigung des XXXX als Aushilfe im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von EUR 450,- brutto pro Monat. Auf dem Antragsformular erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sei. 1.1. Am 08.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Arbeitskräfte gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG für türkische Staatsangehörige betreffend den türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 . Beantragt wurde eine Beschäftigung des römisch 40 als Aushilfe im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von EUR 450,- brutto pro Monat. Auf dem Antragsformular erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden sei.

1.2.    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2023, ABB-Nr: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2023 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass die Überprüfung der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen im selben Berufsfeld ergeben habe, dass beim AMS über 8029 Personen arbeitssuchend vorgemerkt seien, die bevorzugt zu behandeln wären, da diese bereits über einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügen würden. Es würden daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer arbeitsrechtlichen Bewilligung gemäß § 4 AuslBG nicht vorliegen.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2023, ABB-Nr: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2023 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpfte sich dahingehend, dass die Überprüfung der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen im selben Berufsfeld ergeben habe, dass beim AMS über 8029 Personen arbeitssuchend vorgemerkt seien, die bevorzugt zu behandeln wären, da diese bereits über einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügen würden. Es würden daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer arbeitsrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG nicht vorliegen.

1.3. Ob XXXX die Voraussetzungen des § 4c AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Das AMS ist seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht dahingehend nicht nachgekommen und blieb die Sachverhaltsfeststellung unvollständig.1.3. Ob römisch 40 die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Das AMS ist seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht dahingehend nicht nachgekommen und blieb die Sachverhaltsfeststellung unvollständig.

1.4. Festgestellt wird auch, dass das AMS die Beschwerde mit großer Verspätung dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte und mangels einer – gesetzlich nicht verpflichtenden -Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdeakt nicht unverzüglich vorlegte, sondern erst ca. 3 Monate nach Eingang der Beschwerde.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 43/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lauten:

„Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       …“

„Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) …“

„Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unbergührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unbergührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

In der Sache folgt daraus:

Eingangs wird festgehalten, dass das AMS seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen ist, sondern ca. 3 Monaten ab Beschwerdeeinbringung benötigte, den Verwaltungsakt dem Gericht vorzulegen. Damit wurde die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage verletzt, zumal diese besteht, sofern das AMS – wie gegenständliche- keine Beschwerdevorentscheidung trifft.

Weiters ist der Antragsgegenstand gänzlich unbehandelt geblieben. Es ist nämlich zwischen einem Antrag gemäß § 4 und § 4c AuslBG zu unterschieden. Gegenständlich wurde ein Antrag nach § 4c gestellt.Weiters ist der Antragsgegenstand gänzlich unbehandelt geblieben. Es ist nämlich zwischen einem Antrag gemäß Paragraph 4 und Paragraph 4 c, AuslBG zu unterschieden. Gegenständlich wurde ein Antrag nach Paragraph 4 c, gestellt.

Gemäß § 4c AuslBG ist für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen (Abs. 1) beziehungsweise ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 4 c, AuslBG ist für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen (Absatz eins,) beziehungsweise ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen (Absatz 2,).

Im Hinblick auf den Umstand, dass der beantragte Dienstnehmer türkischer Staatsangehöriger ist, hätte das AMS eine Prüfung dahingehend vornehmen müssen, ob dieser die Voraussetzungen des § 4c AuslBG erfüllt und so von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei profitiert. Im Hinblick auf den Umstand, dass der beantragte Dienstnehmer türkischer Staatsangehöriger ist, hätte das AMS eine Prüfung dahingehend vornehmen müssen, ob dieser die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG erfüllt und so von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei profitiert.

Dies hat das AMS gänzlich verabsäumt und ist gänzlich unerledigt geblieben.

Gemäß § 28 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 28 Abs. 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend Paragraph 28, Absatz 2, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da das AMS tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur Möglichkeit der (amtswegigen) Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4c AuslBG als türkischer Staatsangehöriger unternommen hat. Vielmehr hat sie die Abweisung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG aufgrund der großen Anzahl am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehender Personen im selben Berufsfeld – dies jedoch offenkundig ohne ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen – gestützt. Ob XXXX die Voraussetzungen des § 4c AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Der auf § 4c AuslBG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin ist damit völlig unerledigt geblieben.Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da das AMS tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur Möglichkeit der (amtswegigen) Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, AuslBG als türkischer Staatsangehöriger unternommen hat. Vielmehr hat sie die Abweisung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG aufgrund der großen Anzahl am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehender Personen im selben Berufsfeld – dies jedoch offenkundig ohne ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen – gestützt. Ob römisch 40 die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG als türkischer Staatsangehöriger erfüllt, wurde nicht geprüft, dazu keine Feststellungen getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keine rechtlichen Ausführungen dazu. Der auf Paragraph 4 c, AuslBG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin ist damit völlig unerledigt geblieben.

Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich.Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,

Schlagworte

Assoziationsabkommen Beschäftigungsbewilligung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2275615.1.00

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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